Urteil
2 K 1802/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0716.2K1802.19.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.11.2018 „Nutzung eines Waldgebietes als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern“ auf dem Grundstück Gemarkung G01 in L. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.11.2018 „Nutzung eines Waldgebietes als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern“ auf dem Grundstück Gemarkung G01 in L. wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein als Verein organisierter Umwelt- und Naturschutzverband, Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 20.11.2018 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzung eines Waldgebietes als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern“ auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Gemarkung G01 in L.. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 00 „N.“ des V. Kreises sowie im Landschaftsschutzgebiet „X. L.“. Es grenzt an das Vogelschutzgebiet „N.“ und das Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Gebiet „N.“ an. Wegen der Einzelheiten der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Der V.-Kreis erteilte dem Beigeladenen für das Bauvorhaben unter dem 27.08.2018 eine Ausnahmeerlaubnis von dem Bauverbot des Landschaftsplans 00 „N.“. Die erteilte Ausnahmeerlaubnis ist Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens 14 K 7745 /18. Der Kläger hat gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung am 22.03.2019 Klage erhoben. Im zugehörigen Eilverfahren 2 L 557/19 hat die Kammer mit Beschluss vom 18.04.2019 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage angeordnet. Zur Begründung der erhobenen Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Baugenehmigung habe bereits wegen der nicht gegebenen Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Ausnahmeerlaubnis nicht erteilt werden dürfen. Die Baugenehmigung sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil die gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sowohl für das Vogelschutzgebiet als auch für das FFH-Gebiet im Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es sei lediglich eine FFH-Vorprüfung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans durchgeführt worden, während die FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht mit unvertretbarer Begründung verneint worden sei. Unmittelbar an das Vorhaben angrenzen würden die Natura 2000 Gebiete „Vogelschutzgebiet N.“ und „FFH-Gebiet N.“. Es hätte deshalb zumindest ein Umkreis von 300 m um das Eingriffsgebiet herum geprüft werden müssen. Wichtige Bereiche des Vogelschutzgebietes seien gar nicht in den Blick genommen worden. Prüfungsrelevant seien insbesondere zahlreiche störungsempfindliche und auf Großbäume im Wald angewiesene Vogelarten des Vogelschutzgebietes sowie bodengebundene Arten des FFH-Gebietes. Als weiterer Mangel der FFH-Vorprüfung falle ins Gewicht, dass die Verkehrsbelastung, die durch jährlich 17.000 Besucherinnen und Besucher des Kletterwaldes entstehe, nicht erkannt und nicht in die Bewertung eingestellt worden sei. Die für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zwingend zu betrachtenden kumulativen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter würden komplett ausgeblendet. Eine Beeinträchtigung der Natura-2000-Gebiete, insbesondere des Vogelschutzgebietes „N.“ könne offenkundig gerade nicht ausgeschlossen werden, sondern sei im Gegenteil höchstwahrscheinlich, wenn nicht sogar als sicher anzusehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung habe daher nicht unterbleiben dürfen. Die Baugenehmigung verstoße ferner gegen zahlreiche weitere Verbote des Landschaftsplans 00 „N.“ des V.-Kreises, die vom V.-Kreis erteilte Ausnahmegenehmigung sei deshalb rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die Verbote für das Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 2 BNatSchG und des Landschaftsplans „N.“ vor. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20.11.2018 für die Nutzung eines Waldgebietes als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern in L.-W., J.-straße aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Beklagte unter anderem aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung hätten alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – insbesondere die naturschutzrechtliche Ausnahmeerlaubnis des V. Kreises – vorgelegen. Die Prüfungskompetenz für die naturschutzrechtliche Ausnahmeerlaubnis liege vollumfänglich bei dem Amt für Umwelt und Naturschutz des V. Kreises. Sie – die Beklagte – müsse demnach darauf vertrauen, dass die hier streitgegenständliche naturschutzrechtliche Ausnahmeerlaubnis ordnungsgemäß geprüft und durch den V. Kreis rechtmäßig erlassen wurde. Nur der V.-Kreis könne entscheiden, ob die Realisierung des Bauvorhabens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Landschaftsplans darstelle. Verstöße gegen die Verbote des Landschaftsplans seien aber auch nicht erkennbar. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz des V. Kreises habe sowohl das Benehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG als auch eine Ausnahmeerlaubnis gemäß Ziffer 2.2-2 Nr. 1 des Landschaftsplans Nr. 00 erteilt. Das Vorhaben habe ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden können, da schon in einem früheren Prüfschritt - der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung - festgestellt worden sei, dass eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden könne. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis folgt für den Kläger als anerkanntem Umweltverband im Sinne des § 3 UmwRG aus § 2 Abs. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies wurde bereits im Beschluss vom 18.04.2019 im zugehörigen Eilverfahren 2 L 557/19 - dort zur Antragsbefugnis - erschöpfend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20.11.2018 für die Nutzung eines Waldgebietes als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern ist rechtswidrig und verletzt umweltbezogene Vorschriften. Der Kläger kann deshalb die Aufhebung der Genehmigung verlangen. Die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW 1995 bildet den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend fest. Eine Baugenehmigung ist deshalb rechtswidrig, wenn eine für ihre Erteilung erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Erfordernis einer solchen, vorher zu erteilenden Genehmigung begründen, entgegen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2018 – 10 B 676/18 –, Rn. 6 - 8, juris Dies berücksichtigend hätte die streitbefangene Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil vom Bestehen einer vollziehbaren naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. den Ausnahmebestimmungen in Ziffer 2.2. a. E. des Landschaftsplans 00 „N.“ nicht ausgegangen werden durfte. Bei den im Landschaftsplan enthaltenen Festlegungen zum Landschaftsschutz handelt es sich nicht um eigenständig im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Darstellungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, sondern um naturschutzrechtliche Festlegungen i.S.d. § 26 BNatSchG, die nach § 29 Abs. 2 BauGB beachtlich sind, vgl. Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand Okt.2023, § 35 Rn. 83. Die einschlägigen Festsetzungen zum Landschaftsschutz setzen für das Landschaftsschutzgebiet „X. L.“ ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen fest. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsschutzes, insbesondere über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. den Ausnahmebestimmungen des Landschaftsplanes hat die untere Naturschutzbehörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.09.2001 – 7 A 620/00 – juris; Johlen, in: Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 149. Die vorgreifliche naturschutzrechtliche Ausnahmeerlaubnis des V.-Kreises vom 27.08.2018 betreffend die Festsetzungen zum Landschaftsschutz lag zwar im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 20.11.2018 vor. Die Ausnahmegenehmigung ist aber suspendiert, weil der Kläger am 19.11.2018 auch Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erhoben hat (14 K 7745/18). Die Klage entfaltet aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung dieser sog. Drittklage ist anders als im Falle der Drittklage gegen Baugenehmigungen (vgl. § 212a BauGB) nicht gesetzlich ausgeschlossen. Die Naturschutzbehörde des V.-Kreises hat die Ausnahmegenehmigung auch nicht gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausnahmeerlaubnis bewirkt, dass vom Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nicht ausgegangen werden kann, solange über die Klage gegen die Ausnahmegenehmigung nicht abschließend entschieden ist. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.04.2019 im zugehörigen Eilverfahren 2 L 557/19 Bezug genommen. Die streitbefangene Baugenehmigung ist zudem auch deshalb rechtswidrig und verletzt umweltbezogene Vorschriften, weil die gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG von der Beklagten vorzunehmende FFH-Verträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Nicht für alle naturschutzrechtlichen Vorgaben sieht das Fachrecht ein vorgreifliches Genehmigungsverfahren bei der Naturschutzbehörde vor. Das Naturschutzrecht trifft in Bezug auf den Vollzug der Eingriffsregelung gem. §§ 30- 34 LNatSchG NRW, § 17 BNatSchG und in Bezug auf die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine aufdrängende Zuständigkeitsregelung. Diese fachgesetzlichen aufgedrängten Rechtsvorschriften sind materiell-rechtlich in gleicher Weise wie das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, wobei die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligenden Fachbehörden ihr Spezialwissen einzubringen haben, Johlen, in: Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 147. Die aufgedrängte Zuständigkeit für die Eingriffsregelung folgt aus § 17 Abs. 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift hat die für die Zulassung nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde – also die Baugenehmigungsbehörde – zugleich die zur Durchführung der Eingriffsregelung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Die aufgedrängte Zuständigkeit für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung folgt aus § 34 Abs. 1, Abs. 6 BNatSchG. § 34 Abs. 1 BNatSchG bestimmt, dass Projekte, die geeignet sind, Natura-2000-Gebiete erheblich zu beinträchtigen, vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu überprüfen sind. Die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung besteht nur dann, wenn das Projekt nach anderen als naturschutzrechtlichen Bestimmungen keiner behördlichen (Zulassungs-)entscheidung bedarf. Bedarf das Projekt – wie hier der Kletterwald – einer baurechtlichen Genehmigung hat die Baugenehmigungsbehörde vor Erteilung die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, vgl. auch § 53 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein Verfahrensschritt innerhalb des die Zulassung eines Projekts betreffenden behördlichen Entscheidungsprozesses. Zur Erleichterung der behördlichen Prüfaufgabe erlegt § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG dem Träger des Projekts auf, die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen, vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Sept. 2023, § 34 BNatSchG Rn. 16. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Beklagte nicht vorgenommen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zweistufig ausgestaltet. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine – gleichfalls obligatorische – Vorprüfung („Screening“) vorgeschaltet. Diese Vorprüfung kommt hinsichtlich der Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleich. Die Vorprüfung dient als Offensichtlichkeitskontrolle der Klärung, ob eine umfassende Verträglichkeitsprüfung überhaupt durchgeführt werden muss. Lässt sich bereits in der Vorprüfung nach Maßgabe einer Offensichtlichkeitskontrolle feststellen, dass es zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann, bedarf es keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung. Besteht allerdings auf der Grundlage der Vorprüfung auch nur die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen, ist die Klärung des Verhältnisses von Vorhabenrealisierung und Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2013 – 3 M 111/13-, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Sept. 2023, § 34 BNatSchG Rn. 9. Die von der Beklagten während des Genehmigungsverfahrens beteiligte Naturschutzbehörde, der V.-Kreis, ist auf der Grundlage der vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur FFH-Vorprüfung im landschaftsrechtlichen Begleitplan (LBP) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, das Natura-2000 Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. S. 6 der Ausnahmegenehmigung). Deshalb hat die Beklagte keine eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde zu Unrecht nicht durchgeführt. Die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen schließen die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen für die Natura-Gebiete nicht aus. Das Vorhaben soll im Bereich des Landschaftsschutzgebiets „X. L.“ verwirklicht werden. Das Landschaftsschutzgebiet dient ausweislich seiner Schutzziele als Pufferzone für das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet, das das Vogelschutzgebiet „N.“ und das FFH-Gebiet „N.“ umfasst. Die Vorprüfung erfasst nicht die Störwirkungen der Verkehrsbelastungen der etwa 17.000 Besucher im Jahr (etwa 170 an Spitzentagen). Soweit der LBP davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Störwirkungen (Waldstadion mit Parkplatz, Straßen etc.) nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes durch den Betrieb des Kletterwaldes ausgegangen werden könne, verkennt er, dass die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung auch dann ausgelöst wird, wenn ein Projekt in Summe im Zusammenwirken mit anderen Eingriffen die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Eine Beeinträchtigung der Natura-2000-Gebiete durch Summationseffekte kann jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen werden. Dies bedarf einer näheren Betrachtung durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Unabhängig davon wären die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im Falle einer Antragstellung nicht erstattungsfähig gewesen, da er unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.