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Urteil

2 K 1157/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0603.2K1157.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beigeladene betreibt im Gemeindegebiet der Klägerin auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück S.-straße in N01 O. (Gemarkung G01) auf dem Gelände einer ehemaligen Q. („J.“) ein Unternehmen zur Herstellung, Veredelung und Recycling von mineralischen Körnungen. Der Betrieb war ursprünglich bergrechtlich mit dem Zweck der Tongewinnung genehmigt. Die Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen in einer ehemaligen Werklagerhalle der Schachtanlage wurde baurechtlich erstmals mit Genehmigung vom 06.08.1992 genehmigt. In der Folgezeit erteilte der Beklagte weitere Baugenehmigungen u.a. für die Erweiterung der Lagerhalle und Errichtung von Büro- und Sozialgebäuden. Das Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden O. und B. im Z. vom 31.08.2006 (LSGVO). Der Flächennutzungsplan weist den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Unter dem 28.07.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer bereits bestehenden 2.000 m 2 großen Lagerhalle in eine Produktions- und Lagerhalle. Der Baugenehmigung lagen der Bauantrag sowie die Betriebsbeschreibung der Klägerin vom 13.03.2013 zugrunde. Die Nutzungsänderung hatte laut Betriebsbeschreibung zum Ziel, die bislang nur in bestimmten Bereichen der Halle durchgeführte Produktion zu entzerren und die Produktion auch im westlichen Bereich der bestehenden Halle zuzulassen, der bislang nur als Lagerhalle genutzt wurde. Bestandteil der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Halle war die Immissionsberechnung der Y. vom 14.12.2015. Mit Ziffer 1 der Nebenbestimmung zum Bauordnungsrecht wurde in der Baugenehmigung bestimmt, dass LKW-Verkehr einschließlich Be- und Entladetätigkeiten auf dem Betriebsgelände nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr zulässig ist. Maximal dürfen 8 LKW pro Tag be- bzw. entladen werden. Nach Ziffer 2 der Baugenehmigung sind die Türen der Produktionshalle geschlossen zu halten. Die Klägerin hatte das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung verweigert, Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung vom 28.07.2016 aber nicht eingelegt. Unter dem 13.05.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen Bauvorbescheid gemäß § 71 BauO NRW a.F.. Gegenstand des Bauvorbescheids war die Bauvoranfrage vom 06.10.2012, die einen Anbau an die bestehende Produktions- und Lagerhalle zum Gegenstand hatte. Die Fragestellung der Voranfrage lautet dem Wortlaut nach „Hätte ein Bauantrag zu dem vorgestellten Vorhaben Aussicht auf Erfolg?“. Die Lagerhalle sollte eine Breite von 21,5 m und eine Länge von 47,11 m haben. Zur bestehenden Halle hin sollte die Halle 7,51 m hoch sein und mit einer Dachneigung von 5 Grad abfallend zum Ende der neuen Lagerhalle hin eine Höhe von 5,9 m haben. Die Betriebsbeschreibung sah als Betriebszeit die Zeit werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr und das Auftreten von Geräuschen durch Anlagengeräusche und LKW-Verkehr tagsüber von 06.00 bis 22.00 Uhr vor. Bestandteil der Bauvoranfrage war die Geräuschimmissionsprognose der Y. vom 14.12.2015. Die Immissionsberechnung legt die Geräuschsituation zugrunde, die durch die Nutzung der gesamten bestehenden Halle – auch im westlichen Bereich - zu Produktionszwecken, durch die Nutzung des Anbaus und durch Fahrverkehr im Außenbereich verursacht wird. Bei der Berechnung der durch den Freiflächenverkehr verursachten Geräusche legt das Gutachten werktäglich jeweils 8 LKW-Zu- und Abfahrten für die An- und Ablieferung (16 Bewegungen), den Einsatz eines Radladers und eines Elektrostaplers für die Be- und Entladung zwischen 07.00 h und 20.00 h sowie 36 PKW-An- und Abfahrten von Beschäftigten zwischen 05.00 h und 23.00 h (72 Bewegungen) zugrunde. Die Geräuschberechnung gelangt zu dem Ergebnis, dass an der nächstgelegenen Wohnbebauung G.-straße der für reine und allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert und an der Wohnbebauung U.-straße der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert eingehalten werde. In dem erteilten Bauvorbescheid wird ausgeführt, dass der Bebauung des Grundstücks nach § 35 Abs. 4 BauGB grundsätzlich zugestimmt wird. Die Geräuschimmissionsprognose der Y. wird in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Vorbescheides gemacht. In der Begründung wird ausgeführt, dass die abschließende Prüfung des Vorhabens in bauordnungsrechtlicher Hinsicht dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Klägerin hatte das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung des Bauvorbescheides verweigert, Rechtsmittel gegen den Bauvorbescheid vom 13.05.2016, der ihr am 28.06.2016 zugestellt wurde, aber nicht eingelegt. Auf ihren am 05.04.2018 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag erhielt die Beigeladene unter dem 21.01.2021 von dem Beklagten die Baugenehmigung für den Anbau der Lagerhalle. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung sieht als Betriebszeit die Zeit werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr und das Auftreten von Geräuschen durch LKW-Verkehr, An- und Abfahrt, Verladung durch Elektrogabelstapler und Radlader tagsüber von 06.00 bis 22.00 Uhr vor. Als Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche wird genannt, dass der LKW-Verkehr durch begrenzte Be- und Entladezeiten geregelt werde. Der Radlader werde max. 80 Minuten/Tag eingesetzt. Die Beigeladene legte mit ihrem Genehmigungsantrag u.a. die aktualisierte Geräuschimmissionsprognose der W. vom 10.12.2018 vor. Diese Prognose legt folgendes „aktualisiertes“ emittierendes Betriebsgeschehen – nicht nur für den Anbau, sondern den Gesamtbetrieb - als sog. Worst Case zugrunde: 16-stündiger Produktionsbetrieb zwischen 06.00 und 22.00 mit offenen Toren; Zu- und Abfahrt von 24 LKW zwischen 06.00 und 22.00 Uhr, Entladung von 24 LKW zwischen 06.00 und 22.00 Uhr mit Stapler; Betrieb des Radladers (80 Minuten pro Tag), PKW-Verkehr (8 PKW Frühschicht, 8 PKW der Spätschicht und 20 PKW von Gleitzeitangestellten). Die Aktualisierung des Betriebsgeschehens bestand in dem zeitlich begrenzten Einsatz des Radladers zur Beladung der LKWs. Die Verkürzung der Betriebszeiten für den Radlader beruhte darauf, dass im Jahre 2017 durchgeführte Immissionsmessungen ergeben hatten, dass bei unbeschränktem Einsatz des Radladers unzulässige tieffrequente Geräusche im Arbeitszimmer des Wohnhauses Reuterpfad 12 auftreten. Die Geräuschberechnung vom 10.12.2018 gelangt zu dem Ergebnis, dass an der nächstgelegenen Wohnbebauung G.-straße die für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Beklagte machte die schalltechnische Berechnung vom 10.12.2018 mit der Nebenbestimmung 21 zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 21.01.2021. Mit Ziffer 22 der Nebenbestimmung der Baugenehmigung bestimmte der Beklagte, dass LKW-Verkehr sowie die Be- und Entladungsarbeiten auf dem Betriebsgelände einschließlich der Zu- und Abfahrt von täglich 28 LKWs zum Betriebsgelände ausschließlich in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr zulässig sind. Die Einsatzzeit des Radladers wurden mit Ziffer 23 der Nebenbestimmung auf 80 Minuten pro Tag beschränkt. Der Beklagte – untere Naturschutzbehörde - erteilte der Beigeladenen für den geplanten Hallenanbau unter dem 19.08.2019 nach § 7 Abs. 2 LGSVO vom 31.08.2006 eine Ausnahmeerlaubnis von den Verboten der LGSVO für das Landschaftsschutzgebiet. Die Ausnahmeerlaubnis wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben. Die Baugenehmigung vom 21.01.2021 wurde der Klägerin am 08.02.2021 zugestellt. Zuvor hatte die Klägerin die Erteilung ihres Einvernehmens gem. § 36 BauGB verweigert. Der Beklagte übersandte der Beigeladenen unter dem 18.03.2021 eine geänderte Fassung der Baugenehmigung vom 21.01.2021, mit der die Nebenbestimmung 22 dahingehend geändert wurde, dass LKW-Verkehr sowie die Be- und Entladungsarbeiten auf dem Betriebsgelände einschließlich der Zu- und Abfahrt von täglich 24 LKWs zum Betriebsgelände ausschließlich in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr zulässig sind. Die Klägerin hat am 04.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin unter anderem vor, die Klage sei zulässig. Aufgrund der konkludenten Ersetzung ihres Einvernehmens sei sie Drittbetroffene und könne gegen die mit der Ersetzung des Einvernehmens erteilte Baugenehmigung mittels einer Anfechtungsklage vorgehen. Sie sei klagebefugt, da sie in ihrer grundgesetzlichen Selbstverwaltungsgarantie und in ihrer gemeindlichen Planungshoheit betroffen sei. Die Klage sei auch begründet. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange, weshalb sie ihr Einvernehmen rechtmäßig gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB verweigert habe. Das Erweiterungsvorhaben widerspreche den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben sei auch mit den Vorgaben der LSGVO nicht vereinbar und eine Ausnahmeerlaubnis oder Befreiung komme nicht in Betracht, das Vorhaben beeinträchtige deshalb die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten habe zu Unrecht eine Ausnahmeerlaubnis nach § 7 Abs. 2 LSGVO erteilt, die gegenüber der Klägerin keine Bestandskraft oder Bindungswirkung entfalte. Die am 19.08.2019 erteilte Ausnahmeerlaubnis sei schon in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die gemäß § 7 Abs. 2 LSGVO a. E. notwendige Anhörung des Landschaftsbeirats unterblieben sei. Sie sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Text der LSGVO belege, dass das Bauverbot zum Schutz der Landschaft dem Grunde nach absolut gelte und grundsätzlich jedes auch noch so unbedeutende Vorhaben erfasse. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 oder 3 LSGVO lägen nicht vor und eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 2 LSGVO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil § 7 Abs. 1 Z. 3 LSGVO im vorliegenden Fall lex specialis sei. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LSGVO nicht vor. Es könne vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der LSGVO nicht nachvollzogen werden, wie der Bau einer 1000 m² großen Lagerhalle mit der Wertung des Verordnungsgebers in Einklang gebracht werden könne. Der genehmigte Anbau und die insoweit genehmigte Erweiterung der Nutzung durch die Beigeladene laufe dem Schutzzweck der Verordnung eindeutig zuwider. Der Landschaftsschutz als verfestigter öffentlicher Belang stehe dem privaten Nutzungsinteresse der Beigeladenen entgegen. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässig. Das Vorliegen einer Teilprivilegierung befreie nicht von dem Erfordernis der Einhaltung der Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB nicht vor. Die Erweiterung des Betriebes stelle eine Nutzungsänderung dar, weshalb es sich nicht allein um eine bauliche Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB handele. Es liege keine bloße Nutzungsintensivierung vor. Der LKW-Verkehr erhöhe sich um 300 %, diese Erhöhung löse zusätzliche bodenrechtliche Spannungen aus. Zudem würden die Betriebszeiten um 3 Stunden täglich ausgeweitet und die Mitarbeiterzahl um 50 % erhöht. Die Variationsbreite der Baugenehmigung von 2016 werde erheblich überschritten. Die streitbefangene Baugenehmigung könne auch deshalb nicht auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden, weil die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb nicht mehr angemessen sei. Es sei von der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen seien. Es handele sich nicht um eine angemessene Erweiterung, die die Fortführung eines Betriebs ermögliche, sondern um eine Erweiterung zur Ermöglichung der Erhöhung von Lager- und Produktionskapazitäten. Für die Fortführung des Betriebes sei die Erweiterung gerade nicht erforderlich. Die Erweiterung sei auch deshalb unangemessen, weil sie mit der Nutzungsänderung aus dem Jahre 2016 zusammen betrachtet werden müsse. Es handele sich bei der Genehmigung aus 2016 und der aus 2021 um zwei Teilakte desselben Gesamtgeschehens. Durch die Umwidmung des Lagers in eine Produktionshalle durch die Genehmigung im Jahr 2016 sei kausal das Erfordernis für eine neue Lagerhalle begründet worden. In der Gesamtschau liege damit eine Umnutzung in der Größenordnung von 57 % vor. Eine derart umfassende Umgestaltung eines Vorhabens sei durch den restriktiv zu verstehenden aktiven Bestandsschutz im Sinne des Art. 14 GG, der seine gesetzgeberische Umsetzung für den Außenbereich im § 35 Abs. 4 BauGB erfahren habe, nicht mehr zu rechtfertigen. Dem Bauvorbescheid vom 13.05.2016 komme insgesamt keine Genehmigungswirkung zu, da die streitbefangene Baugenehmigung vom 21.01.2021 in wesentlichen Punkten vom Inhalt des Vorbescheides abweiche. Denn die mit der Baugenehmigung genehmigte Nutzung gehe deutlich über die durch den Vorbescheid vom 13.05.2016 genehmigte Nutzung hinaus, indem der LKW-Verkehr im Vergleich zu dem mit dem Vorbescheid genehmigten Umfang in seiner Menge verdreifacht und in seiner zeitlichen Ausdehnung um 3 Stunden verlängert werde. Hierdurch werde eine Neubewertung der Auswirkungen des Vorhabens erforderlich, weshalb der Vorbescheid keine Genehmigungswirkung mehr entfalte. Die Genehmigungsfrage stelle sich unter anderem wegen der Ausweitung der Betriebszeiten auf Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in bodenrechtlicher Hinsicht neu. Der Vorbescheid könne darüber hinaus auch schon deshalb keine Regelungswirkung entfalten, weil auf ihn in der Baugenehmigung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde und damit dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht Genüge getan werde. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 21.01.2021 in der Fassung der Änderung vom 18.03.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt der Beklagte unteren anderem aus, die streitbefangene Baugenehmigung sei nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB zu Recht ergangen, da es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich handele und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Es sei lediglich von einer Nutzungsintensivierung auszugehen. Für die Aussage, dass durch die Erweiterung der Lagerhalle die Lager- und Produktionskapazitäten erhöht werden sollten, gebe es keine Nachweise, im Gegenteil. Verbote der LSGVO stünden der Baugenehmigung nicht entgegen. Die erteilte Ausnahme von den Verboten der LSGVO gemäß § 7 Abs. 2 LSGVO sei rechtmäßig, wirksam und bestandskräftig. Die Erweiterung des bestehenden, zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes sei aus naturschutzrechtlicher Sicht auch unbedenklich, da sie den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändere, dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht zuwiderlaufe und sich in das Landschaftsbild einfüge. Eine Beteiligung des Naturschutzbeirates sei nicht erforderlich gewesen, da eine Ausnahmeerlaubnis erteilt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin sich insoweit mit Erfolg auf einen Verstoß berufen können solle. Die Realisierung der Maßnahme würde den Charakter des Landschaftsschutzgebiets nicht verändern und dem Schutzzweck gemäß § 3 Abs. 2 lit. b LSGVO (Perspektivenvielfalt) nicht zuwiderlaufen. Die von der Beigeladenen geplante Maßnahme laufe auch dem Schutzzweck der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzbarkeit der Naturgüter, § 3 Abs. 2 lit. a LSGVO, nicht zuwider. Gleiches gelte für den Schutzzweck der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft gemäß § 3 Abs. 2 lit. b LSGVO sowie für den Schutzzweck der besonderen Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete für die Erholung, insbesondere für die Naherholung am Rande eines Ballungsraumes gemäß § 3 Abs. 2 lit. c LSGVO. Für die Angemessenheit einer Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB komme es wesentlich darauf an, ob eine Erweiterung einem Betrieb dienlich sei. Abzustellen sei darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Das sei hier der Fall. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt die Beigeladene unter anderem aus, die Klägerin könne eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit durch die angefochtene Baugenehmigung schon mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid und die sich daraus für die Klägerin ergebende Bindungswirkung nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben werfe gegenüber der in dem Verfahren zum Bauvorbescheid zur Prüfung gestellten Frage keine erheblich neuen planungsrechtlichen Fragen auf. Die Bindungswirkung des Vorbescheides entfalle nicht, denn das Bauvorhaben werde im Vergleich zum Bauvorbescheidsvorhaben nicht derartig verändert, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen werde. Die Betriebszeiten des Betriebs sollen gegenüber den Festsetzungen im Bauvorbescheid nicht ausgeweitet werden. Dies ergebe sich aus der Geräuschimmissionsprognose des H. vom 14.12.2015, die Bestandteil des Bauvorbescheides sei. Es werde von einem kontinuierlichen Betrieb tags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr ausgegangen. Lediglich die Zeiten des Zu- und Abfahrtsverkehrs der LKWs sowie die Anzahl der LKW-Bewegungen würden im Rahmen der Geräuschimmissionsprognose vom 14.12.2015 abweichend von den Angaben in der Geräuschimmissionsprognose vom 10.12.2018 bestimmt. Zu beachten bleibe aber, dass eine Verdreifachung des LKW-Verkehrs nie beantragt worden sei, sondern lediglich im E.-Bericht als „Worst-Case-Szenario“ berücksichtigt worden sei. Die Geräuschimmissionsprognose des H. vom 10.12.2018 stelle lediglich eine Fortschreibung des E.-Berichts vom 14.12.2015 dar. Eine andere rechtliche Bewertung als im Bauvorbescheidsverfahren scheide offensichtlich aus, da selbst bei Ausweitung der Zeiten des LKW-Verkehrs sowie Erhöhung der täglichen LKW-Fahrten unter Annahme eines “Worst-Case-Szenarios“ die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sicher eingehalten und unterschritten würden. Es handele sich allenfalls um geringfügige Abweichungen zum Bauvorbescheid, sodass der Bauvorbescheid weiterhin Bindungswirkung entfalte. Unabhängig davon sei das Bauvorhaben aufgrund einer Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es liege eine zulässige Erweiterung vor. Die Baugenehmigung solle keine Ausweitung der Produktion ermöglichen, vielmehr werde die Produktionsleistung von ca. 2000 t monatlich auf ca. 800 t monatlich gesenkt. Dass die Zahl der LKW-Bewegungen auf dem Betriebsgelände erhöht worden sei, trage dem Umstand Rechnung, dass dies nach der Geräuschimmissionsprognose des H. vom 10.12.2018 noch im Rahmen des Möglichen gewesen sei. Allein dieser Umstand führe noch nicht dazu, dass die Beigeladene ihre Produktion erweitere. Im Gegenteil werde der LKW-Verkehr durch die geringere, aber aufwändigere Produktion zurückgehen. Das Betriebskonzept der Beigeladenen habe sich seit der Genehmigung vom 28.07.2016 nicht geändert, die Variationsbreite der genehmigten Nutzung werde nicht überschritten. Es liege deshalb keine Nutzungsänderung vor, sondern eine zulässige bauliche Erweiterung. Die Erweiterung sei auch angemessen. Im Verhältnis zum bereits vorhandenen Bestand (ca. 3600 m²) betrage die Erweiterung der Lagerhalle 1000 m² und damit rund 28 %. Dies diene der angemessenen Fortführung des vorhandenen Betriebes. Die Änderung der Produktqualität führe zu höheren Anforderungen an die Lagerung der Körnungen mit sehr hohem Reinheitsgrad. Es sei notwendig, die Lagerung zu entzerren. Ohne eine Erweiterung wäre dies nicht möglich. Dass die Beigeladene wieder auf Massenproduktion umsteige, sei nicht vorgesehen und von der Klägerin wohl auch nicht gewollt. Daher handele es sich um eine notwendige und angemessene Erweiterung. Selbst bei einer einheitlichen Betrachtung der die Nutzungsänderung (veränderter Produktionsablauf) betreffenden Baugenehmigung vom 28.07.2016 und der streitbefangenen Baugenehmigung sei noch von einer Angemessenheit auszugehen, die Klägerin verfolge keine Salamitaktik. Die Klägerin könne schließlich auch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB geltend machen. Bereits bei der Bauvoranfrage habe das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Beklagten das Benehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG erteilt. Auch insoweit entfalte der Bauvorbescheid Bindungswirkung. Im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen der LSGVO widerspreche, stehe der Klägerin kein Überprüfungsanspruch zu. Sie könne als Gemeinde außerhalb des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB keine Belange der Allgemeinheit geltend machen, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (hier der Planungshoheit) zugeordnet seien. Durch einen etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei die Klägerin nicht in einer ihrer eigenen, von Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Rechtspositionen betroffen. Darüber hinaus habe die Beigeladene mit Datum vom 19.08.2019 eine längst bestandskräftige Ausnahmeerlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 LSGVO erhalten. Die Ausnahmegenehmigung entfalte Tatbestandswirkung gegenüber jedermann, insbesondere auch gegenüber anderen Behörden oder Gerichten. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sei zwischen bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für ein Vorhaben im Außenbereich zu unterscheiden. Es sei einer Gemeinde grundsätzlich verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die keinen speziellen Bezug zu ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere zu ihrer Planungshoheit, aufweisen. Die Klägerin könne deshalb mangels Überprüfungsbefugnis die erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 LSGVO nicht beanstanden. Die Ausnahmeerlaubnis sei zudem auch in der Sache nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Z. 3 LSGVO enthalte keine abschließende Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit der Erweiterung eines baulichen Bestandes im Sinne von Flächenobergrenzen, sodass ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 LSGVO möglich gewesen sei. Das Vorhaben laufe dem besonderen Schutzzweck des § 3 LSGVO nicht zuwider und verändere ebenfalls nicht den Charakter des Landschaftsschutzgebietes. Eine Anhörung des Naturschutzbeirates sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um eine wesentliche oder wichtige Entscheidung im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes gehandelt habe. Ohnehin betreffe die Anhörungspflicht nur den innerorganisatorischen Funktionsablauf und verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21.01.2021 in der Fassung vom 18.03.2021 für den Anbau einer Lagerhalle sowie die darin enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klägerin wird durch die erteilte Baugenehmigung und das hierbei ersetzte gemeindliche Einvernehmen nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB zu Unrecht verweigert und der Beklagte es folglich zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ersetzt. Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 BauO NRW nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert worden ist, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich in Ansehung von § 35 BauGB zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des der Beigeladenen am 13.05.2016 erteilten Bauvorbescheides. Der Umfang der Bindungswirkung eines Bauvorbescheides ergibt sich aus der Bauvoranfrage einschließlich der beigefügten Bauvorlagen im Zusammenhang mit dem Tenor des Vorbescheids. Es kommt also darauf an, welcher genaue Antragsgegenstand der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zugrunde liegt. Dieser Antragsgegenstand ist im Tenor unter Bezug auf die zum Bestandteil des Vorbescheids erklärten Bauvorlagen anzugeben und damit vorweg genehmigt. Der Vorbescheid stellt fest, dass in Bezug auf die genaue Fragestellung das Baurecht besteht, er stellt die Erteilung der Baugenehmigung keineswegs lediglich »in Aussicht«. Der Vorbescheid ist nur hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen für den nachfolgenden Bauantrag verbindlich. Daraus folgt, dass seine Bindungswirkung nicht greift, wenn der nachfolgende Bauantrag wesentlich von den entschiedenen Punkten abweicht. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides entfällt somit dann, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Bauvorbescheidsvorhaben derartig verändert wird, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlich und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird, vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, juris Rn. 63; Johlen, in: Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 77 Rn. 26, 27. Davon ausgehend ist eine Bindungswirkung des Bauvorbescheides hier gegeben. Ein in bauplanungsrechtlicher Hinsicht wesentliches Abweichen der Baugenehmigung von dem Bauvorbescheid mit der Folge, dass die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird, liegt nicht vor. Die genehmigte Halle entspricht bezogen auf die bauplanungsrechtlichen Aspekte Art der baulichen Nutzung (Lagerhalle) und überbaubare Grundfläche der Halle, für die der Bauvorbescheid erteilt wurde. Die Abweichungen bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung sind marginal und rechtfertigen es nicht, insoweit von einem wesentlichen Abweichen zu sprechen. Ein signifikanter Unterschied zwischen dem Regelungsinhalt der Baugenehmigung und des Bauvorbescheides liegt lediglich bezogen auf die Frequenz des LKW-Verkehrs vor. Der Bauvorbescheid geht in der Geräuschimmissionsprognose des H. vom 14.12.2015, die gemäß der Auflage 4 Bestandteil des Bauvorbescheides ist, von einem Zu- und Abfahrtsverkehr von 8 LKWs täglich sowie den Einsatz des Radladers und eines Elektrogabelstaplers aus, und zwar nur während der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Baugenehmigung erlaubt ausweislich der Auflage 22 einen Zu- und Abfahrtsverkehr von 24 LKWs in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich. Die Zulassung eines erweiterten Zu- und Abfahrtsverkehr stellt aber keine wesentliche Abweichung dar, weil die Erhöhung der Anzahl der LKW-Fahrten nicht zu weitergehenden bodenrechtlichen Spannungen führt. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 16 ff.. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere bezogen auf den bauplanungsrechtlichen Aspekt Gebot der Rücksichtnahme wird das Bauvorhaben im Vergleich zum Bauvorbescheidsverfahren nicht derartig verändert, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Die der Baugenehmigung zugrundeliegende schalltechnische Prognose vom 10.12.2018 und die dem Vorbescheid zugrundeliegende Prognose vom 14.12.2015 gelangen beide zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen sich im zulässigen Bereich bewegen. Die Geräuschimmissionsprognose des H. vom 14.12.2015 zum Bauvorbescheid kommt unter Zugrundelegung eines Zu- und Abfahrtsverkehr von 8 LKWs täglich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete und für allgemeine Wohngebiete unterschritten werden. Zu eben diesem Ergebnis kommt auch die Geräuschimmissionsprognose des H. vom 10.12.2018 zur Baugenehmigung unter Zugrundelegung eines Zu- und Abfahrtsverkehrs von 24 LKWs in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Gutachten berücksichtigt, dass Radlader zum Be- und Entladen der LKW nur 80 Minuten am Tag eingesetzt werden. Damit greift es im Jahre 2017 durchgeführte Immissionsmessungen auf, die ergeben hatten, dass bei unbeschränktem Einsatz des Radladers unzulässige tieffrequente Geräusche im Arbeitszimmer des Wohnhauses Reuterpfad 12 auftreten. Die Baugenehmigung stellt sicher, dass der im Gutachten angenommene nur 80-minütige Einsatz des Radladers gewährleistet ist. Die Einsatzzeiten des Radladers werden mit Ziffer 23 der Nebenbestimmung auf 80 Minuten pro Tag beschränkt. Inhaltliche Mängel der Gutachten sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Gutachten zur streitbefangenen Baugenehmigung legt seinen Berechnungen die Erhöhung des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf 24 LKW pro Tag zwischen 07.00 und 22.00 Uhr zugrunde. Auch bezogen auf den bauplanungsrechtlichen Aspekt Gebot der Rücksichtnahme wird das Bauvorhaben im Vergleich zum Bauvorbescheidsverfahren damit nicht derartig verändert, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Regelungsgegenstand des Bauvorbescheides vom 13.05.2016 ist das Bauplanungsrecht. Dass ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid erteilt wurde, ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Text des Bauvorbescheides, in dem mitgeteilt wird, dass der Bebauung nach § 35 BauGB zugestimmt wird und die abschließende Prüfung des Vorhabens in bauordnungsrechtlicher Hinsicht dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Daraus folgt die Bindungswirkung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, ohne dass es einer Bezugnahme auf den Bauvorbescheid in der nachfolgenden Baugenehmigung bedarf. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheides wirkt auch gegenüber der Klägerin, denn sie hat gegen den ihr am 18.06.2016 zugestellten Bauvorbescheid keine Rechtsmittel eingelegt, weshalb auch ihr gegenüber Bestandskraft eingetreten ist. Folge der Bestandskraft und Bindungswirkung des Bauvorbescheides ist, dass eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren insgesamt und damit auch bezogen auf § 35 BauGB nicht mehr stattfindet. Aber auch unabhängig von der Bindungswirkung des Bauvorbescheides ist die streitbefangene Baugenehmigung bauplanungsrechtlich in Ansehung von § 35 BauGB zulässig. Der Anbau der Lagerhalle kann als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BGB zugelassen werden, da die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 BauGB wegen des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen die LSGVO kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Beachtung der Vorgaben der LSGVO und die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 19.08.2019 von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind nicht Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Prüfungsprogramms und zwar weder nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB noch nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Bei den in der LGSVO enthaltenen Festlegungen zum Landschaftsschutz handelt es sich nicht um eigenständig im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Darstellungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, sondern um naturschutzrechtliche Festlegungen i.S.d. § 26 BNatSchG, die nach § 29 Abs. 2 BauGB beachtlich sind, vgl. Söfker/Kment, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand Nov. 2024, § 35 Rn. 83, VG Köln, Urteil vom 16.07.2024 - 2 K 1802/19 - juris Rn. 24 ff.. Die einschlägigen Festsetzungen zum Landschaftsschutz setzen für die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden O. und B. ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen fest. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Landschaftsschutzes, insbesondere über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. den Ausnahmebestimmungen in § 7 der anstelle eines Landschaftsplanes erlassenen Schutzverordnung hat die untere Naturschutzbehörde in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden, vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.09.2001 - 7 A 620/00 - juris; Johlen, in: Gädtke, Johlen u.a. BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 149. Beeinträchtigte Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB können zwar auch in einem Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung bestehen. Allerdings entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist, BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 104/99 -, juris Rn. 2. Ist – wie hier – landesrechtlich für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Landschaftsschutzes ein besonderes naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, ist bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB über die Vereinbarkeit mit Festsetzungen des Landschaftsschutzes nicht mit zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans kann dem Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Zwar weist der Flächennutzungsplan den hier betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB kann aber der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Das ist hier der Fall. Der Betrieb der Beigeladenen wurde zulässigerweise errichtet. Es liegt auch eine bauliche Erweiterung bei im Grundsatz unveränderter betrieblicher Tätigkeit - Herstellung, Veredelung und Recycling von mineralischen Körnungen – vor. Weder die im Jahr 2016 genehmigte Nutzungsänderung der Lagerhalle noch das jetzige Betriebskonzept der Beigeladenen lassen den Schluss zu, dass nicht die Erweiterung eines vorhandenen, sondern die Errichtung eines neuen Betriebes genehmigt sei. Die Erweiterung ist schließlich auch angemessen. Selbst bei Berücksichtigung und Einbeziehung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 28.07.2016 (Nutzungsänderung einer vorhandenen Lagerhalle in eine Produktions- und Lagerhalle), mit der eine flächenmäßige Ausdehnung des Betriebs nicht einherging, beträgt die flächenmäßige Vergrößerung des Betriebes durch die hier streitgegenständliche Baugenehmigung ca. 28 % (3.600 m 2 Bestand, 1.000 m 2 Erweiterung) und ist insoweit noch angemessen. Die Erweiterung des An- und Abfahrtverkehrs auf täglich 24 LKW ist ebenfalls noch angemessen, denn die dadurch verursachten Geräuschimmissionen unterschreiten wie bereits ausgeführt ausweislich der Geräuschimmissionsprognose des H. vom 10.12.2018 zur Baugenehmigung bezogen auf die nächstgelegene Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete und für allgemeine Wohngebiete, weshalb auch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht vorliegt. Ausgehend von den in den Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibungen bezwecken sowohl die Baugenehmigung vom 28.07.2016 als auch die vorliegend streitgegenständliche Baugenehmigung auch keine Steigerung der Produktion, sondern eine Entzerrung der Produktionsabläufe. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Klägerin als Gemeinde keine Belange der Allgemeinheit geltend machen, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Dies betrifft namentlich Belange des Natur- und Umweltschutzes. Die Gemeinde hat im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Artenschutzes keine eigenen, ihrem Selbstverwaltungsrecht zugewiesenen Rechtspositionen. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2018 – 1 KS 2/10 –, juris Rn. 175 Ihr ist es verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 – 4 C 11/03 –, juris Rn. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (vgl. Ziffer 9.10 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.