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Gerichtsbescheid

22 K 2718/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0720.22K2718.24A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stelle am 14. August 2023 einen Asylantrag. Der Kläger wurde am 12. Oktober 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Wegen des dortigen Vortrags wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2023 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: 00000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 übersandte das Bundesamt den Bescheid zwecks Zustellung an den Kläger an die ZUE L.. Der Bescheid ging dort am 20. Dezember 2023 ein. Die ZUE L. vermerkte auf dem entsprechenden Formular, dass der Kläger am 21. November 2023 nach R. zugewiesen worden sei. Hiervon erhielt das Bundesamt am 27. Dezember 2023 Kenntnis. Unter dem 15. Januar 2024 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter des Bundesamts im Verwaltungsvorgang, dass „bis dato keine Adress-Info“ vom Kläger eingegangen sei. Auch sei der Kläger „bis dato“ laut AZR in der ZUE L. gemeldet. Am 5. Februar 2024 ging beim Bundesamt eine E-Mail des Klägers ein. Darin bat der Kläger darum, ihm die Asylentscheidung zukommen zulassen. Er habe sich umgemeldet und dabei sei das Schreiben verloren gegangen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 zeigte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht die Vertretung des Klägers an und bat um schnellstmögliche Akteneinsicht. Unter dem Datum des 15. Februar 2024 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers die beantragte Akteneinsicht gewährt. Der Kläger hat am 15. Mai 2024 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der ablehnende Bescheid des Bundesamts sei ihm nie zugestellt worden. Das zuständige Ausländeramt habe ihn nur mündlich über den Bescheid in Kenntnis gesetzt. Außerdem habe das Bundesamt bereits am 15. Dezember 2023, spätestens aber am 27. Dezember 2023 positive Kenntnis von seiner Zuweisung nach R. erlangt. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2023 keine Wirksamkeit entfaltet und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Dezember 2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 L 942/24.A und auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 12. Dezember 2023 gerichtete Klageantrag ist bereits unzulässig. Denn die Klage ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG am 23. Dezember 2023 als bewirkt gilt (dazu 1.). Denn selbst wenn diese Zustellung (rechts-)fehlerhaft gewesen wäre, wäre dieser Fehler durch die im Februar 2024 erfolgte Akteneinsicht geheilt worden (dazu 2.). 1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 12. Dezember 2023 gilt hier gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG am 23. Dezember 2023 als bewirkt. Nach dieser Vorschrift gilt die Zustellung am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Aushändigung an den Ausländer gekommen ist. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil ein Fall des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG gegeben ist. Danach hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Dies ist hier der Fall. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 29. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. August 2023 einen Asylantrag. Damit war er gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ursprünglich wohnte er in der Erstaufnahmeeinrichtung K.. Jedenfalls ab September 2023 wohnte der Kläger in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) L.. Denn am 5. September 2023 ist der Kläger zur Anhörung geladen worden. Die Zustellung der Anhörung fand gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG unter Beteiligung der ZUE L. statt. In der ZUE L. ist dem Kläger die Ladung übergeben worden. Bei der ZUE L. handelt es sich gemäß § 11 ZustAVO NRW um eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 AsylG. Die Anschrift der ZUE L. ist schließlich auch die letzte Anschrift, die dem Bundesamt im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids bekannt war. Auch hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Bevollmächtigten bzw. keine Bevollmächtigte bestellt und keinen bzw. keine Empfangsberechtigte(n) benannt. Damit galt hier das Sonderzustellungsrecht des § 10 Abs. 4 AsylG. Es kommt nicht darauf an, ob der Asylsuchende sich schon oder noch in der Aufnahmeeinrichtung aufhält. Maßgeblich ist lediglich, dass es sich – wie hier – bei der Aufnahmeeinrichtung um die zuletzt benannte Anschrift nach Abs. 2 handelt. Maßgeblich ist die letzte Anschrift grundsätzlich auch dann, wenn die Behörde möglicherweise Zweifel daran hat, dass diese noch richtig ist, solange der Behörde nicht positiv und zuverlässig die nunmehr korrekte Anschrift bekannt ist. Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, AsylG § 10 Rn. 28; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 10 Rn. 30. Positive Kenntnis von der neuen Anschrift in R. hatte das Bundesamt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht. Auch die ZUE L. hat die neue Anschrift in R. nicht mitgeteilt. Wie sich aus der Antwort der ZUE L. vom 20. Dezember 2023 (vgl. Bl. 164 der Beiakte 1) ergibt, hat diese dem Bundesamt lediglich mitgeteilt, dass der Kläger am 21. November 2023 „nach R.“ zugewiesen worden sei. Eine Anschrift in R. wurde demgegenüber nicht mitgeteilt. Die Mitteilung der Anschrift oblag vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller. Damit begann die zweiwöchige Klagefrist am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, mithin am 23. Dezember 2023. Die Klagefrist endete damit am 8. Januar 2024, einem Montag. Klage hat der Kläger jedoch erst am 15. Mai 2024 und damit verspätet erhoben. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger seiner Obliegenheit, die neue Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen, bis zum Ablauf der Klagefrist nicht nachgekommen ist. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die er unter dem Datum des 8. Februar 2024 mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat, hat die neue Anschrift zunächst nicht mitgeteilt, und zwar weder mit an das Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 12. Februar 2024 noch mit Schreiben vom 4. März 2024. Erst die Klageschrift vom 15. Mai 2024 erwähnt die neue Anschrift des Klägers in R.. 2. Selbst wenn man einen Zustellungsmangel annähme, wäre dieser vorliegend durch die Gewährung der Akteneinsicht im Februar 2024 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Die Heilung nach § 8 VwZG setzt voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Dabei ist ausreichend, dass die Behörde durch die – wenn auch fehlerhafte – Zustellung eindeutig ihren Bekanntgabewillen dokumentiert hat. Solange dieser nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist, wirkt er fort. Einen besonderen oder erneuten Bekanntgabewillen setzt die Heilung nach § 8 VwZG nicht voraus. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Ferner muss das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen sein und der Zeitpunkt des Zugangs muss beweiskräftig feststehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 13 B 696/11 –, juris, Rn. 48 m. w. N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2023 – 2 K 2158/20 AO –, juris, Rn. 49. Es genügt dabei, wenn dem Empfangsberechtigten anstelle des Originals des Schriftstücks lediglich eine – das Original vollständig wiedergebende – Abschrift oder Kopie zugeht, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 8 und vom 28. August 2019 – 16 B 794/19 –, n. v.; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2023 – 2 K 2158/20 AO –, juris, Rn. 52 ff.; a. A.: Danker, in: Danker, Verwaltungszustellungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 8 VwZG, Rn. 7 m. w. N. So liegen die Dinge hier. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Bescheid des Bundesamtes im Februar 2024 durch die Gewährung von Akteneinsicht nachweislich zugegangen. Dies trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageschriftsatz selbst vor. Dort führt sie aus: „Die Unterzeichnerin hat sodann, im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuchs, Kenntnis über den Bescheid erlangt.“ Der erforderliche Zustellungswille lag seit der Zustellung am 20. Dezember 2023 seitens der Behörde vor. Die Prozessbevollmächtigte war auch Empfangsberechtigte im Sinne des § 8 VwZG. Denn Empfangsberechtigter im Sinne des § 8 VwZG ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Die der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgestellte Vollmacht (vgl. Bl. 178 der Beiakte 1) enthielt auch die ausdrückliche Befugnis, Zustellungen entgegenzunehmen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 9 ff. Damit hätte die zweiwöchige Klagefrist jedenfalls im Februar 2024 begonnen, so dass die erst am 15. Mai 2024 erfolgte Klageerhebung auch in diesem Fall offensichtlich verfristet gewesen wäre. Auch die auf die Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 12. Dezember 2023 gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Wirksamkeit des Bescheids (als Folge einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe) stellt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eine notwendige Vorfrage dar, so dass die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage als vorrangig angesehen werden könnte. Die Feststellungsklage wäre aber jedenfalls unbegründet. Denn der Bescheid des Bundesamts ist, wie oben bereits dargelegt, durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam und mangels fristgerechter Klageerhebung darüber hinaus mittlerweile in Bestandskraft erwachsen. Aus diesen Grund erweise sich auch die hilfsweise gestellten Klageanträge als unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.