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Urteil

6 K 6602/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0730.6K6602.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er wohnt unter der Anschrift F.-straße in Y.; der Beklagte führt unter der Beitragsnummer N01 ein zugehöriges Beitragskonto. Mit Bescheid vom 03.07.2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 600,12 Euro einschließlich Säumniszuschlagen fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2023 zurück. Am 29.11.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seinen ethischen, religiösen und moralischen Einstellungen zuwiderlaufe. Durch die Ablehnung der Befreiung würde er in seiner Religions- sowie in seiner Gewissensfreiheit verletzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 03.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Auf einen am 08.04.2024 ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.05.2024 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Festsetzungsbescheide vom 03.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV sind im Fall des Klägers erfüllt. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung von Säumniszuschlägen beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, § 11 der WDR-Beitragssatzung. Wie sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der WDR-Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch wirksam. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u.a. –, juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 05.04.2017 – 6 B 60.16 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016 – 2 A 760/16 –, juris, Rn. 25 ff. Weder der Schutzbereich der Glaubens- noch der der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) wird durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags tangiert. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasst Überzeugungen von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A –, juris, Rn. 14 m. w. N. „Das Gewissen ist der einzig einsame Ort der einzigartigen singulären Entscheidung des Menschen und zwar des konkreten Menschen hic et nunc.“ René Marcic, z. n. Bethge, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 137, Rn. 5 m. w. N. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Art. 4 Abs. 1 GG stellt es nicht in das Belieben des einzelnen Grundrechtsträgers, selbst zu entscheiden, ob er das geltende Recht beachten will oder nicht. Denn er ist wie alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetz unterworfen. Die Gewissensfreiheit als Teil des geltenden Rechts wird dadurch gewährleistet und gewahrt, dass dem betroffenen Individuum im Konfliktfalle von Rechts wegen gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten und zur Verfügung gestellt werden (müssen). Der verfassungsrechtliche Sinn und Zweck liegt darin, die Einzelperson auf zumutbare Weise vor Gewissenskrisen zu schützen. Die grundrechtlich geschützte Freiheit des Gewissens entbindet so zwar das einzelne Individuum, das sich in einem ernsthaften Gewissenskonflikt befindet, im Einzelfall – von Verfassungs wegen – durch eine solche Bereitstellung von gewissenschonenden, diskriminierungsfreien Handlungsalternativen von der rechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung eines gewissensbelastenden Verhaltensgebots. Sie beinhaltet jedoch keineswegs die Aufhebung der generellen Geltung der Rechtspflicht oder gar allgemein der Rechtsunterworfenheit. Es wird lediglich in Vollziehung der Garantie des Grundrechts eine Handlungsalternative zugelassen, um einen unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 – 2 WD 12/04 –, juris, Rn. 152, 156 m. w. N. Vorliegend steht bereits kein glaubenswidriges oder gewissensbelastendes Verhaltensgebot in Rede. Zwar wird der vom Kläger geforderte Beitrag zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es steht jedoch nicht fest, für welche Programme und Programminhalte gerade der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, sodass ein Beitragsschuldner nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag gerade auch konkret für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er etwa aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Von daher fehlt es bereits an einer Kausalkette, über die sich eine bestimmte Rundfunksendung bzw. ein bestimmtes Programmangebot dem Beitragsschuldner als Erfolg seines Handelns, nämlich seiner Beitragsleistung, zurechnen ließe. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 16; Muckel, Die Grenzen der Gewissensfreiheit, NJW 2000, 689 (689 f.). Ferner haben etwaige Verstöße gegen Programmgrundsätze im Einzelfall auch nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz – WDRG) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris, Rn. 9; OVG Rh.-Pf., a. a. O., Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,12 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.