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Beschluss

6 L 1461/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0806.6L1461.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin unter Verzicht auf einen Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit vorläufig in den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2024/2025 einzuschreiben, hilfsweise, die der Antragstellerin gesetzte Einschreibefrist bis zur Beibringung eines Sprachtests, längstens bis zum 23.08.2024 zu verlängern, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer kann offen lassen, ob für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch vor Erlass eines Ablehnungsbescheides in Bezug auf die beantragte Einschreibung trotz des damit geltend gemachten vorbeugenden Rechtsschutzes ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bzw. § 123 VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr zu kompensierender Schaden entstünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 24 m. w. N. Zweifel am Vorliegen eines solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses ergeben sich zum einen daraus, dass es der Antragstellerin noch bis zum Ablauf der für sie geltenden Einschreibefrist möglich ist, den erforderlichen Sprachnachweis beizubringen. Soweit sie vorträgt, dass die Einrichtung, bei der die Antragstellerin am 05.08. und 06.08.2024 den Sprachtest absolvieren wird, ca. zwei Wochen für die Ausstellung des Zertifikats nach Prüfung und Korrektur benötigen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin noch bis zum 09.08.2024 (10 Uhr) etwa eine vorläufige Bestätigung über das Bestehen des Sprachtests erhalten könnte, die die Antragsgegnerin möglicherweise vorläufig akzeptieren würde. Zum anderen ist es der Antragstellerin grundsätzlich zumutbar, den Erlass des Ablehnungsbescheides abzuwarten und dagegen – flankierend mit Eilrechtsschutz – verwaltungsgerichtlich vorzugehen. Zwar trifft es zu, dass nach Ablauf der Einschreibefrist der Rechtsanspruch auf den zugesagten Studienplatz verfällt und der so frei gewordenen Studienplatz im Nachrückverfahren anderweitig besetzt wird. Allerdings gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Antragsgegnerin im Falle der rechtswidrigen Ablehnung der Einschreibung die Antragstellerin so zu stellen hat, wie sie ohne die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme stünde. Letztlich mag dies hier dahinstehen, da der Antrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24, und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Gemessen daran hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2024/2025 nicht glaubhaft gemacht. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG NRW wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität N. vom 13.07.2023 (Amtliche Mitteilungen 51/2023 – im Folgenden: EO) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten und die Annahme des Studienplatzes erklärt haben. Die Einschreibefrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW vom 13.11.2020 in der Fassung vom 31.05.2023 – VergabeVO NRW). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW teilt die zuständige Stelle im zentralen Vergabeverfahren im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit, wobei ein Samstag nicht als Werktag gilt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule eine Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 29.07.2024 (Bl. 17 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf die begehrte Einschreibung. Eine nach aktuellem Stand voraussichtlich erfolgende Ablehnung ihres Einschreibungsantrags erweist sich als rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 1 lit. a EO ist die Einschreibung zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Qualifikation für das gewählte Studium nicht besitzt oder die dazu erforderlichen Nachweise nicht führt. Gemäß § 49 Abs. 10 HG NRW müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. Die Anforderungen an das Niveau und den Nachweis der Sprachkenntnisse sind für alle Studiengänge der Antragsgegnerin in der Ordnung der Universität N. für deutsche Sprachprüfungen für den Hochschulzugang vom 26.07.2022 (Amtliche Mitteilungen 68/2022 – im Folgenden: DSH-Ordnung) geregelt, sofern in den jeweiligen Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 DSH-Ordnung müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 49 Abs. 10 HG NRW besitzen (sprachliche Studierfähigkeit). Nach § 2 DSH-Ordnung werden die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse, sofern kein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt, entweder 1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ – DSH (mindestens DSH-2), sofern sie nach den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der jeweils geltenden Fassung bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert sind oder 2. durch den Test „Deutsch als Fremdsprache“ – TestDaF (mindestens Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen) der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V., gemeinsam angeboten vom TestDaF-Institut oder vom Goethe-Institut, oder 3. durch die bestandene Prüfung „telc C1 Hochschule“ der telc gGmbH oder 4. durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bzw. an der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder 5. durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe (DSD II) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung) nachgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 DSH-Ordnung gelten befreiende Prüfungen und Qualifikationen gemäß Absatz 2 als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit und sind mit dem Einreichen der Bewerbungsunterlagen für das Fachstudium unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen. In § 3 Abs. 2 DSH-Ordnung sind folgende befreiende Prüfungen und Qualifikationen aufgeführt: 1. Inhaberinnen und Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, 2. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene „Goethe-Zertifikat C1“, 3. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene „Österreichische Sprachdiplom C2“ (ÖSD C2), 4. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene Prüfung „telc Deutsch C2“ der telc gGmbH, 5. Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung „Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ ausgewiesen sind, 6. Inhaberinnen und Inhaber einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium bei der Außenstelle Dortmund des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Hochschulen. Daran gemessen hat die Antragstellerin, die bislang keinen Nachweis über eine Sprachprüfung nach § 2 DSH-Ordnung vorlegen kann, ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen, weil sie nicht über eine Befreiung nach § 3 DSH-Ordnung (hierzu I.) verfügt. Darüber hinaus erweist sich das Verlangen eines Nachweises über die Deutschkenntnisse im Fall der Antragstellerin auch nicht als unverhältnismäßig (hierzu II.). I. Die Antragstellerin hat keinen Nachweis über eine befreiende Prüfung oder Qualifikation nach § 3 Abs. 2 DSH-Ordnung glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin ist zunächst nicht Inhaberin eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, § 3 Abs. 2 Nr. 1 DSH-Ordnung. Mit Blick darauf, dass Gegenstand der DSH-Ordnung der Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ist, ist die Voraussetzung „Schulabschluss, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht“, nach Sinn und Zweck der Norm dahingehend zu verstehen, dass die vom jeweiligen Studienbewerber erworbene ausländische Hochschulzugangsberechtigung hinsichtlich der Kenntnisse der deutschen Sprache der deutschen Hochschulzugangsberechtigung so gleichkommt, als habe er sie in an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 26.10.2022 – 6 L 1535/22 –, juris, Rn. 27. Dies ist im Fall des von der Antragstellerin absolvierten „International Baccalaureate“ einer englischsprachigen internationalen Schule in N. indes nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr Zeugnis von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 05.01.2023 als gleichwertig mit der Allgemeinen Hochschulreife anerkannt wurde, verfängt dies nicht. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 10 Abs. 1 der Gleichwertigkeitsverordnung vom 08.07.2014 – GlVO –) entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse (lediglich) über die fachliche Gleichwertigkeit etwa von internationalen Bildungsabschlüssen mit der Hochschulreife, ohne dabei Aussagen über eine sprachliche Gleichwertigkeit zu treffen. Andernfalls könnten – worauf die Antragsgegnerin sinngemäß zu Recht hinweist – ausländische Bildungsabschlüsse von Schulen, die regelmäßig nicht auf Deutsch unterrichten, nie als gleichwertig mit den hiesigen Hochschulzugangsberechtigungen anerkannt werden. 2. Die Antragstellerin hat zudem weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie Inhaberin eines ausländischen Zeugnisses, das im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung „Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweise der deutschen Sprachkenntnisse“ ausgewiesen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 DSH-Ordnung), wäre. Insoweit ist nicht ausreichend, dass die Antragstellerin beim Erwerb des „International Baccalaureate“ das Fach „Deutsch“ als „Language A“ belegt hat. Da andere Fächer nicht auf Deutsch unterrichtet wurden, handelt es sich bei dem von der Antragstellerin erlangten Abschluss nicht um ein – was für die Anerkennung der sprachlichen Studierfähigkeit erforderlich wäre – Gemischtsprachiges International Baccalaureate. Vgl. Anhang zum Beschluss der KMK vom 02.06.1995 i. d. F. vom 12.03.2024 i. V. m. Beschluss der KMK vom 26.04.2002 i. d. F. vom 20.04.2021. II. Überdies erweist sich der von der Antragsgegnerin geforderte Nachweis über für das Studium der Humanmedizin hinreichende Deutschkenntnisse der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Das Verlangen eines Nachweises über die Deutschkenntnisse der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ist gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin hat ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht – woran § 1 Abs. 1 RO-DT ausdrücklich anknüpft – an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben. Dass Kenntnisse der deutschen Sprache im Fall des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung an einer nicht deutschsprachigen Einrichtung nachzuweisen sind, beruht zudem auf sachlichen Gründen. Denn erst der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung berechtigt – schon dem Namen nach – zum Hochschulzugang. Insoweit erscheint es sachgerecht, dass die Hochschulzugangsberechtigung auch in Bezug darauf, ob der Studienbewerber über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufnahme eines deutschsprachigen Hochschulstudiums verfügt, aussagekräftig ist. Da es um ein Hochschulstudium geht, erscheinen – auch für das Studium der Humanmedizin – Deutschkenntnisse des Referenzrahmens C1 grundsätzlich erforderlich, wobei die Antragsgegnerin – wie oben dargelegt – berechtigt ist, nur bestimmte standardisierte Sprachnachweise anzuerkennen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die in Deutschland geborene Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben deutsche Muttersprachlerin ist, bislang zwei Semester Humanmedizin an der Charité in Berlin studiert und ihre mittlere Reife an einem deutschen Gymnasium erworben hat. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland lassen sich hieraus jedoch nicht ohne Weiteres ableiten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, bei jedem Studienbewerber eine aufwändige Einzelfallprüfung der deutschen Sprachkenntnisse vorzunehmen, ob und wie lange sich der jeweilige Studienbewerber in welchem Rahmen in seinem bisherigen Werdegang in der deutschen Sprache verständigt hat. Um eine Gleichbehandlung der Studienbewerber zu gewährleisten und das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse praktikabel zu gestalten, erweist sich die von der Antragsgegnerin in der DSH-Ordnung gewählte Formalisierung des Sprachnachweises, wobei die DSH-Ordnung diverse Möglichkeiten zum Nachweis der Deutschkenntnisse eröffnet, vielmehr als angemessen. Nichts anderes folgt daraus, dass es der Antragstellerin angesichts der Kürze der Einschreibungsfrist von sechs Werktagen kaum möglich ist, in dieser Zeit einen Sprachtest zu absolvieren und nachzuweisen. Denn die Antragstellerin war gehalten, sich bereits im Vorfeld der Einschreibung über die Einschreibungsvoraussetzungen und etwaige Besonderheiten angesichts ihres internationalen Schulabschlusses zu informieren. III. Der Hilfsantrag auf Verlängerung der Einschreibungsfrist bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin ist schon nicht befugt, die von § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW normativ vorgegebene Einschreibungsfrist von sechs Tagen individuell zu verlängern. Dementsprechend kann die Antragstellerin eine solche Maßnahme nicht beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.