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Beschluss

6 B 204/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der in Wirklichkeit die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, bedarf strengerer Erfolgsaussichten; diese sind glaubhaft zu machen. • Regelungen, die den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit auf eine Frist von zwei Jahren begrenzen und bei Fristablauf eine Nachholung ausschließen, können verhältnismäßig sein. • Ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt durch den Studierenden führt nicht automatisch zur Durchbrechung starrer Ausschlussfristen, wenn gesetzliche oder ordnungsrechtliche Regelungen eine solche Öffnung nicht vorsehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Wiederholungsprüfung nach Fristablauf bei körperlicher Leistungsanforderung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der in Wirklichkeit die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, bedarf strengerer Erfolgsaussichten; diese sind glaubhaft zu machen. • Regelungen, die den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit auf eine Frist von zwei Jahren begrenzen und bei Fristablauf eine Nachholung ausschließen, können verhältnismäßig sein. • Ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt durch den Studierenden führt nicht automatisch zur Durchbrechung starrer Ausschlussfristen, wenn gesetzliche oder ordnungsrechtliche Regelungen eine solche Öffnung nicht vorsehen. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die Gewährung einer Wiederholungsprüfung für den 12‑Minuten‑Lauf im Rahmen des Teilmoduls BPT 5. Er hatte wegen Krankheit an der ursprünglichen Prüfung nicht teilgenommen und beruft sich auf einen wirksamen Rücktritt mit Anspruch auf Nachholung. Die Ausbildung und Prüfungsregelungen des Landes sowie die Studienordnung sehen Fristen für den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit vor; nach Ablauf von zwei Jahren ist die Nachholung bzw. Wiederholung ausgeschlossen und die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und ordnete die Wiederholungsprüfung an. Der Antragsgegner erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht und vertrat die Ansicht, dass die einschlägigen Bestimmungen keine Ausnahme bei krankheitsbedingtem Rücktritt vorsehen und der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. • Verfahrensrechtlich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung als Vorwegnahme der Hauptsache zu qualifizieren; dafür sind hohe Erfolgsaussichten erforderlich und darzulegen, dass ohne vorläufigen Schutz schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen. • Die einschlägigen Normen sind § 12 VAPPol II (Regelung des Fristablaufs und Folgen des Nichtbestehens) sowie § 4 Abs. 5 StudO‑BA Teil B und § 19 Abs. 2 StudO‑BA Teil A. Nach diesen Bestimmungen führt der Ablauf der zweijährigen Frist zum Ausschluss weiterer Nachholungen; die Vorschriften enthalten keine Öffnungsklausel für krankheitsbedingte Rücktritte. • Aus dem Wortlaut und System der Vorschriften ergibt sich, dass die zeitliche Grenze als starre Frist zu verstehen ist und ein krankheitsbedingter Rücktritt diese Grenze nicht automatisch durchbricht; die Studienordnung regelt zwar Rücktritts‑ und Nachholmöglichkeiten grundsätzlich, ordnet aber keine generelle Ausnahme von der Frist an. • Die geltenden Regelungen sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar: Die zweijährige Frist ist angesichts der Gesamtgestaltung der Ausbildung, der Möglichkeit fortlaufender Abnahmeangebote und der Zugangsvoraussetzung körperlicher Leistungsfähigkeit ein legitimes Gestaltungsmittel des Dienstherrn. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in der Hauptsache klare und überwiegende Erfolgsaussichten bestehen; damit fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch, sodass das Eilverlangen abzulehnen ist. • Da kein Anordnungsanspruch vorliegt, war eine Prüfung möglicher zusätzlicher Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich. • Folgeentscheidungen betreffen die Kosten- und Streitwertregelung; das Verfahren kostete den Antragsteller und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet: Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Begründend führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf Wiederholungsprüfung in der Eilrechtsschutzinstanz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und der Antragsteller die strengen Anforderungen an Erfolgsaussichten und an das Vorliegen anders nicht abwendbarer schwerer Nachteile nicht glaubhaft gemacht hat. Nach den einschlägigen Verordnungen und der Studienordnung führt der Ablauf der zweijährigen Frist zum Ausschluss einer Nachholung der Prüfungsleistung; ein krankheitsbedingter Rücktritt durch den Studierenden durchbricht diese starre Grenze nicht, weil die Regelungen keine Öffnungsklausel vorsehen. Das Gericht hält die Fristregelung für verhältnismäßig und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.