Beschluss
13 L 1236/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0812.13L1236.24.00
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Tenor
Es wird vorläufig festgestellt, dass die mit Schreiben des Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 25. April 2024 mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers rechtswidrig ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird vorläufig festgestellt, dass die mit Schreiben des Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 25. April 2024 mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers rechtswidrig ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde zum 1. Februar 2021 als Tarifbeschäftigter der Antragsgegnerin zur Verwendung auf einer Stelle als Sachbearbeiter für Buchprüfungen beim Zollfahndungsamt A. (G.) im Sachgebiet 400 (Organisierte Kriminalität (OK) und Finanzermittlungen) eingestellt. Die Stellenausschreibung enthielt als Anforderung an mögliche Bewerber „die Bereitschaft, sich bei Bedarf einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen" (Bl. 83 d.A.). Zuvor war der Antragsteller als Luftsicherheitsassistent am Flughafen A. beschäftigt. Am 26. August 2021 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Generalzolldirektion (GZD), demzufolge aufgrund der Verwendung im Sachgebiet 400 in Bezug auf seine Person eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchzuführen sei. Unter dem 19. September 2021 übersandte der Antragsteller die formularmäßige Sicherheitserklärung, mit der er fünf seit dem Jahr 2011 erfolgte Reisen in den Irak, eine Reise in den Iran und nach Syrien und die Ansässigkeit seiner Eltern und vier Geschwister im Irak offenlegte. Unter dem 7. Februar 2024 richtete die Antragsgegnerin ein Anhörungsschreiben an den Antragsteller, das diesem am 8. Februar 2024 zugestellt wurde. Danach lägen nach Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) aufgrund der Angaben in der Sicherheitserklärung in seiner Person Umstände vor, die geeignet seien, ein Sicherheitsrisiko zu begründen. Am 25. März 2024 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin eine schriftliche Stellungnahme. Das dienstliche Verhalten des Antragstellers sei vorbildlich und beanstandungsfrei. Zweifel an seiner Loyalität, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bestünden nicht. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Antragsteller Kontakt zu seiner im Irak lebenden Familie unterhalte. Es bestehe lediglich eine gelegentliche telefonische Kommunikation. Sechs Reisen über einen Zeitraum von 19 Jahren entsprächen einem unterdurchschnittlichen Reiseverhalten. Eine Sicherheitsrelevanz sei nicht zu erkennen. Kontakte zu fremden Diensten seien auch in Bezug auf die Familie des Mandanten nicht hergestellt worden. Der Antragsteller habe seinen Eltern lediglich mitgeteilt, in der Buchhaltung tätig zu sein. Er sei für Sicherheitsfragen sensibilisiert, zumal er als Dolmetscher und Schöffe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig gewesen sei. Auch die Gesamtschau der belegbaren tatsächlichen Umstände rechtfertige nicht die Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Mit Schreiben vom 25. April 2024, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 26. April 2024, teilte die Antragsgegnerin mit, dass nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) festgestellt werde. Er könne eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beim G. daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wahrnehmen. Die Feststellung gelte bis zum 25. April 2029. Begründet wurde diese als „Entscheidung“ bezeichnete Mitteilung mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen, die der Antragsgegnerin vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermittelt worden seien, sowie den aus der schriftlichen Äußerung des Antragstellers zugänglichen Informationen. Es bestehe eine besondere Gefährdung des Antragstellers, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit durch ausländische Nachrichtendienste. Es lebten vier Geschwister sowie die Eltern des Antragstellers im Irak, zu den Eltern bestehe wöchentlicher Kontakt. Seit dem Jahr 2011 seien fünf Familienbesuche im Irak erfolgt; 2005 und 2006 sei der Antragsteller zudem in den Iran und nach Syrien gereist. In allen diesen Staaten seien gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG nach den Feststellungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für Personen, die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befasst seien, anzunehmen. Eine hohe Reisefrequenz könne eine nachrichtendienstliche Gefährdung aktivieren. Fremden Diensten seien auch aufgrund der familiären Bindung des Antragstellers umfassende Einflussmöglichkeiten eröffnet. Die grundsätzliche Möglichkeit solcher Einflussnahme sei gegeben. Es seien in der Gesamtschau ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefährdung vorhanden. Seine Tätigkeit beim G. verschaffe dem Antragsteller Zugang zu Verschlusssachen. Der Antragsteller wurde zunächst vorbehaltlich der Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung in ein anderes Sachgebiet umgesetzt; seit dem 10. Juni 2024 ist er durch mündliche Anordnung vom Dienst freigestellt, da er beim G. nicht mehr eingesetzt werden dürfe. Am 23. Mai 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner Person sei rechtswidrig. In seiner Tätigkeit im Sachgebiet 400 habe ihm kein auch nur mittelbarer Zugang zu Verschlusssachen zur Verfügung gestanden. Der Entscheidungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten sei nicht ausgeschöpft worden. Ausreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art für ein Sicherheitsrisiko seien nicht gegeben. Grundlage der Entscheidung seien bloße Vermutungen. Es seien Auflagen als mildere Mittel in Betracht gekommen. Die Entscheidung sei unverhältnismäßig. Eine von der Antragsgegnerin angekündigte Umsetzung sei für ihn finanziell nachteilig, da er durch sie seinen Anspruch auf eine Bereichszulage verliere. Eine Kündigung sei aufgrund der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht auszuschließen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, vorläufig festzustellen, dass die mit Schreiben des Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 25. April 2024 mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner Person rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da er unstatthaft sei. Der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gehe ins Leere, da es sich bei der Mitteilung an den Antragsteller nicht um einen Verwaltungsakt handle. Das Schreiben vom 25. April 2024 sei auch nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet. Es enthalte keine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 – 10 A 2146/24 – hat das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Hannover sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. II. Der Antrag war bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gem. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu verstehen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers durch die Antragsgegnerin festzustellen. Denn der Antragsteller hat sich auf den gerichtlichen Hinweis vom 5. Juli 2024 (Bl. 14 d.A.) hin dieses Antragsbegehren zu eigen gemacht (Bl. 17 d.A.). Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft. Es greift nicht der Vorrang des verwaltungaktsakzessorischen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 5 VwGO. Denn in der angegriffenen Mitteilung liegt kein Verwaltungsakt. Sie enthält bereits keine Regelung gem. § 35 Satz 1 VwVfG, da die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen aufgrund ihres am staatlichen Geheimnisschutz orientierten Zwecks nicht Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung ist. Es besteht danach kein entsprechender Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung, OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris Rn 17 f. m.w.N. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzes im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Begehren Antragsteller, wie hier, eine (partielle) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, soweit ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Daran gemessen besteht hier ein Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Anspruch des Antragstellers auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch die Antragsgegnerin setzt voraus, dass letztere Feststellung rechtswidrig erfolgte. Dies ist hier nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers gem. § 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021, BGBl. I 2274) erfolgte rechtsfehlerhaft. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 1. September 2021 – 1 WB 24/20 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris Rn. 32; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – 4 K 295.14 –, juris Rn. 26 ff. Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12.11 –, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 31 m.w.N. Nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts liegt hier zwar ein Verstoß gegen die im SÜG vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht vor. Die Voraussetzungen der Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG sind gegeben. Diese formellen Voraussetzungen unterliegen als verfahrensrechtliche Anforderungen gerichtlicher Kontrolle, vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 – VG 4 K 295.14 –, juris Rn. 79. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausübt. Dies setzt voraus, dass die betroffene Person Zugang zu den dort genannten Verschlusssachen hat oder sich diesen verschaffen kann. Für die Durchführung der hier angeordneten erweiterten Sicherheitsüberprüfung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 SÜG erforderlich, dass (mittelbarer) Zugang zu als VS-GEHEIM oder (mittelbarer) Zugang zu einer hohen Anzahl von als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen besteht. Das Fehlen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Tätigkeit des Antragstellers im Sachgebiet 400 (Organisierte Kriminalität) der Antragsgegnerin hat der Antragsteller jedenfalls nicht gem. § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin glaubhaft darlegen, dass eine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung im Sachgebiet Organisierte Kriminalität (OK) und Finanzermittlungen insbesondere im Zusammenhang mit Strukturermittlungen der Antragsgegnerin den Zugang zu Verschlussachen der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 SÜG genannten Kategorien, auch solchen der Stufe VS-GEHEIM, voraussetzt. Sie hat insoweit ausgeführt, dass in der Buchhaltung tätige Personen eng mit den Ermittlungsbeamten der Antragsgegnerin kooperieren und in Anbetracht des Gegenstands der Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Verschlussachen der maßgeblichen Kategorien jederzeit tätigkeitsrelevant werden können. Auch hat sie diese Ausführungen durch die Vorlage der maßgeblichen Erlasse der Antragsgegnerin substantiieren können. Eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos ergibt sich ebenfalls nicht aus dem hier vorliegenden Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG, der darin liegt, dass der Antragsteller vor Abschluss der Sicherheitsprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurde. Der Antragsteller wurde seit dem 1. Februar 2021 auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle verwendet. Die Voraussetzungen des § 15 SÜG liegen nicht vor. Die zuständige Stelle ist zudem nach summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Im Rahmen der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG ist eine gefahrenabwehrrechtliche Prognose erforderlich, die gerichtlich lediglich in Bezug auf ihre tatsächlichen Grundlagen überprüfbar ist, während die sicherheitserheblichen Schlüsse der handelnden Behörde ihrem Beurteilungsspielraum unterfallen. Hier ist nicht ersichtlich, dass die handelnde Behörde ihrer Entscheidung unzutreffende oder nicht berücksichtigungsfähige tatsächliche Umstände zugrunde gelegt hätte. Soweit das in der Person des Antragstellers liegende Sicherheitsrisiko mit einer ihm zugeschriebenen „engen und intensiven familiären Bindung“ an den Irak begründet wird (Bl. 79 d.BA.), geht diese Bewertung in noch vertretbarer Weise von den Tatsachen aus, die der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung offenbart hat. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt in den Irak gereist ist und zu seinen dort ansässigen engen Verwandten zumindest regelmäßigen Kontakt pflegt. Eine umfassende gerichtliche Überprüfung der qualitativen Bewertung dieser Kontakte unter Sicherheitsaspekten als „enge und intensive Bindung“ kann unter Beachtung des behördlichen Beurteilungsspielraums nicht erfolgen. Die abschließende Mitteilung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist zudem nicht mehr auf die nach Lage der Akten singulären Aufenthalte im Iran und in Syrien, die zudem mehr als 15 Jahre zurückliegen, gestützt (vgl. Bl. 80 d.BA.). Die behördliche Prognose gründet sich auch nicht auf abstrakte Vermutungen. Insbesondere ist für die Annahme eines Sicherheitsrisikos gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste bereits realisiert wurde; vielmehr soll dies gerade vermieden werden, BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 1 WB 31.12 –, juris Rn. 35. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, Däubler, in: ders., Sicherheitsüberprüfungsgesetz, 2019, § 5 Rn. 36. Solche liegen hier durch die wiederholten Reisen in den Irak sowie die Ansässigkeit einer Mehrzahl von nahen Familienangehörigen des Antragstellers in diesem Staat vor. Insoweit ist gerichtlich ebenfalls nicht überprüfbar, inwieweit die Reisefrequenz des Antragstellers bei quantitativer Betrachtung unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten als „hoch“ zu beurteilen ist (Bl. 45 d.BA.). Die Frage der Gewichtung einzelner sicherheitserheblicher Erkenntnisse und der Bewertung ihrer Gesamtheit stellt den Kern der behördlichen Beurteilung dar, deren Überprüfung die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung überschritte, VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – 4 K 200.16 –, juris Rn. 46. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang jedoch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, in Bezug auf die Reisetätigkeit des Antragstellers einen Entfall des festzustellenden Sicherheitsrisikos durch Auflagen wie etwa die Auferlegung einer Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz (SÜG-AVV) oder die Anforderung einer Reiseverzichtserklärung in Betracht zu ziehen. Dabei kann dahinstehen, ob eine darin liegende Missachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe allgemein gerichtlicher Kontrolle unterliegt. So wohl VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – 4 K 200.16 –, juris Rn. 54; vgl. auch Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, SÜG, § 5 Rn. 42 (unter Annahme einer Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung). Denn die handelnde Behörde verkennt jedenfalls den gesetzlichen Rahmen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos, wenn sie außer Acht lässt, dass im Einzelfall eine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 14 Abs. 3 SÜG unter Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten ist. Auf der Grundlage der Annahme eines Sicherheitsrisikos kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG), danach ein gleichwohl positiver Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen in Betracht, wenn diese geeignet sind, die tatsächlichen Gründe für die nachrichtendienstliche Gefährdung auszuräumen. Dies muss zumal für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten, für die etwaige Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit infolge der Feststellung eines Sicherheitsrisikos einen mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bedeuten, vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 C 34.84 – juris Rn. 33 f.<, auch Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, SÜG, Vor § 1 Rn. 18. Eine solche Auflage kann über die Reisebeschränkungen nach § 32 SÜG hinaus etwa eine Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 SÜG-AVV oder eine Reiseverzichtserklärung (unter Ausnahme familiärer Notfälle) der betroffenen Person in Bezug auf die von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG umfassten Staaten beinhalten, vgl. zum Wehrbeschwerderecht BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 1 WB 31.12 –, juris Rn. 41 sowie allgemein VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – 4 K 200.16 –, juris Rn. 54; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, SÜG, § 5 Rn. 42. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insoweit führt die mangelnde Auseinandersetzung mit einer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 SÜG-AVV zur Rechtswidrigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass etwa bei Abgabe einer Reiseverzichtserklärung durch den Antragsteller die tatsächlichen Gründe für eine besondere nachrichtendienstliche Gefährdung seiner Person entfielen. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht selbständig tragend allein auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers im Irak gestützt. Zur Möglichkeit einer selbständig tragenden Begründung vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 4 L 163/23 –, juris Rn. 26. Vielmehr hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sich ihre Feststellung auf eine „Gesamtschau“ stützt, die „ausreichende Anhaltspunkte“ auch unter Berücksichtigung des Reiseverhaltens des Antragstellers erkennen lasse (Bl. 78 ff. d.BA.). So führt sie aus, dass lediglich das „sonstige Reiseverhalten“ in Bezug auf Staaten, die nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG fallen, neben der familiären Bindung des Antragstellers unberücksichtigt bleibe (Bl. 79 d.BA.). Ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Antragstellers auch unter Außerachtlassung seines Reiseverhaltens in Bezug auf Staaten nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG angenommen werden, lässt sich der Entscheidungsbegründung nicht entnehmen. Es wird nicht deutlich, dass etwa allein in den Kontakten des Antragstellers im Irak eine tatsächliche Grundlage für eine besondere Gefährdung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG verortet wird. In dieser Hinsicht wäre eine Außerachtlassung der Reisen des Antragstellers in den Irak aufgrund des prognostischen und damit zukunftsgerichteten Charakters der Feststellung eines Sicherheitsrisikos jedoch bei Abgabe einer Reiseverzichtserklärung in Betracht gekommen. Die Abgabe einer solchen durch den Antragsteller ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal dieser seine letzte Reise in den Irak im Jahr 2022 auch ohne entsprechende Verpflichtung bei der Antragsgegnerin angezeigt und damit ein Bewusstsein hinsichtlich der Sicherheitsrelevanz entsprechender Reisen nachgewiesen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Erforderlichkeitsprüfung mit Blick auf etwaige Auflagen füge sich in die gefahrenabwehrrechtliche Konzeption des SÜG nicht ein. Dessen Regelungsprogramm sieht eine Abwägung bestehender Sicherheitsrisiken mit etwaigen schutzwürdigen Belangen der überprüften Person zwar nicht vor. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck des personellen Geheimnisschutzes. Auch die Folgen eines negativen Ergebnisses für die betroffene Person dürfen daher nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Sie bleiben bei der Beurteilung, ob in Bezug auf das staatliche Geheimnisschutzinteresse ein Sicherheitsrisiko vorliegt, grundsätzlich außer Betracht. Dies betrifft gerade auch Einschränkungen hinsichtlich der dienstlichen Verwendbarkeit, etwaige sich daraus ergebende Nachteile für das berufliche Fortkommen oder Auswirkungen einer notwendigen Umsetzung auf die private Lebensführung, OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris Rn 19, 85 f. m.w.N. Soweit jedoch durch entsprechende Auflagen die tatsächliche Grundlage für die Annahme eines Sicherheitsrisikos entfällt, hält sich eine darauf bezogene Entscheidung der handelnden Behörde im Rahmen des gefahrenabwehrrechtlichen Regelungsprogramms. Auf der Grundlage dieses Programms geht auch die wehrbeschwerderechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass entsprechende Auflagen bei der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 1 WB 31.12 –, juris Rn. 41; Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 WB 58/09 –, juris Rn. 31 (zu Nr. 2705 Abs. 1 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 2/30 a.F.). Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft machen. Eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem Antragsteller drohen bei Ausbleiben einer einstweiligen Anordnung irreparable Nachteile. Nach seinen unbestrittenen Angaben ist er infolge der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gegenwärtig vom Dienst freigestellt. Eine zeitnahe erneute Verwendung im Zollfahndungsdienst kommt danach allein durch Erwirkung der einstweiligen Anordnung in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG. Von der nach der Spruchpraxis der Kammer grundsätzlich erfolgenden Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aufgrund der hier in zeitlicher Hinsicht partiell begehrten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzusehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.