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Urteil

4 K 879/24

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1217.4K879.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, begründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist. Der Betroffene muss diese Entscheidung nur hinnehmen, wenn ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt. Anderenfalls hat er ein Recht auf die Feststellung, dass keine Bedenken gegen seine Verwendung für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bestehen. Hat die Feststellungsklage Erfolg, ist eine erneute negative Entscheidung bei gleichbleibender Sachlage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 2 A 3.09 – juris, Rn. 15). Der Kläger kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage geltend machen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für die klagende Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Dabei darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 30. April 2025 – VG 4 K 298/23 – juris, Rn. 54; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – juris, Rn. 19). Der Kläger hat unter Vorlage zweier Bescheinigungen vom 5. und 16. Dezember 2025 nachvollziehbar dargelegt, dass seine Arbeitgeberin bei positivem Ausgang des Verfahrens zu seiner Weiterverwendung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich bereit wäre. Damit ist die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung weder bei dieser Arbeitgeberin noch in anderen Betrieben von vornherein völlig ausgeschlossen und damit sein berufliches Fortkommen vom angegriffenen Schreiben der Beklagten berührt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Annahme der Beklagten, dass bei ihm ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist. 1. Das SÜG ist vorliegend anwendbar. Es regelt in § 1 Abs. 1 1. Alt. u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung). Der Kläger will bei seiner Arbeitgeberin weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG ausüben, für die er die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen benötigt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist im hier vorliegenden Fall, in dem eine Person von einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden soll, nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vormals: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz). 2. Die Feststellung der Beklagten, dass beim Kläger ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 – BVerwG 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39). Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 S. 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – BVerwG 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der VS-Ermächtigung ist hier der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292/21 – juris, Rn. 19; so im Hinblick auf militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum: BVerwG, Beschluss vom 5. August 2024 – BVerwG 1 W-VR 19/23 – juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 – juris, Rn. 45). Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff.). Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das – auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte – Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st.Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2025 – BVerwG 1 WB 54.23 – juris, Rn. 28, und vom 21. Juli 2011 – BVerwG 1 WB 12.11 – juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 A 9.14 – juris, Rn. 31 m.w.N.). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG soll in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG) u.a. der volljährige Ehegatte des Antragstellers einbezogen werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, nach denen – abweichend von der Soll-Vorschrift – die Einbeziehung der Ehefrau des Klägers ausnahmsweise hätte unterbleiben können (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 – juris, Rn. 28). Für die Einschätzung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, konnten deshalb nicht nur den Kläger unmittelbar betreffende Erkenntnisse, sondern auch tatsächliche Anhaltspunkte zur Person seiner Ehefrau herangezogen werden (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG). Nicht zu Bestanden ist die Feststellung der Behörde, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG besteht. Danach liegt ein solches Risiko vor, wenn für den Betroffenen oder seinen Ehepartner eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen a) ausländischer Nachrichtendienste, b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder c) extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, vorliegt. Für die Annahme eines diesbezüglichen Sicherheitsrisikos ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr soll dies gerade vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom Beschluss vom 30. Januar 2025 – BVerwG 1 WB 7.24 – juris, Rn. 47, und vom 27. Februar 2003 – BVerwG 1 WB 51.02 – juris, Rn. 22 und vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 – juris, Rn. 35). Unterliegt diese Feststellung nach dem dargestellten Maßstab nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, liegen Beurteilungsfehler hier nicht vor. a) Die Beklagte hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten. Insbesondere ist dem Kläger, wie § 6 Abs. 1 SÜG dies vorsieht, vor einer Entscheidung umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Beklagte hat auch den nach § 12 Abs. 6 SÜG maßgebenden Überprüfungszeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. Die Beteiligung des BfV als mitwirkender und nach der gesetzgeberischen Konzeption mit besonderer Sachkunde betrauten Behörde beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 SÜG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gegen diese Beteiligung auch nichts zu erinnern. Vielmehr entspricht es gerade der gesetzlichen Konzeption, dass das BfV als sachnähere Behörde ein umfassendes Votum erstellt und das BMWK hierauf seine Entscheidung stützt. Es ist nicht ersichtlich, dass das BMWK hierbei – ausgehend von den Erkenntnissen des BfV als sachnäheren Behörde – keine eigene Entscheidung getroffen hätte. b) Das BMWK ist bei seiner Entscheidung weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat es hierbei nicht relevante Tatsachen zugrunde gelegt. Es steht fest, dass der Kläger Offizier in der türkischen Marine war und die türkischen Behörden gegen ihn wegen einer vermeintlichen Beteiligung am Umsturzversuch im Jahr 2016 ermittelt hat Gleichfalls unbestritten bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, ein Renten- und ein gesperrter Erbanspruch. Weiterhin steht auch fest, dass seine Ehefrau gleichfalls Offizierin in der türkischen Marine war. Die Behörde ging zutreffend davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass auch gegen die Ehefrau des Klägers strafrechtlich wegen einer vermeintlichen Beteiligung an dem Umsturzversuch ermittelt wird. Zudem verfügt auch sie über verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei und ist Eigentümerin einer Wohnung in der Türkei. Soweit der Kläger die Feststellung im Schreiben des BMWK vom 16. August 2024 rügt, seine Ehefrau besitze nur die türkische und die bulgarische Staatsangehörigkeit, ist dies vorliegend unerheblich. Zum einen hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nie nachgewiesen. In der Sicherheitserklärung vom 14. November 2022 gab er vielmehr an, dass seine Ehefrau nur über die bulgarische und die türkische Staatsangehörigkeit verfüge. Eine Änderungsmitteilung erfolgte gleichfalls nicht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers für die Entscheidung der Beklagten von Belang war. Sie stütze ihre Ablehnung vielmehr auf die unabhängig von der formalen Staatsangehörigkeit bestehenden Beziehungen der Eheleute in die Türkei. Im Übrigen erklärte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, durch das eigene SÜG-Verfahren der Ehefrau Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben, obwohl sie dies im streitgegenständlichen Schreiben nicht erwähnt hat. c) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in dem dargelegten Sachverhalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste erkannt und deswegen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG angenommen hat. Mit dieser Einschätzung hat die Beklagte weder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – BVerwG 2 VR 6.09 – juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – BVerwG 6 A 2.87 – juris, Rn. 27) sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potenzielles Angriffsobjekt ausländischer Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann. Insoweit kommt es für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht auf den Nachweis eines konkreten Kontakts zu einem ausländischen Nachrichtendienst an, da Anbahnungsversuche gerade präventiv vermieden werden sollen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 – juris, Rn. 35 m.w.N.). Die Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG hat der Gesetzgeber auf langjährige Erfahrungen aus der Spionageabwehr gestützt. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen danach persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden u.a. auch verwandtschaftliche Beziehungen und Eigentumswerte (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 – BVerwG 1 WB 7.24 – juris, Rn. 53, und vom 27. Februar 2003 – BVerwG 1 WB 51.02 – juris, Rn. 20). Die Annahme der Beklagte, dass der türkische Nachrichtendienst ein Interesse an dem Kläger haben könnte – dazu unter (1) – und durch die bestehenden Beziehungen auch eine gesteigerte Gefahr der Anwerbung besteht – dazu unter (2) –, geben keinen Anlass zur Beanstandung. (1) Der Kläger wird – wie er selbst eingeräumt hat – von den türkischen Behörden mit dem Umsturzversuch im Juli 2016 in Verbindung gebracht. Der türkische Staat geht von einer Beteiligung des Klägers aus. Die türkische Regierung bezichtigt die Gülen-Bewegung der Urheberschaft und verfolgt diese mit äußerster Härte. Bis 2024 wurden insgesamt über 700.000 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. Es wurden über 1.600 schwere lebenslange Haftstrafen, über 1.300 lebenslange Haftstrafen und fast 1.900 lange Gefängnisstrafen verhängt. Auch im Militär fand eine intensive Verfolgung statt. 23.900 Armeeangehörige und 150 der 326 Generäle wurden entlassen. Diese von den türkischen Behörden als „Kampf gegen den Terrorismus“ bezeichnete Verfolgung dauert weiter an. Dabei werden auch Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Türkei verfolgt. Es genügt hierfür teilweise nur die Bezichtigung von Dritten oder losen Kontakt zu tatsächlichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung. Das tatsächliche Maß der individuellen Verfolgung variiert stark und scheint willkürlich zu sein. Die Behörden haben hierbei einen besonderen Fokus auf Militärangehörige – wie dem Kläger und seine Ehefrau – gelegt. So untersuchten sie gezielt Millionen Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere – wie dem Kläger und seine Ehefrau – registriert waren, ob diese eine von den türkischen Behörden als verdächtig eingestufte Messaging-Software installiert hatten (vgl. zu alledem Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, Stand: 18. Oktober 2024, S. 28ff.). Infolge dessen hat der türkische Geheimdienst seine Aufklärungsaktivitäten in Deutschland im Zuge des Putschversuchs vom Juli 2016 ausgeweitet und intensiviert (vgl. BT-Drs. 18/13353, S. 4, und 18/10739, S. 3; Deutschlandfunk, „Sammelwut eines aus dem Ruder gelaufenen Nachrichtendiensts“, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwut-eines-aus-100.html, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). Nachrichtendienstliches Aufklärungsinteresse besteht insbesondere gegenüber Gruppen und Einzelpersonen, die in Opposition zur türkischen Regierung stehen und als „Staatsfeinde“ angesehen werden. In Deutschland bestehen für türkische Nachrichtendienste wegen der großen türkeistämmigen Gemeinde und der hohen Zahl türkischer Organisationen und Institutionen sowie der diplomatischen Vertretungen im Bundesgebiet viele günstige Gelegenheiten zur verdeckten Informationsbeschaffung. Die Dienste beziehen ihre Informationen unter anderem von angeworbenen menschlichen Quellen oder anderen Personen, die eigeninitiativ Hinweise geben. In die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung von Informationen – darunter auch an Strafverfolgungsbehörden in der Türkei – sind türkische Auslandsvertretungen in Deutschland eingebunden. Zahlreiche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Aus- und Einreisesperren für Türkeireisende aus Deutschland dokumentieren das hohe Strafverfolgungs- und Handlungsinteresse türkischer staatlicher Stellen (Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 327f.). Dass diese intensive Verfolgung auch den Kläger betrifft, zeigt sich schon durch die von ihm vorgelegten Auskunft über eingeleitete Ermittlungsverfahren. Er ist damit den türkischen Behörden bekannt. Es erscheint nicht beurteilungsfehlerhaft, dass diese aufgrund seiner ehemals herausgehobenen Stellung in der türkischen Marine ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben könnten. Ohne Belang ist entgegen der Auffassung des Klägers aus dem oben genannten der Umstand, dass es sich bei der Türkei weder um einen Staat auf der Staatenliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG noch nach § 32 Abs. 1 SÜG handelt (vgl. Der Spiegel, „Türkei könnte auf deutscher Risikoliste landen“, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/tuerkei-berlin-erwaegt-ueberpruefung-zahlreicher-beamter-mit-tuerkei-kontakten-a-1167375.html, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). Die beiden Staatenlisten sind nicht abschließend, Aufgabe des Geheimschutzes ist auch die Abwehr von nachrichtendienstlichen Gefahren aus allen anderen Staaten (vgl. auch BT-Drs. 18/13353, S. 4, und 18/10739, S. 3; Deutschlandfunk, „Sammelwut eines aus dem Ruder gelaufenen Nachrichtendiensts“, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkischer-geheimdienst-in-deutschland-sammelwut-eines-aus-100.html, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). (2) Rechtsfehlerfrei durfte die Behörde von einer erhöhten Anwerbungsgefahr ausgehen. Bereits die bloße Erpressbarkeit mit einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Klägers genügt für die Annahme einer solchen erhöhten Anwerbungsgefahr. Dies umso mehr, als er und seine Ehefrau nahe Angehörige in der Türkei haben, die Repressalien ausgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 WB 21.02 – juris, Rn. 5). Es bestehen auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Feststellung der Behörde, dass sowohl die verwandtschaftliche Beziehung des Klägers als auch der gesperrte Erbanspruch eine erhöhte Anwerbungsgefahr begründet. Der türkische Staat kann diesen durch die Androhung von Repressalien oder Vorzugsbehandlungen gegenüber seiner Mutter unter Druck setzen. Die sittliche Beistandspflicht des Klägers könnte der türkische Staat, der hierzu bereit ist, wie die Erkenntnismittel wie ausgeführt belegen, nutzen, um den Kläger zu einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit zu zwingen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob diese Annahme auch im Falle eines kompletten Bruchs mit den Verwandten Geltung beanspruchen kann, da dergleichen nicht vorgetragen wurde. Es entspricht langjähriger Erfahrung der mit der Spionageabwehr fremder Geheimdienste betrauten Behörden, dass ausländische Nachrichtendienste verwandtschaftliche Beziehungen in diese Staaten als Druckmittel nutzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 – juris, Rn. 35, und Beschluss vom 30. Januar 2025 – BVerwG 1 WB 7.24 – juris, Rn. 53f.). Gleichfalls führt auch der gesperrte Erbanspruch zu einer Erhöhung der Anwerbungsgefahr. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert auch die bereits erfolgte Sperrung hieran nichts. Der Erbanspruch unbekannter Höhe verbleibt ein Faustpfand der türkischen Behörden, welchen diese als Druckmittel einsetzen könnten. Gleichfalls verlässt die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht mit der Annahme, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau des Klägers und ihre Eigentumswohnung in der Türkei die Gefahr für eine Anwerbung erheblich erhöht. Durch die Eigentumswohnung verfügt der türkische Staat gleichfalls über ein Faustpfand, welches er zum Zwecke der Drohung entziehen könnte. Schon die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 SÜG, wonach in die Sicherheitsüberprüfung auch die Ehepartner der betroffenen Person einzubeziehen ist, zeigt, dass die in Aussichtstellung eines Übels gegenüber dem Ehepartner einer Drohung gegenüber der betroffenen Person aufgrund des emotionalen und rechtlichen Nahverhältnisses gleichsteht. Die Frage der Gewichtung einzelner sicherheitserheblicher Erkenntnisse und der Bewertung ihrer Gesamtheit stellt den Kern der behördlichen Beurteilung dar, deren Überprüfung die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung überschreitet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. November 2017 – VG 4 K 200.16 – juris, Rn. 46; VG Köln, Beschluss vom 12. August 2024 – 13 L 1236/24 – juris, Rn. 37), sodass die konkret vorgenommene Gewichtung der Behörde einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. d) Die Entscheidung des BMWK ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht eine (positive) Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen getroffen hat. Auf der Grundlage der Annahme eines Sicherheitsrisikos kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Grundsatz des milderen Mittels) und unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG), ein gleichwohl positiver Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens unter Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen nur dann in Betracht, wenn diese geeignet sind, die tatsächlichen Gründe für die nachrichtendienstliche Gefährdung auszuräumen (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – BVerwG 1 WB 31.12 – juris, Rn. 40f.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau sind auch ohne physischen Aufenthalt in der Türkei der erhöhten Anwerbungsgefahr ausgesetzt. Eine Reiseverzichtserklärung oder eine Meldeauflage sind daher nicht geeignet, das Sicherheitsrisiko gleich wirksam auszuschließen. e) Gleichfalls ohne Erfolg kann der Kläger etwas aus der im Jahr 2023 mit positivem Ausgang durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seiner Ehefrau herleiten. So hat die Beklagte zum einen auch die VS-Ermächtigung der Ehefrau des Klägers zwischenzeitlich aufgehoben, zum anderen betraf diese Entscheidung nicht den Kläger und wurde aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage – nämlich die im Jahr 2023 – getroffen. Gerade die Bewertung von Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste unterliegt ständigen Änderungen. Im Übrigen trug die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie damals nicht über die nun bekannten Erkenntnisse verfügte, sodass eine Vergleichbarkeit schon aus diesem Grunde ausscheidet. Soweit der Kläger behauptet, dass seine ehemaligen Marine-Kollegen VS-Ermächtigungen erhalten hätten, kann das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben nichts für den Kläger herleiten. Im Übrigen dürfte es fernliegend sein, dass es sich in Anbetracht der starken Prägung durch persönliche Umstände des Antragstellers um tatsächlich komplett vergleichbare Sachlagen handelt. f) Die Behörde hat bei ihrer Feststellung schließlich nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschränkende Auslegung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 14 Abs. 3 SÜG mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kläger sinngemäß geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn – insbesondere – in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Entziehung seiner VS-Ermächtigung betrifft den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ist ein Eingriff in den Schutzbereich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu verneinen. Die entsprechenden Regelungen des SÜG bürden dem Kläger keine Rechtspflicht auf. Vielmehr bewirkt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos für den Beschäftigten einer nicht-öffentlichen Stelle lediglich im Ergebnis, dass ihm eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 – BVerwG 1 C 34.84 – juris, Rn. 33f. sowie ausführlich Urteil der Kammer vom 9. Januar 2023 – VG 4 K 292/21 – juris, Rn. 47ff.). g) Die aufgrund einer Gesamtwürdigung durch die Beklagte gefundene Annahme eines beim Kläger bestehenden Sicherheitsrisikos trägt schließlich der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG Rechnung, wonach die Behörde im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Der 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (im Folgenden: VS-Ermächtigung). Er ist mit F ... verheiratet, deren Sicherheitsüberprüfung Ü2 am 16. Mai 2023 ohne Erkenntnisse abgeschlossen wurde. Seine Ehefrau arbeitete als Prozessanalystin bei einer Industrieanlagenbetreibergesellschaft. Er besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit und war – wie auch seine Ehefrau – bis 2016 Offizier in der türkischen Marine. Nach dem gescheiterten Umsturzversuch von Teilen des türkischen Militärs gegen den türkischen Präsidenten Erdogan im Juli 2016 eröffneten die türkischen Behörden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn und setzten ihn für 15 Tage fest. Er verließ daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau die Türkei. Seit 2022 arbeitet er für thyssenkrupp Marine Systems GmbH als Training Officer vornehmlich im Brasiliengeschäft. Am 17. November 2022 beantragte die thyssenkrupp Marine Systems GmbH beim (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die VS-Ermächtigung Ü2 des Klägers. In der beigefügten Sicherheitserklärung gab der Kläger an, dass die türkischen Behörden ihn wegen einer vermeintlichen Teilnahme an dem Umsturzversuch suchen. Es könne auch möglich sein, dass die türkischen Behörden ein Verfahren gegen seine Ehefrau eingeleitet hätten. Das BMWK beteiligte daraufhin das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an der Sicherheitsüberprüfung des Klägers. Mit Schreiben vom 15. April 2024 übermittelte das BfV das Ergebnis seiner Recherche und führte aus, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorlägen: Die Mutter des Klägers und die Eltern seiner Ehefrau lebten in der Türkei. Dies biete Potential als Druckmittel oder auch für Vorzugsbehandlungen durch die türkischen Behörden. Der türkische Staat sei besonders an mutmaßlichen Oppositionellen interessiert. Auch bestehe ein Aufklärungsinteresse an wirtschaftlichen und militärischen Themen innerhalb Deutschlands. Sowohl die Tätigkeit des Klägers als Training Officer als auch die seiner Ehefrau seien für den türkischen Staat von großem Interesse. Daneben stehe er auch als vermeintlicher Regimegegner im besonderen Fokus der türkischen Geheimdienste. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit im türkischen Militär sei davon auszugehen, dass er dem türkischen Nachrichtendienst bekannt sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2025 hörte das BMWK den Kläger zu der beabsichtigten Versagung an. Bei der am 18. Juli 2024 durchgeführten persönlichen Anhörung bestätigte er im Wesentlichen die tatsächlichen Umstände und legte eine digitale Auskunft über offene Ermittlungsverfahren der türkischen Justiz vor. Demnach werde seit Juni 2022 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, sowie seit August 2022 ein Gegenverfahren von ihm gegen die türkischen Behörden. Das eingereichte türkische Führungszeugnis wies keine Eintragungen aus. Daneben gab er an, dass seine Mutter, sein Bruder und diverse seiner Freunde noch in der Türkei lebten. Auch lebe die Familie seine Ehefrau dort. Seine Ehefrau verfüge auch über eine Eigentumswohnung in der Türkei, die sie zurzeit vermiete. Sie beabsichtige aber den Verkauf. Er verfüge über einen Rentenanspruch aus seiner Zeit beim Militär. Die türkische Regierung habe ein ihm zustehendes Erbe gesperrt. In Deutschland habe er sich nicht politisch engagiert. Mit Schreiben vom 16. August 2024 teilte das BMWK dem Kläger mit, dass es seine VS-Ermächtigung ablehne. Es vertiefte und wiederholte die Begründung aus dem Schreiben des BfV. Ergänzend führte es aus: Der Ermächtigung stehe ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) entgegen. Es sei davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau dem türkischen Geheimdienst bekannt seien und in dessen Fokus stünden. Seine verwandtschaftlichen Beziehungen in die Türkei böten Ansatzpunkte für eine nachrichtendienstliche Einflussmöglichkeit. Auch die türkische Staatsangehörigkeit, der Bezug von Rentenleistungen, die Eigentumswohnung sowie die gesperrten Erbansprüche böten die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Anwerbung oder Erpressung. Diese Gefährdung wiege so schwer, dass eventuelle beruflichen Belange zurückzustehen hätten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zunächst am Verwaltungsgericht Köln am 1. November 2024 erhobenen und mit Beschluss vom 25. November 2024 an das hiesige Gericht verwiesenen Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das BMWK habe schon keine eigene Entscheidung getroffen, sondern sei ungeprüft von der Stellungnahme des BfV ausgegangen. Das Ministerium habe ohnehin einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. So sei die Ehefrau des Klägers mittlerweile eingebürgert. Darin zeige sich die besondere Verbundenheit zum deutschen Staat. Daneben sei auch die Wertungsentscheidung fehlerhaft. Die Türkei stehe nicht auf der besonderen Länderliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG. Vielmehr handele es sich um einen NATO-Verbündeten. Daher dürfe die Behörde verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei nicht zuungunsten des Betroffenen werten. So bestehe ohnehin eine enge militärische Kooperation beider Länder, sodass schon kein Interesse an einer Anwerbung des Klägers vorläge. Der Kläger und seine Ehefrau seien auch bereit, ihre türkischen Staatsangehörigkeiten aufzugeben. Sie seien für Erpressungsversuche nicht anfällig. Weder die Rentenzahlungen, noch die Eigentumswohnung oder der Erbanspruch seien erheblich genug, dass der Kläger seine Anstellung und eine strafrechtliche Verfolgung riskiere. Während seiner Zeit beim türkischen Militär habe er mehrmals eine NATO Security Clearence erhalten. Im Übrigen habe das BMWK bei anderen ehemaligen Offizieren des türkischen Militärs die VS-Ermächtigung erteilt. In vergleichbaren Fällen hätte es sich mit einem Reiseverzicht zufrieden gestellt. Gleichfalls habe es seiner Ehefrau im Jahr 2023 die VS-Ermächtigung nach einem Reiseverzicht in die Türkei gewährt. Diese habe sie jedoch im Jahr 2025 wieder mitsamt ihrer beruflichen Anstellung verloren. Die Erteilung unter der Auflage des Reiseverzichts biete sich auch beim Kläger an. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso bei ihm anders verfahren werde. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16. August 2024 mitgeteilte Ablehnung zum beantragten Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest. Ergänzend führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Einbeziehung des BfV sei nicht zu beanstanden. Nach der gesetzlichen Konzeption des SÜG habe das Ministerium das BfV als fachlich zuständige Stelle einzubeziehen. Gleichwohl treffe das Ministerium die Entscheidung. Auch in der Sache sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. So seien Reiseauflagen vorliegend nicht geeignet, um das Sicherheitsrisiko hinreichend zu minimieren. Das Anbahnungs- und Werbungsrisiko ergebe sich hier auch aus den engen verwandtschaftlichen Kontakten in die Türkei. Diese bestünden auch ohne eigene Reisen fort. Die besondere Kombination aus vermeintlicher oppositioneller Tätigkeit und einer früheren militärischen Beschäftigung steigere das allgemeine Risiko sehr. Durch die bestehenden familiären Beziehungen stehe der Kläger daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fokus des türkischen Geheimdiensts. Dass die Türkei wohlmöglich bereits im Besitz von Produkten des Arbeitgebers des Klägers sei, könne eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.