Gerichtsbescheid
10 K 5478/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0813.10K5478.21.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet T a t b e s t a n d Der Kläger sprach am 13. September 2021 bei der Beklagten vor, um die Erteilung eines Personalausweises zu beantragen. Mit der Abgabe von Fingerabdrücken zeigte er sich nicht einverstanden. Am 30. November 2021 hat er auf Antrag einen vorläufigen Personalausweis erhalten. Der Kläger hat am 26. Oktober 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte habe die Entgegennahme seines Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises verweigert, da er mit der Abgabe seiner Fingerabdrücke nicht einverstanden gewesen sei. Die Verordnung (EU) 2019/1157, die die Speicherung von Fingerabdrücken vorgebe, halte er für rechtswidrig. Sie verstoße gegen nationales Verfassungsrecht und Europarecht, insbesondere gegen Datenschutzgrundsätze. Die zwangsweise sowie anlasslose Verbildlichung der Fingerabdrücke und dauerhafte Installierung auf einem Speichermedium verbunden mit einer generellen automatisierten Abruf- und Speicherbefugnis für Sicherheitsbehörden ermöglichten eine lebenslange Kontrolle von Bürgern. Er sehe die Gefahr, dass sich Unbefugte Zugang zu diesen Datensätzen verschafften und diese missbrauchten. Auf der anderen Seite gebe es keinen nennenswerten Nutzen der Erfassung von Fingerabdrücken. Der Personalausweis ohne Fingerabdruck sei hinreichend sicher; Ausweisfälschungen seien rückläufig. Ihm gehe es um den Erhalt eines Personalausweises ohne Zwangsfingerabdrücke. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2022 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-61/22 ausgesetzt. In dem nach Erlass des Urteils des EuGH vom 21. März 2024 wieder aufgenommenen Verfahren hat der Kläger darauf verwiesen, dass der EuGH die Verordnung (EU) 2019/1157 für ungültig erklärt habe. Sie dürfe daher in den Mitgliedsstaaten keine Rechtswirkungen entfalten. Der Kläger sieht in der vorgegebenen Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis weiterhin einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte. Der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass die Zwangsabgabe von Fingerabdrücken bei der Beantragung eines Personalausweises rechtswidrig ist, und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen regulären Personalausweis ohne die Abgabe von Fingerabdrücken auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. für unzulässig. Er sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit einer Norm gerichtet. Insoweit fehle es an einem Rechtsverhältnis. Unzulässig sei auch eine Klage auf Feststellung, dass die Norm gegenüber dem Kläger unwirksam sei. Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Anspruch stehe dem Kläger angesichts der fortbestehenden Wirkung der EU-Verordnung nicht zu. Den am 16. Mai 2024 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2024 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie auf die Feststellung abzielt, dass die Zwangsabgabe von Fingerabdrücken bei der Beantragung von Personalausweisen rechtswidrig ist. Der Feststellungsantrag ist schon deshalb gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Rechte unmittelbar durch das mit dem Antrag zu 2. zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren auf Ausstellung eines Personalausweises ohne die Abgabe von Fingerabdrücken verfolgen kann, sog. Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Die Klage mit dem zulässigen Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Personalausweis ohne Erfassung von Fingerabdrücken ausstellt. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz in der aktuell geltenden Fassung (PAuswG) in Betracht. Danach werden Personalausweise auf Antrag ausgestellt. Der Ausstellung des Personalausweises in der vom Kläger gewünschten Form steht jedoch § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG entgegen. Der Personalausweis enthält gemäß diesen Vorschriften ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem die Speicherung von zwei Fingerabdrücken zu erfolgen hat. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Speicherung der Fingerabdrücke besteht nach § 5 Abs. 9 Satz 3 PAuswG nur in dem von dem Kläger nicht geltend gemachten Fall, dass die Abnahme der Fingerabdrücke aus nicht nur vorübergehenden medizinischen Gründen unmöglich ist. § 5 Abs. 9 PAuswG setzt eine entsprechende Vorgabe der Europäischen Union (EU) in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 um. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten keinen Entscheidungsspielraum in der Frage belassen, ob sie Personalausweise mit einem Speichermedium versehen und darauf die Fingerabdrücke speichern. In solchen Fällen können innerstaatliche Vorschriften grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob das umgesetzte Unionsrecht mit der Charta der Grundrechte und anderem höherrangigem Unionsrecht in Einklang steht. Die verbindliche Auslegung des danach maßgeblichen Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten, vgl. zur elektronischen Speicherung von Fingerabdrücken in einem Reisepass: BVerwG Beschluss vom 28. März 2018 – 6 B 76/17 –, juris 5 ff., mit weiteren Nachweisen. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2024 – C-61/22 –, juris, auch abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=D52A8A560E26DB349E95C87E5F5F45DF?text=&docid=284083&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4392462 das die deutschen Gerichte bindet, bleiben die Wirkungen der Verordnung (EU) 2019/1157 vorläufig aufrechterhalten, so dass die Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten fortbesteht, die in nationales Recht übernommenen Regelungen der Verordnung anzuwenden. Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verordnung (EU) 2019/1157 formell rechtswidrig ist, weil sie auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde und daher ein ungeeignetes Gesetzgebungsverfahren angewandt worden ist. Der Gerichtshof verneint dagegen einen Verstoß gegen materielles Unionsrecht. Insbesondere seien Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta, die das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogener Daten gewährleisten, nicht verletzt. Der EuGH sieht die Einschränkung dieser Rechte angesichts der in Rede stehenden Daten, der Art ihrer Verarbeitung und der vorgeschriebenen Schutzmechanismen als zulässig an, weil sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der mit der Verordnung verfolgten Ziele stehen. Diese Ziele sind die Bekämpfung der Herstellung gefälschter Personalausweise, die zuverlässige Identifizierung ihres Inhabers sowie die Sicherstellung, dass die von den Mitgliedstaaten verwendeten Systeme zur Identifizierung von Fingerabdrücken miteinander vereinbar sind. Die Legitimität und Bedeutung dieser Zielsetzungen sieht er nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die Zahl von Ausweisfälschungen abnehme. In die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der EuGH auch einbezogen, dass die Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke nur in die Speichermedien des Personalausweises gestattet sei, der regelmäßig bei dem Inhaber verbleibe. Gleichzeitig hat der EuGH entschieden, dass die Wirkungen der aus formellen Gründen für ungültig erklärten Verordnung aufrechterhalten werden, bis eine neue, auf die richtige Grundlage gestützte Verordnung in Kraft tritt. Dies muss spätestens bis zum 1. Januar 2027 geschehen. Die Wirkungen der Verordnung erhält der Gerichtshof aufrecht, um schwerwiegende negative Folgen für die Sicherheit einer erheblichen Zahl von Unionsbürgern zu vermeiden. Da aufgrund dieser Entscheidung die Verpflichtung der Behörden der EU-Mitgliedstaaten fortbesteht, Personalausweise mit einem Speichermedium zu versehen und darauf zwei Fingerabdrücke zu speichern, ist es auch der Beklagten gemäß § 5 Absatz 9 PAuswG nach wie vor verwehrt, dem Kläger einen Personalausweis ohne Aufnahme von Fingerabdrücken auszustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.