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Beschluss

6 B 76/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflicht zur Speicherung biometrischer Daten (Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke) in Pässen folgt zwingend aus der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und ist vom Passgesetz (§ 4 Abs. 3, Abs. 4 PassG) nahezu wortgleich umgesetzt. • Sind innerstaatliche Vorschriften durch zwingendes Unionsrecht inhaltlich determiniert, sind sie nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu messen; in Zweifelsfällen ist der EuGH nach Art. 267 AEUV anzurufen. • Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Pflicht zur Speicherung biometrischer Daten in Pässen mit Unionsrecht und der Charta der Grundrechte bestätigt, weshalb nationale Gerichte daran gebunden sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Speicherung von biometrischen Passdaten durch zwingendes Unionsrecht • Die Pflicht zur Speicherung biometrischer Daten (Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke) in Pässen folgt zwingend aus der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und ist vom Passgesetz (§ 4 Abs. 3, Abs. 4 PassG) nahezu wortgleich umgesetzt. • Sind innerstaatliche Vorschriften durch zwingendes Unionsrecht inhaltlich determiniert, sind sie nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu messen; in Zweifelsfällen ist der EuGH nach Art. 267 AEUV anzurufen. • Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Pflicht zur Speicherung biometrischer Daten in Pässen mit Unionsrecht und der Charta der Grundrechte bestätigt, weshalb nationale Gerichte daran gebunden sind. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung eines Passes ohne Speicherung biometrischer Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke). Die Vorinstanzen wiesen die Verpflichtungsklage ab. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PassG die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 umsetzt und damit die Ausweisung eines elektronischen Speichermediums mit Bild und Fingerabdrücken vorschreibt. Der Kläger rügte, die Regelungen verstießen gegen das Grundgesetz und die EU-Charta und machte Zulassungsgründe zur Revision geltend. Er behauptete zudem, das Berufungsgericht habe diverse verfassungs- und unionsrechtliche Fragen nicht ausreichend behandelt. Das Oberverwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass den Mitgliedstaaten kein Entscheidungsspielraum zustehe und verwies auf Bindungswirkung einschlägiger EuGH-Entscheidungen. • Keine Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO vorgetragen wurde. • Die einschlägigen Normen des PassG sind inhaltlich durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 determiniert; daher sind sie nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu messen (vgl. § 4 Abs. 3, Abs. 4 PassG). • Fachgerichte müssen bei Unklarheiten die Vereinbarkeit der umgesetzten Unionsrechtsakte mit der Charta der Grundrechte im Wege der Vorlage nach Art. 267 AEUV klären; hier bestand jedoch keine Veranlassung zur Vorlage, weil der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Regelungen bestätigt hat. • Der EuGH hat entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2252/2004 eine zulässige und verhältnismäßige Pflicht zur Speicherung von Gesichtsbildern und zwei Fingerabdrücken vorsieht und hinreichende Schutzvorkehrungen trifft; diese Rechtsprechung bindet die nationalen Gerichte. • Die vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nicht die konkrete Frage der Prüfungsmaßstäbe für durch zwingendes Unionsrecht bestimmte innerstaatliche Vorschriften; deshalb liegt keine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Rügen des Klägers in rechtlich gebotener Weise berücksichtigt; ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargetan. • Aus diesen Gründen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; weitere Ausführungen wurden gemäß § 133 Abs. 5 VwGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt. Die relevanten Vorschriften des Passgesetzes sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 inhaltlich determiniert, sodass eine Prüfung nach dem Grundgesetz nicht durchzuführen ist. Die einschlägige EuGH-Rechtsprechung bestätigt die Vereinbarkeit der Speicherung biometrischer Daten in Pässen mit höherrangigem Unionsrecht und der EU-Charta, weshalb die nationalen Gerichte daran gebunden sind. Damit bleibt es bei der Ablehnung des Begehrens auf Ausstellung eines Passes ohne biometrische Speicherung.