Beschluss
7 L 1433/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0813.7L1433.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. |
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landschaftsverbandes Rheinland - Inklusionsamt - vom 24.07.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes entfällt vorliegend aufgrund gesetzlicher Anordnung gemäß § 171 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Es fehlt der Antragstellerin jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die gerichtliche (Eil-)Entscheidung für den Kläger beziehungsweise Antragsteller von vornherein nutzlos, also nicht geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern. So liegt der Fall hier. Nach § 168 i. V. m. § 174 Abs. 1 SGB IX bedarf die (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hier erteilt. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO erlangt die Klägerin dennoch keinen rechtlichen Vorteil. Die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist. Die Kammer folgt jedoch der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und weiterer Obergerichte, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 3, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 3 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. November 2022 – 3 B 266/22 –, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; anders BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 12 CS 23.8, und verneint das Rechtsschutzbedürfnis: Bei der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dem Arbeitgeber wird mit der behördlichen Zustimmung die Erlaubnis zur Kündigung erteilt. Für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung an, nicht auf deren Vollziehbarkeit. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird aber nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt also nicht dazu, dass der Arbeitgeber gehindert wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hat. Das ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion bereits daraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach erteilter Zustimmung erklären kann (§ 88 Abs. 3 SGB IX), die nicht gehemmt oder unterbrochen wird, wenn die Zustimmung nicht vollziehbar ist. Die außerordentliche Kündigung ist unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung zu erklären (§ 91 Abs. 5 SGB IX). Diese Fristen hängen allein davon ab, dass eine Zustimmung (wirksam) erteilt wurde, nicht jedoch davon, dass die erteilte Zustimmung vollziehbar ist. Mit anderen Worten ist es dementsprechend für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Voraussetzung ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist das Arbeitsgericht gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattzugeben. Das ist vielmehr nur möglich, wenn die Zustimmung fehlt, weil sie entweder bestandskräftig abgelehnt worden ist oder die Zustimmung aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden ist. Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung schwebend wirksam. Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann. Vgl. insbesondere Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 Bs 56/15 –, juris Rn. 6 m. w. N. Der Einwand der Antragstellerin, dass der eventuelle Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden könne, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Für den arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch ist nur maßgeblich, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam und nicht lediglich die Vollziehung der Zustimmung gehemmt ist. Dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerade keine rechtliche Wirkung auf die arbeitsrechtliche Position des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung einer vorläufigen Weiterbeschäftigungsbegehrens hat, ist letztlich Konsequenz der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten, die keine divergierenden Entscheidungen zur Folge haben können. Vgl. Kreitner , jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, § 171 Rn. 56; auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris Rn. 13. Auf die Frage, ob zwischen der Kündigung und der Schwerbehinderung ein Zusammenhang besteht, kommt es vor diesem Hintergrund für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits ausgesprochen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris Rn. 23 ff. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, ob die Entscheidung des LVR mangels Begründung (vgl. §§ 35, 41 Abs. 1 und 2 SGB X) rechtswidrig ist und ob die Frist gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX eingehalten wäre, wären daher im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.