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Beschluss

18 L 1583/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0830.18L1583.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5238/24.A erhobenen Klage gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. August 2024 (Gz. 00000000-000) verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5238/24.A erhobenen Klage gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. August 2024 (Gz. 00000000-000) verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5238/24.A erhobenen Klage gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. August 2024 (Gz. 00000000-000) verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), und begründet (2.). 1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung statthafte Antrag (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ist insgesamt zulässig. Insbesondere wurde er binnen Wochenfrist erhoben, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 2. Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. In dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf im Fall der Abschiebungsandrohung gem. § 36 Abs. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99. Gemessen hieran fällt die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin zulasten der Antragsgegnerin aus. Nach dem Stand des Verfahrens bestehen ernstliche Zweifel, dass die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin mit dem Zielstaat Griechenland und einer Ausreisefrist von einer Woche einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren standhält. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung ausweislich der Begründung im Bescheid auf § 34, § 35 AsylG gestützt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar ist dem Antragsteller ausweislich seiner eigenen Angaben und gemäß des vorliegenden Eurodac-Treffers in Griechenland am 16. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Gleichwohl kann die Unzulässigkeitsentscheidung nach summarischer Prüfung und Aktenlage im Falle des Antragstellers nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzt worden ist, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar – juris Rn. 34 ff. und Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – juris Rn. 81 ff. und – C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim – juris Rn. 83 ff. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – juris Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar – juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 29 ff. (m.w.N.), wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Gemessen daran ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer, zuletzt: VG Köln, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 – 18 L 1410/24.A und vom 1. August 2024 – 18 L 1410/24.A; Urteil vom 22. Februar 2023 – 18 K 4131/22.A – allesamt n.v., die im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen steht, vgl. Urteil vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A – juris Rn. 34 bis 107 und vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A – juris Rn. 24 bis 101 und – 11 A 2982/20.A – juris Rn. 32 bis 106, auch im Falle des Antragstellers nach dem Stand des Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Denn es steht zu befürchten, dass er in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen wird können. Neben dem fehlenden Zugang zu einer Unterkunft, könnte er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen, würde keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen zur Sicherung seines Existenzminimums erhalten und auch nicht durch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in die Lage versetzt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Einzelrichter schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den vorgenannten Entscheidungen an. Dass sich die Umstände in Griechenland zwischenzeitlich derart verändert hätten, dass eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Etwa ergibt sich eine hinreichende Veränderung hinsichtlich der Möglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte, Wohnraum zu finden, vgl. hierzu unlängst VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 – juris Rn. 30 bis 45. S. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 8 vom 21. Juni 2024, S. 26 ff., auch nicht aus den Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid. Insbesondere spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller das im Bescheid umfänglich gewürdigte HELIOS-Programm wegen faktischer Hindernisse nicht wird in Anspruch nehmen können. Vgl. hierzu AIDA, Country Report Greece, 2023 Update, S. 269, 270. Soweit hinsichtlich Griechenland zuletzt vereinzelt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, ausweislich der für zurückkehrende international Schutzberechtigte im Fall junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer die Lebensbedingungen in Griechenland nicht (länger) allgemein, d.h. für jegliche betroffene Person, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK bewertet wurden, folgt der Einzelrichter dem nicht. Die Entscheidungen teilen zwar die Ansicht des Einzelrichters, dass insbesondere eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass anerkannte Schutzberechtigte auf dem freien Wohnungsmarkt für längere Zeit legal keine Wohnung anmieten können, vgl. u.a. VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 – juris Rn. 79, verweisen dann allerdings jedenfalls junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auf Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“, die diesen zugleich informelle Wohnmöglichkeiten eröffnen sollen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 – juris Rn. 80 ff. Unabhängig davon, dass Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“ bestehende systemische Mängel nicht systemisch beheben können, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltenden Personen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetzt. Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A – juris Rn. 80 ff. m.w.N. Nach Aktenlage liegen in der Person des Antragstellers auch keine Besonderheiten vor, die eine vom Normalfall abweichende Beurteilung rechtfertigten. Schließlich ist auch keine individuelle Zusicherung bezüglich der Unterbringung und Versorgung des Antragstellers seitens der griechischen Behörden abgegeben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.