Beschluss
22 L 1665/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0911.22L1665.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5480/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5480/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der am 28. August 2024 gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5480/24.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Hiervon ausgehend überwiegt das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, weil sich die Abschiebungsanordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter teilt auf der Grundlage einer summarischen Prüfung die Auffassung der Antragsteller, dass hier die Antragsgegnerin gemäß Art. 10 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Zunächst verfügen die hiesigen Antragsteller über einen Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 6963/23.A ist ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunden der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und der Vater der Antragsteller zu 2 und 3 (vgl. Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO. Dieser hat auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Mit „Erstentscheidung in der Sache“ ist eine bestands- bzw. rechtskräftige Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemeint. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein im Beschluss vom 17. August 2021 (1 LA 43/21 – juris, Rn. 6 ff.) an und macht sich diese Argumentation zu eigen. Die betroffenen Personen, hier also die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sowie der Kläger des Verfahrens 22 K 6963/23.A, haben den Wunsch, das Asylverfahren gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben, auch spätestens mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen schriftlich kundgetan. Die Antragstellerin zu 1 hat diesen Wunsch im Übrigen bereits in ihren Anhörungen beim Bundesamt und damit vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids geäußert. Durch die Unterzeichnung der Anhörungsprotokolle ist die Kundgabe des Wunsches auch verschriftlicht worden. Die Vorschrift des Art. 10 Dublin-III-VO geht hier auch den anderen Bestimmungen über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, vor. Ist die Antragsgegnerin danach für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) und in der Folge auch die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) als rechtswidrig. Darüber hinaus wäre der Antrag auch im Falle einer allgemeinen Interessensabwägung begründet. Ließe man die Vorschrift des Art. 10 Dublin-III-VO unberücksichtigt, wäre der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorliegend nicht hinreichend absehbar. Denn dann käme es für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens u.a. entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob eine Überstellung der Antragsteller an Kroatien – unterstellt, dieser wäre der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat – an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert. Eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO würde systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen im ersuchten Staat Kroatien voraussetzen. Nach dem System der normativen Vergewisserung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700, 704 f., bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – „Jawo" -, juris, Rn. 80 f.; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – „Ibrahim u.a.“ – juris, Rn. 84; Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, C-493/10 –, juris, Rn. 79 ff., gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Demnach ist zunächst davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B66.21 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris; siehe auch grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, C-493/10 –, juris, Rn. 79 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris, Rn. 37. Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 24 ZB 22.50056 –, juris. Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris. Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 „Ibrahim“ u.a. –, juris und C-163/17, „Jawo“ – juris. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris. Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinne eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden. StRspr, vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23. Mai 2016 – Avotiņš/Litauen, Nr. 17502/07 – NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 3. Juli 2014 – Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 – BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413. Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt. Vgl. die Schlussanträge vom 25. Januar 2024 – C-753/22 –, BeckRS 2024, 688. Hiervon ausgehend wird in der jüngsten Rechtsprechung die Frage, ob eine Überstellung eines Asylbewerbers an Kroatien als den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Asylbewerbers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert, unterschiedlich beantwortet. Vgl. insoweit die ausführlichen Rechtsprechungshinweise im Urteil des VG München vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 –, juris, Rn. 53; vgl. zudem aus der jüngsten Rspr. für die Annahme systemischer Schwachstellen: VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 – M 10 K 23.50884 –, juris; VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 – M 10 S 24.50732 –, juris; gegen die Annahme systemischer Schwachstellen: VG Arnsberg, Beschluss vom 14. August 2024 – 6 L 788/24.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 AE 2735/24 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2024 – VG 9 L 245/24 A –; wie hier wegen offener Erfolgsaussichten offenlassend VG Köln, Beschluss vom 24. April 2024 – 22 L 691/24.A –, juris. Insbesondere problematisch ist dabei die Praxis von Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage des zwischen diesen beiden Staaten getroffenen Rückübernahmeabkommens, von dem ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel auch in der Praxis derzeit Gebrauch gemacht wird, vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023 vom 10. Juli 2024, Seite 27 sowie VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 – M 10 S 24.50732 –, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf weitere im Detail zitierte Erkenntnismittel, wobei die relevante Frage, ob davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Dublin-Rückkehrer betroffen sind, unterschiedlich beantwortet wird. Unter ausführlicher Auswertung des europäischen und kroatischen Rechts sowie abweichender Ansichten die Anwendbarkeit auf Dublin-Rückkehrer bejahend VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 – M 10 S 24.50732 –, juris, Rn. 23; zum Erfordernis „positiver Belege“ für die Widerlegung der Vermutungsregel vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 11 A 2105/23.A –, juris, Rn. 36. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen (Rechts-)Fragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung fiele hier, käme es hier auf die vorstehend dargestellten Rechtsfragen an, zugunsten der Antragsteller aus. Die Antragsteller sind nach ihrem Vortrag mit dem Lkw zunächst nach Kroatien gereist. Dort habe man ihnen Fingerabdrücke abgenommen und weitergeschickt. Sie seien dann zu Fuß nach Bosnien-Herzegowina gegangen und hätten sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Von dort seien sie dann nach Deutschland gereist, wiederum in einem Lkw. Im Hauptsacheverfahren muss eingehend geprüft werden, ob sich für die Antragsteller die konkrete und ernsthafte Gefahr ergibt, von der von Kroatien praktizierten Kettenabschiebung betroffen und dadurch einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Da dies jedenfalls bei summarischer Betrachtung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, ist von einer Überstellung der Antragsteller nach Kroatien – ungeachtet der Regelung des Art. 10 Dublin-III-VO – für die Dauer des Hauptsachverfahrens abzusehen. Würden die Antragsteller an Kroatien überstellt und erwiese sich die Klage in der Hauptsache als begründet, stünde hier die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter der Antragsteller in Rede. Der Schutz dieser Rechtsgüter, deren Verletzung im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogenen Überstellung an Kroatien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).