OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2971/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K2971.22.00
1mal zitiert
43Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird gegenüber dem Kläger zu 1. festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerungen „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet“ und „Die fühlen sich halt über allem drüberstehend, auch über dem Gesetz“ durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 1. jeweils zwei Sechstel, der Kläger zu 2. jeweils drei Sechstel und der Beklagte jeweils ein Sechstel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Kläger zu 1. zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vom jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird gegenüber dem Kläger zu 1. festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerungen „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet“ und „Die fühlen sich halt über allem drüberstehend, auch über dem Gesetz“ durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 1. jeweils zwei Sechstel, der Kläger zu 2. jeweils drei Sechstel und der Beklagte jeweils ein Sechstel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Kläger zu 1. zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vom jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger waren beide in der Geschäftsleitung der Q. P. & CO (AG & Co.) KGaA mit Sitz in Z. (im Folgenden: P. Bank) tätig. Der Kläger zu 1. war bis Ende 2019 Aufsichtsratsvorsitzender, der Kläger zu 2. sein Stellvertreter. Gegen beide war bzw. ist bei der Staatsanwaltschaft Köln seit dem Jahr 2016 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung unter dem Aktenzeichen 113 Js 522/16 wegen sog. „Cum-Ex“-Aktiengeschäfte anhängig. Hintergrund u.a. dieser strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, dass die P. Bank in der jeweiligen Dividendensaison der Jahre 2007 bis 2011 von Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch kaufte (sog. „Cum-Aktien“); die Leerverkäufer lieferten – wie von vornherein geplant und gewollt – Aktien ohne Dividendenanspruch (sog. „Ex-Aktien“) und leisteten zur Kompensation an die Bank je eine Ausgleichszahlung (sog. Dividendenkompensationszahlung), für die seit dem Jahr 2007 Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Die P. Bank stellte sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, mit denen sie den angeblichen Steuereinbehalt bestätigte. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen bei den Finanzbehörden erreichte u.a. der Kläger zu 1., dass an die P. Bank insgesamt über 166 Millionen Euro ausbezahlt wurden. Aus diesen Erträgen erwirtschaftete die P. Bank weitere 10 Millionen Euro. Vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021, abrufbar im Internet unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021146.html. Am 12. Dezember 2019 fand – auf Initiative des seinerzeitigen Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen U. R. – eine Besprechung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Köln statt. Teilnehmende waren Herr Minister a. D. P. R. und der damalige Pressesprecher des Ministeriums der Justiz des Landes sowie Vertreter der Staatsanwaltschaft Köln, u. a. der damalige Behördenleiter, sein Vertreter und ein Pressesprecher. Ein Besprechungspunkt war die – aus Sicht des Ministers gebotene – mediale Veranschaulichung der Arbeit der Justizbehörden in den „Cum-Ex“-Verfahren. Ebenfalls anwesend waren der Leiter des Rechercheverbundes von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung, Herr T., sowie der für den WDR tätige Fernsehjournalist Herr D.. In diesem Kontext äußerte Herr D. seine Absicht, über die aus seiner Sicht hartnäckige und konsequente Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft Köln zur Aufklärung von Straftaten im „Cum-Ex“-Komplex eine Fernsehdokumentation drehen zu wollen. Hierfür regte er eine Mitwirkung der zuständigen seinerzeitigen Abteilungsleiterin, Oberstaatsanwältin a. D. P. S., in Form eines Interviews an, um insbesondere die Historie und den immensen Umfang des Verfahrens zu veranschaulichen. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (62 KLs 1/19, abrufbar im Internet über juris und die öffentlich zugängliche NRW-Rechtsprechungsdatenbank NRWE) wurden erstmals zwei Börsenhändler wegen der Mitwirkung an in Absprache mit Verantwortlichen der P. Bank getätigten „Cum-Ex“-Geschäften zu Bewährungsstrafen verurteilt, gleichzeitig wurde gegen die P. Bank als Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 176.574.603 Euro angeordnet. Das Urteil ist nach Verwerfung der hiergegen eingelegten Revisionen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 (1 StR 519/20, abrufbar im Internet über juris und die öffentlich zugängliche Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) rechtskräftig. Ab Juni 2020 stand Oberstaatsanwältin a. D. P. S. für die WDR-Fernsehdokumentation im Rahmen von drei Interviewterminen (am 16. Juni 2020, 13. November 2020 und 24. April 2021) und am 15. März 2021 zudem für Dreharbeiten zur Fertigung sogenannter „Antextbilder“ zur Verfügung. Am 7. Juni 2021 wurde der vom WDR und NDR produzierte Dokumentarfilm mit einer Länge von 43 Minuten und 40 Sekunden mit dem Titel „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ erstmalig ausgestrahlt und ist seitdem durchgängig in der „ARD-Mediathek“ abrufbar. Neben dokumentarischen Einstellungen und nachgestellten Szenen enthält der Film auch zahlreiche Interviewsequenzen aus den mit Oberstaatsanwältin a. D. P. S. geführten Interviews. In weiteren Interviewsequenzen kommen u.a. der Präsident des Landgerichts Bonn Dr. C. und Herr Minister a. D. P. R. sowie weitere auf verschiedene Weise mit dem „Cum-Ex“-Komplex befasste Personen zu Wort. Ausschnitte aus den mit Oberstaatsanwältin a. D. P. S. geführten Interviews werden u.a. im folgenden Kontext des Films gezeigt: Minute 0:00 bis 1:28: Sprecher: „Es ist der größte Steuerraub Deutschlands.“ J. B., Initiator „Cum-Ex“-Untersuchungsausschuss, B‘90/Grüne: „Für jeden, der ehrlich seine Steuern zahlt, ist „Cum-Ex“ natürlich ein Schlag ins Gesicht.“ U. R., NRW-Justizminister, CDU: „Das ist industriell betriebene Steuerhinterziehung.“ I. W. V., Finanzpolitischer Sprecher, Die Linke: „Ein Beispiel für organisierte Finanzkriminalität.“ J. B.: „Leute, die sowieso schon an der Spitze der Einkommenspyramide stehen, ziehen hier noch einmal mit kriminellen Tricks uns das Geld zusätzlich aus der Tasche.“ Sprecher: „Banker, Berater und Aktienhändler sollen Milliarden Steuergeld gestohlen haben. Ein Betrug an all denen, die Steuern zahlen.“ J. B.: „Das war den Tätern völlig egal, dass sie dieser Gesellschaft schaden.“ L. S.: „Die fühlen sich halt über allem drüberstehend – auch über dem Gesetz.“ Sprecher: „Es ist ein Raub, bei dem Reiche immer reicher werden und sich Gesetze zurechtbiegen. Politik und Behörden sahen tatenlos zu – jahrzehntelang.“ I. W. V.: „Es gab eine Vernetzung der Akteure bis in die Politik.“ J. B.: „Eine Doppelrolle wie aus dem besten Agentenfilm.“ L. S.: „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet.“ Sprecher: „Jetzt jagt eine Staatsanwältin die „Cum-Ex“-Mafia. Sie ermittelt gegen mächtige Manager, Banker, Top-Anwälte und sie stößt auf eine unheilvolle Nähe zwischen Finanzbranche, Staat und Politik.“ Minute 15:12 bis 16:17: Sprecher: „S. gräbt immer tiefer und erfährt immer mehr über das System „Cum-Ex“. K.´s Partner erzählt, Professoren hätten über „Cum-Ex“ immer wieder Aufsätze gegen Bezahlung verfasst und es habe auch Geld für Leute gegeben, die gute Kontakte ins Bundesfinanzministerium hatten. K. sagt, seine Informanten hätten auf keiner Gehaltsliste gestanden. Er habe ihnen lediglich kleinere Aufmerksamkeiten zukommen lassen, um die Beziehung zu festigen. S. ist alarmiert. Hat die Branche mit einem ganzen Netzwerk Einfluss genommen auf die Parlamente, auf die Justiz, auf Universitäten, auf die öffentliche Meinung und auf den Gesetzgeber?“ L. S.: „Die waren schon gut vernetzt, und das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet. Und das ist nicht unbedingt immer sichtbar, und das macht es eben auch so gefährlich – die Unterwanderung.“ Sprecher: „S.´s Verdacht wird immer größer, dass die vermeintlichen Lücken womöglich nicht zufällig in die „Cum-Ex“-Gesetze gekommen sind.“ Von Minute 37:50 bis 38:20 werden zudem verschiedene Aufnahmen des Gebäudes der P. Bank gezeigt und dabei mit folgendem Text unterlegt: Sprecher: „Die P. Bank, im Zentrum von Z.. Weil sie „Cum-Ex“-Geschäfte in großem Umfang betrieben hat, kündigt ihr das Finanzamt 2016 an, 47 Millionen an „Cum-Ex“-Gewinnen von der Bank zurückzufordern. Doch dann geschieht etwas Sonderbares: Nach einigem Hin und Her ändert das Finanzamt seine Meinung. P. könne nun doch die „Cum-Ex“-Gewinne behalten. Haben Kontakte des Bankenchefs A. H. damit zu tun?“ Zwischen Minute 38:20 und 38:27 schließt sich den Aufnahmen der P. Bank die Einblendung eines Standbildes des Klägers zu 1. an. Es folgt ein Interviewausschnitt mit Oberstaatsanwältin a. D. P. S.: L. S.: „Wir waren ja schon einmal vorher mit einem Durchsuchungsbeschluss in dem gleichen Institut. Dann haben wir weiterermittelt. Es ergaben sich weitere Anhaltspunkte für Straftaten.“ Anschließend wird zwischen Minute 38:36 und 38:57 eine nachgestellte – und so auch ausdrücklich gekennzeichnete – Szene eingespielt, in der mehrere Personen mit einem Durchsuchungsbeschluss ein Arbeitszimmer mit Bibliothek betreten und aus einem Bücherregal ein Notizbuch mit handschriftlichen Notizen entnehmen bzw. darin blättern. Die Szene ist mit Kommentaren des Sprechers und der Oberstaatsanwältin a. D. P. S. unterlegt: Sprecher: „S. lässt das Anwesen von H. durchsuchen. Hier stößt sie auf hochbrisantes Material, das den Ermittlungen eine völlig neue Wende gibt. Es sind die Tagebücher des Bankiers.“ L. S.: „Ich war jetzt auch nicht überrascht, dass wir da solche Tagebücher vorgefunden haben und auf Eintragungen stießen, in denen nicht nur private Dinge stehen. Die haben wir dann eben auch danach durchgeschaut, wo hier die berufliche Sphäre oder ob die überhaupt betroffen ist. Ja, war sie, und nur diesen Bereich haben wir dann auch für uns genutzt.“ Ab Minute 39:07 bis 39:24 wird eine weitere nachgestellte Szene gezeigt, in der eine Person an einem Schreibtisch – offenbar ein Ermittlungsbeamter – in den Notizbüchern liest. Gleichzeitig wird ausgeführt: Sprecher: „Die Auswertung der Tagebücher fördert explosive Details zu Tage. Haarklein hält Bankier H. fest, wie er versucht, die Rückzahlungen aus den aus seiner Sicht legalen „Cum-Ex“-Geschäften an das Finanzamt zu verhindern. Er beschreibt Treffen zwischen ihm und Hamburger Politikern, darunter der damalige Bürgermeister M. N..“ Hinsichtlich des weiteren Filminhalts wird ergänzend auf das Audio-Transkript (Bl. 52–77 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Kläger haben am 3. September 2021 zunächst Klage beim Oberlandesgericht Hamm erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Verletzung in eigenen Rechten durch die Mitwirkung und die jeweils dezidiert aufgeführten Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. P. S., des Ministers a. D. P. R. sowie des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. C. an bzw. in der streitgegenständlichen Fernsehdokumentation begehren. Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat das Oberlandesgericht Hamm sich hinsichtlich des Rechtswegs für unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen, soweit es die Mitwirkung der Oberstaatsanwältin a. D. P. S. und des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. C. zum Gegenstand hat. Mit Trennungsbeschluss vom 16. Mai 2022 (Az: 9 K 2938/22) hat die Kammer das Verfahren getrennt und das Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2024 (Az.: 63 KLs 1/22) ist das Strafverfahren des Klägers zu 1. gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden. Gegen den Kläger zu 2. ist bislang keine Anklage erhoben worden. Zur Begründung der vorliegenden Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass diese zulässig sei. Sie seien insbesondere klagebefugt. Durch die Herausstellung und öffentliche Vorführung unter Namensnennung und – soweit der Kläger zu 1. betroffen sei – durch Einblendung eines Standbildes, werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren eingegriffen. Der Kläger zu 2. werde zwar nicht mit Namen genannt oder abgebildet; er sei jedoch namensgebender Miteigentümer der Bank, die als herausragender Beispielsfall für die angeblich „industriell betriebene Steuerhinterziehung“ ausdrücklich genannt und gezeigt werde. Als Repräsentanten des Bankhauses würden alle öffentlichen Darlegungen und Behauptungen über die P. Bank auch ihm persönlich zugeschrieben. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs stünden diese Äußerungen und Handlungsweisen auch im Zusammenhang mit den Klägern. Der Film befasse sich knapp zehn Minuten direkt mit der Behauptung, die namentlich genannten Kläger hätten versucht, durch illegitime Einflussnahme auf führende Politiker und Amtsträger eine Rückforderung von Steuererstattungen zu verhindern. Oberstaatsanwältin a. D. P. S. äußere sich in diesem Zusammenhang dezidiert zu Beweismitteln im Verfahren gegen die Kläger, die auf strafbare Weise an die Presse gelangt seien. Ein Zusammenhang zwischen den Tagebüchern des Klägers zu 1. und den gegen ihn und den Kläger zu 2. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen werde durch sie ausdrücklich hergestellt („Wir haben weiter ermittelt…Ich war jetzt auch nicht überrascht, da solche Tagebücher zu finden“). In unmittelbarem Zusammenhang würden zudem Aufnahmen der P. Bank gezeigt, der Name des Klägers zu 1. mehrfach ausdrücklich genannt und ein Standbild des Klägers zu 1. eingeblendet. Alle Äußerungen seien von den in Rede stehenden Justizangehörigen zudem auf sämtliche Beschuldigten der im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Geschäften geführten Ermittlungsverfahren bezogen, die mit Begriffen wie „die“, „die Banken“, „die Täter“ oder „was die gemacht haben“ als einheitliche Gruppe dargestellt würden. Insofern sei durch die angegriffenen Äußerungen jeder einzelne Beschuldigte in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und verletzt. Es bestehe überdies auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse. Die Ausstrahlung des Films könne nicht mehr verhindert werden. Insofern bestehe ein legitimes Bedürfnis an einer Feststellung, dass die Beteiligung der genannten Justizbehörden, hier der Staatsanwaltschaft Köln, an der Entstehung des Fernsehfilms sowie die dort öffentlich gemachten, sie unmittelbar und mittelbar betreffenden Äußerungen der Angehörigen der Justizbehörden rechtswidrig gewesen seien. Angesichts der fortgesetzten Duldung der öffentlichen Verbreitung des Dokumentarfilms durch dessen Einstellung in die „ARD-Mediathek“ wirkten die Grundrechtseingriffe auch weiterhin fort. Die Klage sei im Übrigen auch begründet. Durch die Art und Weise ihrer Mitwirkung an dem Fernsehfilm und insbesondere ihre darin getätigten Äußerungen hätten die beteiligten Justizangehörigen gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Öffentlichkeitsarbeit verstoßen und hierdurch die Rechte der Kläger verletzt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gebiete eine wahrheitsgemäße und sachliche Berichterstattung bei der Pressearbeit von Strafverfolgungsbehörden. Demgegenüber greife die öffentliche Darstellung der Kläger als Mitglieder einer „Steuermafia“, die im Wege „industriell begangener Steuerhinterziehung“ schwere Schuld auf sich geladen und zudem durch „unheilvolle Nähe zur Politik“ versucht hätten, staatliche Stellen zu beeinflussen, in die zugunsten der Kläger geltende Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) sowie ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ein. Die Justizverwaltung habe die ihr obliegende staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht, das Sachlichkeitsgebot und die Bindung an die verfassungsrechtlich wie konventionsrechtlich begründete Unschuldsvermutung in gravierendem Ausmaß missachtet. Diese Grundsätze gölten für jede Art justizieller Öffentlichkeitsarbeit und erst recht dann, wenn Justizvertreter unter Einsatz ihrer amtlichen Autorität in den Medien aufträten. Hierbei seien stets die Auswirkungen auf das Verfahren und die Rechtssphäre der Betroffenen zu berücksichtigen. Gerade das gewählte Medium des Dokumentarfilms verleihe dem Eingriff in die Rechte der Betroffenen besondere Intensität, sowohl aufgrund der gegenüber schlichten Pressemitteilungen erheblich gesteigerten Verbreitung der Information als auch der besonderen Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung des bewegten Bildes. Die durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. gespielten und angeblich nachgestellten Szenen seien schon deshalb fragwürdig, weil die für die Informationstätigkeit der Staatsanwaltschaft erforderliche Rechtsgrundlage in § 3a WDR-G i.V.m. § 5 MStV zwar Auskünfte an den Rundfunk trage, nicht jedoch ohne weiteres eingriffsintensivere Formen medialer Darstellung. Spielszenen übten bestimmungsgemäß eine deutlich intensivere, suggestive Wirkung auf den unbefangenen Betrachter aus, als neutral dargestellte Interview-Äußerungen. Die Darstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit in der dramaturgischen Form eines Kriminal-Spielfilms, im Wechsel mit scheinbar amtlichen, unter Bezugnahme auf hoheitliche Funktionen abgegebenen Aussagen über nicht abgeschlossene konkrete Strafverfahren, erfülle alle Kriterien einer auf populistische Wirkung abzielenden „Propagandashow“. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gelte die Unschuldsvermutung, wonach es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, die mögliche Schuld nachzuweisen. Gemäß § 160 Abs. 2 StPO habe die Staatsanwaltschaft zudem auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Demgegenüber verstoße die öffentliche Behauptung, alle Verdächtigen und Beschuldigten einer Vielzahl von nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren seien Beteiligte internationaler Verbrecherbanden und eines kriminellen „Netzwerks“, gegen die man unter Außerachtlassung aller Zurückhaltung vorgehen müsse, offenkundig und eklatant gegen das Verfahrensgebot der Fairness und die Pflicht zur Objektivität. Insofern sei von besonderem Gewicht, dass der Eingriff durch eine leitende Beamtin der Staatsanwaltschaft Köln stattgefunden habe, die persönlich für die Führung der Ermittlungsverfahren der Kläger verantwortlich gewesen sei. Diese werde in dem Film unter ihrer aktiven Mitwirkung als vermeintliche Heldin dargestellt und gebe durch ihre Äußerungen zu erkennen, die von ihr verfolgten Beschuldigten in den „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren allesamt für schuldige Schwerverbrecher zu halten. In den Äußerungen der genannten Justizangehörigen werde zudem kein einziges Mal auch nur die Möglichkeit erwähnt, dass eine der beschuldigten Personen tatsächlich unschuldig sein könnte. Es werde beim unbefangenen Betrachter vielmehr der Eindruck erweckt, die Schuld der Verdächtigen stehe bereits fest und es komme nur noch darauf an, ihre Verurteilung und Bestrafung durchzusetzen. Einzelne Beschuldigte, wie die Kläger, würden nicht mehr im Zusammenhang mit konkreten Ermittlungsergebnissen oder Tatvorwürfen öffentlich vorgeführt, sondern lediglich als Repräsentanten einer bestimmten Sorte von Verbrechern. Insofern bestehe für die Betroffenen auch keine Möglichkeit, sich gegen konkrete Tatvorwürfe zu verteidigen, da alle Handlungen von vornherein als Teilakte einer kriminellen Verstrickung dargestellt würden. Die Verwendung von Begriffen wie „Netzwerk“, „Mafia“, „Industrie“ und „Kompanie“ suggerierten, dass die Betroffenen nicht als Subjekte individualisierter Verfahren zu behandeln seien, sondern als System und Gruppe „bekämpft“ werden müssten. Dies gelte in besonderem Maße für den Kläger zu 1. der unter Namensnennung, Standbild-Einblendung und mit dem Hinweis auf angebliche „explosive“ Beweismittel in seinen höchstpersönlichen Tagebuchaufzeichnungen gezeigt werde, obgleich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt der Erstausstrahlung des Films nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies gelte aber auch im Hinblick auf den Kläger zu 2., der im Film zwar nicht individualisiert bezeichnet oder abgebildet werde, aber angesichts des Sinnzusammenhangs und der bildlichen Darstellung insbesondere der Bank, deren namensgebender Partner er sei, gleichwohl unschwer zu identifizieren sei. Aus anderen Presseveröffentlichungen sei bekannt, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Das Verfassungsgebot eines fairen Verfahrens umfasse auch das Gebot der Waffengleichheit, das durch die beteiligten Justizbehörden gröblich missachtet worden sei. Die Kläger seien als Mitglieder eines hochkriminellen Netzwerks der organisierten Kriminalität dargestellt worden, ohne ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre eigene Sichtweise vorzutragen. Die Kläger seien vor Ausstrahlung des Dokumentarfilms weder informiert worden noch sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die angegriffenen Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang des Dokumentarfilms und aus der Sicht eines unbefangenen, mit der Sache nicht vertrauten Zuschauers zu betrachten. Die Justizangehörigen erschienen in dem Film als in besonderem Maße kompetente und überdies offenkundig an den angesprochenen Verfahren dienstlich interessierte und beteiligte Auskunftspersonen. Bei ihren Äußerungen handele es sich insofern nicht um fiktive Meinungsäußerungen, sondern faktengestützte, in dienstlicher Eigenschaft abgegebene Beurteilungen der Sachlage. Es werde durchgängig die Behauptung aufgestellt, eine große Vielzahl von Personen („mehr als 1.000“) sei durch die Oberstaatsanwältin a. D. P. S. und das Landgericht Bonn bereits als Mitglieder der „Finanzmafia“ enttarnt und würde nun „wie am Fließband“ ihrer gerechten Strafe zugeführt. Als Repräsentanten der „Mafia“ würden der angeklagte Rechtsanwalt Dr. K. und der nicht angeklagte Kläger zu 1. mit Bild und Namen vorgeführt; in Bezug auf den Kläger zu 1. werde überdies insinuiert, er repräsentiere einen „unheilvollen Einfluss“ der „Finanzmafia“ auf „die Politik“. Soweit entsprechende Behauptungen, Wertungen und Unterstellungen zusätzlich auch von den Autoren oder Redakteuren stammten, müssten sich die Justizbehörden deren Äußerungen zurechnen lassen. Aus Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang der Äußerungen, ergebe sich unzweifelhaft, dass den beteiligten Justizangehörigen der Tenor und die Tendenz der Dokumentation vertraut gewesen seien und dass ihre Mitwirkung in voller Kenntnis dieser Umstände erfolgt sei. Dies gelte in besonderem Maße für die Mitwirkung der Oberstaatsanwältin a. D. P. S. als Kommentatorin ihrer eigenen angeblichen „Jagd“-Tätigkeiten sowie als Schauspielerin bei der Darstellung angeblicher eigener dienstlicher und außerdienstlicher Tätigkeiten. Ursprünglich haben die Kläger sinngemäß auch beantragt, festzustellen, dass Oberstaatsanwältin a. D. P. S. nicht berechtigt gewesen ist, an dem Dokumentarfilm mitzuwirken, soweit sie darin als Schauspielerin bei der Darstellung von (außer-) dienstlichen Aktivitäten aufgetreten ist sowie über ihre eigene Tätigkeit bei der Aufklärung von Straftaten im „Cum-Ex“-Komplex berichtet hat. Die Kläger haben außerdem sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Angehörigen der Justizbehörden verpflichtet gewesen sind, gegen eine Spielszene, in der der Zugriff von Ermittlungsbeamten auf die Tagebücher des Klägers zu 1. nachgestellt wurde sowie gegen die Verwendung von Wortlautzitaten hieraus einzuschreiten. Weiterhin haben sie sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Justizangehörigen verpflichtet gewesen sind, gegen die dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit des Films in der „ARD-Mediathek“ einzuschreiten. Diese Anträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr noch, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerungen „Cum-Ex-Geschäfte zeigten die Merkmale der Organisierten Kriminalität“ und „Die fühlen sich halt über allem drüberstehend, auch über dem Gesetz“ durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet, weil der behauptete Bezug der beanstandeten Äußerungen zu den gegen die Kläger geführten Ermittlungsverfahren bei objektiver Betrachtung nicht feststellbar sei. Die Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. ließen sich bereits im zeitlichen Kontext des Films nicht konkret den Klägern und den gegen diese geführten Ermittlungsverfahren zuordnen. Nichts anderes gelte mit Blick auf deren Inhalt. So seien die Äußerungen jeweils allgemein formuliert und bezögen sich – abstrakt – auf den in dem Verfahren 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19 am Landgericht Bonn rechtskräftig (als strafbar) festgestellten modus operandi und auf Täter, die sich dessen bedienten bzw. bedient hätten. Der filmische Bezug zu den Klägern zum Ende des Films erfolge – soweit hinsichtlich des Klägers zu 2. überhaupt feststellbar – erkennbar im Zusammenhang mit deren Einbindung in bzw. Tätigkeit für die P. Bank, die ihrerseits als Einziehungsbeteiligte in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt gewesen sei. Die namentliche und bildliche Darstellung des Klägers zu 1. sowie die Nachstellung diesen betreffender Ermittlungshandlungen könnten eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen; insbesondere verfange der Vergleich mit dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt Dr. K. – im zeitlichen und inhaltlichen Kontext des Films – nicht. Der Name des Klägers zu 1. werde – mit einem Bild unterlegt – ab Minute 38:22 erwähnt, wobei sich die Passage mit einer möglichen Nähe bzw. Verabredungen zwischen der P. Bank und deren Leiter einerseits und der Politik andererseits beschäftige. Gegenstand des Beitrags seien insofern nicht die gegen die Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren, sondern die Kontakte der P. Bank zu politischen Entscheidungsträgern. Die angegriffenen Interviewzitate bezögen sich dagegen auf den Gesamtkomplex der sog. „Cum-Ex“-Verfahren und die damit verbundenen justizorganisatorischen Anforderungen. Es erfolge gerade keine juristische Einzelbewertung der gegen die Kläger gerichteten Ermittlungen. Ausschlaggebend für die Entscheidung, der Mitwirkung von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. zuzustimmen, sei insofern letztlich der Umstand gewesen, dass sich die „Cum-Ex“-Verfahren damals bereits gegen mehrere hundert Beschuldigte gerichtet und die wohl umfangreichsten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Nachkriegszeit zum Gegenstand hätten, sodass ein erhebliches – auch unter presserechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigendes – öffentliches Interesse an der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bestanden habe. Soweit sich die Kläger durch Inhalt und Darstellung des Filmbeitrags in ihren Rechten verletzt sähen, sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die Auswahl und Platzierung der Zitate insgesamt der alleinigen durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützten freien Entscheidung der Filmautoren unterlegen hätten. Darstellung, Wortwahl, Aufbau und Akzentuierung des Filmbeitrags seien alleine den Filmautoren überlassen und den im Filmbeitrag zitierten Akteuren daher insgesamt nicht zuzurechnen. Die Rahmenbedingungen zur Mitwirkung von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. seien in einem Vorgespräch zwischen ihr, Herrn D. und dem damals zuständigen Hauptabteilungsleiter erörtert worden. Man habe vereinbart, dass Interviews gefilmt und Passagen daraus für den Film genutzt, Film und ausgewählte Passagen allerdings – entsprechend der journalistischen Gepflogenheiten – nicht vorab gezeigt werden sollten. Zum Inhalt sei lediglich besprochen worden, dass der Film sich in allgemeiner Form mit den Ermittlungen im „Cum-Ex“-Komplex befasse. Ein Titel sei vorab nicht mitgeteilt worden. Eine weitergehende Mitwirkung der Staatsanwaltschaft an dem Projekt habe es nicht gegeben. Der Film sei von ihr weder autorisiert noch sei er ihr vor der Ausstrahlung gezeigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen hat lediglich die Klage des Klägers zu 1. Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig (I.). Die Klage des Klägers zu 1. ist, soweit sie noch streitgegenständlich ist, zulässig und begründet (II.). I. Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig. Unabhängig davon, ob in Bezug auf ihn überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO besteht, fehlt ihm jedenfalls die auch im Rahmen der Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von dem Verwaltungsprozess fremden Popularklagen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 –, 7 A 1623/14 –, juris Rn. 44, erforderliche Klagebefugnis. Zwar dürfen die Anforderungen an die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden, so dass es in diesem Zusammenhang ausreichend ist, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich scheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es allerdings dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechtspositionen des Klägers bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15. So liegen die Dinge hier. Eine Verletzung in eigenen Rechten durch die beanstandeten Äußerungen der Oberstaatsanwältin a. D. P. S. scheidet hinsichtlich des Klägers zu 2. offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Grundlegende Voraussetzung etwaiger persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ist die eigene Betroffenheit, die Identifizierbarkeit voraussetzt. Hieran fehlt es, wenn erst eine auf Basis der mitgeteilten Informationen angestrengte Recherche – etwa mittels Internetsuchmaschinen – die Identifizierung ermöglicht. Die Erkennbarkeit muss sich vielmehr aus der Berichterstattung selbst oder jedenfalls aus mühelos erkennbaren Kriterien ergeben. Vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13. Juli 2023 – 15 U 78/23 –, juris Rn. 4 ff. Der Kläger zu 2. wird an keiner Stelle der Dokumentation namentlich benannt oder gezeigt. Er leitet seine persönliche Betroffenheit allein daraus ab, dass der Film sich, insbesondere ab Minute 38, auch mit der Rolle der P. Bank im „Cum-Ex“-Komplex auseinandersetzt, der Name der P. Bank mehrfach genannt und Aufnahmen des Gebäudes der P. Bank gezeigt werden. Weder die P. Bank noch die dahinter stehende juristische Person sind jedoch mit der Person des Klägers zu 2. gleichzusetzen. Dabei ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch der Verantwortliche eines Unternehmens im Einzelfall durch eine Berichterstattung über das Unternehmen in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies ist namentlich dort der Fall, wo nach der Verkehrsauffassung die betroffene Person in dem Unternehmen eine solche Position innehat, dass ihr die in Rede stehenden Umstände zuzurechnen sind. Maßgeblich ist danach, inwieweit die betroffene Person von der Öffentlichkeit mit der von ihr geleiteten Institution identifiziert wird. Angenommen wurde dies bei einer Berichterstattung über eine Zeitung für deren Chefredakteur sowie bei einer Berichterstattung über Missstände in einem Theater für dessen Intendanten, nicht dagegen für einen Polizeipräsidenten im Hinblick auf die von ihm geleitete Behörde. Vgl. OLG Z., Urteile vom 19. Februar 2008 – 7 U 91/07 – BeckRS 2008, 141491 Rn. 13 (Polizeipräsident) und – 7 U 94/07 –, AfP 2008, 314, 315 (Chefredakteur); Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 8 EMRK, Rn. 95 (mit dem Beispiel des Theaterintendanten). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. von der Öffentlichkeit in diesem Sinne als Identifikationsfigur der P. Bank angesehen wird, sind allerdings nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung, dass Aussagen über die P. Bank stets auch dem Kläger zu 2. zugeschrieben würden, hat dieser nicht näher substantiiert. Sie liegt angesichts des Umstandes, dass der Fokus der medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Geschäften der P. Bank vielmehr auf dem Kläger zu 1. lag, auch keineswegs auf der Hand. Auch die hier streitgegenständliche Dokumentation zeigt – allein – den Kläger zu 1. als den für die P. Bank im „Cum-Ex“-Komplex maßgeblich agierenden Repräsentanten. Der Kläger zu 2. hatte zuletzt (2014–2019) den Posten des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der P. Bank inne und war insofern gerade nicht mit Aufgaben der Leitung und Repräsentation der Gesellschaft nach außen hin betraut. Hieran vermag für sich genommen auch der Umstand nichts ändern, dass er denselben Namen wie das Bankhaus trägt und Nachfahre von dessen Gründer ist. Soweit der Kläger zu 2. darauf hinweist, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren aus anderen Pressemitteilungen bekannt gewesen sei, ist dies nach den oben genannten Maßgaben ebenfalls nicht ausreichend, um eine Betroffenheit gerade durch den streitgegenständlichen Dokumentarfilm bzw. die darin enthaltenen Äußerungen zu begründen. II. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage – soweit über sie noch zu entscheiden ist – zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a. Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, das heißt, es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, juris Rn. 14 f. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkung entfaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 11. So liegt es hier. Zwar ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer schlicht-hoheitlichen Behördenhandlung für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 43 Rn. 16. Der Kläger zu 1. hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung jedoch dahingehend klargestellt, dass die fehlende Berechtigung des Beklagten festgestellt werden soll, die streitgegenständlichen Äußerungen durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. tätigen zu lassen. b. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Bei – wie hier – gegen Hoheitsträger gerichteten Klagen ist dieser Grundsatz im Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage teleologisch zu reduzieren und gilt nur, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, juris Rn. 15; Niedersächs. OVG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 LB 14/13 –, juris Rn. 32. Im Übrigen steht die – auf die Vergangenheit bezogene – Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichwertig neben einer – lediglich in die Zukunft gerichteten – allgemeinen Leistungsklage auf Unterlassen. Denn die Unterlassungsklage dient allein der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber der Genugtuung bzw. Rehabilitation im Hinblick auf vergangene Rechtsverletzungen, wie sie mittels der Feststellungsklage erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 24 ff.; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 10 K 14.4106 –, juris Rn. 45. c. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Bei einem – wie hier inmitten stehenden – vergangenen Rechtsverhältnis ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart entfaltet, was insbesondere bei fortdauernder diskriminierender Wirkung und einem entsprechenden Rehabilitationsinteresse der Fall sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 13. Unterstellt, die vom Kläger zu 1. beanstandeten Äußerungen hätten den von ihm angenommenen Inhalt und bezögen sich insbesondere auch konkret auf seine Person, bestünde die Besorgnis, dass die Zuschauer des Dokumentarfilms annehmen könnten, er sei Teil der „organisierten Finanzkriminalität“ und fühle sich „über allem drüberstehend, auch über dem Gesetz“. Diese Aussagen sind grundsätzlich geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu 1. nachhaltig zu schmälern und begründen insofern ein berechtigtes Interesse daran, etwaige entsprechende Fehlvorstellungen in der Öffentlichkeit richtigzustellen. Die fortdauernde diskriminierende Wirkung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Film weiterhin in der „ARD-Mediathek“ abrufbar ist. d. Schließlich ist der Kläger zu 1. auch klagebefugt. Eine Verletzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) sowie in der für ihn geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) durch die beanstandeten Äußerungen ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Da – anders als in Bezug auf den Kläger zu 2. – sowohl der Name des Klägers zu 1. in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm genannt als auch ein Standbild von ihm eingeblendet wird und insofern eine Individualisierung stattgefunden hat, erscheint es zumindest möglich, dass er von den im Antrag genannten Äußerungen konkret betroffen ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte war nicht berechtigt, die angegriffenen Äußerungen durch Oberstaatsanwältin a. D. P. S. in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm tätigen zu lassen, weil er hiermit in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen hat. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung und den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs im Sinne des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 13, 16. Nicht zuletzt bietet es Schutz in der Ausprägung, nicht durch eine identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert zu werden. Vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 –, juris Rn. 16. Staatliche Medienarbeit, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreift, muss dieser nur hinnehmen, soweit der Eingriff rechtmäßig ist. Generell bedarf staatliches Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber dem Rundfunk verbundenen Grundrechtseingriffe zum einen das Landespressegesetz NRW (PresseG NRW), das den in § 4 Abs. 1 PresseG NRW geregelten Auskunftsanspruch der Presse in § 26 Abs. 1 PresseG NRW ausdrücklich auch auf den Rundfunk erstreckt sowie der im Hinblick auf Informationsrechte der Rundfunkveranstalter vorrangige § 3a WDR-Gesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 17; zum Verhältnis zwischen § 5 MStV und inhaltsgleichen länderspezifischen Regelungen Flechsig, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 12 unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 16. Mai 2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. 21 f. Danach haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft bzw. sind Behörden verpflichtet, den Vertretern des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches ist es, den Rundfunkveranstaltern die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihnen so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 17; siehe auch Art. I § 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien – Medien-RL –, AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 – II.2), JMBl. NRW 2008 S. 2, in der Fassung vom 28. Juli 2015, JMBl. NRW 2015 S. 329 (im Folgenden: Medien-RL). Die Auskunftspflicht ist auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen gerichtet. Es besteht dagegen kein Anspruch auf eine Bewertung bzw. Kommentierung von Sachverhalten oder eine rechtliche Stellungnahme zu bestimmten Fragen durch die auskunftspflichtige Stelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12 f. Der Auskunftsanspruch ist überdies nur auf Auskunftserteilung in sachgerechter Form ausgerichtet. Soweit Rundfunkveranstaltern Filmaufnahmen ermöglicht werden, erfolgt dies grundsätzlich als freiwilliger Akt der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Boden der im Grundgesetz angelegten „Medienfreundlichkeit“, ohne dass ein entsprechender Anspruch bestünde. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Interviews besteht grundsätzlich nicht. Vgl. Flechsig, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 28; Art. I § 7 Abs. 1 a.H. Medien-RL. Im Übrigen stehen Art und Umfang der Auskunft im Ermessen der Behörde, die bei einer Entscheidung über die rundfunkrechtliche Auskunftspflicht jedoch stets die grundrechtliche Dimension der Rundfunkfreiheit zu beachten hat. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichtsverwaltungen, wenn sie der Berichterstattung über gerichtliche Strafverfahren dienen. Vgl. in Bezug auf die Pressefreiheit BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 30 ff.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 87. Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse oder dem Rundfunk im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 –, juris Rn. 42. Diesen Vorgaben trägt einfachgesetzlich u.a. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MStV Rechnung. Hiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Regelmäßig bedarf es einer umfassenden Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse des Rundfunks an der Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das Interesse der Presse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, und je detaillierter und weitergehender die jeweilige Auskunft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42. Der Auskunftserteilung entgegenstehende oder sie einschränkende überwiegende öffentliche Interessen können bezogen auf amtliche Informationen aus Strafverfahren vor allem darin liegen, dass durch sie eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials – oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einfluss angelegten Wertungen – und eine Voreingenommenheit drohen, worin Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil liegen. In Gerichtsverfahren gewinnt daneben der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten und Angeschuldigten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig dem Verfahren stellen müssen. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten und Angeschuldigten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten und Angeschuldigten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannt ist, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat beeinträchtigt den Be- oder Angeschuldigten erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Deshalb kann durch eine Pressemitteilung gerade über als besonders verwerflich angesehene Tatvorwürfe ein Persönlichkeitsschaden drohen, der selbst durch einen Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen ist und/oder außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Auskunftsanspruch und öffentlichem Interesse bzw. dem Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten wird auch von Nr. 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) adressiert, wonach die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse, Hörfunk und Fernsehen weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen darf. Ebenso wenig darf der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beeinträchtigt werden. Generell sind Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet, weshalb Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Deshalb müssen sich öffentlichkeitsbezogene staatliche Äußerungen, die in die Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen, innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Staatliche Meinungsäußerungen unterstehen dem Gebot der Sachlichkeit und dürfen keine unnötigen Abwertungen enthalten. Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen sowie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 48 m.w.N. Zwar können die gesteigerten Sorgfaltspflichten, die die Medien in redaktioneller Eigenverantwortung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung oder bezogen auf zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen, zu beachten haben, nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen oder die damit korrespondierende Auskunftserteilung hierüber an Medienvertreter durch die Gerichtsverwaltung gemacht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20 ff., 22; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 61. Wenn die Justizverwaltung aber nicht erst über gerichtliche Entscheidungen, sondern schon über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren Auskunft gibt, hat sie in besonderer Weise die staatliche Objektivitätspflicht, die gerichtliche Neutralitätspflicht und das Sachlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Sie muss auch der regelmäßig gerechtfertigten Erwartung Rechnung tragen, sie werde die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren bzw. über die erfolgte Anklageerhebung und das Zwischenverfahren unterrichten, wenn sich der zugrundeliegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 –, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 –, juris Rn. 28; Conrad/Brost, StraFo 2018, 45, 47, m. w. N. Insoweit gelten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung durch die Medien auch für die Pressearbeit der Justiz in Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 7 CE 24.218 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 54; Claßen, NJW 2023, 3392, 3395. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist insofern zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 –, juris Rn. 20, und vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 26. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 146/17 –, juris Rn. 16. Eine individualisierende Berichterstattung kann zu diesem Zeitpunkt dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat. Eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Fehlverhaltens für die Öffentlichkeit kann sich auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 20 und vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 –, juris Rn. 23. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen, wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen gezogen sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Juli 2014 – 48311/10 –, juris Rn. 54 und vom 7. Februar 2012 – 40660/08 –, juris Rn. 110. Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, Oberstaatsanwältin a. D. P. S. die streitgegenständlichen Äußerungen in dem Dokumentarfilm tätigen zu lassen, begründet, weil hierdurch in rechtswidriger Weise in die Rechte des Klägers zu 1. eingegriffen wurde. Die vorstehenden Maßgaben zur hoheitlichen Medienarbeit in Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren kommen vorliegend zur Anwendung (a.). Danach war die Staatsanwaltschaft Köln zwar grundsätzlich zu allgemeinen Auskünften auch in Bezug auf das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1. berechtigt (b.). Die konkreten Äußerungen verletzen den Kläger zu 1. ihrem Inhalt nach jedoch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (c.) a. Die vorstehenden Maßgaben kommen vorliegend zur Anwendung, obgleich die angegriffenen Äußerungen für sich genommen mangels Individualisierung noch keine Presseberichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren darstellen (aa.). Eine solche ergibt sich indes mittelbar daraus, dass ab Minute 38:20 gegen den Kläger zu 1. ergriffene Ermittlungsmaßnahmen unter Namensnennung und Einblendung eines Lichtbildes aufgegriffen und erläutert werden (bb.). aa. Die angegriffenen Äußerungen stellen isoliert betrachtet und in ihrem unmittelbaren filmischen Kontext noch keine Presseberichterstattung über ein bestimmtes laufendes Ermittlungsverfahren dar. Insbesondere beziehen sie sich nicht unmittelbar auf das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1. Dies gilt schon im Hinblick auf den zeitlichen Kontext des Films. Beide Äußerungen werden zu Beginn des Films (Minute 0:48, Minute 01:10 bzw. Minute 16:00) eingeblendet, während eine Auseinandersetzung mit der Person des Klägers zu 1. erst ab Minute 38:20 erfolgt. Die Äußerungen sind im Übrigen allgemein gehalten und beziehen sich augenscheinlich auf den „Cum-Ex“-Komplex als Ganzes. Es wird gerade nicht konkret über einzelne oder mehrere, jedenfalls aber einen überschaubaren und individualisierbaren Kreis von Beschuldigten und Verfahren berichtet, sondern vielmehr das System „Cum-Ex“, losgelöst vom Einzelfall, in seiner Gesamtheit beleuchtet. Die angegriffenen Äußerungen „Die fühlen sich über allem drüberstehend, auch über dem Gesetz“ und „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet“ werden zu Beginn des Films im Rahmen der Einführung in das Thema gezeigt. Sie sind eingerahmt zwischen weiteren Aussagen anderer interviewter Personen sowie Kommentaren des Sprechers, die sich allesamt unspezifisch und ohne nähere individuelle Aufschlüsselung auf Personengruppen wie „Banker, Berater und Aktienhändler“, „Täter“ bzw. „Leute“ beziehen. Gemeint sind hiermit augenscheinlich allgemein solche Personen, die sich an „Cum-Ex“-Geschäften beteiligt haben. Denn es ist u.a. davon die Rede, dass diese Personen „mit kriminellen Tricks uns das Geld zusätzlich aus der Tasche ziehen“ (J. B., Initiator „Cum-Ex“-Untersuchungsausschuss) bzw. „Steuergeld gestohlen haben“ (Sprecher). Eine darüberhinausgehende Individualisierung, insbesondere konkret in Bezug auf die Person des Klägers zu 1., erfolgt nicht. Die Äußerung: „Das ist ein Merkmal, was organisierte Kriminalität auszeichnet“ wird erneut in Minute 16:00 eingespielt. Sie bezieht sich an dieser Stelle auf die Vernetzung von „Cum-Ex“-Akteuren in verschiedene Bereiche, wie Parlamente, Justiz, Universitäten, auf öffentliche Meinung und den Gesetzgeber. In der vorangegangenen Sequenz werden durch den Sprecher Aussagen eines ehemaligen Partners der Kanzlei K. O. & Kollegen wiedergegeben, wonach Professoren immer wieder gegen Geld Aufsätze über „Cum-Ex“ verfasst hätten. Auch habe es Geld für Leute mit guten Kontakten ins Bundesfinanzministerium gegeben. Oberstaatsanwältin a. D. P. S. selbst leitet die beanstandete Äußerung ein mit: „Die waren schon gut vernetzt, (…)“. Es schließt sich ein Abschnitt über den Einfluss der Finanzbranche auf das Finanzministerium und einen dort erarbeiteten Gesetzesentwurf zur Unterbindung von „Cum-Ex“-Geschäften an. Ein erkennbarer Bezug zum Kläger zu 1. wird in diesem Kontext weder durch die Äußerung der Oberstaatsanwältin a. D. P. S. selbst noch durch die konkrete Einbettung der Äußerung in die Dokumentation hergestellt. bb. Die für die Medienarbeit im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze kommen hier gleichwohl zu Anwendung. Denn der Dokumentarfilm setzt sich ab Minute 38:20 nicht nur individualisierbar mit der Person des Klägers zu 1. auseinander, sondern berichtet über ihn insbesondere auch als Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Zwar beschäftigt sich der Film in diesem Abschnitt im Kern mit der Frage, inwiefern die Kontakte des Klägers zu 1. zu Hamburger Politikern dazu geführt haben könnten, dass die P. Bank vom Finanzamt zunächst zurück geforderte „Cum-Ex“-Gewinne letztlich doch behalten durfte. Dieser Aspekt betrifft grundsätzlich nicht eine mutmaßliche eigene Beteiligung des Klägers zu 1. an etwaigen „Cum-Ex“-Geschäften bzw. Handlungen, die den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Im Vordergrund steht nicht die Frage, inwiefern der Kläger zu 1. an der Erwirtschaftung der „Cum-Ex“-Gewinne der P. Bank beteiligt war, sondern inwiefern er im Nachgang zugunsten der Bank darauf eingewirkt haben könnte, dass zu viel ausgezahlte Steuerrückerstattungen nicht zurückgezahlt werden mussten. Gleichwohl stellt dieser Abschnitt einen erkennbaren Zusammenhang zu den gegen den Kläger zu 1. laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln her, soweit dort explizit die im Rahmen dessen durchgeführte Durchsuchung des Privatanwesens des Klägers zu 1. und die Sicherstellung seiner Tagebücher aufgegriffen werden. Denn bei Anlegung der maßgeblichen Perspektive eines unbefangenen, juristisch nicht vorgebildeten Zuschauers ist davon auszugehen, dass die Mitteilung über die Durchsuchung bei einer Person regelmäßig die Vorstellung hervorrufen wird, dass speziell in Bezug auf diese Person strafrechtlich relevante Verdachtsmomente vorliegen. Insofern ist nicht entscheidend, dass es auch in diesem Kontext an einer ausdrücklichen Erwähnung des gegen den Kläger zu 1. laufenden Ermittlungsverfahrens fehlt und die diesbezüglichen Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. vage bleiben („Wir waren ja schon einmal vorher mit einem Durchsuchungsbeschluss in dem gleichen Institut. Dann haben wir weiter ermittelt. Es ergaben sich weitere Anhaltspunkte für Straftaten.“). Zwar geht mit der Mitteilung über Durchsuchungsmaßnahmen noch nicht zwangsläufig eine Mitteilung über den Beschuldigtenstatus einher, weil Durchsuchungen nach der Strafprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen ebenso bei Dritten durchgeführt werden können (vgl. § 103 StPO). Diese verfahrensrechtlichen Hintergründe dürften dem Durchschnittspublikum zum einen jedoch kaum geläufig sein; zum anderen war aus der allgemeinen medialen Berichterstattung bereits weithin bekannt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich auch unmittelbar gegen den Kläger zu 1. richteten. b. Finden die Maßgaben zur Rechtmäßigkeit einer Verdachtsberichterstattung danach Anwendung, war die Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich zu allgemeinen Auskünften über den „Cum-Ex“-Komplex sowie auch über das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1. berechtigt. aa. Ein Auskunftsersuchen der Medien i.S.v. § 3a WDR-G i.V.m. § 5 MStV lag mit der Interviewanfrage des WDR vor. Im Rahmen einer Besprechung am 12. Dezember 2019 äußerte der für den WDR tätige Fernsehjournalist D. gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln erstmals die Absicht, eine Fernsehdokumentation über die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Aufklärung im Rahmen des „Cum-Ex“-Komplexes begangener Straftaten drehen zu wollen. Hierbei regte er explizit auch eine Mitwirkung von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. in Form eines Interviews an, um die Historie und den immensen Umfang der Verfahren zu veranschaulichen. In einer E-Mail vom 16. Dezember 2019 skizzierte er sodann den groben Inhalt des geplanten Interviews und kündigte verschiedene, im Zusammenhang mit der Ermittlungsarbeit im „Cum-Ex“-Komplex stehende Fragen an. bb. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Köln für die Erteilung der angefragten Auskünfte bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit für Auskünfte über die bei ihr amtlich bekannten Tatsachen folgt bereits unmittelbar aus § 5 MStV. Vgl. in Bezug auf § 4 PresseG NRW OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 71. Zum rundfunkrechtlichen Behördenbegriff vgl. Flechsig in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 22. Dass hiervon insbesondere solche Tatsachen umfasst sind, die – wie hier – in Zusammenhang mit in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Köln fallenden Ermittlungsverfahren bzw. ihrer Ermittlungstätigkeit stehen, liegt auf der Hand. Die Frage des noch zulässigen Inhaltes der Auskunftserteilung betrifft dagegen nicht die Zuständigkeit hierfür, sondern die materiell-rechtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit. cc. Auch eine über allgemeine Äußerungen zum „Cum-Ex“-Komplex hinausgehende individualisierende Presseinformation betreffend das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1. begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Von dem im Rahmen der Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen war hier schon mit Blick auf den im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 festgestellten Sachverhalt auszugehen. Das Landgericht Bonn hatte darin festgestellt, dass der Kläger zu 1. sowie weitere Verantwortliche der P. Bank mit den im dortigen Verfahren Angeklagten in den Jahren 2007 bis 2011 verabredet hätten, deutsche Finanzbehörden durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen. Vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021, abrufbar im Internet unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021146.html sowie LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 – 62 KLs 1/19 –, juris. Unzweifelhaft bestand zudem ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an entsprechenden Auskünften. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Bedeutung und Dimensionen des „Cum-Ex“-Komplexes an sich, der Auslöser für die wohl umfangreichsten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen in der Bundesrepublik Deutschland war (und ist). Dies gilt zum anderen aber auch gerade im Hinblick auf die Person des Klägers zu 1., der spätestens mit dem vielbeachteten Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 4. September 2020, in dem seine persönlichen Kontakte zu hochrangigen Hamburger Politikern und deren mögliche politische Einflussnahme auf die Finanzverwaltung beleuchtet wurden, einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden war. So standen insbesondere seine Treffen mit dem damaligen Hamburger Bürgermeister M. N. als zeitgeschichtlich relevante Ereignisse im Zentrum einer umfangreichen Presseberichterstattung und öffentlichen Diskussion; sie sind seit 2021 zudem Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft. Nicht zuletzt war der Kläger zu 1. in diesem Kontext auch aus eigener Initiative an die Öffentlichkeit getreten und hatte bereits Anfang 2020 in der BILD-Zeitung die lesbare Ablichtung eines persönlichen Tagebucheintrags über ein Treffen mit N. veröffentlicht. Hinter diesem Informationsinteresse hatte das Interesse des Klägers zu 1. daran, nicht durch eine identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren in den Augen der Öffentlichkeit negativ qualifiziert zu werden, zurückzutreten. Hierbei war zudem maßgeblich zu berücksichtigen, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und die im Rahmen dessen stattgefundenen Hausdurchsuchungen in der Öffentlichkeit ohnehin bereits weithin bekannt und nicht zuletzt in dem bereits erwähnten Artikel der Süddeutschen Zeitung aufgegriffen worden waren („Gegen Q.W. und H. ermittelt da bereits die Justiz.“; „Kurz darauf endet das Tagebuch. Ermittler nehmen bei einer Hausdurchsuchung im März 2018 alle Bände als Beweismittel mit.“). Angesichts dessen war das Gewicht eines Eingriffs jedenfalls in Form bloß neutral und sachlich gehaltener Informationen über das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1. bzw. im Rahmen dessen getroffener Maßnahmen gegenüber dem medialen Ersteingriff erheblich abgeschwächt. Zu einer vergleichbaren Abwägung OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 79. c. Die konkret angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger zu 1. gleichwohl in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie weisen – obwohl es an einer unmittelbaren Bezugnahme fehlt – eine noch hinreichend enge Beziehung zu seiner Person auf (aa.) und stellen sich nach den für die Berichterstattung über laufende Ermittlungsverfahren geltenden Maßgaben ihrem Inhalt nach als rechtswidrig dar (bb.). Schließlich ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung dem Beklagten auch zurechenbar (cc.). aa. Der Kläger zu 1. ist durch die angegriffenen Äußerungen individuell betroffen. Erforderlich hierfür ist – sofern nicht eine direkte Zuordnung erfolgt – eine hinreichend enge Beziehung der beanstandeten Aussage zu der die Verletzung geltend machenden Person. Vgl. Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 8 EMRK Rn. 94. Von einer hinreichend engen Beziehung der angegriffenen Äußerungen zur Person des Klägers zu 1. ist vorliegend auszugehen, obgleich die Äußerungen für sich genommen noch keinen Rückschluss auf seine Person zulassen. Eine mittelbare Zuordnung erfolgt jedoch durch die Einbindung des Abschnitts ab Minute 38:20, der sich konkret mit dem Kläger zu 1. und dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auseinandersetzt. Denn den streitgegenständlichen Äußerungen ist in ihrer oben dargestellten Allgemeinheit gerade nicht zu entnehmen, dass sie sich lediglich auf bereits verurteilte Täter des – zumindest erstinstanzlich – abgeschlossenen Verfahrens beziehen sollten. Aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters behandelt der Film allgemein die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden im „Cum-Ex“-Komplex, ohne dabei zwischen laufenden und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren. Dies steht im Einklang mit der Anfrage des WDR, die sich allgemein auf die hartnäckige und konsequente Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft Köln im „Cum-Ex“-Komplex bezog und noch vor Ergehen der Entscheidung des Landgerichts Bonn geäußert wurde. Zielsetzung des Dokumentarfilms war es danach insbesondere, den immensen Umfang der Ermittlungen zu veranschaulichen. Insofern verweist der Sprecher in Minute 29:17 auch ausdrücklich auf über 86 durch die Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Strafverfahren sowie über 1.000 Beschuldigte, gegen die sich die Ermittlungen richteten. Den Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. ist ebenfalls an keiner Stelle ansatzweise zu entnehmen, dass sie sich nur auf (erstinstanzlich) abgeschlossene Verfahren beziehen sollten. Entsprechendes folgt insbesondere nicht daraus, dass der Film sich in einem Abschnitt auch mit dem ersten Prozess vor dem Landgericht Bonn und den dort ergangenen Verurteilungen auseinandersetzt. Vielmehr nimmt Oberstaatsanwältin a. D. P. S. in diesem Kontext selbst mittelbar Bezug auf die noch bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren, wenn sie namentlich darauf hinweist, dies sei „nur ein Urteil von ganz vielen, die da noch kommen.“ Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass ein unbefangener Zuschauer die im Ansatz allgemein gehaltenen, streitgegenständlichen Äußerungen auch dem Kläger zu 1. zuordnet, der individualisiert als ein Akteur und Beschuldigter im „Cum-Ex“-Komplex aus der anonymen Gruppe von Verdächtigen herausgehoben wird. Hiergegen spricht für sich genommen nicht, dass zwischen den in Rede stehenden Äußerungen und der Erwähnung des Klägers zu 1. etwa 20 bzw. 30 Minuten vergehen. Denn zum einen ist schon nicht erforderlich, dass der Zuschauer die monierten Äußerungen zu diesem Zeitpunkt noch in allen Einzelheiten erinnert. Ausreichend ist vielmehr der grundsätzlich hiervon ausgehende und auf die öffentliche Meinung einwirkende (negative) Eindruck, der sich auf die Person des Klägers erstreckt. Zum anderen gehen verbleibende Zweifel – nicht zuletzt mit Blick auf die strengen bei einer Verdachtsberichterstattung anzulegenden Maßstäbe – vorliegend zulasten des Beklagten. Dabei können die bei der Auslegung von hoheitlichen Äußerungen geltenden Grundsätze zumindest entsprechend herangezogen werden, wonach im Hinblick auf die Äußerungsbefugnisse von Hoheitsträgern ein strengerer Maßstab als bei Privatpersonen anzulegen ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Hoheitsträgern mangels Grundrechtsberechtigung weder ein Recht zur „Teilhabe am Meinungskampf“ zusteht noch sie sich in einem freien „Kommunikations- und Interaktionszusammenhang“ mit den Bürgern befinden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 23 Demgemäß ist etwa auch einer mehrdeutigen Äußerung eines Hoheitsträgers im Rahmen der Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch derjenige Bedeutungsgehalt zugrunde zu legen, der die subjektiv-öffentlichen Rechte des Betroffenen am meisten beeinträchtigt; allein fernliegende Deutungen sind auszuschließen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 132, 151. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass Zuschauer die in Rede stehenden Äußerungen konkret auf den Kläger zu 1. beziehen könnten. bb. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich bei Anlegung der für die Verdachtsberichterstattung geltenden Maßgaben als rechtswidrig dar. Namentlich verletzen sie das Recht des Klägers zu 1. auf ein faires Verfahren und sein Persönlichkeitsrecht, weil sie unter Beeinträchtigung seiner Rechte im Strafverfahren den bei der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung zulässigen Inhalt deutlich überschreiten. Das ihr insofern im Hinblick auf Art und Ausmaß zu erteilender Auskünfte zustehende Ermessen hat die Staatsanwaltschaft Köln fehlerhaft ausgeübt. aaa. Dies gilt ihrem Sinngehalt nach zunächst für die Äußerung: „Die fühlen sich halt über allem drüberstehend – auch über dem Gesetz.“ Ziel der Auslegung einer Äußerung ist stets, deren objektiven Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat, zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für den Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung einer umstrittenen Äußerung den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. –, juris Rn. 125; BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, juris Rn. 14. Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich „zwischen den Zeilen“ erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25. April 2023 – 9 A 31/23 –, juris Rn. 73 m.w.N. Nach diesen Maßgaben geht die angegriffene Äußerung bereits eindeutig über das hinaus, was die Medien auf der Grundlage von § 5 MStV bzw. entsprechender Regelungen als Auskunft verlangen können. Denn es handelt sich gerade nicht um die Mitteilung von bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Tatsachen, sondern um ein Werturteil, das durch Elemente des Meinens bzw. der Stellungnahme gekennzeichnet und dem Beweis nicht zugänglich ist. Vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 –, juris Rn. 13. Es kann dahinstehen, inwieweit die Äußerung überhaupt noch von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 3a WDR-G i.V.m. § 5 MStV gedeckt ist. Jedenfalls erweist sie sich ihrer Art und ihrem Ausmaß nach als ermessensfehlerhaft. Denn sie steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, der die umfassende und wahrheitsgetreue Informationsbeschaffung von Rundfunkveranstaltern gewährleisten soll, um diesen die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Funktion im Hinblick auf die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Dem widerspricht eine Medienarbeit der Strafverfolgungsbehörden, die sich gerade nicht in der Erteilung sachlicher Informationen erschöpft, sondern durch Bewertungen bzw. persönliche Stellungnahmen selbst darauf angelegt ist, die gesellschaftliche Meinungsbildung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dies gilt jedenfalls für den vorliegend betroffenen besonders sensiblen Bereich der Berichterstattung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Vgl. hierzu auch Raschke, ZJS 2011, 38, 43, 49, wonach die Staatsanwaltschaft mit einer Beeinflussung der gesellschaftlichen Meinungsbildung ihren Aufgabenbereich überschreitet und an die Grenze des Art. 20 Abs. 3 GG stößt; vgl. zudem Gertler, in: BeckOK, StPO, 52. Edition, Stand 1. Juli 2024, Nr. 23 RiStBV Rn. 18 und 47, wonach – insbesondere um dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorzugreifen – nur Tatsachen und keine Wertungen oder kriminalistischen Annahmen mitgeteilt werden dürfen. Soweit einer Auskunftserteilung entgegenstehende oder sie einschränkende öffentliche Interessen bezogen auf amtliche Informationen in Strafverfahren vor allem darin liegen können, dass durch sie eine vorweggenommene öffentliche Diskussion und eine Voreingenommenheit drohen, gilt dies für eine – wie hier – selbst bereits eindeutig auf Wertung angelegte amtliche Stellungnahme umso mehr. Denn sie ermuntert den Rezipienten geradezu dazu, sich schon vor einer gerichtlichen Verurteilung eine verfestigte Meinung über die Schuld der betroffenen Person zu bilden und sie in den Augen der Öffentlichkeit – selbst im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs – nachhaltig negativ zu qualifizieren. Auch legt sie den berichtenden Medien gerade nicht nahe, sachlich und möglichst die Persönlichkeitsrechte als unschuldig Geltender schonend zu berichten. Die hier gegenständliche Äußerung ist in hohem Maße geeignet, die gesellschaftliche Meinungsbildung im Hinblick auf die noch anhängigen Ermittlungsverfahren und deren Beschuldigte zu beeinflussen und eine vorverurteilende Ächtung in der Gesellschaft zu provozieren. Es findet im Kern keine Mitteilung von bzw. sachliche Auseinandersetzung mit einer konkreten zur Last gelegten Straftat oder Ermittlungsergebnissen statt. Stattdessen wird den Betroffenen und insofern auch dem individualisiert hervorgehobenen Kläger zu 1. neben einer grundsätzlich feindlichen Einstellung zur Rechtsordnung auch eine besondere Überheblichkeit gegenüber der Gesellschaft unterstellt. Es wird suggeriert, dass die in Rede stehenden Personen auf andere herabschauten und weder Schuld- noch gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf ihr Handeln aufwiesen. Unterstützt wird dieser Sinngehalt der Äußerung noch durch ein weiteres – nicht angegriffenes, aber als Begleitumstand in die Gesamtbetrachtung einzubeziehendes Interviewzitat – von Oberstaatsanwältin a. D. P. S. (Minute 14:45 bis 15:11). Darin hebt sie in Anlehnung an die Schilderungen eines Zeugen die Arroganz der an „Cum-Ex“-Geschäften beteiligten Akteure hervor, die sich „aus dem elften Stock erhaben“ fühlten, „im wahrsten Sinne des Wortes auf die anderen Leute unten“ herabblickten, mit „denen da unten nichts zu tun“ hätten und ihrer Vorstellung nach „in einer anderen Liga“ spielten, als die „braven Beamten“. Insgesamt wird für den Zuschauer so das Bild einer Art Parallelgesellschaft erzeugt, die gewissenlos und auf Kosten der Allgemeinheit nach der Vorstellung lebt, sich grundsätzlich außerhalb der Rechtsordnung bewegen zu dürfen. Die hierbei zutage tretende Abwertung entbehrt auch offensichtlich der insbesondere in diesem Verfahrensstadium unbedingt gebotenen Neutralität und Zurückhaltung der Strafverfolgungsorgane. Sie widerspricht zudem Nr. 23 Abs. 1 Satz 4 RiStBV, wonach eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden ist und abschätzige oder abträgliche Formulierungen in Presseinformationen grundsätzlich zu unterbleiben haben. Vgl. Gertler, in: BeckOK, StPO, 52. Edition, Stand 1. Juli 2024, Nr. 23 RiStBV Rn. 24. Erschwerend wirkt sich hierbei aus, dass es sich bei Oberstaatsanwältin a. D. P. S. – für den Zuschauer erkennbar – um die für die Bearbeitung der „Cum-Ex“-Verfahren zuständige Beamtin handelt, was ihren Einschätzungen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zusätzliches Gewicht und Authentizität verleiht sowie in besonderem Maße geeignet ist, die Objektivität der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Frage zu stellen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die – rein innerdienstliche, aber ermessenslenkende – Weisung in Art. I § 13 Abs. 3 Medien-RL genau diesem Gedanken Rechnung tragen dürfte, indem sie grundsätzlich die Mitwirkung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten an Sendungen, die Fälle betreffen, mit denen sie voraussichtlich befasst werden können, untersagt. bbb. Auch die Äußerung „das ist ein Merkmal, das organisierte Kriminalität auszeichnet“ erweist sich im Zusammenhang mit den über das Ermittlungsverfahren des Klägers getätigten Aussagen als ermessensfehlerhaft. Die hierin liegende Wertung geht zunächst ebenfalls über die bloße Mitteilung einer bei der Staatsanwaltschaft vorliegenden Information hinaus. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters ist die Äußerung ihrem Sinn nach zudem geeignet, eine Vorverurteilung des Klägers zu 1. zu begünstigen und verlässt damit den Rahmen der gebotenen Sachlichkeit und Neutralität. Durch die Äußerung werden Akteure im „Cum-Ex“-Komplex undifferenziert („ Die waren schon gut vernetzt, und das ist ein Merkmal, das Organisierte Kriminalität auszeichnet“) mit der organisierten Kriminalität in Verbindung gebracht. Die Aussage impliziert, dass die Begehung von Straftaten an sich bereits feststeht, weil organisierte Kriminalität nach ihrer offiziellen Definition, aber wohl auch aus der Sicht eines nicht entsprechend vorgebildeten Betrachters, die planmäßige Begehung von Straftaten voraussetzt (vgl. etwa § 4 Abs. 4 BayVSG). Dies legt schon der unmittelbare Wortsinn nahe, der sich auch ohne juristische oder kriminalistische Vorkenntnisse erschließt. Zusätzlich wird suggeriert, dass die in Rede stehenden Personen sich hierbei mafiaähnlicher Strukturen bedienten, wobei diese Bezugnahme bei lebensnaher Betrachtung in hohem Maße geeignet ist, Assoziationen von besonders systematisch und skrupellos handelnden Tätern hervorzurufen. Gleichzeitig wird hierdurch das Bild einer einheitlichen zusammenhängenden kriminellen Gruppierung geschaffen, bei der die festgestellte Schuld bzw. Strafbarkeit einzelner Mitglieder die aller anderen bereits indiziert. Dieser Eindruck wird durch die im Rahmen der Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Begleitumstände noch verstärkt. Denn im Film – und nicht zuletzt in seinem Titel – ist u.a. mehrfach plastisch von der „Steuer-Mafia“ bzw. „Cum-Ex-Mafia“ die Rede, die Steuergelder „gestohlen“ bzw. „geraubt“ habe. Die Aussagen anderer Interviewpartner sowie des Sprechers der Dokumentation sind Oberstaatsanwältin a. D. P. S. und damit dem Beklagten für sich genommen zwar nicht zuzurechnen; sie sind jedoch als für den Zuschauer erkennbare Begleitumstände insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Sinngehalt der angegriffenen Aussage selbst auswirken. Überdies scheint die Zuordnung der in Rede stehenden Äußerung zur Person des Klägers zu 1. besonders wahrscheinlich, soweit als Merkmal der organisierten Kriminalität gerade die Vernetzung und Einflussnahme auf staatliche Institutionen hervorgehoben wird. Denn genau in diesem Kontext wird der Kläger zu 1. ab Minute 38:20 in den Film eingeführt, wo insbesondere seine Kontakte zu führenden Hamburger Politikern und eine mögliche Einflussnahme auf die Finanzverwaltung beleuchtet werden. Dies erhöht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit gerade ihn als herausgehobenes Beispiel für einen solchen „gut vernetzten“ Akteur der organisierten Finanzkriminalität identifiziert. cc. Der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist dem Beklagten zuzurechnen, auch wenn der Zusammenhang der Äußerungen zu dem Kläger zu 1. erst durch die Ausgestaltung des Dokumentarfilms entsteht, welcher sich einerseits in allgemeiner Form mit der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden im „Cum-Ex“-Komplex und andererseits mit konkreten gegen den Kläger zu 1. gerichteten Ermittlungsmaßnahmen auseinandersetzt. Für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt muss das staatliche Verhalten für die Verletzung ursächlich und die Verletzung der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein. Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 46. So liegt hier der Fall. Indem sich die Staatsanwaltschaft Köln in dem Bewusstsein, dass lediglich einzelne Passagen aus den geführten Interviews für die Dokumentation verwendet werden würden, zur Mitwirkung an dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm bereit erklärt hat, hat sie eine ihr zurechenbare Ursache für die von diesen Sequenzen ausgehenden Wirkungen gesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Wirkungen ggf. erst im Zusammenspiel mit weiteren Filminhalten entstehen oder hierdurch jedenfalls unterstützt werden. Denn zum einen liegt auf der Hand, dass hoheitliche Äußerungen durch die Medien u.U. zu einem „Statement“ verkürzt oder sinnentstellend wiedergegeben werden können, auch um den Rezipienten Inhalte in möglichst eingängiger Form darzubieten. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist bei hoheitlichen Aussagen über laufende Strafverfahren größtmögliche Zurückhaltung geboten. Vgl. Gertler, in: BeckOK StPO, 52. Edition, Stand 1. Juli 2024, Nr. 23 RiStBV Rn. 47. Dies musste sich den mitwirkenden Justizangehörigen gerade in der vorliegenden Situation, in der einzelne Sequenzen aus den geführten Interviews herausgeschnitten und mit weiteren filmischen Elementen und Inhalten zu einer Gesamtproduktion verarbeitet werden sollten, zumal in dem Bewusstsein einer Vielzahl noch anhängiger Ermittlungsverfahren, besonders aufdrängen. Dass gleichwohl darauf verzichtet wurde, eine Mitwirkung ggf. davon abhängig zu machen, sich die Verwendung der Interviewpassagen vor Ausstrahlung des Films zeigen zu lassen („Autorisierung“), unterfällt der Risikosphäre des Beklagten. Insbesondere hätte in einer solchen Vorgehensweise – auch wenn sie nicht den journalistischen Gepflogenheiten entsprechen mag – keine unzulässige Verkürzung des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 5 MStV gelegen, da ein Anspruch auf Interviewäußerungen hiernach ohnehin nicht bestand. Zum anderen muss der Beklagte sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Sinngehalt einer Äußerung regelmäßig nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung der erkennbaren Begleitumstände zu ermitteln ist, an dem Sinngehalt festhalten lassen, den die streitgegenständlichen Äußerungen durch die filmische Einbettung erhalten haben. Denn für den Zuschauer ist gerade nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Äußerungen eigentlich gefallen sind und ob sie sich möglicherweise allein auf die zumindest erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren beziehen sollten. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass der fertige Film der Staatsanwaltschaft Köln vor seiner Erstausstrahlung weder gezeigt oder in irgendeiner Form durch sie autorisiert worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der durch die Äußerungen in den Augen der Zuschauer vermittelte Eindruck „amtlicher Authentizität“, der sich auch auf den erst im Gesamtzusammenhang des Films entstehenden Sinngehalt erstreckt. Da Oberstaatsanwältin a. D. P. S. sich im Dokumentarfilm explizit zu gegen den Kläger zu 1. getroffenen Ermittlungsmaßnahmen äußert, lag es im Übrigen für die Staatsanwaltschaft Köln auf der Hand, dass der Film sich neben einem allgemeinen Teil auch mit der Person des Klägers zu 1. bzw. dessen Ermittlungsverfahren auseinandersetzen würde. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf das gesteigerte, für die Staatsanwaltschaft erkennbare mediale Interesse an der Person des Klägers zu 1., der als eine der bekanntesten Figuren im „Cum-Ex“-Komplex besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit stand. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Im Falle des hier gegebenen unterschiedlichen Ausmaßes des Unterliegens gilt § 159 VwGO nicht; vielmehr verbleibt es bei der Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO. Vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 159 Rn. 2 f.; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 159 Rn. 3; Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 159 Rn. 5. Anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2018 – 5 S 978/17 –, juris Rn. 120. Die Kostenverteilung erfolgt dabei anhand der sog. „Baumbach’schen Formel“. Trotz des Grundsatzes der Kosteneinheit ist danach zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu differenzieren, weil es nicht angeht, denjenigen Streitgenossen mitzubelasten, der in diesem Umfang gar nicht unterlegen ist, und umgekehrt. Daher muss das Gericht in der Kostengrundentscheidung über die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) einerseits und über die außergerichtlichen Gebühren und Auslagen andererseits gesonderte Aussprüche formulieren. Vgl. Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 159 Rn. 5; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 100 Rn. 46. Bei der Bestimmung des Verhältnisses der Kostentragung zwischen dem Kläger zu 1. und dem Beklagten hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass den zurückgenommenen Anträgen neben den angegriffenen Äußerungen insoweit eine eigene Bedeutung beizumessen war, als hiermit weitere eigenständige Filminhalte bzw. darüber hinaus die öffentliche Zugänglichkeit des Films als Ganzes angegriffen werden sollten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, inwieweit eine rechtswidrige individualisierende Verdachtsberichterstattung dem Staat zuzurechnen ist, wenn die Individualisierung erst durch Handlungen Dritter erfolgt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000.- € festgesetzt. Gründe Der gesetzliche Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) war zu verdoppeln, weil die Kläger zu 1. und 2. zwar gemeinschaftlich, aber nicht in Rechtsgemeinschaft geklagt haben (Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.