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Urteil

7 K 4842/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0924.7K4842.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte mit bei der Beklagten am 23. Januar 2020 eingegangenen Antrag die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab er insbesondere an, dass seine im Jahre 1932 geborene Mutter und deren in den Jahren 1905 beziehungsweise 1908 geborene Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Seinem Antrag fügte er unter anderem seine am 18. März 1964 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ebenfalls beigefügt war seinem Antrag eine am 30. November 1994 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes, in die er – der Kläger – mit russischer Nationalität eingetragen ist. Zudem legte er eine am 4. April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter vor, in die deren Eltern mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Gleichlautende Angaben enthält auch eine am 12. März 2021 ausgestellte Geburtsbescheinigung betreffend die Geburt der Mutter des Klägers. Unter der Überschrift „Sonstige Angaben“ ist darin zudem vermerkt, dass es keinen Vermerk über die Eintragung von Ergänzungen oder Änderungen im Geburtseintrag gibt. Eine am 24. März 1995 ausgestellte Archivbescheinigung gibt ferner darüber Auskunft, dass sich die Mutter des Klägers vom 10. Dezember 1948 bis zum 24. September 1954 in der Sondersiedlung im Swerdlowsker Gebiet befand und aus Gründen der nationalen Herkunft dort angemeldet worden war. Dahingehende Angaben enthält auch eine am 24. November 1995 ausgestellte Rehabilitationsbescheinigung betreffend die Mutter des Klägers. Unter demselben Datum wurde auch für die Großmutter mütterlicherseits des Klägers eine Rehabilitationsbescheinigung ausgestellt. Eine am 29. August 2019 ausgestellte Eheurkunde enthält für die Großeltern mütterlicherseits des Klägers zudem Eintragungen der deutschen Nationalität. Des Weiteren legte der Kläger ein am 18. November 2020 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 vor. Schließlich brachte der Kläger im Verwaltungsverfahren eine am 22. November 2021 ausgestellte Eheurkunde bei, in die er als deutscher Volkszugehöriger eingetragen ist. In eine am 8. Dezember 2021 ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes des Klägers ist dieser ebenfalls als deutscher Volkszugehöriger eingetragen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Falle des Klägers ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Ohne Erfolg berufe er sich auf die im Jahre 2021 erfolgten Eintragungen der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie seine Heiratsurkunde. Diese seien ebenso wie das von ihm vorgelegte Sprachzertifikat nicht Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins, vielmehr zeigten sich insoweit lediglich zielgerichtete Verhaltensweisen im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Aufnahme als Spätaussiedler. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das von ihm geltend gemachte Interesse an der deutschen Kultur und Geschichte sowie der Geschichte der Wolgadeutschen berufen. Mangels Außenwirkung handele es sich dabei nicht um ein Verhalten, aufgrund dessen der Kläger als deutscher Volkszugehöriger erkennbar sei. Andere Umstände, die eine solche Erkennbarkeit nahelegten, habe der Kläger nicht dargetan. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ein solches Bekenntnis könne bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden. Ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfordere das Bundesvertriebenengesetz nicht mehr, weswegen Aufnahmebewerber von einem früheren Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abrücken könnten. Demzufolge habe er sich bereits durch die Eintragungen der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie in seine Heiratsurkunde zum deutschen Volkstum bekannt. Im Übrigen habe er sich auch dadurch zum deutschen Volkstum bekannt, dass er seine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung könne ein derartiger Nachweis nur dann nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen werden, wenn ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben worden sei. In seinem Falle bedürfe es auch keines über das von ihm abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Denn in seinem Falle liege kein fortbestehendes Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Im Übrigen habe er sich seit seiner frühen Kindheit als Deutscher gefühlt. Er sei gegen seinen Willen allerdings bereits ab dem ersten Schuljahr als Russe bezeichnet worden. Bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses sei ihm nicht erlaubt worden, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Auch habe er im Jahre 1994 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde seines Sohnes keine Möglichkeit zur Eintragung der deutschen Nationalität gehabt. Das Standesamt habe sich seinerzeit darauf berufen, dass ein diesbezügliches Gesetz noch nicht verabschiedet gewesen sei, auf der Grundlage des vormaligen Rechts habe er lediglich die Möglichkeit gehabt, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Da er sich gleichwohl immer als Deutscher gefühlt habe, habe er seine Lebensführung auch nicht ändern können. In seiner Heimatstadt lebten nur wenige deutsche Volkszugehörige, deswegen könne er seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum auch allein innerhalb seiner Familie sowie im Kultur- und Wirtschaftszentrum der Russlanddeutschen in seiner Heimatstadt zum Ausdruck bringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt habe. Dem Kläger sei nicht darin zu folgen, dass er bei dessen Beantragung keine Wahlmöglichkeit gehabt habe. Gleiches gelte im Hinblick auf sein Vorbringen betreffend die Ausstellung der Geburtsurkunde seines Sohnes im Jahre 1994. Bereits zu Beginn der 1990er Jahre sei es in allen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR problemlos möglich gewesen, Eintragungen der Nationalität ändern zu lassen. Der Kläger sei in seinem Heimatland indes mehrere Jahrzehnte als russischer Volkszugehöriger geführt worden, ohne dass er eine diesbezügliche Änderung angestrengt habe. Soweit er erstmals im Jahre 2021 eine Änderung der Eintragungen der russischen Nationalität in amtlichen Dokumenten bewirkt habe, fehle es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit, da der Kläger bereits zuvor seinen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt habe. Am 25. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen sei. Diese Eintragung sei gegen seinen Willen erfolgt. Soweit die Beklagte auf die Einhaltung der Passverordnungen in der kommunistischen Diktatur und damit auf eine angeblich herrschende Rechtsstaatlichkeit in der UdSSR verweise, sei dies nicht nachvollziehbar. Als Sechzehnjähriger habe er nicht die Möglichkeit gehabt, die Eintragung der deutschen Nationalität gegen den Willen des Standesbeamten, der allein auf die Nationalität seines Vaters abgestellt habe, durchzusetzen. Sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und das Selbstbefinden als Deutscher seien für ihn sein ganzes Leben selbstverständlich gewesen. Deswegen habe er im Verwaltungsverfahren die Geburtsurkunde seines Sohnes im Original vorgelegt. Bei Antragstellung sei er davon überzeugt gewesen, dass eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz an seinem Lippenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht scheitern könne. Denn die Eintragungen der russischen Nationalität in die Geburtsurkunden seiner Kinder könnten nicht als wirksames Bekenntnis gewertet werden. Seinerzeit habe er immer noch einen ihm aufgezwungenen Pass mit einer Eintragung der russischen Nationalität besessen. Die Behauptung der Beklagten, bereits seit Anfang der 1990er Jahre seien Änderungen von Eintragungen der Nationalität in amtlichen Dokumente in allen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR problemlos möglich gewesen, sei offensichtlich falsch. Nach wie vor sei dies nicht problemlos möglich. Überdies habe er anlässlich der Ausstellung der Geburtsurkunde seines Sohnes erfolglos versucht, die deutsche Nationalität in den Geburteneintrag aufnehmen zu lassen. Von seinem durch die Eintragungen der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder abgegebenen Lippenbekenntnis habe er durch die Änderung der betreffenden Eintragungen sowie das von ihm erworbene Sprachzertifikat überdies Abstand genommen. Es sei unschädlich, dass er die Änderungen erst in den Jahren 2020 und 2021 veranlasst habe. Er werde von seinem Umfeld ausschließlich als Deutscher wahrgenommen. Dies habe die Beklagte gänzlich außer Acht gelassen. Trotz der Eintragungen der russischen Nationalität habe er sich immer ausschließlich dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt. Er sei von seiner deutschen Mutter erzogen worden, das deutsche Kulturgut sei ihm bereits in seiner Kindheit vermittelt worden. Dies sei für jedermann erkennbar und unmissverständlich gewesen. Selbst wenn in seinem Falle ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum zu unterstellen sei, sei er davon jedenfalls abgerückt. Das für eine Abkehr von einem vormaligen Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören, könne in der Regel auch durch Bemühungen betreffend eine Änderung von Eintragungen einer nichtdeutschen Nationalität in wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, von einem bloßen Lippenbekenntnis zum deutschen Volkstum könne dabei schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Ernsthaftigkeit des von ihm abgegebenen Bekenntnisses durch die Vorlage des von ihm erworbenen Sprachzertifikates belegt werde. Nach der gegenwärtigen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes gingen ohnehin vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Im Hinblick auf seine von der Beklagten in Zweifel gezogene Abstammung trägt der Kläger überdies vor, dass das Geburtsdatum seiner am 00. 00. 1908 nach dem julianischen Kalender geborenen Großmutter mütterlicherseits dem 00. 00. 1908 nach dem gregorianischen Kalender entspreche. Seine Mutter sowie deren Eltern seien im Gebiet Swerdlowsk vertrieben worden. Diesbezüglich beruft er sich (auch) auf eine am 5. Dezember 2023 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend seine Großmutter mütterlicherseits sowie eine am 24. November 1995 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung betreffend seinen Großvater mütterlicherseits. Weiter macht er geltend, dass die Geburtsurkunde seiner Mutter aufgrund des Verlustes des Originals am 4. April 2019 auf der Grundlage des Geburteneintrages vom 00. 00. 1932 neu ausgestellt worden sei. Der Bescheinigung vom 12. März 2021 über den Geburteneintrag vom 00. 00. 1932 lasse sich entnehmen, dass keine Änderungen im Geburteneintrag vorgenommen worden seien. In die Geburtseinträge seien seinerzeit der Vatersname des Kindes und der Geburtsort sowie die Geburtsdaten der Kindeseltern nicht eingetragen worden. Eingetragen worden seien hingegen die Nationalitäten der Eltern und deren Alter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bis zum Jahre 1946 sei demgegenüber eine Eintragung der Nationalitäten in der Geburtsurkunde selbst nicht vorgesehen gewesen. Seine Mutter sei überdies erst als Sechszehnjährige unter Kommandanturbewachung gestellt worden, minderjährige Kinder seien zuvor nicht als Sondersiedler registriert worden. Mit Genehmigung der Kommandanturleitung habe seine Mutter zudem die Berufsschule in Swerdlowsk besuchen können, dies sei seinerzeit rechtlich möglich gewesen. Eine Aufhebung der Kommandanturbewachung sei im Jahre 1954 erfolgt, weswegen sich auch keine Zweifel an seinen Angaben – denjenigen des Klägers – daraus ergäben, dass seine Mutter nach der Berufsschule und im Anschluss an die Aufhebung der Kommandanturbewachung als Ingenieurin gearbeitet habe. Sein Großvater mütterlicherseits – derjenige des Klägers – habe ferner Dienst in der Trud-Armee leisten müssen. Dabei handele es sich um ein erhebliches Indiz dafür, dass sein Großvater mütterlicherseits unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen am 21. Juni 1941 von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Schließlich erfülle seine Großmutter mütterlicherseits auch die gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen, da sie bis zum Jahre 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass der Kläger väterlicherseits von einem russischen und mütterlicherseits von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Nach den sowjetischen Passbestimmungen habe er daher bei der Erstausstellung seines ersten Inlandspasses zwischen der russischen Nationalität seines Vaters und der deutschen Nationalität seiner Mutter wählen können. Gleichwohl habe er sich für eine Eintragung der russischen Nationalität entschieden. Seine Einlassungen ließen nicht ansatzweise erkennen, dass er seinerzeit unter einem derart physischen oder psychischen Zwang gestanden habe, dass die von ihm abgegebene Nationalitätenerklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen sei. Bei seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren, er habe allein einen Inlandspass mit einer Eintragung der russischen Nationalität erhalten können, handele es sich erkennbar um eine lediglich ergebnisorientierte, verfahrensangepasste Angabe. Von seinem Bekenntnis zum russischen Volkstum sei der Kläger auch nicht rechtswirksam abgerückt. Zwar setze das Bundesvertriebenengesetz inzwischen kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Erforderlich sei in Fällen wie dem vorliegenden indes der Nachweis eines nach Ablegen des Gegenbekenntnisses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben. Ausgehend davon könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm im Jahre 2021 bewirkte Änderung der Eintragungen der russischen Nationalität berufen. Denn derartige Änderungen enthielten kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum, wenn sich Anhaltspunkte für andere Beweggründe als die Abgabe eines derartigen Bekenntnisses aufdrängen. Solche Anhaltspunkte lägen im Falle des Klägers vor. Denn er habe sich erst im Jahre 2021 und damit nach Stellung seines Antrages auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz darum bemüht, eine Änderung seiner nationalen Zugehörigkeit zu erwirken. Unter diesen Umständen sei seine Erklärung, nunmehr der deutschen Nationalität angehören zu wollen, als bloßes Lippenbekenntnis zu bewerten, das nur zu dem Zweck abgelegt worden sei, in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Denn die Ernsthaftigkeit seiner sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung habe der Kläger nicht besonders nachgewiesen. Zudem habe er sich jedenfalls nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt, da er im Geburtenregister im Hinblick auf die Geburt seines Sohnes sowie im Heiratsregister nach wie vor mit russischer Volkszugehörigkeit geführt werde. Auch habe der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Er habe lediglich eine im Jahre 2019 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter vorgelegt, in die weder Vatersname noch Geburtsort eingetragen worden seien. Auch in der im Jahre 2019 ausgestellten Geburtsbescheinigung fehlten diese Angaben. Darin seien zudem die Nationalitäten der Kindseltern eingetragen, obwohl diese im Jahre 1932 nicht in Register und Urkunden aufgenommen worden seien. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Archivbescheinigungen sei nicht nachvollziehbar, warum darin über eine Erfassung seiner Mutter als Sondersiedlerin erst im Jahre 1948 Auskunft gegeben werde. Der tatsächliche Werdegang der Mutter des Klägers spreche zudem gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Aus der die Großmutter mütterlicherseits des Klägers betreffenden Rehabilitationsbescheinigung lasse sich zudem nicht ablesen, dass diese ein typisches Vertreibungsschicksal erlitten habe. Schließlich lägen auch keine Nachweise dafür vor, dass die Großmutter des Klägers im Jahre 1941 überhaupt noch gelebt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Ein solches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seines Vorbringens war der Kläger in seinen ersten Inlandspass, seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder (ursprünglich) mit russischer Nationalität eingetragen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, juris, Rn. 22. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob dieser die tatsächliche Möglichkeit hatte, sich jeweils mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen. Mit Blick auf die Ausstellung eines russischen Inlandspasses dazu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 11 ff. Ausgehend davon kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Änderung der Eintragungen der russischen Nationalität namentlich in seiner Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden seiner Kinder bewirkt hat. Diesbezüglich verhilft auch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG seiner Klage nicht zum Erfolg. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 390, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).“ BT-Drs. 20/8537, S. 1. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Falle des Klägers an der erforderlichen Ernsthaftigkeit seiner sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung. Dies hat zur Folge, dass er auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Denn nachdem er zuletzt im Jahre 1994 ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat, hat er daran bis zum Jahre 2021 festgehalten und erst nach Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz eine Änderung der Eintragungen der russischen Nationalität bewirkt. Diese Änderungen erweisen sich nach dem Vorstehenden als bloßes Lippenbekenntnis. Im Hinblick auf Änderungen von Eintragungen der Nationalität in amtlichen Dokumenten erst während eines bereits laufenden Aufnahmeverfahrens zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 26. Weitere Anhaltspunkte, die für die Ernsthaftigkeit der vom Kläger bewirkten Eintragungen der deutschen Volkszugehörigkeit sprechen, sind im Übrigen weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe sich immer dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt, da er von seiner deutschen Mutter erzogen worden und ihm das deutsche Kulturgut bereits in seiner Kindheit vermittelt worden sei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger nachfolgend gleichwohl zum russischen Volkstum bekannt hat und damit ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Schließlich vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das von ihm vorgelegte Sprachzertifikat berufen. Denn durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse hat sich der Kläger nicht wirksam auf andere Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1, 4 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise anzunehmen. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 25. Auch insoweit folgt nichts anderes aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, obschon das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Anlass zur Einfügung dieser Vorschrift gebenden Entscheidung darauf abgestellt hat, dass ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen nur erbracht werden kann, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5/20 –, juris, Rn. 21. Denn im Gesetzgebungsverfahren war ausdrücklich erwogen worden, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise zu erstrecken. BT-Drs. 20/9347, S. 3, 10 f. Dieser Regelungsvorschlag ist indes gerade nicht Gesetz geworden. Nach alledem fehlt es im Falle des Klägers an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.