Beschluss
11 A 3038/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0628.11A3038.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger habe mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass ein bis ins Jahr 2018 fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. Die im Jahr 2018 vorgenommene Änderung lasse nicht auf den nach der Rechtsprechung erforderlichen ernsthaften Bekenntniswandel schließen, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen und erst erfolgt sei, als der Kläger bereits einen Aufnahmeantrag gestellt und sich mit negativem Ergebnis einem Sprachtest unterzogen habe. In diesem Fall reiche die bloße Aneignung von deutschen Sprachfertigkeiten nicht. II. Der Kläger hält dem entgegen: Er habe kein Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum abgegeben. Die Abgabe eines Bekenntnisses sei ausschließlich auf Grund einer freien Willensäußerung möglich. Eine solche freie Willensäußerung sei ihm bis 2018 nicht möglich gewesen, weil in seiner Geburtsurkunde beide Elternteile bis 2018 mit russischer Nationalität angegeben gewesen seien. Unabhängig von seinem Willen sei die russische Nationalität seiner Eltern in seinem Inlandspass angegeben worden. Die Abgabe eines Gegenbekenntnisses könne ihm mangels einer Willensäußerung und eines entsprechenden Bewusstseins nicht unterstellt werden. Er habe sich bei der Ausstellung der Dokumente in Bezug auf die Nationalitätsangabe in einer Zwangslage befunden. Bereits beginnend seit 2000 habe er versucht, seine Nationalität von russisch auf deutsch zu ändern, was angesichts der Rechtslage in Kasachstan ohne Änderung der Nationalität des Vaters nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweise er auf die Bescheinigung vom 8. September 2021. Seit 2014 sei er Mitglied der Gesellschaft „Wiedergeburt“. Seine deutsche Abstammung sei ebenfalls nachgewiesen. III. Damit zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. 1. Der Kläger hat bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses (wohl) im Jahr 1982 ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Der Ablauf des Passantragsverfahrens war in der damals geltenden Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974 geregelt. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Der Inlandspass war mit einem Formularantrag, der sogenannten Forma Nr. 1, schriftlich zu beantragen, in den unter anderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 ‑, BVerwGE 102, 214 (217) = juris, Rn. 19; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 ‑ 2 A 4321/01 ‑, juris, Rn. 36. Da ein Inlandspass nur auf Antrag ausgestellt wurde, muss der Kläger eine Forma Nr. 1 ausgefüllt, hier die russische Nationalität angegeben und die Forma Nr. 1 unterschrieben haben. Dieser Ablauf des Passantragsverfahrens und die Gestaltung der Forma Nr. 1 sind dem seit vielen Jahren mit dem Vertriebenenrecht befassten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. Der Kläger hat einen hiervon abweichenden Ablauf seines damaligen Passantragsverfahrens nicht behauptet. 2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist eine „freie Willensäußerung“ bei der Abgabe eines Bekenntnisses auch dann möglich, wenn der Betreffende keine Wahlmöglichkeit hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum „wählen“ zu können. Aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis „zu“ einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende „Willensmoment“, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der „Bekenntnischarakter“ nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (197 f.) = juris, Rn. 20. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ein Bekenntnis zum russischen Volkstum sogar in einem Fall angenommen, in dem dem Erklärenden infolge Adoption seine deutsche Abstammung zum Zeitpunkt der Abgabe des Bekenntnisses unbekannt war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 = juris. Daraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass es für die Annahme eines Gegenbekenntnisses nicht darauf ankommt, ob der Betroffene ursprünglich bei Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses die Möglichkeit hatte, sich dort mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen. 3. Der Kläger ist von diesem Gegenbekenntnis nicht rechtswirksam abgerückt. a. Allerdings ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten ‑ hier dem russischen ‑ Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes ‑ hier das deutsche ‑ Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 23 und 25, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29. b. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa. Der Kläger hat Änderungsbemühungen seit dem Jahr 2000 im Hinblick auf die Eintragung der Nationalität in seinen Inlandspass, die ein rechtswirksames Abrücken von dem Gegenbekenntnis begründen könnten, nicht schlüssig dargelegt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Bescheinigung der Abteilung des Migrationsdienstes an der Polizeiverwaltung des B. -Stadtbezirks, Polizeidepartment der Stadt T. des Ministeriums des Innern der Republik Kasachstan, vom 8. September 2021. In dieser Bescheinigung wird ausgeführt: „Wir teilen ergänzend auch mit, dass der Bürger M. S. Z. noch früher seit 2000 beabsichtigt hat, bei der Ausstellung der Dokumente der Republik Kasachstan seine Volkszugehörigkeit von ‚russisch‘ zu ‚deutsch‘ ändern zu lassen.“ Hieraus ergibt sich schon nicht, dass der Kläger „seit 2000“ ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer verbindlichen nach außen tretenden Erklärung abgegeben hat. Die Verwendung des Wortes „beabsichtigt“ lässt auch die Möglichkeit offen, dass der Kläger sich lediglich nach Änderungsmöglichkeiten erkundigt hat. Zudem geht aus der Bescheinigung nicht hervor, auf welcher (aktenkundigen) Grundlage diese Mitteilung ergangen ist. Denkbar ist auch, dass sie allein auf einer Angabe des Klägers beruht. Auch die nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichte Erklärung des Klägers vom 15. Mai 2022 führt hier nicht weiter. Sie verweist hinsichtlich „mehrerer Versuche“, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, nur auf die Bescheinigung der passausstellenden Behörde, aus der sich ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum - wie soeben dargelegt - gerade nicht ergibt. Im Übrigen konnte die Nationalitätseintragung im Inlandspass in Kasachstan nach dem Zerfall der UdSSR spätestens seit 1992 geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 12 A 2158/06 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 22. Novem-ber 2002 - 2 A 745/01 -, juris, Rn. 45. Bei dieser Sachlage ist auch die Nutzung des erst am 22. September 2011 ausgestellten Inlandspasses mit russischem Nationalitätseintrag bis 2018 als Gegenbekenntnis des Klägers zu werten. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 = juris, Rn. 10. bb. Die erstmalige Eintragung der deutschen Nationalität in den am 2. November 2018 neu ausgestellten kasachischen Inlandspass erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dem Antrag liegt kein ernsthafter Bekenntniswandel seitens des Klägers zu Grunde. Der Kläger, der seit 1982 in amtlichen Dokumenten mit russischer Nationalität geführt worden ist und noch im Jahr 2011 einen Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag erhalten hat, hat diese Änderung erst während des bereits laufenden Aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Ablauf lässt erkennen, dass der Kläger die Erklärung, (nunmehr) der deutschen Nationalität zuzugehören, als „Lippenbekenntnis“ zu dem Zweck abgegeben hat, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen und in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und nicht, um im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146) = juris, Rn. 29, zu einem Bekenntnis während des laufenden Aufnahmeverfahrens; ferner OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2021 ‑ 11 A 4703/19 ‑, juris, Rn. 53 f. cc. Die vom Kläger noch angeführte Mitgliedschaft in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 ‑, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (146). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).