Urteil
10 K 4876/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1009.10K4876.22.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1985 in Kasachstan geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Am 20. November 2020 stellte sie bei der Beklagten einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Ihre deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrer 1959 geborenen Mutter P. D. und deren 1931 geborenen Mutter S. D. ab. Sie legte eine 2019 ausgestellte Archivbescheinigung vor, wonach M. O. R. 1941 zwangsumgesiedelt worden sei und mit ihm in der Sondersiedlung u.a. seine Tochter M. S. Q., geboren 1931, gewohnt habe. Weiter legte die Klägerin die am 27. November 1959 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Mutter vor, in der deren Mutter S. D. E. mit deutscher Nationalität eingetragen war. Zudem legte sie ihre am 24. Juni 1985 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter P. mit russischer Nationalität eingetragen war. Auch legte die Klägerin die in den Geburtsjahren 2010 und 2015 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Kinder vor, in denen sie mit russischer Nationalität eingetragen war. Die Klägerin bevollmächtigte Herrn L. U. für sie das Aufnahmeverfahren einschließlich eines Widerspruchsverfahrens durchzuführen. Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Beklagte, ob sie ihre Nationalität in den eingereichten Dokumenten ändern müsse. In diesen sei sie Russin, sie fühle sich aber nur der deutschen Nationalität verbunden. Sie habe Angst gehabt, ihre Geburtsurkunde, in der ihre Mutter als Russin eingetragen sei, ändern zu lassen wegen des fehlenden Vaters, in der sowjetischen Geburtsurkunde sei ein nichtexistierender Mensch als Vater eingetragen. Sie habe aber keine neue Geburtsurkunde mit fehlenden Angaben in der Spalte des Vaters gewollt. Aber falls die Beklagte sagen sollte, dass es notwendig sei, die Nationalität zu ändern, würde sie es machen. Die Klägerin legte ein Zertifikat B1 bei. Mit Bescheid vom 1. November 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten den Antrag ab. Es führte im Wesentlichen aus, es könne kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Die Klägerin habe sich in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit nichtdeutscher Nationalität eintragen lassen. Sie habe sich nicht um eine Änderung ihrer Nationalität auf Deutsch bemüht, nur die Bereitschaft hierzu angekündigt. Das B1-Sprachzertifikat habe sie erst während des laufenden Aufnahmeverfahrens erworben. Die genannten Aktivitäten bzw. Erklärungen seien offensichtlich nur ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die gewünschte Aufnahme. Der Bescheid wurde ausweislich des Aktenvermerks am 1. November 2021 als Einwurf-Einschreiben an den Bevollmächtigten der Klägerin versandt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021, bei der Beklagten am 10. Dezember 2021 per E-Mail eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte aus, sie wisse, nur einen Monat für die Widerspruchseinlegung zu haben. Sie habe das Ablehnungsschreiben erst am 6. Dezember 2021 erhalten. Ihr Bevollmächtigter habe erst an diesem Tag das Schreiben bekommen, da er auf Dienstreise gewesen sei. Die Klägerin legte ein Schreiben der V. H. GmbH vom 6. Dezember 2021 an Herrn U. vor, mit dem diesem bestätigt wurde, dass er vom 11. November 2021 bis zum 3. Dezember 2021 auf Dienstreise gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs sei nach den Daten der Dienstreise des Bevollmächtigten durchaus möglich gewesen. Mit ihrer am 26. August 2022 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Widerspruch sei fristgemäß eingelegt worden. Ihr Bevollmächtigter habe erst nach seiner Rückkehr von der Dienstreise den Ablehnungsbescheid erhalten, was dieser bezeugen könne. Sie habe ihr Bekenntnis durch Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie inzwischen durch die Eintragung der deutschen Nationalität in wesentlichen amtlichen Dokumenten nachgewiesen. Sie habe sich ihr ganzes Leben ausschließlich der deutschen Volkzugehörigkeit verbunden gefühlt, Deutsch sei ihr familiär vermittelt worden, sie habe eine deutsche Schule besucht. Bei der Ausstellung der Geburtsurkunden ihrer Kinder habe sie sich in einer Zwangslage befunden. Wegen Behördenwillkür, weil nämlich beide Eltern in ihrer Geburtsurkunde mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden seien, habe sie ihre deutsche Nationalität in wesentlichen amtlichen Dokumenten nicht eintragen lassen können. Die Eintragung der russischen Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Kinder habe ihrem Willen dem deutschen Volk anzugehören und ihrem entsprechenden Selbstempfinden widersprochen, ein Gegenbekenntnis habe sie damit nicht abgegeben. Erst jetzt sei es ihr gelungen, in ihrer eigenen Geburtsurkunde die Nationalität ihrer Mutter ändern zu lassen und in der Folge die Nationalitätenänderungen in den Geburtsurkunden ihrer Kinder vorzunehmen und damit das unwirksame Bekenntnis der russischen Nationalität zu beseitigen. Die Klägerin legt eine am 29. Dezember 2021 ausgestellte Zweitschrift ihrer Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist, sowie am 12. bzw. 22. September 2022 ausgestellte Zweitschriften der Geburtsurkunden ihrer Kinder vor, in denen sie als Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 1. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei wegen des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Der am 1. November 2021 zur Post gegebene Bescheid gelte am 4. November 2021 als bekannt gegeben. Die Monatsfrist sei mit dem am 10. Dezember eingegangenen Widerspruch nicht gewahrt. Vor Antritt der Dienstreise am 11. November 2021 habe dem Bevollmächtigten der Klägerin noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, fristwahrend Widerspruch einzulegen. Das Versäumnis ihres Verfahrensbevollmächtigten müsse die Klägerin sich zurechnen lassen. Die Klage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass die Klägerin sich rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat das gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn sie hat jedenfalls die Widerspruchsfrist mit dem am 10. Dezember 2021 erhobenen Widerspruch nicht eingehalten. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Beschwerten zu erheben. Die Bekanntgabe erfolgte hier gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2021. Ist – wie vorliegend – ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ihm gegenüber vorgenommen werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Bescheid vom 1. November 2021 wurde dem in Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten der Klägerin durch die Post übermittelt. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich des Vermerks (Bl. 168 f. des als Beiakte 1 geführten Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 1. November 2021 abgesandt und gilt damit am 4. November 2021 als bekannt gegeben, § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 BGB. Der Einwand der Klägerin im Widerspruchsverfahren, ihr Bevollmächtigter habe den Bescheid erst am 6. Dezember 2021 erhalten, und ihr Einwand im Klageverfahren, ihr Bevollmächtigter habe den Bescheid erst nach Rückkehr von seiner Dienstreise erhalten, führen zu keinem anderen Bekanntgabezeitpunkt. Zwar gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 VwVfG die Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts nachzuweisen. Diese Ausschlussregelung kommt zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, vgl. Tegethoff in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 41 Rn. 42. Ein späterer Zugang des Ablehnungsbescheids lässt sich aber nicht der bloßen, unsubstantiierten Behauptung im Widerspruchsverfahren des Erhalts am 6. Dezember 2021 bzw. im Klageverfahren eines Erhalts nach Rückkehr von der Dienstreise entnehmen. Diese Behauptungen stehen schon nicht im Einklang miteinander. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung war Herr U. bis zum 3. Dezember 2021 auf Dienstreise, so dass er nach dem Klagevorbringen den Ablehnungsbescheid am 3. Dezember 2021 oder am 4. Dezember 2021 und nicht erst am 6. Dezember 2021 erhalten hätte. Zudem setzen sich diese Behauptungen auch nicht damit auseinander, dass Herr U. erst ab dem 11. November 2021 auf Dienstreise war. Dies lässt ohne Weiteres einen Zugang des Bescheids in den Machtbereich von Herrn U., insbesondere eine Einlegung in seinen Briefkasten mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Antritt der Dienstreise zu. Abgesehen davon steht der Behauptung des späteren Zugangs das Ergebnis der Sendungsverfolgung des per Einwurf-Einschreibens übersandten Bescheids entgegen, wonach dieser am 2. November 2021 zugestellt wurde, Bl. 188 ff. Beiakte 1. Soweit die Klägerin als Beweis für die Behauptung, dass ihr Bevollmächtigter den Ablehnungsbescheid erst nach seiner Rückkehr von der Dienstreise erhalten habe, auf das Zeugnis von Herrn L. U. verweist, ist dem nicht weiter nachzugehen. Das diesbezüglich unsubstantiierte Klagevorbringen bietet keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine weitere Sachaufklärung. Ein entsprechender Beweisantrag stellt einen unzulässigen Ausforschungsantrag dar. Die einmonatige Widerspruchsfrist war vorliegend nicht nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr seit Zustellung verlängert. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist nicht unrichtig. Sie enthält die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben über den Rechtsbehelf (Widerspruch), die Verwaltungsbehörde (Bundesverwaltungsamt), bei der Widerspruch anzubringen ist, seinen Sitz (50728 Köln) und die einzuhaltende Frist (ein Monat nach Bekanntgabe). Die aufgrund der am 4. November 2021 fingierten Bekanntgabe zu laufen begonnene einmonatige Widerspruchsfrist ist am Montag, den 6. Dezember 2021 abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 f. BGB. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem am 10. Dezember 2021 eingegangenen Widerspruch nicht eingehalten. Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Ein solcher Antrag ist dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsschreiben, den Ablehnungsbescheid wie ihr Bevollmächtigter erst am 6. Dezember 2021 erhalten zu haben, zu entnehmen. Nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Vertretenen wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 60 Rn. 9, 20. Nach diesen Maßgaben ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Insbesondere ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie bzw. ihr Bevollmächtigter wegen dessen Dienstreise daran gehindert gewesen seien, vom Zugang des Ablehnungsbescheids und vom Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Denn ausweislich der vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers begann die Dienstreise des Bevollmächtigten erst am 11. November 2021. Der Ablehnungsbescheid ging ihm hingegen rechtlich am 4. November 2021 zu. Angesichts der bevorstehenden Dienstreise wäre es für den Bevollmächtigten im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten geboten und ihm auch zumutbar gewesen, innerhalb der bis dahin verbleibenden Woche zumindest die Klägerin vom Ablehnungsbescheid in Kenntnis zu setzen oder selbst bereits schon fristwahrend Widerspruch einzulegen, worauf sich seine Vollmacht ausdrücklich erstreckte. Die Begründung hätte nachgereicht werden können. Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 1. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 390. Nach dieser Norm wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 4 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätserklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor; dabei können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor. Die Klägerin hat sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung abgegeben. Zwar hat sie mit ihrer am 26. August 2022 erhobenen Klage am 12. bzw. 22. September 2022 neu ausgestellte Zweitschriften der Geburtsurkunden ihrer Söhne vorgelegt, in denen sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Hierin ist aber nicht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu sehen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Es setzt sich also zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris Rn. 21; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 9 C 18.89 –, juris Rn. 11, Urteil vom 26. April 1967 – VIII C 30.64 –, BVerwGE 26, 344-352, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Juni 2021 – 11 A 4703/19 –, juris Rn. 37. Zwar stellt die Eintragung der deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn die Nationalität in amtlichen Dokumenten erst während des Aufnahmeverfahrens geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht schlechthin aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Der Nachweis der subjektiven Seite dieser Erklärung, d.h. dass dieser Erklärung auch das Bewusstsein zugrunde liege, ausschließlich dem deutschen Volk als nationalgeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, hat nicht nur zu erfolgen, wenn zuvor ein Gegenbekenntnis abgelegt worden ist, sondern in allen Fällen, in denen Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133-149, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 30. August 1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2018 – 11 A 1051/17 –, juris Rn. 96; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber mit der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) nicht abgewichen, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff., Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierfür genügen. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lediglich zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537 vom 26. September 2023, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach den dargelegten Maßgaben für ein wirksames Bekenntnis bestehen im Falle der Klägerin starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Eintrag ihrer deutschen Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Kinder um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Denn die Klägerin hat die Nationalitätseinträge in den Urkunden erst während des Aufnahmeverfahrens auf Deutsch ändern lassen. Ihre eigene Geburtsurkunde ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids neu ausgestellt worden, die Zweitausfertigungen der Geburtsurkunden ihrer Kinder sind erst nach Klageerhebung ausgestellt worden. Zudem begründet das Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsamt starke Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Nationalitätenerklärung. Die Klägerin führt darin aus, dass sie wissen möchte, ob sie die Nationalität in den eingereichten Dokumenten ändern lassen müsse. Sie habe ihre Geburtsurkunde nicht ändern lassen, weil sie keine neue Geburtsurkunde mit keinen Angaben zum Vater gewollt habe. Sie würde die Nationalität ändern, wenn die Beklagte es für notwendig halte. Dies zeigt, dass die Klägerin für einen Erfolg des Aufnahmeverfahrens die Nationalitätenänderung unter Inkaufnahme einer neuen Geburtsurkunde mit fehlenden Angaben zum Vater vornimmt. Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung nicht nachgewiesen mit ihrem pauschalen Vorbringen, sich ihr Leben lang der deutschen Nationalität verbunden gefühlt zu haben und in einer deutschen Familie mit deutschen Traditionen aufgewachsen zu sein. Dennoch war es der Klägerin wichtiger, ihre sowjetische Geburtsurkunde zu behalten mit der Folge ihres russischen Nationalitäteneintrags in den Geburtsurkunden ihrer Kinder von 2021 und 2015, als unabhängig von einem Aufnahmeverfahren gegenüber den Behörden als deutsche Volkszugehörige in Erscheinung zu treten. Einem Bekenntnis der Klägerin auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 steht entgegen, dass die Klägerin sich gegenüber den staatlichen Behörden zunächst zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt, indem sie sich im Geburtenzivilstandsregister bei der Registrierung der Geburt ihrer Sohnes Y. am 13. Juli 2010 mit russischer Nationalität hat erfassen lassen. Ebenso ist die Klägerin bei der Registrierung der Geburt ihres Sohnes W. am 10. September 2015 verfahren. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten „wählen“ zu können. Ein positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung liegende „Willensmoment“ ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, gegeben unabhängig davon, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille gebildet worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, juris Rn. 20; OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2022 – 11 A 3038/21 –, Rn. 12, juris. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin ein Bekenntnis zur russischen Nationalität abgegeben. Die von ihr mit der Klage geltend gemachte Zwangslage ist kein in diesem Sinn äußerer Zwang, der einer freien Willensäußerung entgegengestanden wäre. Vielmehr lag der behauptete Zwang für die Klägerin in dem wegen der Nationalitätseinträge für ihre Eltern in ihrer eigenen Geburtsurkunde als unausweichlich empfundenen Eintrag ihrer russischen Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Kinder, was für eine Willenserklärung bezüglich des Bekenntnisses zum russischen Volkstum ausreichend ist. Dass die Einträge der russischen Nationalität in den Geburtsurkunden der Kinder nicht von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen gewesen wären, lässt sich dem pauschalen Klagevorbringen der Klägerin, sie habe sich immer nur dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt, nicht entnehmen. Dieses Klagevorbringen wirkt verfahrensangepasst insbesondere angesichts des Zeitraums, den die Klägerin hat verstreichen lassen, ohne sich um eine Änderung der in ihrer eigenen Geburtsurkunde eingetragen Nationalität ihrer Mutter zu kümmern. Die Abgabe des Gegenbekenntnisses, das die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen nicht durch ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeändert hat, hat zur Folge, dass die Klägerin ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG aktueller Fassung nicht erbringen kann. Denn ein fortbestehendes Gegenbekenntnis bewirkt, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 − 1 C 5.20 −, juris Ls.,Rn. 21 ff. Die gesetzliche Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das am 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2023 hat nichts daran geändert, dass ein Bekenntnis auf andere Weise im Falle eines Gegenbekenntnisses ausgeschlossen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 – 10 K 3808/22 –, juris Rn. 50 ff. Die auf die Erleichterung eines Bekenntnisses durch „Änderung ihrer amtlichen Dokumente“ - vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 7 (vgl. auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 1, S. 14, wonach „bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich“ sein soll) - abzielenden Änderungen schlossen nicht mit ein, ein Bekenntnis auf andere Weise bei gleichzeitig fortbestehendem Gegenbekenntnis zu ermöglichen. Dies bestätigt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, der darauf gerichtet war, auch Bekenntnisse auf andere Weise früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen zu lassen, wurde abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.