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Urteil

23 K 3920/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1009.23K3920.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Wiedereinsteller seit dem 23. März 2021 als Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Er bekleidet den Dienstposten eines Personalstabsoffiziers. Die Beteiligten streiten über die mit der Wiedereinstellung festzusetzende Erfahrungsstufe. Der berufliche Werdegang des Klägers vor der Wiedereinstellung stellt sich wie folgt dar: In der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 war der Kläger Soldat auf Zeit. Vom 1. August 1990 bis zum 31. Januar 1992 absolvierte er bei der Y. OHG eine Ausbildung zum Industriekaufmann; in den Monaten Februar und März 1992 arbeitete er bei dieser Firma als Sachbearbeiter. Vom 1. Januar 1994 bis zum 31. März 1995 war er als Sachbearbeiter bei der G. OHG beschäftigt, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Hard- und Software, Hardwareservice sowie die Planung und Implementierung von Netzwerken ist. In der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. April 1999 war der Kläger im IT-Bereich selbständig tätig. Ab dem 1. Mai 1999 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der E. AG und der X. GmbH auf. Ausweislich der hierzu vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisse war er zunächst schwerpunktmäßig mit der Einführung von SAP-Produkten und ab Februar 2001 mit Fragen der Personalgewinnung und Personalentwicklung befasst. Diese Tätigkeit übte er bis zum 30. September 2003 aus. Vom 1. Januar 2005 bis zum 16. Dezember 2016 war der Kläger nach seinen Angaben als selbständiger Unternehmensberater tätig. Vom 17. Dezember 2016 bis zur Wiedereinstellung als Soldat auf Zeit war der Kläger geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH, die sich mit der Produktion textiler Ladungssicherungen, dem Handel mit Gütern der Ladungssicherung und mit der Entwicklung von Ladungssicherungssystemen befasst. Parallel zur Berufstätigkeit absolvierte der Kläger ein Grundstudium im Fach „Betriebswirtschaftslehre“ an der Fernuniversität J.. Hierzu legte der Kläger das Diplom-Vorprüfungszeugnis vor. Ferner schloss er am 10. März 2004 bei der T. Manager-Schule im Fernunterricht den Studiengang „Personalreferent“ mit dem Diplom ab. Neben der Berufstätigkeit nahm der Kläger an zahlreichen Wehrübungen teil; am 26. Januar 2007 wurde er zum Oberstleutnant der Reserve ernannt. Zum Beleg des Umfangs seiner freiberuflichen Tätigkeit legte der Kläger eine Auflistung seiner Beiträge bei der D.-Krankenkasse für die Zeit von September 2004 bis Februar 2021 vor. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 – zugestellt am 27. Januar 2022 – setzte die Beklagte nach § 27 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 3 BBesG für die Besoldung des Klägers die erstmalige Erfahrungsstufe „3“ fest. Hierbei berücksichtigte sie Erfahrungszeiten von insgesamt 6 Jahren und 3 Monaten. Konkret berücksichtigte sie die Zeit des Klägers als Soldat auf Zeit in vollem Umfang, die Berufstätigkeit bei der E. AG/X. GmbH zu 50% sowie 2 Jahre Reservedienstleistungen. Zur Begründung führte sie aus, die hauptberufliche Tätigkeit bei der E. AG/X. GmbH habe nicht voll angerechnet werden können, weil es sich nicht um eine „gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG handele. Die Tätigkeit habe keine den Anforderungen an die Tätigkeit bei der Bundeswehr vergleichbare Qualifikation vorausgesetzt. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SLV setze die Einstellung im Dienstgrad eines Oberstleutnants als Qualifikation den Abschluss „ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss“ voraus. Einen Master oder vergleichbaren Abschluss habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Daher komme nur eine Anerkennung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG in Betracht. Für die Zeit der freiberuflichen Tätigkeit habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe; die Auszüge über die Krankenversicherungsbeiträge reichten insoweit nicht aus. Die Anrechnung der Reservedienstzeiten sei nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG auf 2 Jahre beschränkt. Hiergegen legte der Kläger am 26. Februar 2022 Beschwerde ein. Er führte aus, im Rahmen seiner Bewerbung habe er seine Qualifikationen und Tätigkeiten offengelegt. Die vorgelegten Nachweise seien auch insgesamt ausreichend und seien eine hinreichende Grundlage, um eine höhere Erfahrungsstufe festzulegen. Im Übrigen handele sich sich um Mangelqualifikationen, deshalb sei er auch eingestellt worden. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sei er auf die jetzt aufgeworfenen Probleme nicht hingewiesen worden; er sei daher davon ausgegangen, dass seine Berufserfahrung voll angerechnet werde. Er fühle sich auch ungleich behandelt, weil es in der Bundeswehr Oberstleutnante ohne Hochschulabschluss gebe, bei denen die Vorerfahrungen voll berücksichtigt worden seien. Das praktizierte Einstufungsverfahren sei personalwirtschaftlich nicht sinnvoll, weil es so nur schwer gelinge, Seitenensteiger und Wiedereinsteller zu gewinnen und zu behalten. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wies die Beklagte den Kläger bereits darauf hin, dass die übersandte Beitragsübersicht der D. zum Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausreiche und bat ihn, andere Belege, insbesondere Steuerbescheide zu übersenden. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2022 – zugestellt am 1. Juni 2022 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Anrechung von Zeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG komme nicht in Betracht, weil es an der „Gleichwertigkeit“ fehlte. Diese sei nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf einer den Anforderungen der Bundeswehr entsprechenden Ausbildung beruhe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger keinen Master oder vergleichbaren Hochschulabschluss erworben habe. Hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit scheide eine Anrechnung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe. Die berufliche Tätigkeit des Klägers bei der E. AG/X. GmbH sei „förderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 3 BBesG. Die Beschränkung der Anrechnung auf 50% der Zeit sei ermessensgerecht. Dies gelte gerade mit Blick darauf, dass an die militärische Aufgabenerfüllung von der Kaserne bis zum Auslandseinsatz andere Anforderungen gestellt würden, als bei einer zivilen Beschäftigung. Daher sei eine volle Anerkennung ausgeschlossen. Das Gesetz sehe auch ausdrücklich die Möglichkeit einer nur teilweisen Anrechnung vor. Am 30. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Anrechung der Vordienstzeiten als SaZ und die Anrechnung der Reservedienstzeiten sei zutreffend und werde von ihm nicht angegriffen. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. September 2003 bei der E.AG/X. GmbH, der Zeit der Selbständigkeit vom 1. Januar 2005 bis 16. Dezember 2016 und der Zeit als geschäftsführender Gesellschafter vom 17. Dezember 2016 bis zur Widereinstellung. Bei der Prüfung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er schon im Januar 2007 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt worden sei, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 3 SLV zu erfüllen. Damit stehe fest, dass zur Erlangung des Dienstgrades „Oberstleutnant“ nicht zwingend ein Hochschulstudium mit dem Abschluss Master oder vergleichbarem Abschluss verlangt werde. Hätte die Beklagte dies richtig erkannt, wäre sie zu einer Anrechnung von 4 Jahren, 4 Monaten und 30 Tagen für das Beschäftigungsverhältnis bei der E.AG/X. GmbH gelangt. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch bei § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG, wenn man im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtige, dass er bereits Oberstleutnant der Reserve sei. Dass die Beklagte dies nicht berücksichtigt habe, stelle einen Ermessensfehler dar. Auch hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit hätte eine Prüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG erfolgen müssen. Wie schon ausgeführt, komme es auf den Abschluss eines Hochschulstudiums nicht an. Schon der Umstand, dass die Beklagte diese Prüfung unterlassen habe, müsse zur Aufhebung der Bescheide und zur Verpflichtung zur Neubescheidung führen. Bei der Prüfung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Auflistung der Krankenversicherungsbeiträge nicht als ausreichenden Nachweis gewertet habe. Er könne aber entsprechende Einkommensnachweise vorlegen. Für diese Tätigkeit seien daher zumindest 3 Jahre als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Auch die Zeit als Geschäftsführer sei nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzurechnen. Auch insoweit komme es nicht auf den fehlenden Hochschulabschluss an. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2021 und den Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn hinsichtlich der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt vor, die Ernennung des Klägers zum Oberstleutnant der Reserve könne im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden, weil nicht erkennbar sei, auf welchem konkreten Dienstposten der Kläger damals tätig gewesen sei. Alleine der Dienstgrad „Oberstleutnant“ reiche für die Bejahung einer gleichwertigen Tätigkeit nicht aus. Im Übrigen habe der Kläger weder für die Zeiten der Selbständigkeit noch für die Zeit als geschäftsführender Gesellschafter Einkommensnachweise vorgelegt. Er habe dies zwar immer wieder angekündigt, tatsächlich aber – auch jetzt im Klageverfahren – nicht getan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Der vom Kläger angekündigte Klageantrag war im vorgenannten Sinn auszulegen; eine teilweise Anfechtung der Bescheide kommt nicht in Betracht, weil der Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht teilbar ist. Regelungsgehalt des Bescheides ist die Stufenfestsetzung und nicht die Begründung hierzu. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2021 und der hierauf bezogene Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs 1 Satz 5 VwGO). Eine Anrechnung der Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers bei der E. AG/X. GmbH, der selbständigen Berufstätigkeit und der Tätigkeit aus geschäftsführender Gesellschafter bei der S. GmbH nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung werden Soldaten bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe A 13 sind, als Erfahrungszeiten im Sinne § 27 Abs. 2 BBesG anerkannt. Eine Gleichwertigkeit im Sinne dieser Norm liegt nur dann vor, wenn die Anforderungen an die Ausbildung dem nunmehr übertragenen öffentlichen Amt entsprechen und zugleich die Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 - OVG 4 B 35.14 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 - 15 K 5325/20 -, juris, Rn. 26. Schon aus der Definition der „Erfahrungszeiten“ in § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG wonach „anforderungsgerechte Leistungen“ erbracht werden müssen, folgt, dass auch die laufbahnrechtlich erforderliche Qualifikation bei der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses gegeben sein muss. Reich in Reich/Preißler, BBesG § 28, Rn. 5. Laufbahnrechtliche Anforderung für die Einstellung als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 SLV ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem vergleichbaren Hochschulabschluss. Gemessen hieran sind die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten bei der E. AG/X. GmbH, die selbständige Tätigkeit und die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH nicht gleichwertig im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Es ist nicht erkennbar und nicht belegt, dass für die Ausübung einer dieser Tätigkeiten als Ausbildung ein Hochschulstudium mit einem Master- oder einem vergleichbaren Abschluss erfordert. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnissen der E. AG/X. GmbH. Hinsichtlich seiner selbständigen Beschäftigung und auch hinsichtlich der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH hat der Kläger keine Unterlagen zu Inhalt der Tätigkeit und Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht von Belang, dass er schon im Jahr 2007 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt worden ist. Wie bereits dargelegt, ist es Voraussetzung für die Anerkennung als Erfahrungszeit, dass die zivile Berufstätigkeit dieselben Qualifikationen erfordert wie die Einstellung mit dem begehrten Dienstgrad. Hieraus folgt, dass durch die Ernennung im Reservedienstverhältnis – die im Übrigen nach § 48 SLV eigenen Regelungen unterliegt – die ausbildungsmäßigen Anforderungen an eine gleichwertige zivile Berufstätigkeit vor der Einstellung als Soldat auf Zeit nicht abgeändert werden können. Dem steht der klare Wortlaut des § 28 BBesG entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte sich weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid hinsichtlich der selbständigen Berufstätigkeit und der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH mit § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG befasst hat, führt nicht zur Verpflichtung zur Neubescheidung. Denn die Anrechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG steht nicht im Ermessen der Beklagten. Aus der Formulierung des Gesetzes „werden bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 anerkannt“ folgt, dass die Norm kein Ermessen eröffnet, sondern eine zwingende Regelung trifft. Würden die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen (was, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall ist), so könnte das Gericht die Beklagte sogleich zur Anrechnung verpflichten. Die Verpflichtung zur Neubescheidung kommt nur bei Rechtsgrundlagen, die der Beklagten ein Ermessen eröffnen, in Betracht. Aus demselben Grund kommt es auch auf den vom Kläger behaupteten Gleichheitsverstoß nicht an. Ein Anspruch des Klägers in Verbindung mit Art. 3 GG könnte nur dann in Betracht kommen, wenn § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Ermessen eröffnen würde. Liegen – wie hier – bei einer gebundenen Norm die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, kommt es auf Vergleichsfälle nicht an. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Vorberufszeiten des Klägers teilweise nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob diese Norm in allen Fällen der Einstellung von Soldaten als Soldat auf Zeit und als Berufssoldat gilt oder ob der Anwendungsbereich auf die Einstellungen beschränkt ist, in denen nach § 27 Abs. 6 SG anstelle der allgemeinen laufbahnrechtlich erforderlichen Ausbildung aufgrund der geplanten Verwendung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung ausreicht. Für eine Beschränkung auf die Ausnahmefälle: Fürst in Gesamtkommentar des öffentlichen Dienstrechts, § 27 SG, Rn. 9 und Reich in Preißler/Reich, BBesG, § 28, Rn. 49. Denn auch dann, wenn man die Norm unbegrenzt anwendet, liegen die Voraussetzungen hinsichtlich der selbständigen Berufstätigkeit des Klägers und auch hinsichtlich der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH nicht vor. Hinsichtlich beider Tätigkeiten ist vom Kläger schon nicht hinreichend dargelegt und in keiner Weise belegt worden, dass es sich um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handelte. So hat der Kläger in der Klagebegründung selbst – zutreffend – vorgetragen, dass die Auflistung von Krankenkassenbeiträgen nicht ausreicht, um zu belegen, dass eine hauptberufliche Tätigkeit vorlag. Die angekündigten Steuerbescheide hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter liegen keine Belege über den Umfang dieser Tätigkeit vor. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Tätigkeiten für die jetzige Verwendung als Personalstabsoffizier „förderlich“ waren. So ist in keiner Weise konkret dargetan, was Inhalt der Tätigkeiten und insbesondere Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der selbständigen Berufstätigkeit war. Die Bezeichnung der Tätigkeit als „selbständiger Unternehmensberater“ ist im höchsten Maße unspezifisch und vage. Unter „Unternehmensberatung“ kann eine Vielzahl von Beratungstätigkeiten fallen, die auch einen Bezug zur Personalführung, Personalentwicklung oder Personalverwaltung haben können, dies aber in keiner Weise haben müssen. Auch die „nähere Bezeichnung“ mit „Planung und Projektierung von Netzwerken, Implementierung von Standardsoftware, IT-Sicherheit, Implementierung von Zeitwirtschaftssystemen, Implementierung HR Management Software, Personalentwicklung und –beschaffung“ (vgl. Bl. 37 der Beiakte 1) ist so weit gefasst, dass eine „Förderlichkeit“ nicht festgestellt werden kann. Was Gegenstand der Tätigkeit des Klägers bei der S. GmbH war, ist völlig unklar. Aus der Beschreibung des Geschäftsbereichs der S. GmbH mit „Produktion textiler Ladungssicherung, Handel mit Gütern der Ladungssicherung, Forschung und Entwicklung intelligenter Ladungssicherung“ lässt sich kein Zusammenhang mit der jetzigen militärischen Verwendung des Klägers herleiten. Die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei der E. AG/X. GmbH zu 50% ist rechtmäßig. § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG bestimmt ausdrücklich, dass die Anerkennung der Vordienstzeit „teilweise“ erfolgen kann und eröffnet damit nicht nur hinsichtlich des „ob“, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung für die Beklagte Ermessen. Ermessensfehler sind bei der Entscheidung der Beklagten zu einer Anerkennung von 50% nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten durch das Gericht nach § 114 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist; die inhaltliche Ausübung des Ermessens unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Ermessensfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt, ausgeübt und auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht dadurch, dass sie seine Beförderung zum Oberstleutnant der Reserve im Jahr 2007 nicht in ihre Ermessenserwägungen hat einfließen lassen, nicht einen maßgeblichen Aspekt für die Ermessensausübung unberücksichtigt gelassen. Im Gegenteil konnte und musste die Beklagte diesen Umstand außer Betracht lassen. Hierbei ist zunächst in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die Beförderung des Klägers im Januar 2007 zum Oberstleutnant der Reserve erfolgte, das Beschäftigungsverhältnis bei der E. AG/X. GmbH jedoch bereits zum 30. September 2003 endete. Damit besteht schon unter zeitlichen Gesichtspunkten erkennbar kein Zusammenhang. Vor allem jedoch ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG zu erwägen, in welchem Umfang die ausgeübte Berufstätigkeit förderlich für die jetzige Verwendung war. Hieraus folgt, dass die Ernennung im Januar 2007 nicht nur zeitlich, sondern insbesondere inhaltlich keinen Bezug zu der hier erforderlichen Einschätzung der Förderlichkeit der Tätigkeit bei der E. AG/X. GmbH für die Verwendung als Personalstabsoffizier hat. Der Umstand, welchen Dienstgrad der Kläger als Reservist innehat, ist für die hier zu treffende Ermessensentscheidung nicht relevant und wäre mithin sogar ein sachwidriges Kriterium. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.837,44 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.