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Urteil

15 K 5325/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0112.15K5325.20.00
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Leitsätze

Zum Begriff der gleichwertigen Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 01.09.2020 (Gz. W.    0.0-00-00- / 00000 X.  T.   ) verpflichtet, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten der Klägerin als zahnmedizinische Fachangestellte bzw. als zahnmedizinische Fachassistentin bzw. als zahnmedizinische Prophylaxeassistentin vom 01.07.2001 bis zum 30.04.2004, vom 15.10.2004 bis zum 30.11.2009, vom 20.11.2010 bis zum 19.05.2012 und vom 20.05.2013 bis zum 15.07.2017 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der gleichwertigen Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 01.09.2020 (Gz. W. 0.0-00-00- / 00000 X. T. ) verpflichtet, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten der Klägerin als zahnmedizinische Fachangestellte bzw. als zahnmedizinische Fachassistentin bzw. als zahnmedizinische Prophylaxeassistentin vom 01.07.2001 bis zum 30.04.2004, vom 15.10.2004 bis zum 30.11.2009, vom 20.11.2010 bis zum 19.05.2012 und vom 20.05.2013 bis zum 15.07.2017 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten bei der erstmaligen besoldungsrechtlichen Stufenfestsetzung. Die Klägerin ist eine ausgebildete zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA, frühere Bezeichnung: Zahnarzthelferin) bzw. zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF, frühere Bezeichnung: zahnmedizinische Fachhelferin). Sie steht nunmehr seit dem 30.08.2019 nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes als Beamtin der Besoldungsgruppe A 6 BBesO im mittleren nichttechnischen Dienst in Diensten der Beklagten. Vor ihrer Tätigkeit für die Beklagte übte sie im Zeitraum von August 1998 bis August 2019 die folgenden Tätigkeiten aus: Nr. Zeitraum Tätigkeit 1 01.08.1998 bis 20.06.2001 Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten 2 01.07.2001 bis 30.04.2002 zahnmedizinische Fachangestellte (Zahnarzt L. , I. ) 3 01.05.2002 bis 30.04.2004 zahnmedizinische Fachangestellte (Zahnarzt Dr. T1. , T2. ) 4 01.05.2004 bis 15.10.2004 zahnmedizinische Fachangestellte (Zahnarzt Dr. T1. , T2. ) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („400 Euro-Basis“) 5 26.04.2004 bis 14.10.2004 Lehrgang zur Fortbildung zur zahnmedizinischen Fachassistentin 6 15.10.2004 bis 28.02.2006 zahnmedizinische Fachangestellte (Zahnarzt Dr. T1. , T2. ) 7 01.03.2006 bis 19.11.2009 zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (Zahnärzte T3. , T4. T4. und N. , T2. ) 8 20.11.2009 bis 19.11.2010 Elternzeit 9 20.11.2010 bis 19.05.2012 zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (Zahnärzte T3. , T4. und N. , T2. ) 10 20.05.2012 bis 19.05.2013 Elternzeit 11 20.05.2013 bis 31.07.2014 zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (Zahnärzte T3. , T4. und N. , T2. ) 12 01.08.2014 bis 31.07.2015 zahnmedizinische Fachassistentin (Zahnärzte M. M. und M. , T5. T5. B. ) 13 01.08.2015 bis 15.07.2017 zahnmedizinische Fachassistentin (Zahnärztin G. , T5. B. ) 14 04.09.2017 bis 29.08.2019 Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Bundeswehrverwaltung Mit Wirkung vom 30.08.2019 ernannte die Beklagte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin. Mit Bescheid vom 06.01.2020 berücksichtigte sie im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG eine Erfahrungszeit von zwei Jahren und setzte mit Wirkung vom 01.08.2019 die Stufe 2 fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien lediglich die beiden Jahre Elternzeit (Nrn. 8 und 10) als Zeiten der Kinderbetreuung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BBesG zu berücksichtigen gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 14.01.2020 Widerspruch und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass ihr ihre Tätigkeiten als zahnmedizinische Fachangestellte bzw. zahnmedizinische Fachassistentin bzw. zahnmedizinische Prophylaxeassistentin als Erfahrungszeiten hätten anerkannt werden müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2020 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die genannten Tätigkeiten seien zunächst nicht als gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen. Hinsichtlich der zwischenzeitlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung (Nr. 4) folge dies daraus, dass es sich hierbei nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handle. Bei den übrigen zahnmedizinischen Tätigkeiten handle es sich zudem nicht um gleichwertige Tätigkeiten, da diese in keinem sachlichen Zusammenhang zum Anforderungsprofil einer Amtsträgerin des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung stünden. Während die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes insbesondere den Umgang mit dem Gesetz beherrschen und Sachverhalte unterschiedlicher Rechtsgebiete rechtskonform bearbeiten können sollten, seien die Vortätigkeiten der Klägerin vorwiegend zahnmedizinisch und technisch geprägt. Die Vortätigkeiten seien auch nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG als hauptberufliche und für die Verwendung förderliche Tätigkeiten ganz oder teilweise anzuerkennen. Hinsichtlich der zwischenzeitlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung fehle es wiederum an der Hauptberuflichkeit. Im Übrigen seien die Vortätigkeiten der Klägerin nicht für die Verwendung förderlich, da sie zahnmedizinisch und technisch geprägt seien und in keinem sachlichen Zusammenhang zu der juristischen und verwaltenden Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr stünden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 02.09.2020 zugestellt. Die Klägerin hat am 30.09.2020 Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Ihre in Vollzeit ausgeübten Vortätigkeiten seien nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als Erfahrungszeiten anzuerkennen, da es sich um gleichwertige Tätigkeiten handle. Der Umstand, dass eine Tätigkeit als zahnmedizinische Fachangestellte eine dreijährige Berufsausbildung erfordere, sei ein Indiz dafür, dass sie hinsichtlich der Schwierigkeit mit einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst vergleichbar sei. Die Aufstiegsfortbildung zur zahnmedizinischen Fachassistentin umfasse mindestens 400 Stunden an vorbereitenden Lehrgängen sowie eine Abschlussprüfung, die eine der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung nach §§ 53, 54 BBiG darstelle, sodass eine Tätigkeit insoweit hinsichtlich der Schwierigkeit sogar mit einer Tätigkeit im gehobenen Verwaltungsdienst vergleichbar sei. Die zahnmedizinischen Vortätigkeiten seien auch hinsichtlich der Wertigkeit mit einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst vergleichbar, da die Klägerin als Tarifbeschäftigte des Bundes in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die konkrete Fachrichtung oder Funktion nicht an. Im Übrigen seien die Vortätigkeiten jedenfalls nach § 28 Abs. 2 BBesG anzuerkennen, da sie für die jetzige Verwendung förderlich seien. Viele Bereiche aus ihren vorigen Tätigkeiten kämen der Klägerin auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte zugute, wozu etwa Kommunikationsformen, die Organisation von Arbeitsabläufen, der Umgang mit dem PC, die Strukturierung der Arbeit im Allgemeinen, Flexibilität und Belastbarkeit zählten. Außerdem habe sie sich im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur zahnmedizinischen Fachassistentin bereits mit verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die auch in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis relevant seien (z.B. Mutterschutz, Arbeitszeit, Dienst- / Werk- / Arbeitsrecht), auseinandersetzen müssen und auch in einer Zahnarztpraxis werde einer zahnmedizinischen Fachassistentin der von der Beklagten geforderte eigene Verantwortungsbereich – etwa im Rechnungswesen oder bei der Beschaffung von Büromaterialien – übertragen. Soweit die Beklagte vorbringe, für eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten bedürfe es keines Schulabschlusses, sei dies unzutreffend, da etwa die Landeszahnärztekammer Thüringen, bei der die Klägerin ihre Ausbildung absolviert habe, mindestens einen Hauptschulabschluss vorschreibe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 01.09.2020 zu verpflichten, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten der Klägerin als zahnmedizinische Fachangestellte bzw. als zahnmedizinische Fachassistentin bzw. als zahnmedizinische Prophylaxeassistentin vom 01.07.2001 bis zum 30.04.2004, vom 15.10.2004 bis zum 30.11.2009, vom 20.11.2010 bis zum 19.05.2012 und vom 20.05.2013 bis zum 15.07.2017 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung dieser Zeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zum Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Vortätigkeiten der Klägerin seien im Vergleich zu einer Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht gleichwertig. Hierfür sei zunächst an die allgemeinen Anforderungen an eine Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst anzuknüpfen, die sodann den Anforderungen an die hauptberufliche Vortätigkeit der Klägerin gegenüberzustellen seien. Zur Ermittlung der Anforderungen an eine Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung sei insbesondere auf die zugehörige Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (LAP-mntDBwVV) zurückzugreifen. Die dort aufgeführten, zu vermittelnden Lerninhalte seien der Klägerin weder im Rahmen ihrer zahnmedizinischen Ausbildung noch im Rahmen ihrer hauptberuflichen Vortätigkeit vermittelt worden. Die Vortätigkeiten seien zudem mit Blick auf die Bildungsvoraussetzungen nicht gleichwertig. Während eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten keine bestimmte Schulbildung voraussetze, verlange eine Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BBG mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Soweit die Klägerin zur Begründung einer Förderlichkeit ihrer Vortätigkeiten für die jetzige Verwendung auf verschiedene Kenntnisse, wie beispielsweise Arbeitsstrukturierung, Flexibilität und Belastbarkeit, hinweise, handle es sich hierbei nur um allgemeine Vorkenntnisse, die für sämtliche Statusgruppen des einfachen bis zum höheren nützlich bzw. fast schon unabdingbar seien und ohne näheren Bezug zu einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst blieben. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2022 bzw. vom 01.12.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 68, 75 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2020 ist rechtswidrig und die Klägerin durch ihn in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich die Beklagte darin auf eine Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von zwei Jahren beschränkt. Die Klägerin hat im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung einen Anspruch auf Anerkennung ihrer im Tenor aufgeführten Vortätigkeiten als weitere Erfahrungszeiten. Dieser Anspruch folgt aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 BBesG. Danach werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den im Tenor aufgeführten Vortätigkeiten handelt es sich zunächst um hauptberufliche Tätigkeiten der Klägerin. Eine Tätigkeit wird dabei hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19. Diese Anforderungen erfüllen die im Tenor aufgeführten Tätigkeiten als zahnmedizinische Fachangestellte bzw. zahnmedizinische Fachassistentin bzw. zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (Nrn. 2 bis 4, 7, 9, 11 bis 13). Bei den übrigen, noch nicht anerkannten Vortätigkeiten handelt es sich hingegen um Zeiten der Ausbildung (Nrn. 1, 5, 14) bzw. um eine geringfügige Beschäftigung (Nr. 4), die angesichts der parallelen Aufstiegsfortbildung nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstellte. Eine Anerkennung dieser Zeiten begehrt die Klägerin indes nicht (vgl. Bl. 60, 72 d.A.). Die Klägerin übte die im Tenor aufgeführten Vortätigkeiten außerhalb eines Soldatenverhältnisses aus. Sie waren auch nicht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorausgesetzt. Bei den im Tenor aufgeführten Vortätigkeiten handelt es sich um gleichwertige Tätigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Eine solche Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Vortätigkeit nach ihrer Bedeutung – also nach ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit – einer Tätigkeit mindestens der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 23; VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 – 3 K 692/11.WI –, juris, Rn. 27. Dabei ist regelmäßig insbesondere ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und einer Zuordnung zu einer Entgeltgruppe in einem fiktiven Tarifbeschäftigtenverhältnis vorzunehmen. Vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 – 3 K 692/11.WI –, juris, Rn. 29; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 23.02.2016 – 6 K 503/15 –, juris, Rn. 26. Entgegen der Ziff. 28.1.1.2 Satz 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) sowie einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, Kuhlmey , in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 28 Rn. 15, allerdings unter bloßem Verweis auf Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV, kommt der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es dem Gericht wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie nicht möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen des in Frage stehenden Merkmals zu treffen. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 40; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 21. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Gleichwertigkeit nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen objektiven und weitgehend abstrakten Vergleich zwischen einer Vortätigkeit einer Beamtin und der Tätigkeit einer Laufbahngruppe. Dabei ist – wie dargelegt – insbesondere eine Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe eines fiktiven Tarifbeschäftigtenverhältnisses erforderlich. Auch können die jeweiligen Bildungs- oder Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen sein. Dies kann jedoch ohne Weiteres auch durch das Gericht geschehen und bedarf nicht etwa einer besonderen fachlichen Einschätzung seitens der Behörde, zumal es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die konkreten Anforderungen der jetzigen Verwendung der Beamtin in der Behörde nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund sind die im Tenor aufgeführten Vortätigkeiten im Vergleich zu einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst gleichwertig. Sie entsprechen nach ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Tätigkeiten der Klägerin als zahnmedizinische Fachangestellte – teilweise mit der zusätzlichen Qualifikation insbesondere der zahnmedizinischen Fachassistentin – nach der Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte des Bundes (Anlage 1 zum TV EntgO Bund) der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen gewesen wären. Nach Ziff. 21.8 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist dies der Fall, weil die Klägerin eine ausgebildete zahnmedizinische Fachangestellte ist und auch dieser Ausbildung entsprechend tätig war. Eine in der Entgeltgruppe 5 bewertete Tätigkeit ist dabei nach Ziff. 28.1.1.4 Satz 2 BBesGVwV mit einer Tätigkeit in den Einstiegsämtern des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die konkrete Fachrichtung oder die konkrete Funktion – weder im Rahmen der Vortätigkeit noch im Rahmen der Verwaltungstätigkeit – an (vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 Satz 3 BBesGVwV). Auch kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einen etwaigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten an, der allenfalls im Rahmen der Förderlichkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG zu prüfen wäre (vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 Satz 4, Ziff. 28.2.1.3 BBesGVwV). Vielmehr ist ein Vergleich zwischen den beiden Tätigkeiten anzustellen, der sich vorrangig danach richtet, inwiefern die intellektuellen oder körperlichen oder sonstigen Anforderungen bei abstrakter Betrachtung vergleichbar sind. Vgl. insoweit Dawin , in: Kugele, BBesG, § 28 Rn. 6. Für eine solche abstrakte – und vom konkreten Inhalt der Vortätigkeit losgelöste – Vorgehensweise spricht zunächst der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, der von einer „gleichwertigen“ und nicht etwa von einer „gleichartigen“ Tätigkeit spricht. Zudem sah der Gesetzgeber bei der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) eine Tätigkeit als gleichwertig im Sinne des damals neuen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG an, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 139. Insbesondere der Rückgriff auf den abstrakten Begriff der Funktionsebene verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen inhaltlichen Vergleich mit der konkreten Vortätigkeit verlangen, sondern die Vortätigkeit und die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abstrakt hinsichtlich ihrer Wertigkeit vergleichen wollte. Der Gleichwertigkeit steht vorliegend auch nicht entgegen, dass eine Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BBG eine gewisse Schulbildung – nämlich mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand – voraussetzt, wohingegen dies für eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten nicht der Fall ist. Zwar dürfte eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten entgegen der Behauptung der Klägerin auch ohne Schulabschluss möglich sein, auch wenn in der Praxis zwischen 95 % und 98 % der Auszubildenden mindestens über einen solchen verfügen. Vgl. Steckbrief „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ der Bundesagentur für Arbeit v. 01.08.2022, abrufbar unter: https://planet-beruf.de/fileadmin/assets/PDF/BKB/14704.pdf (Stand: 11.01.2023); Lexikon der Ausbildungsberufe der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe 2022/23, abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014834.pdf (Stand: 11.01.2023), S. 533. Nichts Anderes dürfte für Auszubildende in Thüringen gelten, wo die Auszubildenden nach den Angaben der Landeszahnärztekammer mindestens einen Hauptschulabschluss lediglich nachweisen „sollten“. Merkblatt zur Einstellung von Auszubildenden zur Berufsausbildung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ der Landeszahnärztekammer Thüringen, abrufbar unter: https://www.lzkth.de/fileadmin/user_upload/4_Dokumente/ZFA-Berufsausbildung/Merkblatt_zur_Einstellung_von_Auszubildenden_zur_Berufsausbildung_2022.pdf (Stand: 11.01.2023). Darauf kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit jedoch nicht entscheidend an. Zum einen liegt der Fokus für eine Vergleichbarkeit mit dem mittleren Verwaltungsdienst nicht auf den Bildungsvoraussetzungen, sondern auf der Frage, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Dieser Gedanke liegt auch der allgemeinen Abgrenzung der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zwischen der Entgeltgruppe 4 (einfacher Dienst) und der Entgeltgruppe 5 (mittlerer Dienst) zugrunde. Nach Teil I und Teil II der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist für eine Einstufung in die Entgeltgruppe 5 in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung – ggf. von mindestens drei Jahren – erforderlich, was die Klägerin durch ihre dreijährige Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten erfüllt. Zum anderen würde die Ablehnung einer Gleichwertigkeit unter Verweis auf die – eher theoretische – Möglichkeit einer Ausbildung ohne Schulabschluss faktisch zur Ablehnung der Anerkennung der Tätigkeit in einer Vielzahl von Ausbildungsberufen führen, da für diese ein Schulabschluss regelmäßig – rechtlich – nicht vorausgesetzt wird. Soweit die Kammer zur Frage der Gleichwertigkeit in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie daran nicht fest. Auf Rechtsfolgenseite hat die Klägerin einen gebundenen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten, da es sich bei der Anerkennung nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG („werden […] anerkannt“) um eine gebundene Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offen bleiben, inwiefern die Vortätigkeiten der Klägerin für ihre jetzige Verwendung förderlich sind und damit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG ganz oder teilweise anerkannt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.189,92 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache für die Klägerin orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Maßgeblich sind dabei die Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt der Wirkung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Vgl. VG Köln, Urt. v. 20.01.2022 – 15 K 191/19 –, juris, Rn. 53; Urt. v. 14.10.2020 – 3 K 8976/17 –, juris, Rn. 52. Bei Berücksichtigung sämtlicher Vortätigkeiten der Klägerin inklusive der bereits anerkannten Zeiten der Kinderbetreuung (ca. 15 Jahre und 7 Monate) wäre nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG die Stufe 7 festzusetzen gewesen. Die Differenz zwischen dem entsprechenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 6 BBesO zum 01.08.2019 (2.780,99 €) zu dem Grundgehaltssatz der bereits festgesetzten Stufe 2 (2.481,41 €) beträgt 299,58 €. Die Berechnung des zweifachen Jahresbetrags hiervon führt zu dem festgesetzten Streitwert (299,58 € x 24 Monate = 7.189,92 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.