OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3565/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1016.10K3565.22.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er lebte zunächst in I. in der Ukraine. Im Jahr 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1922 geborenen Mutter U. W.. Gemeinsam mit dieser sei er im Jahr 1943 von der Wehrmacht nach Polen verschleppt worden. Nach der Rückeroberung durch die Rote Armee im Jahr 1945 seien sie dann nach Sibirien zwangsumgesiedelt worden, wo sie bis ins Jahr 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Später habe seine Mutter erneut geheiratet. Sein Stiefvater habe ihm verboten, Deutsch zu sprechen. In seinem ersten Inlandspass habe er sich als Russe und mit dem Familiennamen seines leiblichen Vaters eintragen lassen sollen, weil der Stiefvater erklärt habe, er wolle keinen Faschisten im Haus haben. Zudem bitte er um Prüfung, ob er im Zuge der Verschleppung nach Polen vielleicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Mit Bescheid vom 29.03.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er habe im Alter von 16 Jahren und bei der Geburt seiner beiden Töchter die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Eintrag der deutschen Nationalität in ein amtliches Personenstandsdokument ausdrücklich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht genutzt, sondern sich im ersten Inlandspass sowie in den Geburtsurkunden seiner Kinder mit russischer Nationalität eintragen lassen. Damit habe er ein ausdrückliches Gegenbekenntnis abgegeben. Dieses Gegenbekenntnis bestehe fort. Der Kläger habe offenbar auch keine Bemühungen unternommen, seine Nationalität zu ändern bzw. behördlich oder gerichtlich die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität feststellen zu lassen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28.04.2022 Widerspruch. Er brachte im Wesentlichen vor: Es liege kein Gegenbekenntnis vor. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen und er sei ausweislich der vorgelegten Archivbescheinigungen in Russland als Person deutscher Volkszugehörigkeit behandelt worden. Im Falle der Eintragung einer deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspass habe eine klare Gefahr für Leib und Leben bestanden, weil sein Stiefvater ausdrücklich gedroht habe, er wolle keinen Faschisten in seinem Haus haben. Ein deutsches 16-jähriges Kind habe in der Nachkriegszeit in Russland kaum Überlebenschancen gehabt. In den Geburtsurkunden seiner Töchter habe keine Möglichkeit der Eintragung einer deutschen Nationalität bestanden, weil die letzte bekannte Nationalität habe eingetragen werden müssen. Die neuen ukrainischen Pässe hätten sodann keinen Eintrag zur Nationalität enthalten. Deshalb habe er sein Bekenntnis nicht mehr dokumentieren können. Er habe sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedoch durch die Wiederaufnahme seines Geburtsnamens in den neuen ukrainischen Pass deutlich zum Ausdruck gebracht. Zudem sei er seit dem Jahr 2002 ein aktives Mitglied der lokalen deutschen Gesellschaft. Das zeige deutlich seine Verhaltensweise als deutscher Volkszugehöriger in der Öffentlichkeit. Im Übrigen habe die Beklagte nicht geprüft, ob er während der Verschleppung nach Polen nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Auch wenn es dem Kläger aufgrund der Einflussnahme seines Stiefvaters versagt gewesen sein sollte, eine andere als die russische Nationalität in seinem ersten Inlandspass anzugeben, komme es hierauf nicht an. Er habe versäumt, bei der ersten Gelegenheit eine Änderung des Nationalitäteneintrags vorzunehmen. Auch darin sei ein Gegenbekenntnis zu sehen. Ab dem Jahr 1992 sei es in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion möglich gewesen, eine Änderung im Inlandspass wesentlich leichter vorzunehmen als früher. Das habe der Kläger aber nicht getan. Die Änderung seines Nachnamens sei vor diesem Hintergrund unerheblich, zumal sie erst im Jahr 2002 vorgenommen worden sei. Ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum. In diesem Zusammenhang sei die Frage, ob der Kläger gegebenenfalls im Rahmen der Verschleppung nach Polen durch die Wehrmacht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, unbeachtlich, weil er offiziell immer als russischer Volkszugehöriger gegolten habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.05.2022 zugestellt. Am 13.06.2022 hat er Klage erhoben. Im Dezember 2022 ist der Kläger aus der Ukraine nach Deutschland eingereist, wo er seither in Z. wohnt. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis sei in der Ukraine bekanntlich nicht mehr ausdrücklich durch eine Eintragung in amtlichen Papieren möglich. Es sei aber ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse möglich. Er spreche Deutsch weitgehend fließend im Sinne eines typischen, in familiärer Umgebung erworbenen russlanddeutschen Dialekts. Solche familiär erworbenen deutschen Sprachkenntnisse stellten ein Dauerbekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Es habe zum Zeitpunkt seiner Einreise vorgelegen und sei einem etwaigen früheren Bekenntnis zu einem anderen Volkstum zeitlich nachgeordnet gewesen. Im vorliegenden Fall ergäben sich im Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen aus Dezember 2023 diverse Rechtsfragen, die einer grundsätzlichen Klärung bedürften. Zudem habe er seine Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen mit den vorgelegten Rehabilitations-und Archivbescheinigungen nachgewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Voraussetzung der Abstammung sei nicht erfüllt. Es stehe schon nicht zu ihrer Überzeugung fest, dass der Kläger von U. W. biologisch abstamme. Er habe keine im Ereignisjahr ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Es könne auch nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass sich die Mutter zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die vorgelegten Bescheinigungen ließen diverse inhaltliche Widersprüche erkennen und könnten nicht als belastbarer Nachweis herangezogen werden. Zudem sei bislang nicht nachgewiesen, dass der Kläger die sprachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt habe. Er habe weder in der Vergangenheit den angebotenen Sprachtest erfolgreich wahrgenommen noch habe er ein ausreichendes Sprachzertifikat zum Zeitpunkt seiner Einreise vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Hilfsbeweisantrag zur Frage der familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnisse gestellt. Wegen des Inhalts dieses Hilfsbeweisantrags wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme des Klägers im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 –, juris, Rn. 20. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil der Kläger bereits im Dezember 2022 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.) nicht an. Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum fehlt. Er hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, von dem er im Folgenden nicht wirksam abgerückt ist. Der Kläger hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. In einer solchen Konstellation liegt indes nichtsdestotrotz ein Gegenbekenntnis vor, wenn die Person ein mit einer nichtdeutschen Nationalität versehenes Dokument zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, ohne sich trotz einer objektiv bestehenden entsprechenden Möglichkeit um eine Änderung der Nationalitäteneintragung zu bemühen. Dann lässt die Person die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität für sich wirken und in der Nutzung des Dokuments kann eine zurechenbare Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25.06 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 A 982/10 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 –, juris, Rn. 35; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 26.02.2013 – 7 K 5920/11 –, juris, Rn. 37 ff. Nach diesem Maßstab kann offenbleiben, inwiefern der Kläger durch die Eintragung einer russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass im Jahr 1958 oder durch die Eintragung einer russischen Nationalität in die Geburtsurkunden seiner Töchter in den Jahren 1968 und 1982 ein Gegenbekenntnis abgegeben hat. Ein solches Gegenbekenntnis ist jedenfalls deshalb anzunehmen, weil der Kläger seinen mit einer russischen Nationalität versehenen Inlandspass ununterbrochen weitergenutzt hat, obwohl ihm eine Änderung der Nationalität in den 90er-Jahren sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Insbesondere war eine Änderung der Nationalität für den Kläger objektiv möglich. Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2010 – 12 A 591/08 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 –, juris, Rn. 43. Konkret in der Ukraine war eine Möglichkeit der Änderung der Nationalität durch den Erlass Nr. 24 des Präsidenten der Ukraine vom 31.12.1991 geregelt. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15.11.2006 – 11 ZB 05.3045 –, juris, Rn. 7. Danach konnte insbesondere eine Person, die sich im Alter von 16 Jahren für die Nationalität eines Elternteils entschieden hat, zur Nationalität des anderen Elternteils wechseln. Der genannte Erlass trat erst mit einem weiteren Erlass Nr. 70/99 des Präsidenten der Ukraine vom 27.01.1999 außer Kraft. Demnach hätte sich der Kläger zwischen Januar 1992 und Januar 1999 auf der Grundlage der in seiner Geburtsurkunde angegebenen deutschen Nationalität seiner Mutter (vgl. Bl. 25 f. der Beiakte 1) eine deutsche Nationalität in seinen Inlandspass eintragen lassen können. Er hat jedoch bereits nicht vorgetragen, dass er sich um eine solche Änderung überhaupt bemüht hätte. Von diesem Gegenbekenntnis ist der Kläger im Folgenden nicht wirksam abgerückt. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst und ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach der Abgabe des Gegenbekenntnisses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel muss zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Nach diesem Maßstab hat der Kläger seine frühere Erklärung zum russischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Er hat kein konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten ließe. Insbesondere der Änderung seines Nachnamens von „D.“ zu „F.“ im Jahr 2001 kommt insoweit nicht die von dem Kläger zugeschriebene Bedeutung zu. Eine solche Änderung lässt nicht ohne weiteres auf einen Willen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bzw. einen Wandel des Volkstumsbewusstseins schließen. Sie kann vielmehr auch ein Zeichen dafür sein, dass der Kläger seinen Geburtsnamen bzw. den Nachnamen seiner Mutter im Gegensatz zu dem Nachnamen seines (Stief-) Vaters führen möchte, weil er sich mit diesem Namen aus anderen als volkstumsmäßigen Gründen mehr verbunden fühlt. Zuletzt begründet auch eine Mitgliedschaft des Klägers in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bzw. die Annahme eines entsprechenden Wandels des Volkstumsbewusstseins, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 – 11 A 1155/13 –, juris, Rn. 62, zumal vorliegend auch unklar bleibt, inwieweit sich der Kläger dort „aktiv“ betätigt haben (vgl. Bl. 94 der Beiakte 1) und dadurch öffentlich als Deutscher wahrgenommen worden sein soll. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse, zum deutschen Volkstum bekannt. Dem steht bereits entgegen, dass er nach den vorstehenden Ausführungen ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat. Wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22. Demnach bedurfte es insbesondere keiner Aufklärung, inwiefern der Kläger über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Vor diesem Hintergrund war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers wegen der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Verschleppung nach Polen im Jahr 1943 eingeht, ist diese Frage für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens kommt es weniger auf die deutsche Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person als auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit an. Nach alldem bedarf es keiner Entscheidung, inwiefern der Kläger die übrigen Voraussetzungen nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG a.F. erfüllt. Insbesondere kann offenbleiben, ob er seine Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) sowie ausreichende Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt seiner Einreise im Dezember 2022 (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F.) nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.