Beschluss
2 L 1845/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1017.2L1845.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern auferlegt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Wörtlich hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt: „Der Eilantrag wird auf Grund des bereits Ausgeführten auch gestellt, und zwar dahingehend, dass die hiesige Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.“ Dieser Antrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2018 in Bezug auf die Antragsteller zu 1 bis 3 (Gesch.-Z.: N02) und im Bescheid vom 4. Oktober 2018 in Bezug auf den Antragsteller zu 4 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 6222/24.A nicht vollzogen werden darf. Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag der Antragsteller als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des vorangegangenen Bescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt – wie hier – ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des vorangegangenen Bescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues Folgeasylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 – 22 L 1803/23.A –, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 12a L 1629/22.A –, juris, Rn. 4. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Das Bundesamt hat den erneuten Folgeantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lagen nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von den Antragstellern vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren bzw. im Folgeverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren oder im Folgeverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren oder im vorangegangenen Folgeverfahren geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihnen politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 16. September 2024 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ebenso wenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Zu den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Dokumenten („Polizeiliche Vorladung“ des Hauptpolizeiamts P. vom 23. Oktober 2022 sowie das mit „Fahndung“ überschriebene Dokument des Hauptpolizeiamts P. vom 16. November 2022) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an ihrer Echtheit bestehen. Die Anschrift des Hauptpolizeiamtes P. soll ausweislich beider Dokumente „L.-straße“ lauten. Diese Straße existiert laut google-maps tatsächlich in P.. Allerdings befindet sich unter dieser Anschrift eine Bank, nämlich die K., nicht aber eine Polizeistation. Diese befindet sich zwar auf derselben Straße, aber unter der Hausnummer 00. Auch die auf den Dokumenten angegebene Telefonnummer lässt sich im Internet nicht verifizieren. Auf dem Dokument ist die Telefonnummer (000) 0000000 angegeben. Auf der Homepage des Hauptpolizeiamts P. wird als Telefonnummer +0000000-00-00 angegeben. Ungeachtet der bestehenden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente würden sie auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, wenn sie echt wären. Denn für den Vortrag der Antragsteller, dass sie selbst der Polizei als „Druckmittel“ dienen könnten, ist nichts ersichtlich. Dieser Vortrag ist rein spekulativ. So haben die Antragsteller schon nicht vorgetragen, dass anderen (engeren) Familienmitgliedern, die noch im Heimatland leben, ähnliches widerfahren wäre. Auch stellt sich dem Einzelrichter die Frage, wie die Antragsteller in den Besitz dieser Dokumente gelangt sind, wenn sie – wie sie im vorliegenden Verfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen – keinen Kontakt zum Ehemann der Antragstellerin zu 1 haben. Auch stellt sich die weitere Frage, weshalb sie diese Dokumente, die angeblich aus Oktober 2022 stammen sollen, nicht bereits im vorangegangenen Folgeverfahren, das mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2023 beendet worden ist, vorgelegt oder zumindest die Existenz dieser Dokumente vorgetragen haben. Auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nichts ersichtlich. Die den Antragsteller zu 4 betreffenden Ausführungen sind nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die vorgetragenen Erkrankungen des Antragstellers zu 4 erreichen schon nicht den für ein Abschiebungsverbot erforderlichen Schweregrad. Ob eine entsprechende Behandlung bzw. Förderung des Antragstellers zu 4 in Aserbaidschan erreichbar wäre, ist daher nicht maßgeblich. Soweit sich der Antragsteller zu 2 darauf beruft, dass ihm in Aserbaidschan die Einberufung in die Armee drohe, führt auch das zu keiner anderen Beurteilung. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor, weil dem Antragsteller zu 2 bei Rückkehr nach Aserbaidschan und einer anschließenden potentiellen Einziehung zum Wehrdienst keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Soweit der Antragsteller zu 2 mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen müsste, knüpft diese an die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht an und stellt deshalb bereits im Ansatz keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erhebliche Gefahr dar. Die Situation ist nur dann anders zu bewerten, wenn die entsprechenden Strafvorschriften unverhältnismäßig sind oder in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise angewandt werden. Die aserbaidschanischen Strafvorschriften wegen Wehrdienstentziehung stellen jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. Gemäß Art. 334 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches steht auf Desertion eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren, in Kriegszeiten und während Kampfhandlungen von fünf bis zehn Jahren. Dass es sich hierbei nicht um unverhältnismäßige Bestrafungen handelt, zeigt bereits der Umstand, dass bei Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (vgl. §§ 15 ff. WStG) und bei Wehrpflichtentziehung (vgl. §§ 109 f. StGB) auch in Deutschland mehr- bzw. langjährige Haftstrafen drohen. Darüber hinaus ist nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht ersichtlich, dass es innerhalb des aserbaidschanischen Militärs zu schutzrelevanten Handlungen kommt. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 8. Februar 2023 – 22 K 4714/20.A –, juris, Rn. 39 ff. m. w. N. Im Übrigen liegt in Bezug auf den Antragsteller zu 2 auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor. Dass ihm trotz des in Aserbaidschan derzeit noch nicht gewährleisteten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eine Verletzung seines durch Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit droht, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Dass der Antragsteller zu 2 den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern möchte, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist insoweit eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, juris, Rn. 13. Gemessen an den vorstehenden Anforderungen lassen die Ausführungen des Antragstellers zu 2 keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung und einen Gewissensnotstand im Falle einer Wehrdienstleistung zu. Die Angaben des Antragstellers zu 2 beschränken sich im Rahmen der Folgeantragstellung auf die Aussage, dass er wegen seiner „inneren Einstellung“ nicht einberufen werden möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).