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Urteil

10 K 5936/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1030.10K5936.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1961 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie lebte zunächst in der Ukraine im Rajon V. und reiste nach dem russischen Überfall auf die Ukraine am 03.04.2022 nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 01.08.2022 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrer im Jahr 1930 geborenen Mutter N. K. sowie deren Eltern D. K. und N. K., geb. I.. Ihre Mutter und ihre Großmutter seien im Jahr 1941 zwangsumgesiedelt worden und hätten bis ins Jahr 1955 unter Kommandanturbewachung gestanden. Ihr Großvater sei von 1942 bis 1943 ein Angehöriger der Trudarmee gewesen. In ihrem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Dies habe sie im Folgenden nicht geändert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10.08.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Jedenfalls im Alter von 16 Jahren habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Eintrag der deutschen Nationalität in ein amtliches Personenstandsdokument ausdrücklich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeit habe sie nicht genutzt, sondern sich in ihrem ersten Inlandspass mit der russischen Nationalität ihres Vaters eintragen lassen und damit ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Es sei weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich die Klägerin später bei den ukrainischen Behörden oder Gerichten um eine Änderung der Nationalität bzw. um eine Feststellung der deutschen Nationalität bemüht hätte. Sie habe auch keine in der Öffentlichkeit gezeigten Verhaltensweisen detailliert dargelegt, die sie als deutsche Volkszugehörige kennzeichnen würden. Vielmehr weise die Klägerin pauschal darauf hin, dass sie gute deutsche Sprachkenntnisse besitzen würde und mit den deutschen Sitten und Traditionen vertraut sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie brachte im Wesentlichen vor: Es sei unerheblich, ob sie in ihrem ersten Inlandspass die russische Nationalität ihres Vaters habe eintragen lassen. Gegenwärtig sei in keinem Dokument eine Nationalität eingetragen. Damit habe sie kein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. In einem solchen Fall komme ein Bekenntnis auf andere Weise in Betracht. Dieses habe sie zum einen ausweislich des vorgelegten B1-Zertifikats durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erbracht. Zum anderen habe sie sich durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe bis zu ihrem 16. Lebensjahr in der deutschen Familie ihrer Mutter gelebt, zuhause auf schwäbischem Dialekt gesprochen und Deutsch als Muttersprache gehabt. Ihr russischer Vater habe die Familie noch vor ihrer Geburt verlassen und damit keinen Einfluss auf ihre Erziehung gehabt. Der H. e.V. habe schriftlich bescheinigt, dass zweifelsfrei erkennbar sei, dass sie ihr Deutsch im familiären Umfeld gelernt haben müsse, da ganz deutlich muttersprachliche Einflüsse zu hören seien. Bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses habe ihre Mutter empfohlen, die Nationalität ihres Vaters zu wählen, weil sie Architektin habe werden und studieren wollen. Sie habe genau gewusst, was es bedeutet habe, eine Deutsche in der Sowjetunion zu sein. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es liege kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung vor, weil die Klägerin sich in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität habe eintragen lassen und diesen Eintrag nicht geändert habe. In einer solchen Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Zwar sei es möglich, von einer früheren Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Hierfür brauche es jedoch ein konkretes Ereignis, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Klägerin habe keinerlei Bemühungen unternommen, den ehemals russischen Nationalitäteneintrag in ihrem ersten Inlandspass ändern zu lassen. Insgesamt habe sie keine nachprüfbaren Umstände oder Tatsachen dargetan, aus denen sich auf einen inneren Bewusstseinswandel schließen ließe. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin durch die Begehung von Feiertagen oder durch die Küche deutsche Traditionen gepflegt und auch gegenüber dem engsten Umfeld durch entsprechende Tätigkeiten als Deutsche gegolten haben wolle. Es brauche einen Wandel in der Lebensführung, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das könne hier nicht festgestellt werden. Es sei unbeachtlich, dass im aktuellen Inlandspass der Klägerin keine Nationalität eingetragen sei, weil dies den aktuellen ukrainischen Passvorschriften entspreche. Soweit die Klägerin auf angebliche Nachteile verweise, die sie im Falle der Angabe einer deutschen Nationalität im ersten Inlandspass gehabt hätte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls ab dem Jahr 1964 habe es in der ehemaligen Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr gegeben. Das vorliegende Gegenbekenntnis schließe es zugleich grundsätzlich aus, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen. Daher könne auch bei Vorlage eines vollständigen B1-Sprachzertifikats nicht von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgegangen werden. Am 27.10.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Es sei unerheblich, ob sie sich in ihrem ersten Inlandspass die russische Nationalität ihres Vaters habe eintragen lassen. Dies sei nach dem Zweiten Weltkrieg geschehen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei unterblieben, weil es mit einer Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. Jedoch sei aufgrund der Gesamtumstände ihr Wille unzweifelhaft, der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören. Sie sei von ihrer Mutter und ihrer Großmutter in deutschen Traditionen erzogen worden. Die Eintragung der russischen Nationalität ihres Vaters habe rein formalen Charakter gehabt und nichts an ihrem inneren Bewusstsein geändert, Deutsche zu sein. Die Eintragung sei unter den damaligen Umständen erforderlich gewesen, um eine berufliche Zukunft zu haben. Im Übrigen sei nach dem aktuellen Merkblatt der Beklagten zum Thema Bekenntnis ein Bekenntnis auf andere Weise durch ein B1-Zertifikat möglich für Staaten wie die Ukraine, in denen keine Nationalitätenerklärungen mehr entgegengenommen würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es lasse sich weiterhin nicht positiv feststellen, dass sich die Klägerin rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Als ein Bekenntnis auf andere Weise komme der im Jahr 2022 erbrachte Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 in Betracht. Allerdings sei unstreitig, dass die Klägerin ursprünglich behördlich mit russischer Nationalität geführt worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Eintrag einer russischen Nationalität gegen ihren ausdrücklichen Willen zustande gekommen sei. Die Klägerin habe selbst erklärt, sich auf Anraten ihrer Mutter für die russische Nationalität ihres Vaters entschieden zu haben. Damit habe sie ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In einem solchen Fall komme ein Bekenntnis auf andere Weise grundsätzlich nicht in Betracht. Der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 reiche nicht, um von einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis abzurücken. Vor diesem Hintergrund würde es auch nicht zu einer anderen Bewertung führen, wenn der Klägerin ein Nachweis für ihre Behauptung gelingen sollte, dass sie ihre Sprachkenntnisse im Wesentlichen aufgrund einer familiären Vermittlung erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 –, juris, Rn. 20. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil die Klägerin bereits im April 2022 ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Auf die neuen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.) kann sie sich mithin nicht berufen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum fehlt. Sie hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, von dem sie im Folgenden nicht wirksam abgerückt ist. Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. In einer solchen Konstellation liegt indes nichtsdestotrotz ein Gegenbekenntnis vor, wenn die Person ein mit einer nichtdeutschen Nationalität versehenes Dokument zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, ohne sich trotz einer objektiv bestehenden entsprechenden Möglichkeit um eine Änderung der Nationalitäteneintragung zu bemühen. Dann lässt die Person die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität für sich wirken und in der Nutzung des Dokuments kann eine zurechenbare Hinwendung zu dem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25.06 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 A 982/10 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 –, juris, Rn. 35; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 26.02.2013 – 7 K 5920/11 –, juris, Rn. 37 ff. Nach diesem Maßstab kann offenbleiben, inwiefern die Klägerin dadurch ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, dass sie für ihren ersten Inlandspass im Alter von 16 Jahren eine russische Nationalität angegeben hat. Ein Gegenbekenntnis ist jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die Klägerin ihren mit einer russischen Nationalität versehenen Inlandspass offenbar bis ins Jahr 1997 (vgl. Bl. 22, 25 der Beiakte 1) ununterbrochen weitergenutzt hat, obwohl ihr eine Änderung der Nationalität in den 90er-Jahren sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Insbesondere war eine Änderung der Nationalität für die Klägerin objektiv möglich. Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2010 – 12 A 591/08 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 –, juris, Rn. 43. Konkret in der Ukraine war eine Möglichkeit der Änderung der Nationalität durch den Erlass Nr. 24 des Präsidenten der Ukraine vom 31.12.1991 geregelt. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15.11.2006 – 11 ZB 05.3045 –, juris, Rn. 7. Danach konnte insbesondere eine Person, die sich im Alter von 16 Jahren für die Nationalität eines Elternteils entschieden hat, zur Nationalität des anderen Elternteils wechseln. Der genannte Erlass trat erst mit einem weiteren Erlass Nr. 70/99 des Präsidenten der Ukraine vom 27.01.1999 außer Kraft. Demnach hätte sich die Klägerin ab Januar 1992 auf der Grundlage der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen deutschen Nationalität ihrer Mutter (vgl. Bl. 28 f. der Beiakte 1) eine deutsche Nationalität in ihren Inlandspass eintragen lassen können. Sie hat jedoch bereits nicht vorgetragen, dass sie sich um eine solche Änderung überhaupt bemüht hätte. Von diesem Gegenbekenntnis ist die Klägerin im Folgenden nicht wirksam abgerückt. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst und ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach der Abgabe des Gegenbekenntnisses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel muss zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ihre frühere Erklärung zum russischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Sie hat kein konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten ließe. Stattdessen hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich schon immer als Deutsche verstanden, sei in einer deutschen Familie aufgewachsen und habe die russische Nationalität nur wegen ihres Studiums angegeben. Dies erklärt aber insbesondere nicht, warum sie die Nationalitätenangabe nicht ändern ließ, als es in den 90er-Jahren nach den vorstehenden Ausführungen möglich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Lage in der Sowjetunion bereits deutlich liberalisiert, vgl. VG Köln, Urteil vom 14.12.2021 – 7 K 2569/20 –, juris, Rn. 27, und die Klägerin hatte ihr Studium bereits abgeschlossen (vgl. Bl. 84 der Beiakte 1). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in ihren aktuellen Ausweisdokumenten keine Nationalität mehr eingetragen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Ukraine davon absieht, eine Nationalität in die ausgestellten Ausweisdokumente aufzunehmen, ändert nichts daran, dass sich die Klägerin zuvor zum russischen Volkstum bekannt und hiervon für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zunächst nach den vorgenannten Maßstäben abrücken müsste. Die Klägerin hat sich auch nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Einem solchen Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch bereits entgegen, dass die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat. Wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin mit dem vorgelegten B1-Sprachzertifikat (Bl. 46 der Beiakte 1) die für ein Bekenntnis auf andere Weise erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen haben dürfte. Ebenso kann offenbleiben, inwiefern ihre Deutschkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.