Urteil
10 K 6440/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1118.10K6440.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er lebte zunächst in D. auf der Krim. Mit Schreiben vom 05.07.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seinem am 00.00.1941 geborenen Vater Z. K. und dessen Eltern E. K. und L. K., geb. G.. Sein Vater und seine Großmutter seien am 21.10.1941 von der Krim in das heutige Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Bei der Deportation sei der Großvater vermisst worden. Zudem gab der Kläger an, in seinem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine reiste der Kläger am 28.03.2022 nach Deutschland ein, wo er seither in P. in S. lebt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.03.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne kein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Er habe sich in seinem ersten Inlandspass mit einer russischen Nationalität eintragen lassen und somit ein ausdrückliches Gegenbekenntnis abgegeben. Dieses Gegenbekenntnis bestehe weiter fort und er habe offensichtlich keine Bemühungen unternommen, seine Nationalität zu ändern bzw. auf gerichtlichem Weg die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität feststellen zu lassen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er brachte im Wesentlichen vor: Seit seiner Kindheit habe ihm sein Vater immer gesagt, dass er ein Deutscher sei. Er sei deshalb immer gehänselt oder als Faschist verspottet worden. Die ganze Familie sei über Nacht zu einem Feind des Volkes erklärt und deportiert worden, wobei sein Großvater ermordet worden sei. Er sei am Tag der Deutschen Einheit geboren und das sei für ihn sehr wichtig. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, eine deutsche Volkszugehörigkeit in seinen Inlandspass eintragen zu lassen. In der Geburtsurkunde seines Vaters sei nichts angegeben gewesen und der Pass seines Vaters habe eine russische Nationalität enthalten. Niemand habe ihm das Recht gegeben, sich als Deutscher einzutragen. Man habe ihn nicht nach seinem Wunsch gefragt. Im Jahr 1992 habe sein Vater seinen Geburtsnamen K. wieder annehmen können, aber man habe ihm verweigert, auch die Volkszugehörigkeit zu ändern. Auch er selbst habe beim Standesamt einen Wechsel der Nationalität beantragt und gezeigt, dass sein Vater ein Deutscher sei, aber alle hätten sich geweigert. Er habe sich bei der Gesellschaft der Krimdeutschen „Wiedergeburt“ engagiert, dort insbesondere an vielen kulturellen Veranstaltungen teilgenommen und beim Bau deutscher Dörfer geholfen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei durchgängig mit einer nichtdeutschen Nationalität geführt worden. Zwar sei es ihm bei seinem ersten Inlandspass aufgrund der russischen Nationalität seiner Eltern aus Rechtsgründen versagt gewesen, eine andere als die russische Nationalität eintragen zu lassen. Gleichwohl sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich damals durchaus freiwillig und bewusst für den Eintrag der russischen Nationalität entschieden habe. Auf ein fehlendes Wahlrecht komme es nicht an. Jedenfalls sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bei der Eintragung einer russischen Nationalität unter einem derartigen physischen oder psychischen Zwang gestanden hätte, dass davon auszugehen wäre, dass er die Nationalitätenerklärung unter völligem Ausschluss seiner Freiheit der Willensentschließung abgegeben hätte. Für ein Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis brauche es den Nachweis eines konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich dieser Wandel auch in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Hierfür gebe es keine verwertbaren Erkenntnisse. Soweit der Kläger vorbringe, es sei für ihn bedeutsam, am 3. Oktober geboren worden zu sein oder ihm seien deutsche Tugenden wie Ordnung oder Fleiß vermittelt worden, sei dies nicht geeignet, einen Wandel des Volkstumsbewusstseins zu begründen. Die vorgelegten Module eines B1-Zertifikats führten zu keinem anderen Ergebnis. Es sei davon auszugehen, dass damit lediglich das eigene Aufnahmeverfahren gefördert werden sollte. Aus den vorgetragenen Aktivitäten in der „Gesellschaft der Krimdeutschen“ folge nichts Anderes. Aktivitäten für derartige Organisationen entsprächen nach ihrem Gewicht und ihrer Aussagekraft nicht einer Nationalitätenerklärung. Am 27.11.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe sich auf vielfältige Art und Weise durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt, sei in dem Bewusstsein aufgewachsen, dem deutschen Volk zuzugehören und habe sich zu keiner Zeit vor amtlichen Stellen zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt. Bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe er überhaupt keine Wahl gehabt, sich zur deutschen oder zur russischen Nationalität zu erklären, weil seine Eltern in seiner Geburtsurkunde mit einer russischen Nationalität eingetragen gewesen seien. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände könne man bei vernünftiger Betrachtung nur zu dem Schluss kommen, dass er sich glaubhaft dem deutschen Volk zugewendet und dies auch nachgewiesen habe. Seine Bekenntnismanifestationen wögen eine Passeintragung bei weitem auf. Insoweit seien zunächst seine verschiedenen Aktivitäten in der Vereinigung „Gesellschaft der Krimdeutschen“ zu nennen. Die Teilnahme am russlanddeutschen Vereinsleben sei eine der eindeutigen Formen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Es scheine fraglich, welches gesellschaftlich adäquate Verhalten die Beklagte als einer Nationalitätenerklärung vergleichbar erachte. Ihre Begründung laufe darauf hinaus, dass praktisch nichts außer einer Nationalitäteneintragung in staatliche Papiere den Anforderungen genügen könne. Ferner besuche er regelmäßig Gottesdienste der evangelisch-lutherischen Kirche und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) habe im Jahr 2013 eine Änderung erfahren. Nunmehr könne man sich auch durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zum deutschen Volkstum bekennen. Diese Sprachkenntnisse seien bei ihm vorhanden. Soweit die Beklagte die Echtheit der von ihm vorgelegten B1-Zertifikate in Zweifel ziehe, bestreite er diesen Vortrag. Durch eine Änderung aus Dezember 2023 habe sich der Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geändert und vielfach vereinfacht. Die Anpassungen stellten unmissverständlich klar, dass ein aktuelles Bekenntnis zum deutschen Volkstum Vorrang vor historischen Bekenntnissen habe und dass ernsthafte Änderungsbemühungen ausreichen könnten. Er kämpfe weiter, um sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen. Im November 2018 habe er sich an das Standesamt in D. gewendet und die Eintragung einer deutschen Nationalität in seine Heiratsurkunde beantragt. Dies habe das Standesamt jedoch am 19.03.2019 abgelehnt. Zuletzt habe er im Mai 2024 einen Antrag beim Stadtgericht Cherson eingereicht, in dem er seine deutsche Nationalität habe feststellen lassen wollen. Das Gericht habe den Antrag zwar aus formalen Gründen abgelehnt. Damit liege ein Bekenntnis aber zweifelsohne vor. Es sei auch kein Hindernis für einen Aufnahmebescheid, dass er sich schon länger als sechs Monate ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalte. Er weise darauf hin, dass Angehörige der deutschen Minderheiten, die etwa aus der Ukraine nach Deutschland geflohen seien, mit dieser Flucht nicht ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgäben. Genau das habe das Bundesverwaltungsamt bislang pauschal unterstellt, sobald die Fluchtdauer sechs Monate überstiegen habe. Diese missliche Situation habe der Gesetzgeber erkannt und im Dezember 2023 eine Regelung in das Gesetz aufgenommen. Danach solle für ukrainische Flüchtlinge der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend gelten, solange ihnen aufgrund von kriegerischen Ereignissen vorübergehender Schutz etwa in Deutschland gewährt werde. Die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei ebenfalls erfüllt. Insoweit habe er entsprechende Nachweise bereits vorgelegt. Da alle Vorfahren väterlicherseits Deutsche gewesen seien, hätten sie alle das Schicksal der Vertreibung, der Kommandanturbewachung, der Diskriminierung und der ständigen Benachteiligung erfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei am 28.03.2022 wegen des Kriegs in der Ukraine nach Deutschland geflohen und habe hier seinen Wohnsitz genommen. Die Spätaussiedlereigenschaft richte sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt. Die Gesetzesänderung aus Dezember 2023 habe sich für den Kläger insoweit nicht ausgewirkt. Zudem habe er seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Es fehle an einer tauglichen Bezugsperson. Der Großvater erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, da er nach den Angaben des Klägers ab Oktober 1941 vermisst gewesen sei. Auch der Vater komme als Bezugsperson nicht in Betracht, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen knapp einen Monat alt und damit nicht selbst bekenntnisfähig gewesen sei und ihm ein Bekenntnis seiner Eltern nicht zugerechnet werden könne. Der Großvater sei nach seinem Verschwinden nicht wieder zurückgekehrt und die Großmutter sei unstreitig eine russische Volkszugehörige gewesen. Ferner fehle es an einem tragfähigen Nachweis für die biologische Abstammung des Klägers von Z. und E. K.. Er habe lediglich nachträglich ausgestellte Geburtsurkunden zu sich und zu seinem Vater vorgelegt. Diese seien grundsätzlich nicht geeignet, einen viele Jahre zurückliegenden Vorgang zu beweisen. Zuletzt bezweifle sie die Echtheit der vorgelegten Module Sprechen, Schreiben und Lesen des Goethe-Zertifikats B1 des Klägers. Die Kennziffer dieser Zertifikate setze sich zwingend aus zunächst vier Zahlen, dann drei Buchstaben mit einer Zahl und anschließend einer Zahlenreihe zusammen. Dies sei etwa auch beim A1-Zertifikat der Ehefrau oder beim Modul Hören des Klägers beachtet worden. Sie habe die anderweitig zusammengesetzten Kennziffern zu den drei erstgenannten Modulen online verifiziert. Die Kennziffern seien ungültig. Sie habe daraufhin eine Anfrage beim Goethe-Institut auf die Echtheit der Unterlagen gestellt, insoweit jedoch bislang kein Ergebnis erhalten. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 12.11.2023 bzw. vom 05.09.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme des Klägers im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 –, juris, Rn. 20. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil der Kläger bereits im März 2022 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Auf die von ihm in Bezug genommenen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.) kann er sich mithin nicht berufen. Soweit er vorbringt, er sei kriegsbedingt aus der Ukraine ausgereist und habe seinen dortigen Wohnsitz deshalb nicht aufgegeben, dringt er damit nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nur vorübergehend in das Bundesgebiet einreisen wollte. Vielmehr hält er sich seit mehr als 2,5 Jahren und angesichts des fortdauernden Kriegsgeschehens in der Ukraine auf unbestimmte Zeit in Deutschland auf und ist im Zusammenhang mit einem zuvor gestellten Aufnahmeantrag eingereist. Außerdem dürfte gerade in der von dem Kläger sinngemäß in Bezug genommenen Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 BVFG n.F. zum Ausdruck kommen, dass auch ein kriegsbedingter Aufenthalt von mehr als sechs Monaten außerhalb der Aussiedlungsgebiete regelmäßig zum Verlust des dortigen Wohnsitzes führt. Der sinngemäße Verweis des Klägers auf die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung vom 09.08.2024 (KrWoFGV) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offenbleiben, inwieweit diese Verordnung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 4 BVFG n.F. nicht nur dazu führen kann, dass der Wohnsitz im Rahmen der Wohnsitzvoraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG als fortbestehend gilt, sondern auch dazu führt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft möglicherweise zeitlich nach hinten verschoben wird. Selbst wenn man von letzterem ausgehen sollte, könnte der Kläger hieraus nichts gewinnbringend für sich ableiten. Für eine Wohnsitzfortgeltung nach § 1 Abs. 1 KrWoFGV wäre es zunächst erforderlich, dass der Kläger spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten erneut seinen Wohnsitz begründet. Auch eine Wohnsitzfortgeltung nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV kann nicht angenommen werden. Nach dieser Vorschrift gilt der Wohnsitz in der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Dies führt im Fall des Klägers jedoch nicht weiter, weil er seinen Aufnahmeantrag bereits im Jahr 2019 und damit vor seiner Aufenthaltnahme in Deutschland gestellt hat. Demgegenüber enthält die KrWoFGV nicht die von dem Kläger entnommene Aussage, der Wohnsitz ukrainischer Flüchtlinge im Aussiedlungsgebiet solle ohne weiteres als fortbestehend gelten, solange ihnen aufgrund von kriegerischen Ereignissen vorübergehender Schutz in Deutschland gewährt werde. Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, von dem er im Folgenden nicht wirksam abgerückt ist. Der Kläger hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. Nach diesem Maßstab hat der Kläger ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, indem er sich in seinem ersten Inlandspass eine russische Nationalität eintragen ließ. Dies hat er in seinem Aufnahmeantrag angegeben (vgl. Bl. 4 der Beiakte 1) und im Folgenden nicht bestritten. Es bestehen keine näheren Anhaltspunkte, dass die russische Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Klägers bzw. unter völligem Ausschluss seiner Freiheit der Willensentschließung eingetragen worden wäre. Insbesondere kann dies nicht auf der Grundlage angenommen werden, dass der Kläger betont, er habe keine Möglichkeit zur Wahl einer deutschen Nationalität gehabt, weil seine Eltern in seiner Geburtsurkunde jeweils mit einer russischen Nationalität eingetragen gewesen seien (vgl. etwa Bl. 42 f. der Gerichtsakte). Ein wirksames Bekenntnis setzt nicht voraus, dass die betroffene Person zwischen mehreren Bekenntnissen wählen kann. Vielmehr liegt es auch dann vor, wenn die von einem bestimmten Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung als alternativlos oder unausweichlich erscheint. Wenn zum Zeitpunkt der Erklärung der äußere Erklärungsinhalt und das innere Volkstumsbewusstsein übereinstimmen, fehlt es der Erklärung nicht deshalb am Bekenntnischarakter, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 12 ff. Von diesem Gegenbekenntnis ist der Kläger im Folgenden nicht wirksam abgerückt. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst und ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach der Abgabe des Gegenbekenntnisses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel muss zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Nach diesem Maßstab hat der Kläger seine frühere Erklärung zum russischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Er hat kein konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten ließe. Insoweit bringt der Kläger zunächst vor, er habe sich im November 2018 an das Standesamt in D. gewendet und einen Antrag auf die Eintragung einer deutschen Nationalität in seine Heiratsurkunde gestellt, was das Standesamt jedoch im März 2019 abgelehnt habe. Hieraus lässt sich nicht schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins des Klägers herleiten. Vielmehr bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht deshalb mit einer deutschen Nationalität in seine Heiratsurkunde eintragen lassen wollte, um in der Ukraine als Deutscher angesehen zu werden, sondern weil er damit seine Erfolgsaussichten für das zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigte Aufnahmeverfahren steigern wollte. Hierfür spricht insbesondere der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufnahmeverfahren. So hat sich der Kläger erstmals im November 2018 um die Eintragung einer deutschen Nationalität bemüht und nach der Ablehnung des Standesamts im März 2019 bereits im Juli 2019 und damit nach nur wenigen Monaten den Aufnahmeantrag an die Beklagte übersendet. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass er zuvor über einen Zeitraum von etwa 35 Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt behördlich mit einer anderen als der russischen Nationalität in Erscheinung getreten wäre. Diesen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen den erstmaligen Bemühungen um die Eintragung einer deutschen Nationalität und dem Aufnahmeantrag hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht anderweitig plausibel erklärt. Die von dem Kläger genannten weiteren Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt insbesondere für das vorgetragene Engagement in der „Gesellschaft der Krimdeutschen“ und den vorgetragenen regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten der evangelisch-lutherischen Kirche. Derartige Aktivitäten entsprechen nach ihrem Gewicht und ihrer Aussagekraft nicht dem Gewicht und der Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 – 11 A 1155/13 –, juris, Rn. 62. Im Übrigen trägt der Kläger vor, er habe im Mai 2024 beim Stadtgericht Cherson einen Antrag auf die Feststellung seiner deutschen Nationalität eingereicht, den das Gericht mit Entscheidung vom 27.05.2024 (Bl. 67 ff. der Gerichtsakte) jedoch abgelehnt habe. Dem kommt schon deshalb keine nähere Relevanz zu, weil sich der Kläger nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt haben und damit auch bis zu diesem Zeitpunkt von einem etwaigen Gegenbekenntnis abgerückt sein muss. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Stadtgericht Cherson jedoch bereits seit mehr als zwei Jahren in Deutschland auf. Im Übrigen ließe sich auch aus diesen Bemühungen nicht schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins des Klägers herleiten. Im Vergleich zu den vorstehenden Ausführungen zu einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren kommt hier noch hinzu, dass sich der Kläger bereits in Deutschland befand, als er seine deutsche Nationalität gerichtlich festgestellt haben wollte. Dies lässt noch mehr darauf schließen, dass er sich nicht an das Gericht gewendet hat, um in der Ukraine als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm tatsächlich auf einen Erfolg in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren ankam. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Insoweit bestehen nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Echtheit der von dem Kläger vorgelegten B1-Zertifikate bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen hat. Dies kann aber offenbleiben. Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat. Wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Insbesondere kann offenbleiben, inwiefern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.