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Beschluss

10 L 1195/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0610.10L1195.25.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. zu entscheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Aufnahmeantrag des Antragstellers in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. durchzuführen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist er zulässig und begründet. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Nach diesem Maßstab ist der Antrag des Antragstellers begründet, soweit er eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag begehrt. Insoweit hat er einen Anordnungsanspruch (a.) und einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller unmittelbar eine vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. geltend macht, hat er hingegen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (c.). Die Schulleiterin wird bei ihrer erneuten Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Antragstellers bestimmte Maßgaben zu beachten haben (d.). a. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, als dass er beanspruchen kann, dass die Schulleiterin der GGS Y. über seinen Aufnahmeantrag erneut entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin der GGS Y. vom 07.03.2025 ist rechtswidrig und der Antragsteller durch ihn in seinen Rechten verletzt. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) ergeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (sog. Anspruchskinder, vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS auch andere Kinder auf. Insoweit berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der Kriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS heran. Nach diesem Maßstab hat die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung zwar die zutreffende Aufnahmekapazität zugrunde gelegt (aa.). Der Ablehnungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil die Schulleiterin nicht alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat (bb.). Dieser Fehler kann weder geheilt werden noch ist er unbeachtlich (cc.). Zudem steht einem Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag nicht entgegen, dass die Aufnahmekapazität der GGS Y. erschöpft ist (dd.). aa. Die Schulleiterin ist rechtsfehlerfrei von einer Aufnahmekapazität von 51 Kindern ausgegangen. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 457/24 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 27.07.2020 – 19 B 684/20 –, juris, Rn. 12. Dies führt für die GGS Y. für das Schuljahr 2025/2026 zu einer Aufnahmekapazität von 51 Kindern. Die Schule wird bei 2,5 Zügen und jahrgangsübergreifendem Unterricht in der Schuleingangsphase mit insgesamt fünf Eingangsklassen geführt, für die nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Schülerzahlobergrenze von 125 gilt. Hiervon sind die 74 Kinder abzuziehen, die nach der Mitteilung der Schulleiterin zum kommenden Schuljahr voraussichtlich in der Schuleingangsphase bzw. in diesen Eingangsklassen verbleiben werden (vgl. Bl. 12 der Beiakte 1). Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zahl der Eingangsklassen geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Der Antragsteller zeigt einen Ermessensfehler der Stadt J. bei der Entscheidung über die Zahl der Eingangsklassen an der GGS Y. nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht zu entnehmen, welcher Schulentwicklungsplan inwieweit einen Mangel an Schulplätzen in J. sehen soll. Selbst wenn der Schulträger von einem solchen Mangel ausgehen sollte, ist aber auch unklar, warum es zwingend erforderlich sein sollte, gerade die Zügigkeit der GGS Y. zu erhöhen, um dem Antragsteller oder anderen Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. bb. Der Ablehnungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil er unter Verletzung von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zustande gekommen ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. Die Entscheidungszuständigkeit liegt dabei allein bei der Schulleiterin im Sinne des § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW und nicht etwa bei der Schulleitung im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2024 – 19 B 701/24 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 10.08.2021 – 19 B 1168/21 –, juris, Rn. 10. Zwar schließt die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW es nicht aus, dass sich die Schulleiterin bei einzelnen Verfahrensschritten etwa der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Regelung steht aber einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen wie einer über eine Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung der Schulleiterin hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Die Schulleiterin muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelne Amtsträgerin selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2024 – 19 B 701/24 –, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 562/23 –, juris, Rn. 16 ff. Dies hat sie vorliegend nicht getan. Sie hat den wesentlichen Verfahrensschritt der Entscheidung über die Auswahlkriterien im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS nicht selbst vorgenommen. Stattdessen hat der Eilausschuss der Schulkonferenz am 13.11.2024 die Auswahlkriterien festgelegt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll, das die Schulleiterin im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat (vgl. Bl. 15 der Beiakte 1). Soweit die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2025 erklärt, sie habe die Auswahlkriterien festgelegt und anschließend aus Transparenzgründen durch den Eilausschuss der Schulkonferenz bestätigen lassen (vgl. Bl. 43 der Beiakte 1), ergibt sich eine solche Einschränkung weder aus dem vorgenannten Protokoll noch aus den weiteren Unterlagen zum Aufnahmeverfahren. Im Protokoll ist vielmehr die „Festlegung der Auswahlkriterien im Anmeldeverfahren der Schulneulinge im Schuljahr 2025/2026“ als eigener und einziger „Tagesordnungspunkt“ aufgeführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben würde, dass die Schulleiterin ihre zuvor getroffene Festlegung bloß mit den weiteren Mitgliedern des Eilausschusses besprechen wollte. cc. Eine Heilung des festgestellten Rechtsfehlers scheidet aus. Er ist auch nicht unbeachtlich. Die Verletzung der durch die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW begründeten sachlichen Entscheidungszuständigkeit der Schulleiterin zählt im Gegensatz zur Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit nicht zu den nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) möglicherweise unbeachtlichen Fehlern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2024 – 19 B 701/24 –, juris, Rn. 16 ff. dd. Einem Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag steht auch nicht entgegen, dass die Aufnahmekapazität der GGS Y. durch die Aufnahme von 51 Kindern erschöpft ist. Zwar findet die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität ihrer Schule erschöpft ist. Allerdings ist ein Ausnahmefall anzuerkennen, wenn das Aufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist und ein einzelnes abgelehntes Kind oder dessen Eltern einen darauf beruhenden Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. In einem solchen Fall muss die Schule auch vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung des abgelehnten Kindes ggf. durch deren überkapazitäre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. Dies richtet sich nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 87 ff.; VG Köln, Urteil vom 20.11.2024 – 10 K 3452/23 –, juris, Rn. 40 ff. b. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, hat er auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die tenorierte Anordnung würde der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 vereitelt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er nicht bereit ist, dem Anspruch ohne eine gerichtliche Entscheidung nachzukommen. Eine Entscheidung des Gerichts in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren 10 K 4142/25 wird bis zum 01.08.2025 in Verneinung der von dem Antragsgegner im Schriftsatz vom 08.05.2025 aufgeworfenen entsprechenden Frage aller Voraussicht nach nicht ergehen können. c. Soweit der Antragsteller unmittelbar eine vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der GGS Y. begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller trotz des fortbestehenden Anmeldeüberhangs zwingend aufzunehmen wäre. Sollten die Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2025 zutreffen, ist sein Aufnahmeantrag möglicherweise schon deshalb abzulehnen, weil die Aufnahmekapazität bereits durch die angemeldeten Anspruchskinder vollumfänglich erschöpft ist. Zu diesen Anspruchskindern gehört der Antragsteller nicht, weil für ihn die E. in D. die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde ist. Selbst wenn nach der Aufnahme der Anspruchskinder aber noch Kapazitäten bestehen sollten, ist unklar, für welche Auswahlkriterien im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS sich die Schulleiterin entscheiden wird. d. Die Schulleiterin wird bei ihrer erneuten Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Antragstellers Folgendes zu beachten haben: In einem ersten Schritt wird sie die Kinder, für die die GGS Y. die nächstgelegene GGS darstellt (Anspruchskinder), aufzunehmen haben. Sollte hier bereits ein Anmeldeüberhang bestehen, also mehr Anmeldungen von Anspruchskindern als Schulplätze vorliegen, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2025 ausführt, wird die Schulleiterin alle Kinder ablehnen, bei denen es sich nicht um Anspruchskinder handelt. Anschließend wird sie für eine Auswahl unter den Anspruchskindern zunächst etwaige Härtefälle berücksichtigen und sodann eines oder mehrere der Kriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS heranziehen. Sollten hingegen nach der Aufnahme der Anspruchskinder noch Restplätze zur Verfügung stehen, worauf die Unterlagen aus dem Verwaltungsvorgang hindeuten (vgl. Bl. 17 ff. der Beiakte 1), wird die Schulleiterin für die Vergabe dieser Restplätze unter den weiteren Kindern zunächst Härtefälle berücksichtigen und sodann eines oder mehrere der Kriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS heranziehen. e. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.