Urteil
22 D 88/23.EK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.22D88.23EK.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 13 K 406/20 unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 13 K 406/20 unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens 13 K 406/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln. In dem Anlassverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, machte er - im Wege der Verpflichtungsklage und hilfsweise der Leistungsklage (Klageanträge zu 1. und 2.) - Informationszugang geltend betreffend die in den Verfahren des Landgerichts Köln mit den Aktenzeichen 3 O 108/17 und 3 O 376/17 ergangenen zivilprozessualen Beweisbeschlüsse. Zusätzlich begehrte er Informationszugang zu den genannten Beweisbeschlüssen dergestalt, dass diese in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt werden sollten (Klageantrag zu 3.). Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Er führte aus, dass er sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stütze. Hintergrund sei sein anwaltliches Mandat in einem Rechtsstreit wegen Zahnarzthaftung vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 3 O 334/18, dem ein selbstständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 3 OH 4/17 vorausgegangen sei. Seine Mandantin sei seinerzeit in der beklagten Zahnarztpraxis falsch behandelt worden, wobei dies dem Grunde nach unstreitig gewesen sei. Die 3. Zivilkammer habe unter dem 10. April 2019 einen Beweisbeschluss verkündet, der unter anderem die - von ihm wegen der dortigen Klammerzusätze beanstandeten - Formulierungen „Soweit ein Behandlungsfehler (überhaupt) vorliegt“ und „Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen zahnärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes vorkommen kann?“ enthalten habe. Seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde habe die 3. Zivilkammer mit der Begründung abgelehnt, die gewählten Formulierungen entsprächen der ständigen Praxis der Kammer in arzthaftungsrechtlichen Fragestellungen und dienten insbesondere der Abgrenzung zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Dies habe er unter dem 8. Juni 2019 zum Anlass für eine Anfrage auf Informationszugang bei dem Präsidenten des Landgerichts Köln betreffend zehn Beweisbeschlüsse der 3. Zivilkammer in anonymisierter Form und gleichen Inhalts genommen. Mit - ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenem - Schreiben vom 2. Juli 2019 habe der Präsident des Landgerichts Köln seinen Antrag auf Informationszugang abgelehnt, gleichzeitig aber mitgeteilt, die von der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer zum Inhalt der Beweisbeschlüsse erteilte Auskunft entspreche den Tatsachen. Daraufhin habe er, der Kläger, sein Informationszugangsersuchen unter dem 2. September 2019 auf fünf Beweisbeschlüsse reduziert. Der Präsident des Landgerichts Köln habe sodann - wie unter dem 3. September 2019 mitgeteilt - bei den vormaligen Parteien der unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten vor der 3. Zivilkammer angefragt, ob diese mit einer Übersendung der im jeweiligen Verfahren ergangenen Beweisbeschlüsse und damit einer faktischen Akteneinsicht einverstanden seien. In dem Zusammenhang sei ihm der entsprechende und anonymisierte Beweisbeschluss im Verfahren 3 O 363/17 übersandt worden. Für die Verfahren 3 O 108/17 und 3 O 376/17 habe der Präsident des Landgerichts Köln anschließend mit Bescheiden vom 6. bzw. 11. Dezember 2019 eine Akteneinsicht abgelehnt. Mit seiner Klageschrift erklärte sich der Kläger mit einer Übertragung auf den Einzelrichter und der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Eine Bescheidung von weiteren Akteneinsichtsgesuchen des Klägers betreffend Beweisbeschlüsse sollte bis zum Abschluss des Verfahrens ausbleiben. Das beklagte Land erwiderte mit Schriftsatz vom 16. März 2020 und übersandte die Verwaltungsvorgänge. Diese beanstandete das Verwaltungsgericht und sandte sie mit gerichtlicher Verfügung vom 30. März 2020 an das Oberlandesgericht Köln zurück. Unter dem 5. April 2020 erklärte der Kläger erneut sein Einverständnis mit einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sowie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsätzen vom 7. und 9. April 2020 teilte das beklagte Land mit, es habe die Verwaltungsvorgänge dem Präsidenten des Landgerichts Köln mit der Bitte um Überprüfung übersandt, und erklärte ebenfalls sein Einverständnis mit einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Nachfolgend reichte das beklagte Land unter dem 21. April 2020 erneut die Verwaltungsvorgänge ein und teilte mit, dass eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2021 Verzögerungsrüge. Er fragte ferner am 5. - verbunden mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde - sowie am 7. August 2022 bei dem Verwaltungsgericht nach dem Sachstand des Verfahrens an. Das Verwaltungsgericht teilte ihm unter dem 29. September 2022 mit, dass es noch vordringlichere Verfahren bearbeite und eine Terminierung bzw. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für das erste Halbjahr 2023 angestrebt werde. Zugleich veranlasste es die Vorlage der Akte an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln wegen der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 zurückgewiesen wurde. Nachfolgend erkundigte sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 17. Februar und 15. Mai 2023 erneut nach dem Sachstand des Verfahrens, woraufhin das Verwaltungsgericht am 17. Mai 2023 erklärte, dass es „um eine Entscheidung im laufenden Jahr bemüht“ sei. Eine weitere Sachstandsanfrage des Klägers folgte unter dem 17. März 2024. Mit Urteil der Kammer vom 21. November 2024 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Der Kläger hat bereits am 5. Mai 2023 Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - zunächst auch wegen vier weiterer, sodann abgetrennter Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - eingereicht. Die Klage ist dem beklagten Land am 4. Juli 2023 zugestellt worden. Er trägt vor: Das Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht habe etwa vier Jahre und zehn Monate gedauert. Das sei gemessen an den Umständen des Verfahrens deutlich zu lange gewesen. Ab dem 1. Oktober 2020 habe keine substanzielle gerichtliche Bearbeitung der Akte oder sonstige Förderung des Verfahrens stattgefunden. Die überlange Verfahrensdauer habe sich auch nach der Klageerhebung in dieser Sache fortgesetzt. Erst nach 4,5 Jahren habe das Verwaltungsgericht von der ihm bereits im April 2020 eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch gemacht. Das Anlassverfahren sei auch keinesfalls schwierig oder dessen Verfahrensakte unübersichtlich gewesen. Mit 15 Seiten sei das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgekommen, um den Sachverhalt darzustellen und zu entscheiden. Dies liege vom Umfang her im Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtliche Urteilen „eher im Mittelfeld“. Sachliche Erklärungen für die Verzögerung seien nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht habe sich inhaltlich wohl erst mit der Akte befasst, nachdem es Kenntnis von seiner Entschädigungsklage erlangt habe. Für einen entschädigungspflichtigen Zeitraum von mindestens 36 Monaten sei ein Entschädigungsbetrag von 3.600,- Euro angemessen. Jedenfalls für diesen Zeitraum fehle es an jeglicher Aktivität des Verwaltungsgerichts, es sei in dieser Zeit „überhaupt nichts passiert“. An sich könne er auch einen längeren entschädigungspflichtigen Zeitraum anführen. Bei der Forderung von 3.600,- Euro wolle er es aber belassen und gestehe dem Verwaltungsgericht damit ein Zeitfenster von 13 Monaten zu, um bei einer regelhaften Bearbeitung nach dem 1. Oktober 2020 zu einem Urteil wie jenem vom 21. November 2024 zu gelangen. Die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts sei nicht mehr geeignet, um ihr lediglich mit der abstrakten Feststellung von Überlänge zu begegnen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Verfahrensdauer des Rechtsstreits Verwaltungsgericht Köln 13 K 406/20 gemäß § 198 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die zulässige Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe jedenfalls kein Entschädigungsanspruch zu. Selbst bei Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei Wiedergutmachung durch die Feststellung einer solchen unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend. Es seien weder eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Kläger erkennbar noch ersichtlich, dass er immaterielle Schäden erlitten habe. Auch eine besondere Dringlichkeit habe sich nicht ergeben. Hervorzuheben sei insbesondere, dass das Verfahren aus objektiver Sicht für den Kläger eine äußerst geringe Bedeutung aufgewiesen habe. Er habe sich auf sein wissenschaftliches Interesse berufen, weil er die anonymisierten Beweisbeschlüsse im Rahmen einer Publikation zur „political correctness“ von Beweisbeschlüssen habe verwenden wollen. Dabei habe er als Rechtsanwalt bereits Kenntnis vom Wortlaut eines derartigen Beweisbeschlusses in anderen Verfahren gehabt. Die Hintergründe seines Aufsatzprojekts und die Bedeutung der Beweisbeschlüsse dafür blieben im Unklaren und wiesen einen allenfalls entfernten persönlichen Bezug auf. Die bloße Inanspruchnahme der Gerichte zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage sei ebenso wenig schutzbedürftig wie die Einleitung eines Rechtsstreits allein, um eine spätere Entschädigung zu generieren, zumal hier der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt habe - bereits nicht eröffnet gewesen sei. Es fehle an irgendeinem über die bloße Verfahrensdauer hinausgehenden Nachteil für den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Köln 13 K 406/20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2023 bzw. 11. März 2025 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (dazu I.). Ihm steht aber Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (II.). I. Der Kläger kann trotz unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens 13 K 406/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln (dazu 1.) keine Entschädigung beanspruchen (dazu 2.). Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Entschädigung kann dabei nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. 1. Die Dauer des Anlassverfahrens Verwaltungsgericht Köln 13 K 406/20 war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG im Umfang von 45 Monaten. a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 -, NVwZ 2025, 94 = juris Rn. 33, und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 16, vom 19. März 2025 - 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 18, vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 18 f., vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris Rn. 16, und vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris Rn. 42 f., m. w. N. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer im Umfang von 45 Monaten unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (dazu aa)), seiner Bedeutung für den Kläger (dazu bb)) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (dazu cc)) und der Verfahrensführung des Gerichts (dazu dd)) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, insoweit verletzt worden ist. aa) Bei dem Anlassverfahren, in dem es dem Kläger um Informationszugang betreffend zwei zivilgerichtliche Beweisbeschlüsse (Aktenzeichen 3 O 108/17 und 3 O 376/17) des Landgerichts Köln ging, handelte es sich weder tatsächlich noch rechtlich um einen schwierigen Fall. Der Sachverhalt war überschaubar. Zudem ging es im Kern allein um die rechtliche Fragestellung, ob sich ein Informationsanspruch des Klägers aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 299 Abs. 2 ZPO sowie der Praxis der Einstellung von gerichtlichen Entscheidungen in die Datenbank NRWE ergibt, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 letztlich verneinte. Als weiterer Anhaltspunkt für den eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad können die kompakten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem fünfzehnseitigen - hinsichtlich der Entscheidungsgründe auf sechs Seiten beschränkten - Urteil vom 21. November 2024 angesehen werden. bb) Gleichzeitig hatte das Anlassverfahren keine besondere, sondern vielmehr eine äußerst geringfügige Bedeutung für den Kläger. Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 21, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 23, und vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525 = juris Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 109, m. w. N. Als besonders bedeutsam sind danach Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, NVwZ 2018, 909 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK ‑, juris Rn. 23, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 25, und vom 27. April 2022 ‑ 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53 f.; Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - 24 A 18.2049 -, juris Rn. 33, und vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt eine besondere Bedeutung des Verfahrens an, wenn es um Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit von Betroffenen, um die Klärung finanzieller Existenzfragen etwa in Versorgungsangelegenheiten oder um Eltern-Kind-Beziehungen geht. Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Teil I Einführung Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 ‑ 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 55 f. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören beispielsweise Verfahren, bei denen dem Grunde oder der Höhe nach um Fürsorgeleistungen gestritten wird, zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind. Eine besondere Bedeutung für den Betroffenen ist auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen, die zwar nicht die Sicherung des Existenzminimums betreffen, sondern Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 1 BvR 2186/14 -, NVwZ 2015, 296 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 57 f. Auch Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht für Kinder, Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit oder Arbeitssachen bedürfen regelmäßig einer besonderen Beschleunigung. Vgl. Althammer/Schäuble: Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, in: NJW 2012, 1 (2), m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 59 f. Orientiert an diesen Fallgruppen ist die objektive Bedeutung des Informationsbegehrens des Klägers als äußerst geringfügig einzustufen. Der Kläger hat im Rahmen des Anlassverfahrens erläutert, ihn interessiere der genaue Wortlaut der zivilrechtlichen Beweisbeschlüsse in den Verfahren 3 O 108/17 und 3 O 376/17 mit Blick auf die Formulierungspraxis der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln in Arzthaftungssachen. Er habe in dem Verfahren 3 O 334/18 den Beweisbeschluss wegen der dortigen - ihm aus der Praxis bisher nicht geläufigen - Klammerzusätze „Soweit ein Behandlungsfehler (überhaupt) vorliegt“ und „Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen zahnärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes vorkommen kann?“ beanstandet. Auch bestehe - wie mit Schreiben vom 28. Juli 2019 vorgerichtlich vorgetragen - ein wissenschaftliches Interesse, weil er zur „political correctness“ von Beweisbeschlüssen publizieren wolle. Damit handelt es sich zum einen um ein Begehren, dessen objektive Bedeutung mit Blick auf das allgemein ins Feld geführte Interesse an der Formulierungspraxis der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu vernachlässigen ist. Denn dem Kläger ist neben dem Verfahren 3 O 334/18 aus zwei weiteren Verfahren (3 O 326/17 und 3 O 363/17) - davon eines als anwaltlicher Vertreter (3 O 326/17) - positiv bekannt gewesen, dass die 3. Zivilkammer von den genannten Formulierungen mit Klammerzusätzen Gebrauch macht und damit von einem Einzelfall keine Rede sein kann. Auf diesen Umstand haben nicht nur frühzeitig - vor Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht - das seinerzeit im Anlassverfahren beklagte Land, sondern auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 („Allerdings ist dem Kläger der Inhalt der begehrten Information bereits bekannt, sodass es eigentlich keiner Informationsgewährung mehr bedarf…“, Urteilsabdruck Seite 10) hingewiesen. Zudem hatte der Präsident des Landgerichts Köln dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2019 ausdrücklich versichert, die von der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer zum Inhalt der Beweisbeschlüsse erteilte Auskunft entspreche den Tatsachen. Dass dies wahrheitswidrig erfolgt sein könnte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Zum anderen weist das geltend gemachte wissenschaftliche Interesse des Klägers einen allenfalls entfernten persönlichen Bezug auf und fällt in den Bereich der Hintergrundrecherche für ein jenseits der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit des Klägers liegendes Projekt. Er hat zudem die konkreten Umstände seiner beabsichtigten Publikation im Unklaren gelassen. Im hiesigen Klageverfahren geht er auf dieses Thema nicht mehr näher ein. So ist insbesondere weder erläutert noch erkennbar, warum eine Einzelinformation zum Wortlaut zweier zivilrechtlicher Beweisbeschlüsse für die beabsichtigte Publikation von gesteigertem Wert - geschweige denn unabdingbar - sein sollte. Auch bleibt unklar, in welchem Maße das Projekt bisher auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wurde oder sich nur als reines Interesse bzw. Gedankenspiel darstellt. Vgl. zu Letzterem bereits OVG NRW, Urteil vom 19. März 2025 - 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 33 (ebenfalls den hiesigen Kläger betreffend). cc) Zu einer Verzögerung des Anlassverfahrens haben der Kläger und das beklagte Land nicht beigetragen. Beide haben auf Schriftsätze der Gegenseite zeitnah repliziert. Zudem erklärten der Kläger am 5. April 2020 sowie das beklagte Land unter dem 9. April 2020 ihr Einverständnis mit einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sowie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat auch wiederholt und nachdrücklich auf eine zügige(re) Entscheidung gedrungen. dd) Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, nachdem es mit der unter dem 21. April 2020 erfolgten Mitteilung des beklagten Landes, dass eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei, ausgeschrieben war, nicht mehr erkennbar gefördert. Erst im November 2024 hat es das Verfahren mit dem Urteil der Kammer vom 21. November 2024 ohne mündliche Verhandlung weiter vorangetrieben und zugleich zum Abschluss gebracht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Verwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist, nach dessen Ablauf es erst weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Weder Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 6 EMRK gewähren einen Anspruch auf eine optimale Verfahrensführung. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 ‑ 5 C 31.15 D -, NJW 2016, 3464 = juris Rn. 25, und vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 35, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 36, vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 28, und vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris Rn. 72 f. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris Rn. 44; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 ‑ 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 37, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 38, und vom 6. Februar 2024 ‑ 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 30. Davon ausgehend waren zwar nach Eingang des Schriftsatzes des seinerzeit beklagten Landes vom 21. April 2020 beim Verwaltungsgericht Köln, wonach eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei, keine weiteren umfangreichen Verfahrenshandlungen mehr notwendig. Daraus folgt aber schon mit Blick darauf, dass die 13. Kammer noch weitere Verfahren zu bearbeiten hat(te) bzw. gehabt haben dürfte, nicht, dass sie unverzüglich zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen wäre. Für eine Entscheidungsfindung war dem Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt vielmehr noch ein Gestaltungsspielraum von zehn Monaten, also bis Ende Februar 2021, einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist von Gewicht, dass das Verfahren zwar wie ausgeführt einen eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, aber Ende April 2020 erst circa drei Monate alt war und auch für den Kläger wie festgestellt objektiv und für das Verwaltungsgericht ohne Weiteres erkennbar eine äußerst geringe Bedeutung hatte. Hiernach ergibt sich für den relevanten Zeitraum ab Ablauf des gerichtlichen Gestaltungsspielraums von zehn Monaten Ende Februar 2021 bis zur weiteren Förderung des Verfahrens durch Entscheidung mit Urteil der Kammer vom 21. November 2024 ohne mündliche Verhandlung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung im Umfang von insgesamt rund 45 Monaten. 2. Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG keinen Entschädigungsanspruch nach sich zieht. Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Indes kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris Rn. 51, und vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 57; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 44, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 44, vom 27. April 2022 ‑ 13 D 96/21.EK -, juris Rn. 78, und vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 87. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Urteile vom 4. April 2025 - 22 D 85/23.EK -, juris Rn. 46, vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 46, vom 27. April 2022 - 13 D 96/21.EK -, juris Rn. 80, vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK ‑, juris Rn. 89, und vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris Rn. 44, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, SuP 2020, 374 = juris Rn. 40; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 162, m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198 Rn. 30a. Nach diesen Maßgaben ist eine Feststellung, dass das Anlassverfahren nach seiner Dauer unangemessen war, im vorliegenden Einzelfall ausreichend. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die Verzögerung erschöpft sich allein in der Überlänge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, weil das Anlassverfahren für ihn - wie bereits ausgeführt - objektiv keine besondere, sondern vielmehr eine äußerst geringe und im Einzelnen nach den konkret aufgezeigten Gegebenheiten zu vernachlässigende Bedeutung hatte. Angesichts dieser spezifischen Umstände des Einzelfalls ergibt sich auch aus dem Zeitraum der Verzögerung von insgesamt rund 45 Monaten für den Kläger nichts anderes. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 -, NJW 2024, 1331 = juris Rn. 77; BFH, Urteile vom 6. November 2024 ‑ X K 1/24 -, juris Rn. 90 ff., und vom 17. April 2013 ‑ X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris Leitsatz 2 und Rn. 62 ff.; Bay. LSG, Urteil vom 23. Mai 2014 - L 8 SF 22/12 EK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 51 ff.; Graf, in: BeckOK GVG, 27. Edition, § 198 Rn. 31. II. Aus der Verneinung eines Entschädigungsanspruchs des Klägers gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG folgt nach dem Vorstehenden zugleich, dass er nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln - im Umfang von 45 Monaten -unangemessen war. Diese Feststellung setzt nach § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraus. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 166 („Abweichung von der Dispositionsmaxime“); Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 90 („ein ‚Minus‘ gegenüber der Geldentschädigung“). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn - wie hier - zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dieses Ermessen übt der Senat - wie auch der zuvor zuständige 13. Senat - insbesondere danach aus, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 52, und vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 94; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 201 GVG Rn. 28. Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern der Umfang der Verzögerung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 54, und vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 96; BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris Rn. 76. Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar - im geltend gemachten zeitlichen Umfang - die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2025 ‑ 22 D 71/23.EK -, juris Rn. 56, vom 27. April 2022 ‑ 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 98, und vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris Rn. 69, m. w. N.; zudem BFH, Urteil vom 17. April 2013 ‑ X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris Rn. 76 ff.; Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 173 VwGO Rn. 48. Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber für die als Mindestmaß benannten 36 Monate (und darüber hinaus) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten 3/4 und dem Kläger 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.