Beschluss
23 L 713/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1203.23L713.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 2181/24 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zu dem AZ: N01 vom 20. März 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung dann wieder her bzw. ordnet sie hinsichtlich der Ziffer 3 an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da die streitige Ordnungsverfügung nach der im Eilverfahrenen gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An die Substantiierung der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist. Ausgehend hiervon ist die Begründung zu Ziffer 2) der Ordnungsverfügung ausreichend. Die Anordnung zielt auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit der Nutzer der Liegenschaft, die durch statische Mängel gefährdet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Gründe für die Ordnungsverfügung im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr regelmäßig zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Namentlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 vor deren Erlass angehört. Sie ist überdies hinreichend bestimmt. Der Antragsteller unterliegt einer Fehlvorstellung, wenn er die Unbestimmtheit der Sachverhaltsdarstellung rügt. Das Gebot der Bestimmtheit bezieht sich auf den Regelungstenor, indem für den Antragsteller ersichtlich sein muss, welches konkrete Verhalten von ihm erwartet wird. Dies ist hier hinsichtlich der Forderung, eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Standsicherheit des gesamten Pultdaches vorzulegen sowie im Falle der Sicherungs- oder Sanierungsbedürftigkeit diese durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zu begleiten nebst Vorlage einer Prüfbescheinigung nach Abschluss der Arbeiten, der Fall. Die Bezeichnung „Pultdach“ beschreibt hinreichend konkret den Untersuchungsgegenstand, zumal das Vorderhaus der Liegenschaft unter der Anschrift „D.-straße 00“ in Köln nicht über ein Pult-, sondern ein Satteldach verfügt. Das Pultdach erstreckt sich damit auf das Dach des baulichen Bestandes hinter dem Vorderhaus. Auch materiell erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den baurechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung die Bauaufsichtsbehörde zu wachen hat, gehören die Vorschriften über die Standsicherheit. So sind nach § 3 Abs. 1 BauO NRW bauliche Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Konkretisiert werden die Regelungen zur Standsicherheit in § 12 BauO NRW. Danach muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, juris Rn. 2. Standsicherheit im Sinne des § 12 BauO NRW meint die Fähigkeit einer baulichen Anlage, Belastungen auszuhalten, ohne ganz oder teilweise zusammenzustürzen. Die Standsicherheit einer baulichen Anlage folgt aus deren Tragwerk. Dies entsteht durch die planmäßige Verbindung tragender Bauteile. Ein Tragwerk ist dann standsicher, wenn es der aus seiner Nutzung resultierenden Beanspruchung mit ausreichender Sicherheit standhält. Es geht also um Stabilität und Beanspruchbarkeit. Eine bauliche Anlage muss folglich an sich und in ihren sämtlichen Teilen auch ohne besondere Beeinträchtigung die üblichen Belastungen aushalten können. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2021 – 25 K 2375/19 –, juris Rn. 95 m.w.N. Hieraus folgt, dass bereits die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 12 Absatz 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. Die Regelung des § 12 BauO NRW geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem sie die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr gerade vorbeugt, vgl. zur Vorgängernorm des § 12 BauO NRW: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 11 L 2249/15 –, juris Rn. 19 m.w.N. In Anwendung dieser Vorschriften war die Antragsgegnerin hier berechtigt, vom Antragsteller unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die Vorlage einer Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen (saSV) über die Standsicherheit des gesamten Pultdachs zu verlangen. Auch die weitere für den Fall, dass hinsichtlich der Standsicherheit Sicherungsmaßnahmen oder Sanierungen erforderlich werden, getroffene Anordnung, diese durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zu begleiten und die Standsicherheit des gesamten Pultdaches nach Durchführung der notwendigen Arbeiten dem Bauaufsichtsamt zu bescheinigen, begegnet keinen Bedenken. Nach der oben aufgezeigten Regelungssystematik obliegt es dem Bauherrn, die Standsicherheit seines Gebäudes sicherzustellen und diese erforderlichenfalls nachzuweisen. Eine Bauordnungsverfügung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ist demgemäß nicht erst rechtmäßig, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz eines Gebäudes akut droht. Die Schutzgüter der §§ 3 Satz 1, 12 Satz 1 BauO sind bereits bedroht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 –, juris Rn. 9; Radeisen in Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Dokumentstand 2023-09.01, 7. Standsicherheitsnachweis Rn. 34. Derartige objektive Anhaltspunkte bestehen hier aufgrund der fotografisch dokumentierten Feststellungen im Ortstermin vom 15. Dezember 2023. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist die tragende Mittelpfette des Pultdachbereichs durch die umliegende Schimmelbildung modrig geworden und wirkt deutlich beschädigt. Die Holzkonstruktion scheine unterseitig in ein Stahlprofil eingefasst zu sein, welches Rostbildungen aufweise. Des Weiteren weise die innenseitige Oberfläche des Daches im Treppenhaus eine starke Schimmelbildung, Abplatzungen und Risse auf. Eine offensichtliche Standsicherheit des Pultdaches sei nicht gegeben. Für das Gericht sind diese aufgezeigten Mängel durch die Lichtbilddokumentation nachvollziehbar. Auf Seite 1.9 der Beiakte 1 ist neben den Abplatzungen und Rissen eine deutliche Schimmelbildung erkennbar. Ebenso ist erkennbar, dass das Stahlprofil, welches sich laut Blatt 1.33 der Beiakte 1 dem Flurbereich vor der Eingangstür der Familie I. zuordnen lässt, und auf dem die Pfette aufliegt, im Auflagebereich an der Wand rostig ist. Auch ergeben sich aus den Lichtbildern auf Blatt 1.10 Hinweise auf die Schadhaftigkeit des Holzes sowie eine großflächige Schimmelbildung an der Innenseite des Daches, die Rückschlüsse auf eine vorherige Durchnässung zulässt. Die so aufgezeigten Bedenken hat der Antragsteller nicht wirksam entkräftet, indem er geltend macht, es habe im Bereich des Treppenhauses einen alten Wasserschaden gegeben, der aber bereits bei Erwerb des Hauses im Jahr 2021 abgetrocknet gewesen sei. Alsdann schlussfolgert der Antragsteller, eine wesentliche Beeinträchtigung „auf die Standsicherheit des gesamten Daches habe dies, wenn überhaupt, mit Sicherheit nicht. Auch legt er dar, das Holz sei nicht modrig und die Funktion der Mittelpfette nicht beeinträchtigt. In Bezug auf die Rostbildung auf dem Stahlprofil legt er dar, der hier vorliegende Oberflächenrost sei bekannterweise kein Problem. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 der Antragsschrift stellt der Antragsteller zudem offenkundig in Frage, ob Risse, starke Schimmelbildung und Abplatzungen überhaupt die Statik gefährden können. Dem folgt das Gericht nicht. Gerade Risse können Indikatoren für statische Mängel sein, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 –, juris Rn. 10 in Bezug auf einen schon seit Jahrzehnten vorhandenen Riss; Soweit der Antragsteller die dokumentierten Mängel – auch unter Berufung auf seine langjährige Tätigkeit als Architekt – als statisch nicht relevant einordnet, verkennt er, dass die Antragsgegnerin gerade keine fehlende Standsicherheit der Konstruktion behauptet, sondern diese aufgrund begründeter Anhaltspunkte zunächst aufklären will. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin die Standfestigkeit des gesamten Pultdaches geprüft wissen will. Die an den sichtbaren Stellen zu Tage getretenen Mängel rechtfertigen eine Überprüfung auch hinsichtlich der nicht sichtbaren Teile. Es erweist sich vorliegend als unschädlich, dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche von ihr dokumentierten Mängel (vgl. Blatt 1.33 der Beiakte 1 Schimmelbildung in der Wohnung der Familie I. sowie Undichtigkeit des Daches über der Wohnung der Familie K.) in der Ordnungsverfügung aufgeführt hat. Bereits die aufgeführten sichtbaren Mängel rechtfertigen die Anforderung einer Prüfung, welche auch die nicht sichtbaren Bereiche einbezieht und eine Öffnung der Deckenkonstruktion erforderlich macht. Der Antragsteller unterliegt des Weiteren einer Fehlvorstellung, wenn er sich darauf beruft, dass eine Prüfstatik angesichts des Alters des Hauses nicht vorhanden sei. Es geht nicht um die Vorlage einer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ggf. erstellten Prüfstatik, sondern um eine Statik, die den aktuellen Zustand des Pultdaches wiedergibt. Auch handelt es handelt es sich bei der Aufforderung, eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Standsicherheit des gesamten Pultdaches vorzulegen, um das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um Gewissheit über die statische Konstitution des Pultdaches zu erlangen. Dass Standsicherheitsnachweise von hierzu bestellten Sachverständigen vorzulegen sind, entspricht der gesetzlichen Wertung in §§ 68 Abs. 1 und 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW. Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Standsicherheit des Pultdachs in eigener Zuständigkeit beurteilen zu dürfen. Der Gesetzgeber hat statische Prüfungsbefugnisse in weitgehendem Umfang auf staatlich anerkannte Sachverständige verlagert, die einer besonderen Verantwortung unterliegen. Aus diesem Grund vermag auch das angebotene Zeugnis des Herrn E. X., wonach ein „paar Schadstellen“ im Dach beseitigt worden seien und die Abdichtung instandgesetzt sei sowie der Stahlträger/das Stahlprofil auf dem die Fußpfette aufliege, überprüft worden sei, die Beibringung des geforderten Gutachtens nicht zu ersetzen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich um eine gleichermaßen geeignete Maßnahme handelt. Die Antragsgegnerin hat insoweit zur Recht darauf hingewiesen, dass nicht bekannt sei, durch welche fachliche Qualifikation dieses – bei ihr nicht vorliegende – Zeugnis des Herrn X. Gewicht erhalten könne. Gleiches gilt für die Einschätzung des Antragstellers, die Dachschalung sei trittfest ohne faule Stellen oder Flächen. Das Dach hänge nicht durch und federe nicht stark beim Begehen mit mehreren Personen. Auch diese Eigeneinschätzung ist unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten nicht geeignet, den geforderten Nachweis eines staatlich anerkannten Sachverständigen zu ersetzen. Die Verfügung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. So ist für das Gericht zwar nachvollziehbar, dass der Antragsteller mit Blick auf für das Jahr 2026 geplanten Sanierungsarbeiten im Vorfeld Investitionen in die bauliche Anlage vermeiden will. Allerdings kommt hier den hochrangigen Rechtsgütern von Leben und Gesundheit der Bewohner Vorrang zu. Aus diesem Grunde dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Argument durch, die Erstellung der geforderten Prüfstatik für das 60 Jahre alte Dach sei sehr aufwendig, da sie mit diversen Bauteilöffnungen verbunden sei. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Praxis zeige, dass die Statiker einen solchen Auftrag regelmäßig ablehnten, macht er sinngemäß eine tatsächliche Unmöglichkeit geltend. Insoweit ist sein Vortrag indes nicht hinreichend konkret, sondern spekulativ. Die angeforderte Vorlage der Bescheinigung eines Prüfstatikers ist auch geeignet. Die Anordnung dient der genauen Bestimmung der Gefahrenlage. Insofern verfängt der Einwand nicht, dass die Prüfstatik „nicht wirklich geeignet“ sei, um eine Schadstelle an einem Pultdach zu beseitigen. Der Antragsteller blendet aus, dass etwa erforderlich werdende Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen in Satz 2 der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung geregelt sind. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit für ein gestuftes und damit den Antragsteller geringstmöglich belastendes Vorgehen entschieden. Die zunächst aufgegebene Beibringung einer Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Standsicherheit des gesamten Pultdaches dient dazu, zu ermitteln, ob und in welchen Umfang die konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage eine solche tatsächlich begründen. Alsdann ist für den Fall, dass hinsichtlich der Standsicherheit Sicherungsmaßnahmen oder Sanierungen erforderlich werden, die Durchführung dieser Arbeiten unter Begleitung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit vorgesehen, wobei die Standsicherheit nach Durchführung der notwendigen Arbeiten dem Bauaufsichtsamt zu bescheinigen ist. Schließlich bestehen auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung keine Bedenken. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000 Euro begegnet keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsachverfahren anzusetzenden Wertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.