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Beschluss

2 A 2746/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0123.2A2746.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe eingreift. Daher kann dahinstehen, ob dem Zulassungsantrag nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Klägerin der angefochtenen Ordnungsverfügung ausweislich ihres Schriftsatzes vom 17. Dezember 2013 offenbar grundsätzlich freiwillig Folge leisten will. Da die Klägerin ihren Zulassungsantrag gleichwohl begründet hat, ist zur Sache zu entscheiden. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegende Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (5.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 16. November 2012 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die Standsicherheit des Gebäudes O. 52 unter Berücksichtigung der vorhandenen Rissbildung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Standsicherheit nachweisen zu lassen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe bei ihrer Ortsbesichtigung am 5. November 2012 festgestellt, dass im 2. Obergeschoss in der westlichen Gebäudeaußenwand des Schlafzimmers der nördlichen Wohnung ein senkrechter Riss vorhanden sei, der mit einer Breite von ca. 3,5 cm bis 4,5 cm von Innen nach Außen durchgängig von der Decke bis zum Fußboden verlaufe. Weitere kleine Risse seien im Rohrgewebeputz an der Unterseite der Holzbalkendecke vorgefunden worden. Durch den breiten Riss, der durch die tragende Wand bis vor die neu aufgebrachte Außendämmung gehe, werde deutlich, dass sich hier ein Teil der Außenwand vollständig von dem statisch-konstruktiven Gefüge des Baukörpers gelöst habe. Angesichts der Breite und Durchgängigkeit des Risses sei davon auszugehen, dass die Rissbildung sich nicht auf das 2. Obergeschoss beschränke, sondern auch durch andere Etagen des Gebäudes verlaufe. Daraus ergäben sich durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit. Mit der Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Klägerin zur Ermittlung des Gefahrenumfangs entziehe die Beklagte sich nicht ihrer Amtsermittlungspflicht. Vielmehr werde dadurch die eigentliche Gefahrenabwehrmaßnahme vorbereitet. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeitsanforderungen an das Eingreifen der Beklagten richtig beschrieben. Die Schutzgüter der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 BauO NRW sind nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht. Dass dies vielmehr schon dann der Fall ist, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen, sagt der Zulassungsantrag selbst. Die dahingehende begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das die Örtlichkeit selbst im Rahmen eines Ortstermins am 4. Juni 2013 in Augenschein genommen hat, stellt der Zulassungsantrag nicht substantiell in Frage. Die Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit entfallen nicht dadurch, dass der Riss in der Wohnung im 2. Obergeschoss wahrscheinlich schon seit Jahrzehnten vorhanden sei bzw. er sich seit 2011 nicht verändert habe und die Wohnungen ständig in Gebrauch seien. Falls der Sachverständige Dipl.-Ing. T. und der Statiker Dipl.-Ing. I. anlässlich eines Ortstermins am 26. September 2013 keine Gefährdung der Standsicherheit festzustellen vermochten, wie der Zulassungsantrag vorträgt, kann die Klägerin diese Annahmen in den von ihr vorzulegenden Standsicherheitsnachweis einfließen lassen. Die von dem Verwaltungsgericht korrekt verwerteten und selbst überprüften Feststellungen der Beklagten gehen über bloße Vermutungen hinsichtlich der Standsicherheit jedenfalls weit hinaus. Im Ortstermin vom 4. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Risse in den Außenwänden bzw. in der Decke noch in der Form vorhanden seien, wie sie auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos dokumentiert seien. Die Risse gingen durch die ganze Wand und hätten in etwa die damals aufgezeichneten Maße. Die Forderung der Beklagten, dass ein staatlich anerkannter Sachverständiger den Standsicherheitsnachweis anzufertigen habe, ist als Gewähr für dessen Richtigkeit ermessensgerecht. Sie lässt sich auch aus § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ableiten. Warum die Höhe des angedrohten Zwangsgelds zu beanstanden sei, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass die in der Ordnungsverfügung gesetzte Zweiwochenfrist der Gefahrenlage entspricht. Zweifel an der Standsicherheit eines Gebäudes, wie sie hier in Rede stehen, gebieten ein rasches behördliches Handeln. Soweit die Klägerin pauschal auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob zum Nachweis der Standsicherheit eines Gebäudes ein statisches Gutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen gefordert werden kann“, ist, so wie sie gestellt ist, im Anschluss an die Ausführungen unter 1. ohne Weiteres zu bejahen, wenn die entsprechenden Eingriffsvoraussetzungen erfüllt sind, die diese behördliche Forderung tragen. Im Übrigen beurteilt sie sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinernden Beantwortung nicht zugänglich. 4. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Dieser Zulassungsgrund wird in der Zulassungsbegründung zwar mitgenannt, dann aber nicht mit Zulassungsvorbringen ausgefüllt. 5. Dasselbe gilt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).