Urteil
23 K 6713/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1204.23K6713.23A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.2001 in O., Pakistan geboren. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Gleichfalls nach eigenen Angaben verließ er Pakistan am 16. April 2021 und reiste am 18. April 2021 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 16. Juni 2021 einen Asylerstantrag. Dabei gab er an, er habe nach Abschluss der Schule 3 Klassen Bachelor an der Universität M. studiert. Zu seinen Ausreisegründen gab er ihm Rahmen der Anhörung vom 17. Juni 2021 in Chemnitz an, sie könnten als Ahmadi in Pakistan nicht öffentlich ihre Religion ausüben und ihre Moschee nicht Moschee nennen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. In Pakistan sei es normal, dass Ahmadis getötet werden sollten und man dafür ins Paradies komme. Daher hätten sie sich und ihre Identität verstecken müssen. Auch sein Vater habe wegen solcher Probleme sein Heimatland verlassen. Er selbst habe als Kind diese Probleme noch nicht richtig verstanden. Die Leute würden sie nicht mögen. So habe er nach der 10. Klasse das K. College besucht. Dort habe er aber nur 5-6 Monate hingehen können. Die Jungs hätten ihn dort angemacht und die Lehrer hätten ihn nicht unterstützt. So habe er weder an Aktivitäten teilnehmen dürfen und beispielsweise in der Cafeteria das dortige Geschirr nicht benutzen und sich nicht selbst bedienen dürfen. Die Lehrer hätten ihn komplett ignoriert. Aus diesem Grunde habe er einen Antrag gestellt und sei zum L. College gegangen, wo er die 11. Klasse abgeschlossen habe. Im 2. Jahr habe er zwei Freunde gefunden, die ihn unterstützt hätten. Die anderen Mitschüler hätten seine Freunde aufgefordert, ihn nicht zu unterstützen. Eines Tages sei es zu einem Streit gekommen, der eskaliert sei. Daraufhin habe der Collegeleiter ihm gesagt, er solle nicht mehr an das College kommen und sich zu Hause auf die Prüfungen vorbereiten. So habe er mit guten Noten die 12. Klasse absolviert. Insgesamt habe er von der 1. bis zur 7. Klasse 4 Mal die Schule gewechselt. Auf Anraten seiner Mutter habe er im B. College of Technology niemandem gesagt, dass er Ahmadi sei. Als jedoch Mitschüler seines alten Colleges auch dorthin gekommen seien, hätte die Leute dort erfahren, dass er Ahmadi sei. Aus diesem Grund habe ihn sein Lehrer im Fach Mathematik Analysis und lineare Algebra durchfallen lassen, mit der unwahren Behauptung, er sei nicht immer anwesend gewesen. Er habe sich daraufhin beschwert, doch ihm sei nicht geholfen worden. Vielmehr habe er das Semester wiederholen und noch eine Prüfung ablegen sollen. Im College habe es eine Debatte über den Propheten Mohamed gegeben. An dieser Debatte habe er teilnehmen wollen. Als er auf der Bühne gestanden habe, hätten ihn alle Studenten ausgebuht und gesagt, er sei ein Ungläubiger. Er sei sehr nervös geworden. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen. Gegen eine Zahlung von 60.000 Rupien sei er freigelassen worden. Einige Studenten des Colleges hätten sich vor dem Haus versammelt und laut über ihre Religion geredet. Sie seien daher durch die Hintertür rausgegangen und mit dem Taxi nach O. zum Onkel mütterlicherseits gefahren, wo sie einen Monat geblieben seien. Danach seien sie zu Verwandten nach Q. gegangen. Einige Tage später habe er Jungs von seiner alten Uni in einem Laden gesehen. Später habe der Inhaber des Ladens dem Sohn einer Cousine gesagt, die Leute hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter habe gemeint, wenn er weiter bleibe, werde er bestimmt getötet. Deshalb sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Zu seiner Religionsausübung gab der Kläger an, er habe zu Hause gebetet und sei nur selten in die Moschee gegangen. Sie seien als Ahmadis erkannt worden, weil sie nicht mit den Sunniten gemeinsam zum Freitagsgebet oder zum Zuckerfest in die Sunniten-Moschee gegangen seien. In seiner Gemeinde sei er zuständig gewesen für die Betreuung der Ahmadi Kinder. Er könne nicht an einen anderen Ort in Pakistan gehen, da er immer in Kontakt zu seiner Gemeinde bleiben werde und die Leute so mitbekommen würden, dass er zurück sei. Er habe bereits 3 Städte gewechselt. Wenn er zurückkehren müsse, könne er seine Religion nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 9. August 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Schutzbegehren des Klägers ab und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Die hiergegen vor dem VG Chemnitz erhobene Klage – 6 K 1299/21. A – wurde mit Beschluss vom 15. November 2022 eingestellt. Unter dem 10. November 2023 – eingegangen bei der Beklagten am 20. November 2023 – stellte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten einen Folgeantrag. Zur Begründung machte der Kläger geltend, dass sich die Gefahrenlage für Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft verdichtet habe. Unter anderem würden Ahmadis bei der Beantragung von offiziellen Dokumenten infolge der Umsetzung der Entscheidung des High Court Islamabad unter Druck gesetzt. Der Kläger selbst gab in einer schriftlichen Erklärung an, die Menschen seiner Religionsgemeinschaft dürften sich nicht als Moslems bezeichnen und nicht an religiösen Aktivitäten teilnehmen. In Pakistan würden Gefahren von Tag zu Tag größer. Eine Ladung zu einer Anhörung im vorangegangenen Verfahren habe er nicht erhalten. Der Kläger gab ferner an, sein Vater sei seit ca. 8 Jahren in Deutschland und habe Schutz aus religiösen Gründen erhalten. Auch der Rest seiner Familie wolle in näherer Zukunft nach Deutschland kommen. Mit Bescheid vom 11. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Mit Bescheid vom 23. November 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. August 2021 (Az. N01) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers sei nicht eingetreten. Der Kläger hat am 4. Dezember 2023 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Nach seiner Auffassung stellen auch die Erkenntnisse, die im Zuge der Beweisaufnahme des OVG NRW zusammengetragen worden seien, neue Elemente im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. Insbesondere bezieht sich der Kläger auf eine Zunahme von Ausschreitungen in Gestalt von Mob-Gewalt und Schändungen der religiösen Stätten und Friedhöfe der Ahmadis. Ahmadis würden überproportional häufig Opfer von Strafverfahren aufgrund der Blasphemie-Gesetze. Auch nimmt er erneut Bezug auf die Veränderung der Erklärungspflicht zur Religion bei der Beantragung von Pässen und Nationalen ID-Karten sowie in sonstigen Bereichen des öffentlichen Lebens etwa der Eheschließung sowie dem Zugang zu Schulen und Universitäten. Während des Laufs des Klageverfahrens, am 27. März 2024, hat der Kläger einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 558/24.A) gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2024 entsprochen hat. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2023 aufzuheben, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 558/23.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 23. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Beschluss vom 3. April 2024 im zugehörigen Eilverfahren 23 L 558/24.A hat das Gericht ausgeführt: „Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist auf einen Folgeantrag nur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Der nationale Gesetzgeber hat von der Befugnis in Gebrauch gemacht, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 vorzubringen. Ferner sieht § 71 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AsylG unter Ausschöpfung der Befugnis aus Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2012/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vor, dass der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein muss, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Im Rahmen eines Asylfolgeantrages obliegt es dem Antragsteller regelmäßig im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 25 AsylG, von sich aus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Diese Mitwirkungspflicht erfährt in § 71 AsylG eine besondere Konkretisierung. So müssen unter anderem sämtliche Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG ergibt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller eine relevante Änderung in Gestalt neuer Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, geltend gemacht. Der Antragsteller beruft sich im Kern auf eine Verdichtung der Gefahrenlage für gläubige Ahmadis und beruft sich dabei insbesondere auf die vom OVG NRW im Urteil vom 21. September 2023 (4 A 2467/15.A) ausgewerteten Erkenntnisse. Insbesondere setzt sich der Antragsteller mit der Verschärfung der Erklärungspflichten zur Finalität des Propheten Mohammed auseinander, die bislang für die Beantragung von Pässen und nationalen ID-Karten gilt, aber auch zunehmend in anderen Lebensbereichen, z.B. Schulen, Universitäten, Arbeitsverhältnisse etabliert wird und so zu einer stärkeren Erkennbarkeit von Ahmadis führt. Auch stehen Änderungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Ehen in Rede, die empfindliche Folgen für bekennende Ahmadis haben, die nicht bereit sind, die vorbenannte Erklärung zur Finalität des Propheten Mohammed abzugeben. ... Da ein reguläres Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss nicht zur Verfügung stand, kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, die geltend gemachte Verdichtung der Gefährdungslage nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben“ An dieser Bewertung hält die Kammer auch im Hauptsacheverfahren fest. Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist, vgl. United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html. Ähnliches widerfährt Ahmadis auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen bzw. der Nationalen Identity-Card. Für die Ausstellung der neueren nationalen Identitätskarte - National Identity Card (NIC) - ist die National Database and Registration Authority (NADRA), welche dem pakistanischen Innenministerium untersteht, zuständig. Nach den von der Kammer eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2021, sowie den weiteren Quellen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, September 2021) gilt dabei Folgendes: Ohne die NIC ist eine Teilnahme am alltäglichen und existenzsichernden (Geschäfts-)Leben praktisch ausgeschlossen. Die Identitätskarte wird beispielsweise zwingend benötigt zur Ausstellung eines Führerscheines, zur Erlangung einer nationalen Steuernummer, zur Registrierung für die Teilnahme an Wahlen, zur Erlangung einer Arbeitsstelle, um einen Bank-Account zu eröffnen oder um eine SIM-Karte für den Mobilfunk zu erhalten. Ohne die NIC können keine Verträge zur Belieferung mit Strom, Gas und Wasser abgeschlossen werden. Es kann weder Land, noch bspw. ein PKW käuflich erworben werden und die NIC ist darüber hinaus erforderlich, um Zugang zu Bildungs- bzw. Erziehungseinrichtungen zu erlangen, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.4 und 5.1; a.A. offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, – 6 A 411/21 –, juris Rn. 32, wonach die meisten Rechtsgeschäfte, insbesondere diejenigen des täglichen Lebens ohne NIC abgewickelt werden können. Die NADRA hat seit Dezember 2018 sichergestellt, dass die religiöse Identität aller Antragsteller einer NIC von diesen angegeben werden muss. Personen, welche sich selbst als muslimisch bezeichnen, müssen eine Erklärung, die als „Declaration in the case of Muslims“ bezeichnet wird, abgeben. Für Ahmadis gilt dabei wiederum die Verpflichtung, sich als Non-Muslim zu bezeichnen und eine Erklärung abzugeben, welche angibt: „Ich erkläre unter Eid, dass ich kein Muslim bin und dass ich zur Qadiani/Ahmadi Religion gehöre“ (sog. Affidavit). Obwohl die Religionszugehörigkeit einer Person auf der NIC selbst zumindest nicht unmittelbar visuell sichtbar ist, wird diese Information von der NADRA gespeichert. Personen, die sich nach dem 13. Dezember 2018 als Muslime bezeichnet haben, können die Bezeichnung ihrer Religionszugehörigkeit später ohne gerichtliche Erlaubnis nicht mehr von „Islam“ zu einer anderen Religion ändern, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.5. Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis schließlich nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.2.11. In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich als "non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt. Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzen sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus, vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31, 32. Es ist zu unterstellen, dass diese Umstände Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen werden. Es lässt sich somit der Schluss ziehen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben bzw. dessen zentrale Elemente verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018. Eine weitere Beeinträchtigung betrifft die Eheschließung. So fordert etwa die Provinz Punjab seit 2021 bei der Eheschließung zwischen Muslimen eine Erklärung zur Finalität des Prophetentums und macht Ahmadis die nach ihren Glaubensgrundsätzen nach islamischen Recht durchzuführende Eheschließung de facto unmöglich, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan, Version 6 vom 20. Juli 2023, S. 82; U. S. Department of State, Pakistan 2021 International Religious Freedom Report, S. 1, 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 21. September 2023, S. 11. Generell haben Ahmadis Schwierigkeiten, ihre Ehen bei den Behörden registrieren zu lassen, weil die Behörden einer Anwendung des muslimischen Familienrechts auf Ahmadis grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 20. Februar 2023, S. 8, Frage 22, OVG NRW, Urteil vom 21. September 2023 – 4 A 2467/15.A –, juris Rn. 178 m.w.N. Auch im Bereich der Zulassung zu staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen erfahren Ahmadis Diskriminierung, weil sie gezwungen werden, ihre Religionszugehörigkeit im Zulassungsverfahren anzugeben bzw. eine Erklärung zur Endgültigkeit des Propheten Mohammeds abzugeben. Diese Umstände stellen nach Auffassung des Gerichts eine relevante Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. neue Elemente im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG in der nunmehr geltenden Fassung dar, so dass das Bundesamt nunmehr ein neues Asylverfahren zu führen hat. Es kommt nunmehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich da-rauf an, ob die Zugehörigkeit des Betroffenen zu der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya ihn individuell daran „hindert“, bei der Beantragung von Personalpapieren den Status „Ahmadi“ anzugeben und gleichzeitig zu erklären, dass er „non-muslim“ sei. Dabei muss dieses „Hindernis“ die Folge eines entsprechenden inneren Gewis-senskonflikts sein, d.h. dass der Betroffene die wahrheitswidrige Angabe nur unter Verletzung seiner unverzichtbaren Glaubensüberzeugungen machen kann. Ob dies der Fall ist, wird das Bundesamt im Rahmen der Fortführung des Asylverfah-rens in eigener Zuständigkeit zu bewerten haben. Hierbei wird das Bundesamt zu würdigen haben, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass er eine derartige Erklärung auf keinen Fall abgeben würde. Die Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2023 betrifft nicht nur die Unzuläs-sigkeitsentscheidung nach Ziffer 1, sondern auch Ziffer 2 des Bescheides, mit der der Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde. Diese Entscheidung ist jedenfalls verfrüht ergangen vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.