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Urteil

16 K 703/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1206.16K703.24.00
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Leitsätze

1. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im elektronischen Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" eröffnet einen Zugang für die elektronische Übermittlung nicht nur eines Schlussbescheides, sondern auch eines die Erledigung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nach Abgabe einer Verzichtserklärung feststellenden Verwaltungsaktes.

2. Die in dem Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" vorformulierte Verzichtserklärung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid gewährten Rechtspositionen zu verstehen.

3. Irrt der Empfänger einer vorläufig bewilligten Zuwendung im Rahmen des Schlussbescheidsverfahrens über die Berechnungsgrundlagen der endgültigen Festsetzung und erklärt deshalb den Verzicht auf die bewilligte Zuwendung, begründet dies lediglich einen zur Anfechtung nicht berechtigenden Motivirrtum.

4. Der Geltendmachung des formularmäßigen Verzichts kann weder aufgrund der Ausgestaltung des Rückmeldeformulars noch wegen der Rechtswidrigkeit des Rückmeldeverfahrens der "NRW-Soforthilfe 2020" der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.

5. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht im Sinne des Verjährungsrechts in der Regel mit seiner Fälligkeit.

6. Der Eintritt der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist ausschließlich auf Einrede zu berücksichtigen. Die Erhebung der Verjährungseinrede nach Erlass eines den Erstattungsanspruch titulierenden Verwaltungsaktes berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht, steht jedoch der Verwaltungsvollstreckung entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im elektronischen Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" eröffnet einen Zugang für die elektronische Übermittlung nicht nur eines Schlussbescheides, sondern auch eines die Erledigung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nach Abgabe einer Verzichtserklärung feststellenden Verwaltungsaktes. 2. Die in dem Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" vorformulierte Verzichtserklärung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid gewährten Rechtspositionen zu verstehen. 3. Irrt der Empfänger einer vorläufig bewilligten Zuwendung im Rahmen des Schlussbescheidsverfahrens über die Berechnungsgrundlagen der endgültigen Festsetzung und erklärt deshalb den Verzicht auf die bewilligte Zuwendung, begründet dies lediglich einen zur Anfechtung nicht berechtigenden Motivirrtum. 4. Der Geltendmachung des formularmäßigen Verzichts kann weder aufgrund der Ausgestaltung des Rückmeldeformulars noch wegen der Rechtswidrigkeit des Rückmeldeverfahrens der "NRW-Soforthilfe 2020" der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. 5. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht im Sinne des Verjährungsrechts in der Regel mit seiner Fälligkeit. 6. Der Eintritt der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist ausschließlich auf Einrede zu berücksichtigen. Die Erhebung der Verjährungseinrede nach Erlass eines den Erstattungsanspruch titulierenden Verwaltungsaktes berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht, steht jedoch der Verwaltungsvollstreckung entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin beantragte am 3. April 2020 unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse die Gewährung einer „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 €. In dem elektronischen Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass an die angegebene E-Mail-Adresse die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte der Beklagte die beantragte Soforthilfe. In dem Bescheid wurde auszugsweise bestimmt: „2. Zweckbindung Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. […] II. Nebenbestimmungen […] 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall […] und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel […] zurückzuzahlen. […] 8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet“. Am 31. Mai 2020 erließ der Beklagte die Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V B 5 – 2020 – (Förderrichtlinien). Diese bestimmten unter anderem: „5.3 Nachweis, Rückzahlung […] Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für ihren fiktiven Unternehmerlohn für März und/oder April 2020 einmalig 2.000 Euro ansetzen und bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses als Ausgabe berücksichtigen“. Auf seiner Internetpräsenz veröffentlichte der Beklagte eine Kurzversion der „Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren“ (FAQ), die in der Fassung vom 30. November 2020 die zitierte Bestimmung der Förderrichtlinie wiedergab. Hierzu wurde ferner auf die ausführliche, ebenfalls über das Internet abrufbare Version der FAQ verwiesen. Dort wurde im Einzelnen erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden dürfe. Nachdem die Klägerin bereits am 15. Juni 2020 einen Betrag in Höhe von 7.000 € zurückgezahlt hatte, ging am 3. Dezember 2020 ihre Rückmeldung bei dem Beklagten ein. Hierfür bediente die Klägerin sich des von dem Beklagten zur Verfügung gestellten elektronischen Rückmeldeformulars, welches sie unter erneuter Angabe ihrer E-Mail-Adresse dem Beklagten übermittelte. Einleitend hieß es dort: „Bitte beachten Sie, dass […] falsch oder unvollständig gemachte Angaben sowie das […] Unterlassen einer Mitteilung über die Höhe bzw. den Wegfall des Liquiditätsengpasses die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs […] zur Folge haben können. Das Formular passt sich Ihren Eingaben an. Manche Eingabefelder erscheinen daher nicht oder werden automatisch ausgeblendet. Sie sehen die jeweils für Sie zutreffenden Felder und Hinweise. Bitte senden [Sie] das Formular nach Abschluss Ihrer Eingaben ab. Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung Ihrer Angaben und einen passenden Schlussbescheid.“ Zu Nr. 1 des Rückmeldeformulars erklärte die Klägerin einen „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“. Wörtlich lautete die Erklärung: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“. Mit dem Ankreuzen der Verzichtserklärung wurden die Eingabefelder zur Nr. 2 des Rückmeldeformulars ausgeblendet. Dort konnten Erklärungen zur Inanspruchnahme des fiktiven Unternehmerlohns abgegeben werden. Ebenso wurden die Eingabefelder zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu Nr. 3 des Rückmeldeformulars ausgeblendet. Zu Nr. 4 des Rückmeldeformulars erklärte die Klägerin: „Mir ist bekannt, dass ich für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbstständig zurück überweisen muss.“ Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember 2023 stellte der Beklagte – Ziffer 1 – fest, dass sein Bewilligungsbescheid vom 3. April 2020 mit Zugang der Verzichtserklärung keine Rechtswirkungen mehr entfalte und setzte – Ziffer 2 – den zu erstattenden Betrag auf 2.000 € fest. Zur Begründung führte er aus: Der Verzicht führe zur Erledigung des Bewilligungsbescheides. Diese Rechtsfolge trete mit dem Zugang der Verzichtserklärung ein. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides handle es sich um eine gebundene Entscheidung, die nach dem Verzicht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anders ergehen könne. Grundlage der Rückforderung sei der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil die Klägerin ohne Rechtsgrund eine Zahlung erhalten habe. Der Bescheid sollte der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Auf der Zustellungsurkunde vermerkte der Zusteller am 8. Dezember 2023, dass die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Die Zustellungsurkunde ging bei dem Beklagten am 13. Dezember 2023 ein. Daraufhin übermittelte der Beklagte der Klägerin den Feststellungs- und Erstattungsbescheid als Anlage zu einer E-Mail vom 8. Januar 2024. Die Klägerin hat am 8. Februar 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid sei bereits nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Klägerin habe keine Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe erklärt. Die Verzichtserklärung sei außerdem unwirksam. Sie sei nicht eindeutig, weil sich der Verzicht lediglich auf einen Liquiditätsengpass beziehe, die Soforthilfe indes auch zur Kompensation von Umsatzausfällen habe verwendet werden dürfen. Der Klägerin sei überdies die Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen, weil es ihr im Kontext der Erklärung nicht möglich gewesen sei, nachzuvollziehen, dass sie einen Betrag von 2.000 € als fiktiven Unternehmerlohn unabhängig von einem Liquiditätsengpass habe ansetzen dürfen, da sich hierzu keine entsprechende Formulierung gefunden habe. Nach dem Ankreuzen des zu der Verzichtserklärung gehörigen Kästchens seien diesbezügliche Erläuterungen ausgeblendet worden. Fernerhin habe die Formulierung der Verzichtserklärung den Eindruck erweckt, als müsse diese bei fehlendem Liquiditätsengpass abgegeben werden, zumal in dem Rückmeldeformular auf eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges hingewiesen worden sei. Schließlich erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt, den Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die elektronische Bekanntgabe des Bescheides sei zulässig gewesen. Die Klägerin habe einen entsprechenden Zugang eröffnet, weil sie nicht nur im Antragsformular ihre E-Mail-Adresse angegeben, sondern darüber hinaus diese in dem Rückmeldeformular erneut bestätigt habe. Dem Verwaltungsvorgang sei außerdem zu entnehmen, dass auch die übrige Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin ausschließlich über diese E-Mail-Adresse erfolgt sei. Die Verzichtserklärung sei wirksam. Die Klägerin habe im Rückmeldeformular erklärt, dass ihr bekannt sei, für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbstständig zurücküberweisen zu müssen. Angesichts dessen sei ihr bekannt gewesen, dass sie die gesamte Soforthilfe würde zurückzuzahlen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Durch Anfechtungsklage kann gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung der Statthaftigkeit ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Wurde der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben, ist statthaft dagegen die Klage auf die Feststellung, dass er nicht wirksam geworden sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127.84 –, Buchholz 401.4 § 27 GrStG Nr. 1 = NVwZ 1987, 330 <330>; OVG Münster, Urteil vom 20. September 2005 – 15 A 1415/03 –, NVwZ-RR 2006, 521 <522> m. w. N. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember 2023 wurde wirksam bekanntgegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist dabei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Zugangseröffnung setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer beziehungsweise elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Verwendet ein Kommunikationspartner einen zwar faktisch verfügbaren, nicht aber gewidmeten Zugang zur elektronischen Kommunikation, geht das Dokument auch dann nicht zu, wenn es tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Es fehlt solchenfalls an einer Bekanntgabe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 12.15 –, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 78 = NVwZ 2017, 967 Rn. 19; Hornung , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 3a Rn. 58. Bei der Ermittlung einer Widmung nach der Verkehrsauffassung ist zwischen den verschiedenen Akteuren zu differenzieren, weil sie typischerweise einen unterschiedlichen Grad an Professionalität aufweisen und von den Rechtsfolgen einer Zugangseröffnung unterschiedlich betroffen sind. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über ein E-Mail-Konto verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Kontaktieren Bürger die Verwaltung auf elektronischem Wege, ist darin eine konkludente Zugangseröffnung zu sehen. Nach der Verkehrsanschauung erwarten Absender grundsätzlich nicht, nach einer elektronischen Kontaktaufnahme eine Antwort per Briefpost zu erhalten. Für Behörden und geschäftliche Nutzer, also Unternehmen und im professionellen beruflichen Umfeld tätige natürliche Personen, gilt ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Internetpräsenz als Kontaktadresse angeben. Dieser Rechtsfolge können die Betroffenen nur entgehen, wenn sie einen expliziten Hinweis auf der Internetseite oder im Briefkopf angeben, dass die entsprechende Kommunikationsmöglichkeit nicht für die Kommunikation mit der Verwaltung gewidmet sei, wobei die Erklärung in sichtbarem Zusammenhang mit der Angabe der E-Mail-Adresse stehen muss. Der Zugang wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur für den konkreten Kommunikationsanlass, sondern bis zur Entwidmung auch für alle zukünftigen Kontakte eröffnet. Die Begrenzung der Zugangseröffnung auf bestimmte Verwaltungsverfahren oder Kommunikationspartner muss, wie sich aus schon aus der Gesetzesbegründung ergibt, hingegen ausdrücklich erklärt werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, NVwZ-RR 2015, 172 <172>; VG Berlin, Urteil vom 2. November 2007 – 4 A 243.06 –, NJW 2008, 1335 <1335>; Hornung , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 3a Rn. 40 f., 47, Fn. 76 m. w. N.; Schulz , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, VwVfG § 3a Rn. 82; BT-Drs. 14/9000, S. 31. Die Klägerin hat nach diesen Maßgaben einen Zugang für die Übermittlung des angefochtenen Feststellungs- und Erstattungsbescheides eröffnet. Offenbleiben kann dabei, ob sie bereits mit der Angabe ihrer E-Mail-Adresse in dem Antragsformular einen Zugang eröffnet hat. Zweifel bestehen insofern, als dort vermerkt war, an die angegebene E-Mail-Adresse würden Bestätigungsmail und Bewilligungsbescheid versendet, wenngleich eine explizite Beschränkung der Zugangseröffnung auf ausschließlich diese Dokumente nicht erfolgte. Jedenfalls mit der Absendung des Rückmeldeformulars eröffnete die Klägerin jedoch einen Zugang für die elektronische Übermittlung des streitgegenständlichen Bescheides. Die im professionellen beruflichen Umfeld tätige Klägerin übersandte dem Beklagten auf elektronischem Wege das Rückmeldeformular unter erneuter Angabe ihrer E-Mail-Adresse. Eingangs des Formulars hieß es, die Klägerin werde per E-Mail einen „passenden Schlussbescheid“ erhalten. Auch wenn der angefochtene Bescheid keinen Schlussbescheid darstellt, musste die Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls auch mit dessen elektronischer Übermittlung rechnen und war spätestens der erneuten Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach der Verkehrsauffassung eine diesbezügliche Zugangseröffnung zu entnehmen. Die zitierte Formulierung war nach der Verkehrsauffassung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beteiligten in dem gesamten Soforthilfeverfahren ausschließlich elektronisch kommuniziert hatten, so zu verstehen, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung zur endgültigen Regelung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Förderverhältnis – wie der angefochtene Bescheid –, auch wenn es sich dabei nicht um einen Schlussbescheid handeln sollte, elektronisch übermittelt werden durfte. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht hebt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden etwaige Anhörungsmängel geheilt (dazu 1.). In materieller Hinsicht verletzt die Feststellung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.). Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig (dazu 3.). 1. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden etwaige Anhörungsmängel geheilt. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Die Klägerin wurde nicht angehört. Ob eine Anhörung erforderlich war beziehungsweise der Beklagte von einer Anhörung absehen durfte, kann gleichwohl offenbleiben. Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Sie kann nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es ist auch die Nachholung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7 f. m. w. N. Nach diesen Maßgaben wurde eine etwaig erforderliche Anhörung der Klägerin jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift Gelegenheit, zu dem angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, den Vortrag der Klägerin zum Anlass genommen zu haben, seine Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob er unter Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an seiner Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten wolle. Der Beklagte hat sich insbesondere sowohl mit der Zulässigkeit einer elektronischen Bekanntgabe als auch der Wirksamkeit der Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Als Ergebnis der Überprüfung hat er mitgeteilt, den angefochtenen Bescheid auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin für rechtmäßig zu halten, also daran festhalten zu wollen. 2. Die lediglich deklaratorische Feststellung der Wirkungslosigkeit des Bewilligungsbescheides vom 3. April 2020 zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Verwaltungsakt erledigt sich gemäß § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG NRW unter anderem dann auf andere Weise, wenn der Inhaber des durch den Verwaltungsakt eingeräumten Rechts auf seine Rechtsposition verzichtet. Der Verzicht hat rechtsgestaltende Wirkung. Einem behördlichen Bescheid, der den Verwaltungsakt entsprechend dem erklärten Verzicht aufhebt, beschränkt oder – wie vorliegend – lediglich dessen Wirkungslosigkeit feststellt, kommt bloß deklaratorische Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 <464>. Der Verzicht des Bürgers erfolgt durch Verzichtserklärung, die als einseitige Willenserklärung darauf gerichtet ist, das Erlöschen des Rechts herbeizuführen. Nach den analog §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Person, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich, aber nicht ausdrücklich erklärt werden. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers nur dann angenommen werden, wenn für ihn die Erklärung hinreichend bestimmt und unter Berücksichtigung des Kontextes der Erklärung sowie der Interessenlage der Beteiligten zweifelsfrei als ein dem Erklärenden in seiner Bedeutung bewusster Verzicht zu verstehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 40.88 –, Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 8 = NVwZ-RR 1990, 581 <581>; VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 1993 – 3 S 1120/92 –, NVwZ 1995, 280 <281>; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 – 9 L 1781/94 –, NVwZ 1998, 427 <427>; OVG Münster, Urteile vom 23. Juni 2016 – 11 A 2206/14 –, juris Rn. 33; vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, NWVBl 2021, 304 = juris Rn. 37 ff.; Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 33. Die Berechtigung zum Verzicht steht bei einer durch Verwaltungsakt vermittelten Rechtsposition dem Inhaber des materiellen Rechts zu. Der Bestand dieses Rechts muss außerdem der Dispositionsbefugnis des Berechtigten unterliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 <464>; Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 36 f. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird der Verzicht analog § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang bei der Behörde wirksam. Ein Widerruf der Erklärung ist analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Zeitpunkt ihres Zugangs möglich. Der Verzicht kann jedoch analog §§ 119 ff. BGB angefochten oder analog § 158 BGB unter eine Bedingung gestellt werden. Der Berufung auf einen behördlich erwirkten Verzicht kann ferner im Einzelfall der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 15.12 –, NVwZ-RR 2013, 304 Rn. 25 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2018 – 9 K 1095/16 –, juris Rn. 34; Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 34 f. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin wirksam auf die mit dem Bewilligungsbescheid vom 3. April 2020 gewährte Rechtsposition, das ist zum einen die vorläufige Bewilligung einer Soforthilfe, verbunden mit einem Anspruch der Klägerin auf deren Auszahlung, zum anderen die Begründung eines Anspruchs der Klägerin auf endgültige Festsetzung der Höhe der Zuwendung nach Erbringung des Verwendungsnachweises, verzichtet. Als Inhaberin dieser ihrer Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechte hat sie eine Verzichtserklärung abgegeben [nachfolgend a)], die mit Eingang des Rückmeldeformulars bei dem Beklagten wirksam und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen wurde. Die Klägerin konnte die Verzichtserklärung auch nicht wirksam anfechten [nachfolgend b)]. Der Berufung auf die Verzichtserklärung steht schließlich nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen [nachfolgend c)]. a) Die Klägerin hat eine Verzichtserklärung abgegeben. Mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars hat sie erklärt, dass sie „die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme.“ Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers war dies eindeutig und unmissverständlich als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen, zumal die Erklärung sich in dem Rückmeldeformular unter der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ fand. Ein objektiver Empfänger konnte die Erklärung auch als einen der Klägerin in seiner Bedeutung bewussten Verzicht verstehen. So erklärte die Klägerin mit dem Verzicht zugleich, die „Förderpauschale […] bereits vollständig zurücküberwiesen [zu haben] oder […] sie noch vollständig zurück[zu]zahlen“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste die Klägerin sich angesichts dessen bewusst sein, dass sie die mit Bewilligungsbescheid vom 3. April 2020 vorläufig zugewendete Soforthilfe vollständig werde zurückgewähren müssen, sämtliche mit dem Bewilligungsbescheid begründete Rechte also verlieren würde. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2023 – 20 K 7640/22 –, juris Rn. 24 ff.; Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2024 – 20 K 9408/23 –, juris Rn. 17 ff. Der Tragweite ihrer Verzichtserklärung war die Klägerin sich aus Sicht eines objektiven Empfängers vor diesem Hintergrund auch insoweit bewusst, als sie sich auch auf die Ansetzung eines fiktiven Unternehmerlohns in Höhe von 2.000 € im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bezog. Die mit dem Bewilligungsbescheid vom 3. April 2020 vorläufig gewährte Soforthilfe war von der Verzichtserklärung vollständig umfasst, ohne Rücksicht darauf, nach welchen Maßgaben letztlich ein Liquiditätsengpass zu berechnen und inwieweit hierbei ein fiktiver Unternehmerlohn anzusetzen sein würde. Hinzukommt, dass in dem oben zitierten Passus aus der Verzichtserklärung in einem Klammerzusatz ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der fiktive Unternehmerlohn von ihr umfasst sei. Dabei war aus Sicht eines objektiven Empfängers auch davon auszugehen, dass der Klägerin bekannt war, unter welchen Voraussetzungen sie bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses einen solchen fiktiven Unternehmerlohn hätte ansetzen dürfen. Dies ergab sich ausdrücklich nicht nur aus Nr. 5.3 Abs. 3 Satz 1 der im Internet veröffentlichten Förderrichtlinien, die zwar zur Auslegung des Bewilligungsbescheides nicht herangezogen werden können, weil sie zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe noch nicht erlassen waren, vgl. das Kammerurteil vom 16. September 2022 – 16 K 125/22 –, juris Rn. 77, sehr wohl aber zur Bestimmung des objektiven Erklärungswertes der klägerseits abgegebenen Verzichtserklärung, weil sie zu dem für deren Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Zugangs bei dem Beklagten am 3. Dezember 2020 bereits veröffentlicht und bei der Ausgestaltung des Rückmeldeformulars, mit welchem die Klägerin ihren Verzicht erklärt hat, seitens des Beklagten ersichtlich zugrunde gelegt worden waren. Überdies wurde in der ebenfalls über die Internetpräsenz des Beklagten abrufbaren Kurzversion der FAQ sowie der dort in Bezug genommenen, ausführlichen Version der FAQ des Beklagten erläutert, unter welchen Voraussetzungen bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden dürfe, was angesichts dessen nicht erst den Erläuterungen zu Nr. 2 des Rückmeldeformulars, die nach Ankreuzen der Verzichtserklärung ausgeblendet wurden, zu entnehmen war. Sollte der Klägerin die Möglichkeit der Ansetzung eines fiktiven Unternehmerlohns zunächst nicht bewusst gewesen sein, war aus Sicht des Erklärungsempfängers zu erwarten, dass sie sich in Anbetracht der ausdrücklichen Erstreckung der Verzichtserklärung hierauf vor deren Abgabe anhand der veröffentlichten Förderrichtlinien und Frage-Antwort-Kataloge hiermit vertraut machen und sich bei Abgabe der Verzichtserklärung deren Tragweite auch in Bezug auf die Ansetzung eines fiktiven Unternehmerlohns nicht zuletzt deshalb bewusst sein würde. Die Verzichtserklärung ist bei objektiver Betrachtung auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil die Klägerin erklärte, sie habe „keinen Liquiditätsengpass“ gehabt und erkläre bereits „deshalb“, die Soforthilfe nicht in Anspruch zu nehmen, sondern „vollständig“ zurückzuzahlen, obwohl nach der Zweckbestimmung des Bewilligungsbescheids die Soforthilfe nicht ausschließlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet werden durfte. Die im Bewilligungsbescheid genannte Zweckbindung konnte berechtigterweise so verstanden werden, dass keine Mittel zurückgezahlt werden mussten, die während des Bewilligungszeitraums im Rahmen der Zweckbindung eingesetzt worden waren, das heißt nicht nur zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, sondern auch zur hiervon unabhängigen Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbstständigen im Zusammenhang mit der CoViD-19-Pandemie. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, NWVBl 2023, 296 <304 ff.>. Selbst wenn aber eine vollständige Fördermittelrückzahlung allein aufgrund fehlenden Liquiditätsengpasses nicht zwingend angezeigt sein muss, so bringt die vorformulierte Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers dennoch hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Verzicht sich auf die gewährte Soforthilfe insgesamt beziehen soll. Die sprachliche Hervorhebung eines fehlenden Liquiditätsengpasses als wesentlicher Beweggrund für die Abgabe der Verzichtserklärung steht dem nicht entgegen. Die Zuwendung wurde ausweislich der Zweckbestimmung in dem Zuwendungsbescheid „insbesondere“ zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewährt. In Anbetracht dieses im Bewilligungsbescheid als solchen hervorgehobenen Schwerpunktes der Förderung konnte die Erklärung nicht etwa dahin missverstanden werden, dass auf die Gewährung der Soforthilfe nur insoweit verzichtet werde, als sie für zuwendungsfähige Ausgaben zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, nicht aber, soweit sie für sonstige Ausgaben zur Milderung finanzieller Notlagen verwendet wurde. Vielmehr geht die vorformulierte Erklärung ersichtlich von dem Regelfall aus, dass bei fehlendem Liquiditätsengpass keinerlei Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung verwendet wurden. In Anbetracht dessen konsequent wird alsdann in Aussicht gestellt, die Förderpauschale „vollständig“ und nicht etwa ausschließlich eines auf nicht der Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienende, zuwendungsfähige Ausgaben entfallenden Betrages zurückzuzahlen. b) Die Klägerin hat ihre Verzichtserklärung auch nicht wirksam angefochten. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann analog § 119 Abs. 1 BGB die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Andere Anfechtungsgründe kommen nicht in Betracht. Es liegt kein Inhaltsirrtum vor [dazu aa)]. Auch ein Erklärungsirrtum ist nicht gegeben [dazu bb)]. aa) Der Klägerin ist kein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum unterlaufen. Ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst als ihr objektiv zukommt, das heißt, wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinanderfallen. Nicht erfasst sind Motivirrtümer, das heißt schon im Stadium der Willensbildung unterlaufende Irrtümer im Beweggrund. Dies betrifft jegliche Fehlvorstellung über den für die Abgabe der Erklärung maßgeblichen Beweggrund. Um eine solche Fehlvorstellung handelt es sich unter anderem beim sogenannten Kalkulationsirrtum, bei dem die Abgabe der Erklärung durch eine unrichtige Rechenoperation motiviert wird. Ein solcher Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung, weil derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage eine bestimmte Forderung ermittelt und seiner Erklärung zugrunde legt, auch das Risiko dafür trägt, dass seine Kalkulation zutrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erklärungsempfänger den Berechnungsfehler erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1998 – X ZR 17/97 –, BGHZ 139, 177 = NJW 1998, 3192 <3193 f.>; vom 18. November 2008 – XI ZR 590/07 –, NJW-RR 2009, 630 <632>; ArbG Köln, Urteil vom 27. November 1984 – 16 Ca 5092/84 –, NZA 1985, 602; Armbrüster , in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, BGB § 119 Rn. 60, 91, 108, 132. Dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sein mag, dass sie bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses einen fiktiven Unternehmerlohn hätte ansetzen dürfen, begründet nach diesen Maßgaben keinen Inhaltsirrtum. Die rechtlich maßgebliche Bedeutung ihrer Verzichtserklärung, nämlich der vollständige Verlust ihres Anspruchs auf die Gewährung einer Soforthilfe, muss der Klägerin bewusst gewesen sein. Nahm sie an, ihr stünde ein Anspruch auf die Gewährung der Soforthilfe nicht zu, weil ihr die Möglichkeit der Ansetzung eines fiktiven Unternehmerlohns unbekannt war, betrifft dies das Stadium der Willensbildung. Die Klägerin ging insofern von einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage aus. Ihre diesbezüglichen Überlegungen wurden maßgeblich für die Abgabe der Verzichtserklärung, ohne dass die Klägerin sich indes über deren Inhalt geirrt hätte. Dass die Klägerin die vorformulierte Erklärung in der Weise missverstanden haben könnte, dass der Verzicht sich auf die gewährte Soforthilfe nur insoweit beziehe, als sie nicht unabhängig von der Überbrückung von Liquiditätsengpässen für die Milderung finanzieller Nachteile ihres Unternehmens eingesetzt wurde – dies dürfte einen Inhaltsirrtum darstellen –, ist angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung der Soforthilfe fernliegend. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin die Soforthilfe zur Milderung solcher Nachteile verwendet hätte. bb) Auch ein Erklärungsirrtum ist nicht gegeben. Ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren, technischen Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift. Ein Erklärungsirrtum in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn dem Erklärenden das Bewusstsein fehlt, überhaupt eine verbindliche, rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Im Fall einer automatisierten Willenserklärung im Rahmen der Nutzung einer EDV-Anlage ist auch ein Bedienungsfehler der Computeranlage, wenn sich etwa der Erklärende vertippt oder einen falschen Textbaustein verwendet, wie ein Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83 –, BGHZ 91, 324 = NJW 1984, 2279 <2280>; Beschluss vom 5. Juni 2008 – V ZB 150/07 –, BGHZ 177, 62 = WM 2008, 1454 <1456>; OLG Köln, Urteil vom 20. Februar 2001 – 9 U 173/99 –, VersR 2002, 85; AG Köln, Urteil vom 16. August 2007 – 264 C 328/06 –, NZV 2008, 248 <249>; Armbrüster , in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, BGB § 119 Rn. 46, 99 f. Nach diesen Maßgaben ist der Klägerin kein Erklärungsirrtum unterlaufen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht bewusst die vorformulierte Verzichtserklärung angewählt und das Rückmeldeformular abgesendet hat. Daran änderte es auch nichts, wäre die Verzichtserklärung bei Aufruf des Rückmeldeformulars standardmäßig angewählt. Allenfalls läge unter diesen Umständen ein Erklärungsirrtum vor, bliebe dies dem Nutzer verborgen und gäbe er mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars ungewollt, vergleichbar mit der Verwendung eines falschen Textbausteins, eine Verzichtserklärung ab. Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen; es erscheint ferner überaus unwahrscheinlich, dass Soforthilfeempfänger beim Aufruf des Rückmeldeformulars übersehen könnten, dass die Verzichtserklärung angewählt ist. Mit dem Ankreuzen der Verzichtserklärung werden die Eingabefelder zur Berechnung des Liquiditätsengpasses ausgeblendet. Einem Soforthilfeempfänger, der sich des Rückmeldeformulars zum Zwecke der Mitteilung seines Liquiditätsengpasses bedienen will, wird es in aller Regel auffallen, wenn gerade hierzu keinerlei Angaben gefordert werden. Mit einer unhinterfragten Übermittlung des Rückmeldeformulars ohne jedwede Angaben zum Liquiditätsengpass unter Verkennung der angewählten Verzichtserklärung ist kaum zu rechnen. c) Der Berufung auf die Verzichtserklärung steht schließlich nicht analog § 242 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Als allgemeiner Rechtsgedanke gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich unter anderem ein Verbot unzulässiger Rechtsausübung ergibt, auch im Verwaltungsrecht. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines „an sich“ gegebenen Rechts und jede Ausnutzung einer „an sich“ bestehenden günstigen Rechtsposition oder Rechtslage im Widerspruch zu den Anforderungen von § 242 BGB analog. Unzulässige Rechtsausübung kann im Kern auf den Widerspruch des Handelns des Rechtsinhabers zu seinem eigenen früheren, gegenwärtigen oder späteren inkonsistenten Verhalten zurückgeführt werden, das eine Paradoxie begründet. Vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 26/17 –, WM 2018, 2054 Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris 54 f. m. w. N.; Mansel , in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, BGB § 242 Rn. 32. Die Ausübung eines Rechts ist unter anderem dann unzulässig, wenn das Recht durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten des Berechtigten begründet worden ist. Das Gleiche gilt für die Schaffung von günstigen Rechtslagen und deren Ausnutzung sowie umgekehrt von der Vereitelung von Rechten des Gegners und ihm günstigen Rechtslagen. Aus eigenem unredlichen Verhalten dürfen keine rechtlichen Vorteile gezogen werden. Vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 – XII ZR 198/91 –, BGHZ 122, 163 = MDR 1993, 641 <642>; Mansel , in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, BGB § 242 Rn. 44; jeweils m. w. N. Unzulässige Rechtsausübung kann es vor diesem Hintergrund sein, wenn eine Behörde sich auf einen von ihr erwirkten Verzicht beruft. Es verstößt allerdings für sich genommen nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde etwa bei Aushändigung eines Bescheids den Betroffenen dazu bewegt, beispielsweise auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, insbesondere, wenn ein solcher Verzicht es der Behörde ermöglichen soll, eine Leistung an den Betroffenen alsbald zu erbringen. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist die Interessenlage im Einzelfall. Beispielsweise kann sich die Behörde auf einen Verzicht dann nicht berufen, wenn der Berechtigte nach Lage des Falles den Umfang seines Verzichts nicht zu übersehen vermochte oder wenn ein für den Betroffenen ausschließlicher nachteiliger Verzicht formularmäßig im Zusammenhang mit einer Empfangsbescheinigung eingeholt und also der Erklärende beeinflusst wird, dieselbe rasch zu unterschreiben und gleichsam ungewollt einen Verzicht zu erklären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1957 – IV C 318.56 –, Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 4 = NJW 1957, 1374 <1375>; OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris 56 ff. m. w. N. Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 35. Nach der Interessenlage der Beteiligten stellt sich die Berufung des Beklagten auf den erklärten Verzicht vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Insbesondere konnte die Klägerin den Umfang des Verzichts ausreichend übersehen. Zwar wurde der Verzicht formularmäßig eingeholt, jedoch nicht in einer Weise, dass mit einer unüberlegten und letztlich ungewollten Abgabe der Verzichtserklärung zu rechnen wäre. In Anbetracht des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung der Förderpauschale nach Erklärung des Verzichts war vielmehr zu erwarten, dass Soforthilfeempfänger die Abgabe einer entsprechenden Erklärung eingehend durchdenken würden. Die Berufung auf den Verzicht erscheint auch nicht deshalb unredlich, weil der Beklagte die Verzichtserklärung im Rahmen des rechtswidrig ausgestalteten Rückmeldeverfahrens einholte. Unter Verstoß gegen die Vorgaben seines Bewilligungsbescheides ermöglichte der Beklagte allein den Nachweis nicht, in welchem Umfang Fördermittel während des Bewilligungszeitraums tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden waren. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, NWVBl 2023, 296 <307>. Dass Fördermittelempfänger gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels zur Abgabe der Verzichtserklärung hätten veranlasst werden können, ist auszuschließen. Vielmehr beruht die Verzichtserklärung auf der Annahme, mangels finanzieller Notlage im Sinne der Bestimmungen des Bewilligungsbescheides schlicht keinerlei Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung verwendet zu haben. Hierbei bliebe es auch bei Eröffnung der Möglichkeit zur Erbringung eines Verwendungsnachweises. Endlich ist die Berufung des Beklagten auf die klägerische Verzichtserklärung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er den Eindruck erweckt hätte, die Klägerin sei bei fehlendem Liquiditätsengpass verpflichtet, eine Verzichtserklärung abgeben. Dagegen spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung der Erklärung in dem Rückmeldeformular als „Verzicht“. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „verzichten“, einen Anspruch nicht länger geltend zu machen beziehungsweise auf der Verwirklichung oder Erfüllung von etwas nicht länger zu bestehen, also letztlich freiwillig die Realisierung eines bestimmten Begehrens nicht weiter zu verfolgen. Vgl. Dudenredaktion (Hrsg.), „verzichten“, Duden online, abrufbar unter: „https://www.duden.de/rechtschreibung/verzichten“ (Abruf: 21. Oktober 2024). Vor diesem Hintergrund liegt es schon im Ausgangspunkt fern, die Abgabe einer ausdrücklich als „Verzicht“ bezeichneten Erklärung als verpflichtend zu begreifen. Hinzukommt, dass in einem Klammerzusatz von einer „Option“, also einer Wahlmöglichkeit, die Rede ist. Auch angesichts dessen stand die Abgabe der Erklärung bei objektivem Verständnis erkennbar im freien Belieben des Antragstellers. Soweit der Beklagte eingangs des Rückmeldeformulars darauf hinwies, dass falsche oder unvollständige Angaben sowie eine unterlassene Mitteilung über die Höhe oder den Wegfall des Liquiditätsengpasses die Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges zur Folge haben könnten, ist damit keineswegs auch nur angedeutet, dass bei fehlendem Liquiditätsengpass zwingend eine Verzichtserklärung abzugeben wäre. Vielmehr wird klargestellt, dass zutreffende Angaben zum Liquiditätsengpass zu machen sind und dieser gegebenenfalls mit null Euro zu beziffern ist. Die Abgabe der Verzichtserklärung macht diese Angaben, wie in dem genannten Klammerzusatz erläutert wird, lediglich ausnahmsweise entbehrlich, weshalb zweckmäßig nach Ankreuzen der Verzichtserklärung Eingabefelder zur Berechnung des Liquiditätsengpasses ausgeblendet werden. Vor diesem Hintergrund soll bei objektivem Verständnis in Fällen, in denen dem Zuwendungsempfänger bereits klar ist, dass er mangels Liquiditätsengpasses keinen Anspruch auf endgültige Festsetzung der Soforthilfe in der vorläufig bewilligten Höhe haben wird, die Abgabe der Verzichtserklärung bloß von der Pflicht befreien, dennoch Angaben zu den für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses maßgeblichen Faktoren zu machen. Es soll also eine Verfahrensvereinfachung, und zwar auch zugunsten des Zuwendungsempfängers, für den angesichts dessen die Abgabe der Erklärung nicht nur nachteilig ist, ermöglicht werden; gezwungen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist der Zuwendungsempfänger jedoch für ihn erkennbar nicht. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verzichtserklärung ausdrücklich „deshalb“ abgegeben wird, weil der Zuwendungsempfänger „keinen Liquiditätsengpass“ gehabt habe. Damit ist lediglich, wie oben ausgeführt, auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses als wesentlichen Grund für die Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen. A. A. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. November 2024 – 19 K 5722/23 und 19 K 3380/24 –, jeweils n. v. 3. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen gleichwohl rückgängig gemacht werden. Hierzu dient als Rechtsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB unter anderem auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Auf Entreicherung kann sich der Begünstigte entgegen der insoweit nicht analog anzuwendenden zivilrechtlichen Vorschriften nur dann berufen, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 –, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 <2436 f.>. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin erlangte eine Leistung des Beklagten in Höhe von 9.000 €, wobei sie unterdessen 7.000 € zurückzahlte. Es verbleibt eine Bereicherung in Höhe von 2.000 €. Der Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung ist mit der durch die Verzichtserklärung eingetretenen Erledigung des Bewilligungsbescheides vom 3. April 2020 weggefallen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Es ist bereits keine Entreicherung gegeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung. Eine Entreicherung ist daher nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich allerdings nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte. Das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein, wobei es nicht genügt, dass die dem Vermögenszufluss zugrundeliegenden Tatsachen nur einen von mehreren Beweggründen für die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten abgegeben haben. Es obliegt dem Schuldner, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Vgl. VGH München, Urteil vom 10. November 2021 – 4 B 20.1961 –, BayVBl 2022, 237 Rn. 36; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. November 2023 – 1 K 723/22 –, juris Rn. 45 m. w. N. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen; eine Entreicherung ist nach vorstehenden Maßgaben auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt fern, dass die Klägerin die erlangten Fördermittel für außergewöhnliche Zwecke – und nicht vielmehr dem Förderzweck entsprechend zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben – verwendet haben könnte. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist allerdings verjährt [dazu a)]. Der Eintritt der Verjährung ist jedoch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen [dazu b)]. Die Erhebung der Verjährungseinrede nach Erlass des angefochtenen Bescheides berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht [dazu c)]. a) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist verjährt. Er unterliegt gemäß § 195 BGB, der mangels speziellerer Vorschriften analoge Anwendung findet, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = NJW 2006, 3225 Rn. 19; vom 15. März 2017 – 10 C 3.16 –, BVerwGE 158, 199 = NVwZ 2017, 969 Rn. 16 ff. Die Verjährungsfrist begann mit Eintritt der Fälligkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs [nachfolgend aa)]. Der Anspruch wurde bereits mit Zugang der Rückmeldung der Klägerin fällig [nachfolgend bb)]. Die Verjährung wurde vor Ablauf auch nicht gehemmt [nachfolgend cc)]. aa) Die Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt analog § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem – Nr. 1 – der Anspruch entstanden ist und – Nr. 2 – der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unter der Entstehung des Anspruchs ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Zeitpunkt zu verstehen, an welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. In der Regel ist damit, sofern keine besonderen Abreden getroffen sind, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Entstehung der Forderung und damit für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebend. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn – sei es auf Grund gesetzlicher Regelung oder einer von vornherein getroffenen vertraglichen Abrede – die Forderung nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Für die Verjährung maßgebend ist also erst der Zeitpunkt der Fälligkeit. Das gilt auch dann, wenn die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis, etwa der Handlung eines Vertragspartners abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann. Ein dem entgegenstehender, allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, existiert nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1968 – VII ZR 65/66 –, NJW 1968, 1962; vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70 –, BGHZ 55, 340 = NJW 1971, 979 <979>; vom 22. Oktober 1986 – VIII ZR 242/85 –, MDR 1987, 312 <313>. Dies soll im analogen Anwendungsbereich der Regelung allerdings nicht gelten, wenn der Anspruch erst mit Erlass des ihn titulierenden Verwaltungsaktes fällig wird. Stellte man auf diesen Zeitpunkt ab, hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn „hinauszuschieben“. Mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts träte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eine Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung ein, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, soll dementsprechend im öffentlichen Recht entscheidend sein, ab wann die Behörde den Anspruch mittels Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Vgl. OVG Weimar, Urteile vom 7. April 2011 – 3 KO 505/09 –, juris Rn. 42; vom 21. Dezember 2011 – 3 KO 629/08 –, juris Rn. 55; OVG Bautzen, Urteile vom 26. April 2012 – 1 A 963/10 –, NVwZ-RR 2013, 82 <84>; vom 17. Dezember 2013 – 1 A 106/13 –, juris Rn. 48. Daraus folgt indes nicht, dass dem Zeitpunkt der Fälligkeit für den Verjährungsbeginn im öffentlichen Recht unter keinen Umständen Bedeutung zukäme. Allein, wenn die Behörde es in der Hand hat, die Fälligkeit durch Erlass des Verwaltungsaktes herbeizuführen, mögen vorstehende Überlegungen greifen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf einen Erstattungsbescheid auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Anspruch erst mit seiner verwaltungsaktförmigen Festsetzung fällig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 3 C 17.94 –, BVerwGE 99, 109 = juris Rn. 26 – zu § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver i. d. F. vom 31. Mai 1977; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 1 A 511/12 –, SächsVBl 2013, 119 = juris Rn. 33. Ist die Fälligkeit des Anspruchs dagegen wie hier nicht von dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes abhängig, kann die Behörde die Fälligkeit des Anspruchs und den damit grundsätzlich verbundenen Verjährungsbeginn also nicht beliebig „hinausschieben“, gibt es keinen Grund, den Verjährungsbeginn nicht entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage von dem Eintritt der Fälligkeit abhängig zu machen. So liegt es hier. Die Fälligkeit des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hängt mangels einer § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW entsprechenden Regelung nicht von der seiner verwaltungsaktförmigen Titulierung ab. Die Behörde darf zwar jedenfalls dann, wenn – wie hier – die zurückgeforderte Leistung durch Verwaltungsakt gewährt wurde, auch den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festsetzen, weil der Erstattungsanspruch die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt. Eine Notwendigkeit der verwaltungsaktmäßigen Festsetzung des Erstattungsanspruchs zur Begründung seiner Fälligkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Lediglich kann einer allgemeinen Leistungsklage der Behörde das Rechtsschutzbedürfnis angesichts der Möglichkeit des Erlasses eines Leistungsbescheides fehlen, wobei selbst dies nicht zwingend ist. Fällig wird der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jedenfalls ohne Rücksicht auf den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, BVerwGE 40, 85 = juris Rn. 20; vom 24. Juni 1966 – VI C 183.62 –, BVerwGE 24, 225 = NJW 1967, 1049 <1049>. bb) Der Anspruch des Beklagten wurde bereits mit Zugang der Verzichtserklärung der Klägerin fällig. Für die Fälligkeit des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist mangels speziellerer Regelung analog § 271 Abs. 1 Alt. 1 BGB davon auszugehen, dass die Leistung sofort verlangt werden kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Ist eine Zeit bestimmt, so ist analog § 271 Abs. 2 Alt. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangt werden kann. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann allerdings nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung erfolgen. Vielmehr kommt im bürgerlichen Recht grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch einen der Beteiligten analog § 315 Abs. 1 BGB in Betracht. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich. Unter diesen Umständen wird die Forderung erst mit der Bestimmung des Leistungszeitpunktes durch den Schuldner fällig. Dies setzt indes eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Leistungszeitpunkt bestimmen kann. Vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 – X ZR 87/04 –, WM 2005, 1619 <1620>; vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 –, BGHZ 208, 52 = NJW 2016, 936 <938>; Krüger , in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, BGB § 271 Rn. 11. Eine solche Vereinbarung kann allerdings nicht ohne Weiteres angenommen werden, soll die Bestimmung der Leistungszeit einseitig dem Schuldner eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dessen Gläubiger die öffentliche Hand ist, überlassen bleiben. Die Verwaltung ist in aller Regel mit Blick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehalten, Ansprüche des Bundes oder des Landes vollständig und umgehend durchzusetzen. Dies kommt unter anderem in § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) zum Ausdruck, der nur in besonderen Härtefällen Ausnahmen von dem Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen vorsieht. Die dort geregelten, haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses sind zwar auch bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche nicht ausgeschlossen. Vgl. Lewinski/Burbat , HGrG, 1. Auflage 2013, HGrG § 31 Rn. 14; Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 49a Rn. 37. Jedoch wäre es mit dem haushaltsrechtlichen Gebot, Ansprüche grundsätzlich vollständig und umgehend durchzusetzen, schwerlich in Einklang zu bringen, gänzlich ungeachtet des Vorliegens der engen Voraussetzungen einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses den Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstattender Fördermittel bis an die Grenze der Unbilligkeit völlig in das Belieben des Schuldners zu stellen. Angesichts dessen bedarf es für die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung gewichtiger Anhaltspunkte. Vorliegend ist keine unbestimmte Leistungszeitabrede zustande gekommen. Bereits eingangs des Rückmeldeformulars hieß es, zu viel gezahlte Soforthilfemittel seien an den Beklagten zurückzuzahlen. Auch bestätigte die Klägerin unter Nr. 1 und Nr. 4 des Vordrucks, die Förderpauschale bereits zurücküberwiesen zu haben oder noch selbstständig zurückzuzahlen. Allein, dass hierfür keine Frist gesetzt wurde, spricht noch nicht dafür, dass ihr die Bestimmung des Leistungszeitpunkts überlassen bleiben sollte. Vielmehr ist in Anbetracht des gesetzlichen und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Regelfalls der sofortigen Fälligkeit anzunehmen, dass mangels einer Fristsetzung die Erstattungsforderung ohne Weiteres fällig werden sollte. cc) Die Verjährung wurde vor Ablauf auch nicht gehemmt. Sie begann analog § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2020, weil der Erstattungsanspruch, vorstehenden Ausführungen folgend, mit Zugang der Verzichtserklärung am 3. Dezember 2020 fällig wurde, also entstanden ist, und der Beklagte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte haben müssen. Die Verjährungsfrist endete analog § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2023. Sie wurde nicht vor Ablauf gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt danach die Verjährung dieses Anspruchs. Erst mit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes tritt die Hemmung ein. Vgl. Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 45. Der angefochtene Bescheid gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bei Absendung der E-Mail am 8. Januar 2024 erst am 11. Januar 2024 als bekannt gegeben. Es erscheint zwar denkbar, einen früheren Zugang zu fingieren oder zumindest Antragstellern die Berufung auf die verspätete Bekanntgabe zu versagen, wenn sie eine frühzeitigere Bekanntgabe unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten aus dem Zuwendungsverhältnis vereitelt haben. Dies kommt namentlich in Betracht, wenn der Betroffene vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund eine ihn nicht weiter belastende Maßnahme nicht vornimmt, die den Zugang eines Verwaltungsaktes erst ermöglicht hätte. Voraussetzung dafür, dass der Adressat einen Verwaltungsakt als früher bekanntgegeben gegen sich gelten lassen muss, ist es jedenfalls, dass die Behörde ihrerseits alles Zumutbare dafür getan hat, dass der Verwaltungsakt den Adressaten erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 – 8 C 22.89 –, BVerwGE 85, 213 = NVwZ 1991, 73 <74>; BAG, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 483/14 –, NZA 2015, 1183 Rn. 21; U. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 41 Rn. 102 f. In Anwendung dieser Maßstäbe kann vorliegend von einer treuwidrigen Zugangsvereitelung keine Rede sein. Selbst wenn die Klägerin eine etwaig geänderte Anschrift nicht mitgeteilt hätte und deshalb am 8. Dezember 2023 ein Zustellungsversuch scheiterte, hätte sie nichts unterlassen, was die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erst ermöglicht hätte. In Ansehung der Eröffnung eines Zugangs für dessen elektronische Übermittelung hätte die Bekanntgabe auf diesem Wege ohne Weiteres und auch rechtzeitig herbeigeführt werden können. Da die Klägerin, obigen Ausführungen folgend, gerade nicht mit einem per Briefpost übermittelten Bescheid, sondern mit einer elektronischen Bekanntgabe zu rechnen hatte, erscheint fragwürdig, ob ihr überhaupt oblag, eine geänderte Adresse dem Beklagten mitzuteilen. Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht alles Zumutbare für die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides noch während des Laufs der Verjährungsfrist unternommen. Die Postzustellungsurkunde, auf welcher vermerkt worden war, dass die Klägerin unter der dem Beklagten zuletzt bekannten Anschrift nicht hatte ermittelt werden können, erreichte den Beklagten am 13. Dezember 2023. Es war dem Beklagten zuzumuten, spätestens jetzt angesichts des hierfür eröffneten Zugangs den Versuch einer elektronischen Bekanntgabe zu unternehmen. b) Der Eintritt der Verjährung ist jedoch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 214 Abs. 1 BGB. Zivilrechtlich ist nach Eintritt der Verjährung der Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Eintritt der Verjährung bewirkt also nicht das Erlöschen der Forderung, sondern nur eine nachhaltige Abschwächung. Wesentlichster Ausdruck dieser Abschwächung der Forderung ist es, dass sie gegen den Willen des Schuldners nach Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr (gerichtlich) durchgesetzt werden kann. Dass die Forderung trotz Vollendung der Verjährung fortbesteht, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass auf die Verjährungseinrede verzichtet werden kann und die Forderung dann wieder in voller Kraft ist, sowie insbesondere darin, dass gemäß § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Die Forderung bleibt also hinreichender Rechtsgrund auch für solche Leistungen, die nach Eintritt der Verjährung erbracht werden. Vgl. Peters/Jacoby , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, BGB § 214 Rn. 36. Die Vorschrift ist im Fall der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs analog anzuwenden. Im öffentlichen Recht fehlt eine einheitliche Regelung über die Wirkung der Verjährung. Angesichts dieser Regelungslücke sind auf öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche in Ermangelung speziellerer, abweichender Regelungen grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des BGB analog anzuwenden. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass dies spezifisch auch für die Regelung des § 214 Abs. 1 BGB gilt. Inwieweit die zivilrechtlichen Vorschriften analoge Anwendung finden, ist für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen. Namentlich ist eine vergleichbare Interessenlage Voraussetzung für die Analogiebildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 – VI C 98.65 –, BVerwGE 28, 336 = juris Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 28. August 1980 – 12 A 1489/78 –, NJW 1981, 1328 <1328>; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 – VI ZR 304/01 –, BGHZ 153, 113 = NJW 2003, 1871 <1872>. Durchgreifende Gründe, die entgegen der zivilrechtlichen Rechtslage für einen Untergang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs mit Eintritt der Verjährung und damit einhergehend oder losgelöst hiervon für die Berücksichtigung der Verjährung nicht erst auf Einrede, sondern von Amts wegen sprächen, bestehen jedoch nicht. Hinsichtlich der Wirkung der Verjährung ist bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gegeben. Eine von der Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen abweichende Interessenlage folgt zunächst nicht aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs als solcher. Dass die Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen von Amts wegen nicht schon wegen der öffentlich-rechtlichen Natur eines Anspruchs geboten sein kann, zeigt etwa die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs 2 GKG, die Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung der sich aus dem GKG ergebenden Kosten sowie Ansprüche der Kostenschuldner auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten, also Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur betrifft und wonach die Verjährung ausdrücklich nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Hieraus ergibt sich aber auch nicht, dass die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Ermangelung solch ausdrücklicher Regelungen von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Sie lässt sich vielmehr als bloße Klarstellung verstehen. Vgl. Toussaint , in: ders., Kostenrecht, 54. Auflage 2024, GKG § 5 Rn. 30. Dafür spricht, dass die Interessenlage der Beteiligten mit Blick auf den Zweck der Verjährung mit der Interessenlage bei der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche vergleichbar ist. Die verwaltungsrechtliche Verjährung dient wie die bürgerlich-rechtliche nicht nur dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch dem Interesse des Schuldners. Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26. April 2012 – 1 A 963/10 –, NVwZ-RR 2013, 82 <84> m. w. N. Dem Interesse des Schuldners entspricht es, ihm die Entscheidung darüber zu belassen, ob er sich gegenüber dem Anspruch auf die Verjährung berufen will. Dahinter steht der Gedanke, dass die begünstigende Wirkung der Verjährung dem Schuldner nicht aufgedrängt werden soll, weil für das „natürliche Rechtsgefühl“ eine verjährte Schuld immer noch eine Schuld bleibt. Insofern dient es den Interessen des Schuldners, dem Verjährungseintritt gerade keine anspruchsvernichtende Wirkung mit der Folge der Unerfüllbarkeit des Anspruchs beizumessen und ihm die Erhebung der Verjährungseinrede anheimzustellen. Diese Interessenlage besteht ebenso, wenn die öffentliche Hand als Gläubiger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend macht. Vgl. Mugdan , Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. I, 1899, S. 541; Lange , Die verwaltungsrechtliche Verjährung, Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 469, 1984, S. 51, dort auch Fn. 22, S. 67 f. Gegen eine vergleichbare Interessenlage spricht auch nicht die Gesetzesbindung der Verwaltung. Die analoge Anwendung des § 214 Abs. 1 BGB dient gerade der Schließung einer Gesetzeslücke. Es gibt kein Gesetz, wonach die Verwaltung von Amts wegen den Eintritt der Verjährung zu berücksichtigen hätte. Dies kann ihr angesichts dessen auch die Gesetzesbindung nicht gebieten. Der Eintritt der Verjährung ist nur im Fall der gesetzlich angeordneten, rechtsaufhebenden Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn also nach spezialgesetzlichen Vorschriften, wie etwa § 232 der Abgabenordnung, durch die Verjährung der Anspruch erlischt, oder wenn die Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen als solche gesetzlich angeordnet ist. Eine analoge Anwendung solch öffentlich-rechtlicher Einzelregelungen auf andere Zweige des öffentlichen Rechts ist wegen deren besonderer Eigenart dagegen regelmäßig nicht angezeigt. So i. E. auch BGH, Urteil vom 28. März 2006 – XI ZR 425/04 –, BGHZ 167, 25 = NJW-RR 2006, 1277 Rn. 41; OVG Koblenz, Urteile vom 1. Juli 1981 – 2 A 28/81 –, DÖD 1982, 45 <45 f.>; vom 25. Oktober 2010 – 1 A 10388/10 –, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 1981 – VRS 9 K 443/80 –, NVwZ 1982, 578; eingehend Lange , Die verwaltungsrechtliche Verjährung, Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 469, 1984, S. 61 ff.; Sachs , in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10. Auflage 2023, VwVfG § 53 Rn. 6 ff.; Engels , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, VwVfG § 53 Rn. 20, Ramsauer , in: Kopp/ders., VwVfG, 22. Auflage 2021, § 53 Rn. 4, in dieselbe Richtung wohl BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1975 – VI C 163.73 –, BVerwGE 48, 279 = juris Rn. 33, BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, BVerwGE 66, 256 = NVwZ 1983, 740 <740 f.>, das jeweils von der Erhebung einer Einrede spricht; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1973 – III A 1015/72 –, DÖV 1974, 212 = juris Rn. 14 und Ls. 2, das im entschiedenen Fall wohl nur im Hinblick auf die abgabenrechtliche Natur des dort streitgegenständlichen Anspruchs eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Wirkung der Verjährung verneint; a. A. – allerdings für einen Folgenbeseitigungsanspruch – OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 67; a. A. unter Verweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung BSG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – 3 RK 65/62 –, BSGE 22, 173 = NJW 1965, 1502 <1503>; OVG Koblenz, Urteil vom 29. Januar 1973 – 6 A 97/71 –, NJW 1973, 1341 <1343>; VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 6 K 157/80 –, NJW 1981, 1467; offenlassend BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 – 6 RKa 10/90 –, BSGE 68, 97 = NJW 1992, 1588 <1589>; OVG Weimar, Urteil vom 7. April 2011 – 3 KO 157/09 –, ThürVBl 2011, 279 = juris Rn. 49; zur (verneinten) analogen Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen OVG Münster, Urteil vom 21. Mai 1965 – VI A 686/64 –, OVGE MüLü 21, 247 <248>. Nach diesen Maßgaben bewirkt der Eintritt der Verjährung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs analog § 214 Abs. 1 BGB lediglich die Entstehung einer Einrede. Besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die eine anspruchsvernichtende Wirkung der Verjährung oder ihre Berücksichtigung von Amts wegen anordnen würden, sind nicht ersichtlich. c) Wird die Verjährungseinrede – wie hier – nach Erlass des den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch feststellenden Verwaltungsaktes erhoben, bleibt dessen Rechtmäßigkeit hiervon unberührt. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Letzteres ist bei Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 19.06 –, BVerwGE 126, 149 = NVwZ 2006, 1175 Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 – OVG 10 B 2.08 –, juris Rn. 26 – zu § 49a VwVfGBbg. Ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung eines zu erstattenden Betrages aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzuheben, kann es auf die nachträgliche Erhebung der Verjährungseinrede nicht ankommen. Diese bewirkt, obigen Ausführungen folgend, lediglich ab dem Zeitpunkt ihrer Erhebung eine peremptorische Hemmung der Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs. Dies kann indes nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im vorangehenden Zeitpunkt seines Erlasses führen. Die Durchsetzbarkeitshemmung kann der Betroffene vielmehr im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 6a Abs. 1 Buchst. a VwVG NRW geltend machen, wonach die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, wenn die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde. Anders – ohne ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung nach Erlass eines Leistungsbescheides dessen Rechtswidrigkeit begründen kann – BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 – VI C 163.73 –, BVerwGE 48, 279 = juris Rn. 26 ff., wobei unklar ist, ob die Einrede der Verjährung im zugrundeliegenden Fall vor Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (etwa mit dem Widerspruch, vgl. Rn. 16) erhoben wurde; für Rechtswidrigkeit eines Leistungsbescheides OVG Weimar, Urteil vom 7. April 2011 – 3 KO 157/09 –, ThürVBl 2011, 279 = juris Rn. 23 ff., wobei im dortigen Fall die Verjährungseinrede mit dem Widerspruch erhoben wurde (vgl. Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Für die Entscheidung des erkennenden Gerichts waren mit den Fragen, ob der Eintritt der Verjährung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zum Untergang desselben führt oder lediglich seine Durchsetzbarkeit hemmt, ob in diesem letzteren Fall der Eintritt der Verjährung von Amts wegen oder ausschließlich auf Einrede zu berücksichtigen ist und schließlich, ob solchenfalls die Erhebung der Verjährungseinrede nach Erlass des den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs titulierenden Verwaltungsaktes dessen Rechtmäßigkeit berührt, grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen von Bedeutung, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 12 A 2918/06 –, juris Rn. 11. Darüber hinaus war mit der Frage, ob die in dem Rückmeldeformular zur „NRW-Soforthilfe 2020“ vorformulierte Verzichtserklärung den Eindruck erweckte, als müsse sie bei fehlendem Liquiditätsengpass abgegeben werden, und der Berufung des beklagten Landes hierauf deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, eine ebenfalls grundsätzliche und in der Rechtsprechung noch nicht geklärte, auch im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage von Bedeutung. Bei der Kammer ist eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig, deren Streitgegenstand inhaltsgleiche Feststellungs- und Erstattungsbescheide sind. An der Klärung der Rechtsfrage besteht auch mit Blick auf die divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein allgemeines Interesse. Vgl. Seibert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 124 Rn. 128. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Mit dem angefochtenen Feststellungs- und Erstattungsbescheid hatte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.000 € zur Erstattung festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.