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Urteil

20 K 5295/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0826.20K5295.24.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung einer empfangenen Subvention im Rahmen des Förderprogrammes „Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“)“. Auf den Antrag des Klägers vom 29. März 2020 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf ihm mit Bescheid vom selben Tag vorläufig eine Soforthilfe in Höhe von 25.000,- Euro. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Bewilligungsbescheides im beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Nach Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides forderte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger per E-Mail auf, an einem Rückmeldeverfahren teilzunehmen, welches der Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses dienen sollte, anhand welchem die konkrete Förderhöhe abschließend ermittelt und durch einen Schlussbescheid festgelegt werden sollte. Inhaltlich heißt es in dieser Mail auszugsweise: „Nehmen Sie Ihre Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 bitte ausschließlich mit dem personalisierten Rückmelde-Formular vor. Damit können Sie die erforderlichen Angaben digital übermitteln. Den Link zu dem für Sie vorbereiteten Formular finden Sie in dieser E-Mail. […] Sie haben außerdem die Möglichkeit, auf die erhaltene Soforthilfepauschale insgesamt zu verzichten und diese (sofern nicht bereits geschehen) vollständig zurückzuzahlen. Auch in diesem Fall ist die Rückmeldung erforderlich. […] Sofern Sie auf die Soforthilfe verzichten, können Sie dies im Rückmelde-Formular angeben. Die Berechnungshilfe benötigen Sie in diesem Fall nicht. […] Nach der Abgabe Ihrer Rückmeldung können Sie Ihre Angaben innerhalb von 14 Tagen korrigieren. […] Für Ihre Rückmeldung benötigen Sie nur die Angaben aus Ihrer betrieblichen Buchführung. Das Rückmelde-Formular wird online ausgefüllt und Sie müssen keine Unterlagen einsenden.“ In einer Erinnerungs-E-Mail heißt es unter anderem: „[…] im Juni 2021 haben wir Sie im Rahmen der Ihnen 2020 ausgezahlten NRW-Soforthilfe per E-Mail um Rückmeldung zu Ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass gebeten. Da wir bisher noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, möchten wir Sie heute letztmalig auf die digitale Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe hinweisen. Spätester Termin für die Abgabe Ihrer Rückmeldung ist der 31. Oktober 2021 . Bitte denken Sie daran, Ihre Rückmeldung bis zu diesem Datum an uns zu übermitteln. Für eine etwaige Rückzahlung haben Sie dann bis zum 31.10.2022 Zeit. […] Als Hilfestellung steht Ihnen die Berechnungshilfe "Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020" zur Verfügung. Die Berechnungshilfe unterstützt Sie bei der Berechnung der erforderlichen Angaben für die Rückmeldung. Die Angaben zur Übernahme in das Rückmelde-Formular sind gelb unterlegt. Die ausgefüllte Berechnungshilfe verbleibt bei Ihnen. Bitte bewahren Sie diese für etwaige Rückfragen für die Dauer von zehn Jahren auf. […] Auch wenn Sie die Mittel der Soforthilfe in Teilen oder vollständig nicht benötigt und bereits zurückgezahlt haben, bitten wir Sie um eine Rückmeldung in unserem digitalen Verfahren. Im Falle eines nachträglichen Verzichts auf die Soforthilfe können Sie dies im Formular angeben und die Rückmeldung mit wenigen Klicks abschließen.“ Im Rahmen dieses Rückmeldeverfahrens gab der Kläger am 2. November 2021 unter Verwendung eines von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung gestellten Vordrucks folgende vorformulierte und mit „1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ überschriebene Erklärung ab: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“ Mit Ankreuzen der Verzichtserklärung wurden die Eingabefelder zu Nr. 2 des Rückmelde-Formulars ausgeblendet. Dort konnten unter anderem Erklärungen zur Inanspruchnahme des (fiktiven) Unternehmerlohns in Höhe von 2.000,00 Euro abgegeben werden. Ebenso wurden die Eingabefelder zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses unter Nr. 3 des Rückmelde-Formulars ausgeblendet. Dementsprechend waren die Angaben unter Nr. 2 und 3 des Formulars von dem Kläger nicht ausgefüllt worden. Hinter der Ermittlung und Nennung des Rückzahlungsbetrags von 25.000,00 Euro setzte er unter Nr. 4 ein weiteres Kreuz vor dem Text „Mir ist bekannt, dass ich für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbständig zurück überweisen muss.“ und der darauffolgenden Angabe der Kontoverbindung für die Überweisung zum Stichwort „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“. Nach Absendung des Formulars erhielt der Kläger per E-Mail eine Bestätigung über die Abgabe seiner Rückmeldung mit einer Zusammenfassung seiner Angaben. Über einen persönlichen Link konnte er seine Rückmeldeunterlagen herunterladen und innerhalb einer Korrekturfrist von 14 Tagen (mithin bis zum 16. November 2021) nachträgliche Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Korrektur und eine Rückzahlung durch den Kläger erfolgten nicht. Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 stellte die Bezirksregierung Düsseldorf fest, dass ihr Bewilligungsbescheid mit Zugang des erklärten Verzichts auf den vollständigen Betrag der ausgezahlten Soforthilfe keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (Ziffer 1), setzte den von dem Kläger zu erstattenden Betrag auf 25.000,- Euro fest und forderte ihn zur Rückzahlung des noch ausstehenden Rückzahlungsbetrages in Höhe von ebenfalls 25.000 Euro auf (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, der Bewilligungsbescheid habe sich durch den erklärten – rechtswirksamen und unwiderruflichen – Verzicht in sonstiger Weise erledigt. Die Rückzahlungspflicht ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Klägerseite eine Zahlung erhalten habe, der kein Rechtsgrund gegenüberstehe. Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ gegenüber dem Kläger einen inhaltsgleichen Bescheid vom 2. Dezember 2024. In dem beigefügten Begleitschreiben vom selben Tag heißt es insofern auszugsweise: „[…] der beigefügte Bescheid wurde mit Datum vom 01.07.2024 zunächst an eine veraltete Anschrift versandt. Die neue Anschrift wurde von Amts wegen ermittelt. […]“. Gegen den Bescheid vom 1. Juli 2024 hat der Kläger am 15. Juli 2024 Klage erhoben. Den Bescheid vom 2. Dezember 2024 hat der Kläger unter dem 9. Dezember 2024 zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht. Soweit der Rechtsstreit den Bescheid vom 2. Dezember 2024 betraf, haben die Beteiligten diesen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihn aufgehoben hatte. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger sinngemäß und im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich über die rechtlichen Konsequenzen seiner Verzichtserklärung im Irrtum befunden. Mit Schreiben vom 28. November 2024 erklärte der Kläger die Anfechtung der Verzichtserklärung. Hierzu führt er weiter aus, der rechtlichen Tragweite seiner Erklärung sei er sich nicht bewusst gewesen und habe deshalb einem Inhaltsirrtum unterlegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses keine zwingende Förderbedingung gewesen. Ein Verzicht auf die Corona-Soforthilfe sei systemwidrig und damit unzulässig, weil es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Vorbehaltsbescheid gehandelt habe. Dieser könne sich durch einen Verzicht nicht erledigen. Vielmehr habe auf den Vorbehaltsbescheid stets ein Schlussbescheid zu folgen, der über die Corona-Soforthilfe abrechne. Solange durch Schlussbescheid nicht über Umfang und Berechtigung der Zuwendung entschieden worden sei, könne kein Verzicht erfolgen, weil die Reichweite des Verzichts nicht klar sei. Das Verwaltungsrecht kenne auch keine Dispositionsbefugnis des Bürgers über ein nicht abschließend geregeltes Rechtsverhältnis. Die ergangene Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Verzichts betreffe andere Rechtsgebiete mit abweichenden Verfahrenskonstellationen und sei deshalb nicht einschlägig. Die Anerkennung eines Verzichts bedeute eine Umgehung von § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz habe in den Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten ein austariertes Regelungssystem geschaffen, welches den Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit gleichermaßen Rechnung trage und durch die Annahme eines Verzichts unterlaufen werde. Eine Verzichtserklärung durch das Ankreuzen eines Feldes in einem elektronischen Formular genüge außerdem nicht den strengen Anforderungen, die das Verwaltungsrecht an einen Verzicht auf einen begünstigenden Verwaltungsakt stelle. Die geringe Hemmschwelle eines solchen Verfahrens berge die Gefahr, dass die Erklärung unüberlegt erfolge und der tatsächliche Wille des Erklärenden nicht eindeutig zum Ausdruck komme. Die Formstrenge, die bei einer so weitreichenden Erklärung wie einen Verzicht geboten sei, werde durch die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzmöglichkeiten nicht gewahrt. Die bloße Bereitstellung eines elektronischen Formulars ersetze weder die notwendige Beratung noch eine detaillierte Belehrung über die Konsequenzen eines Verzichts auf die gewährte Subvention. Sie widerspreche dem Vertrauensschutz. Die konkrete Gestaltung des Rückmeldeformulars zur NRW-Soforthilfe 2020 spreche eindeutig gegen die Wirksamkeit der dort abgeforderten Verzichtserklärung, weil insbesondere ein Hinweis darauf fehle, dass durch den Verzicht auch auf den fiktiven Unternehmerlohn verzichtet werde, der jedem Hilfeempfänger zustehe, auch wenn er einen Liquiditätsengpass nicht nachweisen könne. In dem Formular sei zudem der Eindruck erweckt worden, bei fehlendem Liquiditätsengpass sei der Verzicht der vorgesehene und einzig richtige Weg. Ein verständiger Empfänger habe sich faktisch gezwungen gesehen müssen, die Verzichtserklärung abzugeben. Damit fehle es an der Freiwilligkeit des Verzichts. Die nachträgliche unterschiedliche Behandlung der Hilfeempfänger – voller Verlust des Unternehmerlohns bei Verzichtenden, Belassung von 2.000,- Euro bei Nicht-Verzichtenden – finde auch im EU-Beihilferecht keine Grundlage. Empfänger der Soforthilfe hätten daher davon ausgehen dürfen, dass die gewährten Zuschüsse einschließlich des Unternehmerlohns rechtmäßig sind und nicht etwa als unzulässige Beihilfe zurückgefordert werden würden. Nach EU-Beihilfenrecht komme eine Rückforderung nur bei Verstoß gegen Beihilfeauflagen oder bei Missbrauch der Beihilfe in Betracht. Daran fehle es. Die Unternehmen hätten darauf vertrauen dürfen, dass bei ordnungsgemäßer Mittelverwendung keine Rückzahlung verlangt werde. Durch die verschiedene Behandlung von Verzichtenden und Nicht-Verzichtenden ohne Liquiditätsengpass werde auch gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Betroffen seien auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie der Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG). Da der Verzicht unwirksam bzw. unzulässig sei, habe der Bewilligungsbescheid Bestand und es fehle an den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Die pauschale Rückforderung der gesamten Zuwendung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Stets sei der Einzelfall zu prüfen. Insofern habe die Bezirksregierung Düsseldorf ihm in jedem Fall den fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 2.000,- Euro belassen müssen. Schließlich habe der Beklagte für die Bearbeitung der Schlussbescheidsverfahren neue Richtlinien erlassen, die ihm nicht bekannt seien, die aber Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Verzichtsfälle haben könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 28. November 2024, 9. Dezember 2024, 23. Januar 2025 und 7. April 2025 Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt, den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juli 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und vertritt die Auffassung, der Kläger habe in eindeutiger und zulässiger Weise auf die ihm gewährte Corona-Soforthilfe verzichtet und müsse sie deshalb in voller Höhe zurückzahlen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Folgen des Verzichts bewusst gewesen seien, weil der Erklärung vorausgehend in dem Rückmeldeformular der entsprechende Rückzahlungsbetrag in Form einer Rechenoperation angezeigt worden sei. Spätestens aufgrund der Erklärung unter Ziffer 4 des Rückmeldeformulars habe dem Kläger auffallen müssen, wozu ihn der Verzicht verpflichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf. Entscheidungsgründe A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit das Verfahren danach noch streitig verblieb, konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. B. Im streitig verbliebenen Umfang bleibt die Klage ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Da der Kläger auf die ihm bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 25.000,- Euro rechtswirksam verzichtet hat, hat die Bezirksregierung Düsseldorf in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid unwirksam geworden ist und der Kläger verpflichtet ist, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Die Erklärung des Klägers ist unzweideutig dahingehend zu verstehen, dass er auf die Rechtsposition, die ihm durch den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vermittelt worden ist, verzichtet hat. Wie der Erklärung außerdem zu entnehmen ist, war dem Kläger bewusst, dass der Verzicht ihn dazu verpflichtete, die erhaltene Corona-Soforthilfe an den Beklagten zurückzuzahlen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Berechtigte auf ein durch Verwaltungsakt begründetes materielles Recht nachträglich verzichten kann. Der Verzicht führt zur Erledigung des Verwaltungsaktes in sonstiger Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Diese Rechtsfolge tritt mit Wirkung für die Zukunft mit Zugang der Verzichtserklärung bei der Behörde als Erklärungsempfängerin ein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 – sowie Urteil vom 17. November 2016 – 6 C 36.15 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 B 342/12 –; BayVGH, Urteil vom 12. August 2015 – 21 BV 14.2170 –; zitiert nach juris. Ein Verzicht ist auch im Zuwendungsverfahren der Corona-Soforthilfe zulässig. Dem Verzicht steht nicht entgegen, dass die Rechtsposition, auf welche verzichtet wird, auf einem Bewilligungsbescheid beruht, der unter dem Vorbehalt der nachträglichen Prüfung ergangen ist. Auch die Erklärung durch ein elektronisches Formular, welches ohne Unterschrift am Computer ausgefüllt wird, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Die Formulierung des Verzichts in dem Rückmeldeformular des Beklagten wird den strengen Anforderungen gerecht, die an eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Willenserklärung gegenüber der Behörde zu stellen sind. vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2023 – 20 K 7640/22 –; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 16 K 703/24 –; zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 15. April 2024 – 20 K 9408/23 –, n.v. Zur weiteren Begründung wird auf die dezidierten Ausführungen des vorgenannten und inzwischen rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, die sich der Einzelrichter vollumfänglich zu Eigen macht. Dort heißt es unter anderem (wie vor, juris Rn. 113-115): „Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung hat der Kläger damit unmissverständlich angegeben, er habe im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt, und deshalb unwiderruflich erklärt, dass er die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Diese Erklärung ist im Kontext mit der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck insofern eindeutig, als der Kläger bei ihrer Abgabe aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers die bewilligte Soforthilfe unwiderruflich nicht in Anspruch nehmen, also auf sie endgültig verzichten wollte. Dass sich der Kläger bewusst war, gerade aufgrund dieser Verzichtserklärung zur Rückzahlung […] verpflichtet zu sein, hat er ausdrücklich durch Ankreuzen einer entsprechenden weiteren gesonderten Erklärung bestätigt, um Missverständnisse insoweit auszuschließen und die erforderliche Eindeutigkeit zusätzlich zu bekräftigen. Unklarheiten oder Missverständlichkeiten folgten nicht daraus, dass der Kläger mit der vorformulierten Erklärung als untrennbar mit dem Verzicht verbundene Begründung hierfür angegeben hat, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt zu haben. Diese Begründung nahm auf die Förderbedingungen Bezug, die jedem Soforthilfeempfänger aus dem Bewilligungsbescheid als Grundlage der Förderung bekannt waren und durch Auslegung ermittelt werden konnten, auch wenn über die konkrete Berechnung nach den Förderbedingungen seinerzeit unterschiedliche Vorstellungen vorherrschten. Die Verbindung der Verzichtserklärung mit dieser Begründung enthielt für den durchschnittlichen Soforthilfeempfänger unter Berücksichtigung der hierzu gegebenen Erläuterungen und der vorauszusetzenden Kenntnis des Bewilligungsbescheids nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Suggestion, der Verzicht müsse bei fehlendem Liquiditätsengpass im Sinne der Berechnungsweise des Rückmelde-Formulars zwingend oder unter dem Druck der Strafbarkeit falscher Angaben gar ausweglos abgegeben werden. Für alle Erklärenden war der Verzicht klar erkennbar nur eine Rückmeldeoption, die ausgewählt werden konnte, aber nicht musste. Auf die Erklärenden wurde auch kein rechtlich zu beanstandender Druck gerade dahin ausgeübt, durch einen Verzicht von der grundsätzlich im Rahmen der Rückmeldung erbetenen Angabe von Einnahmen und Ausgaben abzusehen. Das gilt insbesondere sowohl für diejenigen Zuwendungsempfänger, die nach dem Ende des Förderzeitraums selbst die Überzeugung gewonnen hatten, die Soforthilfe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung letztlich nicht benötigt zu haben […], als auch für diejenigen, bei denen sich zwar nach der im Rückmelde-Formular vorgesehenen Berechnungsweise kein Liquiditätsengpass ergab, die die Soforthilfe aber dennoch während des Bewilligungszeitraums zumindest teilweise im Rahmen der Zweckbindung eingesetzt hatten […]. Wer sich dazu entschied, die gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) durch bewusste Abgabe der Verzichtserklärung unwiderruflich nicht in Anspruch zu nehmen, dem musste bewusst sein, damit alle etwaigen rechtlichen Unklarheiten verbindlich auszuräumen, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen und sich eine spätere rechtliche Überprüfung der vom Beklagten vorgesehenen Art der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu versperren […]. Eine Verzichtsoption im Rückmelde-Formular zu eröffnen, war auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids konsequent und keineswegs treuwidrig, überraschend oder gar strukturell benachteiligend im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis […]. Die Hinweise des Landes auf die Strafbarkeit falscher Angaben im Subventionsverhältnis auch bei Abgabe des Verwendungsnachweises erzeugten keinen rechtlich zu missbilligenden Druck […]. Darin, dass der Beklagte die Verzichtserklärung formularmäßig vorformuliert hatte, lag schließlich keine Verkürzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG […].“ Weiter heißt es (wie vor, Rn. 127): „Die erkennbare Freiwilligkeit der Wahl der Option, einen unwiderruflichen Verzicht der gewährten Soforthilfe durch bewusstes Ankreuzen der entsprechenden Erklärung abzugeben, war vor diesem Hintergrund nicht in Frage gestellt durch die untrennbare Verbindung mit der hierfür formularmäßig gegebenen Begründung, der Betreffende habe keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt. […]“ Und schließlich (wie vor, Rn. 132): „Wer sich – aus welcher Motivation auch immer – dennoch dazu entschied, die gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) durch bewusste Abgabe der Verzichtserklärung unwiderruflich nicht in Anspruch zu nehmen, dem musste bewusst sein, damit alle rechtlichen Unklarheiten verbindlich auszuräumen, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen und sich eine spätere rechtliche Überprüfung der vom Beklagten vorgesehenen Art der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu versperren. Dieses Bewusstsein durfte auch der Beklagte bei Empfang derartiger Verzichtserklärungen nach dem objektiven Erklärungswert voraussetzen, weil nicht erkennbar war, weshalb jemand auf die Soforthilfe verzichten und zugleich erklären sollte, ihm sei bewusst, dass er den erhaltenen Betrag selbständig zurücküberweisen müsse, wenn er in Wahrheit wegen der tatsächlich zweckentsprechend benötigten Soforthilfe Wert darauf legte, sie zumindest teilweise behalten zu dürfen und deswegen gegebenenfalls noch einen Rechtsstreit führen zu können.“ Das Vorbringen der Klägerseite zur Anfechtung der Verzichtserklärung rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da nicht von einer wirksamen Anfechtung auszugehen ist. Dabei kann im Streitfall zunächst dahingestellt bleiben, ob die Verzichtserklärung des Klägers als einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung einer irrtumsbedingten Anfechtung in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB überhaupt zugänglich ist, obgleich dies jedenfalls deshalb zweifelhaft erscheint, weil der Verzicht wertungsmäßig einer Antragsrücknahme gleichkommt, durch welche das Verfahren ab Zugang der Erklärung unumkehrbar umgestaltet wird und insofern einer Prozesshandlung jedenfalls nahekommt, die einer solchen irrtumsbedingten Anfechtung regelmäßig nicht zugänglich ist. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst als ihr objektiv zukommt, das heißt, wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinanderfallen. Nicht erfasst sind Motivirrtümer, also im Stadium der Willensbildung unterlaufende Irrtümer im Beweggrund. Gemessen daran ist nicht von einem maßstabsentsprechenden Inhaltsirrtum auszugehen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, das die Annahme stützt, er habe die rechtlich maßgebliche Bedeutung seiner Verzichtserklärung im Sinne des vollständigen Verlusts seines Anspruchs auf die Gewährung einer Soforthilfe verkannt. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Klägerseite das Vorhandensein eines relevanten Inhaltsirrtums nur unsubstantiiert behauptet hat. Zwar hat der Kläger vortragen lassen, er habe einem Irrtum über die Tragweite der Verzichtserklärung unterlegen. Er hat aber nicht dargetan, welche Vorstellung er im Hinblick auf die abgegebene Verzichtserklärung überhaupt gehabt habe. In Ansehung der eindeutigen Wortwahl sowie der auch in den E-Mails und dem Rückmeldeformular dargestellten Konsequenzen dieser Verzichtserklärung ist sein Vorbringen daher mangels prüfbarer Substanz nicht nachvollziehbar und erscheint überdies auch verfahrensangepasst. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Klägers liegt es stattdessen näher, dass der Kläger in der Sache keinem Irrtum über die Tragweite der Verzichtserklärung, sondern einer Fehlvorstellung über die relevanten Umstände für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses unterlegen haben mag. Dies stellt indes keinen Inhaltsirrtum im vorgenannten Sinne, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 16 K 703/24 –, juris Rn. 67, zumal nach den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine materielle Koppelung der Begriffe des Liquiditätsengpasses mit dem Verzicht auf die Corona-Soforthilfe in der gegenständlichen Verzichtserklärung nicht gegeben ist. Ungeachtet dessen steht einer auf § 119 Abs. 1 BGB gestützten Anfechtung im Streitfall zudem entgegen, dass die Klägerseite ihre am 2. November 2021 abgegebene Verzichtserklärung erst mit Schreiben vom 28. November 2024 angefochten hat. Ohne dass es darauf ankommt, welche zeitlichen Anforderungen an eine Anfechtungserklärung im hiesigen Zusammenhang höchstens gestellt werden dürfen um davon auszugehen, diese sei noch „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“ ab der Kenntnis vom Anfechtungsgrund im Sinne des § 121 BGB erfolgt, kann der hier eingetretene Zeitablauf nicht mehr als unverzüglich im vorgenannten Sinne betrachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob man davon ausginge, der Kläger habe von der Verzichtserklärung bereits in der Bestätigungs-E-Mail vom 2. November 2021 oder erst bei Erhalt des Bescheides – und damit im Zeitfenster zwischen dem 1. Juli 2024 (Erlass des Bescheides) und der Erhebung der Klage am 15. Juli 2024 – Kenntnis erlangt. Denn selbst von einem juristischen Laien durfte in dieser Situation zumindest verlangt werden, dass er kurzfristig gegenüber dem Erklärungsempfänger (hier: der Bezirksregierung Düsseldorf) geltend macht, er wolle an dieser Verzichtserklärung nicht festgehalten werden. Bereits hieran fehlt es indes. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung derjenigen Zuwendungsempfänger der Corona-Soforthilfe, die – wie der Kläger – eine Verzichtserklärung abgaben, ist schließlich ebenfalls nicht festzustellen. Auch insoweit folgt der Einzelrichter der vorzitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalten, in der es hierzu auszugsweise heißt (wie vor, Rn. 134 ff.): „Das bloße Angebot dieser vorformulierten Verzichtsoption im Rückmelde-Formular stellte nach den Geboten von Treu und Glauben auch keine unangemessene Benachteiligung der Erklärenden dar und war insbesondere für die Soforthilfeempfänger nicht ausschließlich nachteilig und für den Beklagten ausschließlich von Vorteil. Vielmehr stellte sich die Verzichtsoption als angemessene Vereinfachung der in tausenden von Fällen erforderlichen Rückmeldung für Soforthilfeempfänger und Behörden für diejenigen Konstellationen dar, in denen schon nach eigener Einschätzung der Empfänger die Soforthilfemittel im Bewilligungszeitraum im Rahmen der ausschließlichen Zweckbindung nicht benötigt worden waren und deshalb wegen der nicht erforderlichen Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus selbst von dem zusätzlichen Angebot des Landes kein Gebrauch gemacht werden sollte, einen (fiktiven) Unternehmerlohn in Anspruch zu nehmen. Damit war die Eröffnung der Verzichtsoption eine konsequente Fortführung der unbürokratisch und in großer Zahl erfolgten vorläufigen Soforthilfegewährung im Umfang des jeweiligen Förderhöchstsatzes, die angesichts anfangs erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheiten über den weiteren Verlauf der Pandemie für jedes einzelne Unternehmen äußerst zeitnah zum Beginn des ersten Lockdowns in Nordrhein-Westfalen erfolgt war. Hierdurch ließ sich zumindest in Fällen, in denen Empfänger unabhängig von ihrer juristischen Vorbildung erkannt hatten, die Soforthilfe selbst im Umfang des ihnen ohne Weiteres zugebilligten (fiktiven) Unternehmerlohns nicht zweckgemäß benötigt zu haben, im beiderseitigen Interesse der Aufwand eines nach dem Bewilligungsbescheid zu führenden Verwendungsnachweises ebenso unbürokratisch auf ein Minimum reduzieren und beschleunigt Rechtsklarheit herstellen. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es Fälle gegeben hat, in denen Soforthilfeempfänger nach Abgabe einer Verzichtserklärung zwar bestätigt hatten, zur selbständigen Rückzahlung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber davon abgesehen und eine behördliche Rückforderung abgewartet hatten, die dann erst deutlich später erfolgt war. Wäre die Rückzahlung sofort erfolgt oder die behördliche Festsetzung zeitnah nach Ausbleiben der vollständigen freiwilligen Zahlung, hätten auch diese Fälle sehr zügig und einfach abgeschlossen werden können. Von der Verzichtserklärung konnten Soforthilfeempfänger, die von ihr Gebrauch machten, auch dadurch profitieren, dass sie keine weitere Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Mittel abgeben mussten. Auch für sie konnte es sich deshalb vorteilhaft auswirken, an der nach eigener Einschätzung entbehrlichen Erstellung eines Schlussbescheids nicht mehr durch Erklärungen über Einnahmen und Ausgaben mitwirken zu müssen. So gab es trotz des umfassenden Einbruchs des Wirtschaftslebens ab März 2020 und der hieraus folgenden anfänglichen allgemeinen Verunsicherung etwa auch Betriebe, die durchgehend weiter ausreichende Einnahmen zur Deckung ihrer Ausgaben erzielen konnten und sogar ganze Wirtschaftszweige, die von der Krise letztlich besonders profitiert hatten. […]“. Dieser überzeugenden Würdigung setzt die Klägerseite nichts Durchgreifendes entgegen. Insgesamt vermögen die Einwände die Rechtsgültigkeit der Verzichtserklärung nicht in Frage zu stellen oder liegen teilweise neben der Sache. Insbesondere mit den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwänden vermag die Klägerseite nicht durchzudringen. Der verfassungsrechtliche Einwand einer Ungleichbehandlung von Antragstellern, die eine umfassende Verzichtserklärung abgegeben haben gegenüber solchen, die entsprechende Erklärung nicht abgegeben haben, ist mit Blick auf die rechtliche Tragfähigkeit der Verzichtserklärungen sachlich gerechtfertigt. Die weiteren Ausführungen zur beeinträchtigten Berufsausübungsfreiheit und dem Eigentumsschutz überzeugen ebenfalls nicht. Für die dort sinngemäß angebrachten Vertrauensschutzerwägungen verbleibt mit Blick auf den Inhalt des vorläufigen Zuwendungsbescheides und der später abgegebenen Verzichtserklärung kein Raum. Selbiges gilt in Bezug auf den Einwand einer unzulässigen Rückwirkung. Dieser läuft auch deshalb ins Leere, da es im Streitfall auf die nachträgliche Konkretisierung des Liquiditätsengpass-Begriffs nicht ankommt. Auch die europarechtlichen Einwände vermögen keinen Platz zu greifen, da es auf die dort näher geschilderten Gedanken zur grundsätzlichen Europarechtskonformität der Corona-Soforthilfe nicht ankommt und auch der weitere Vortrag keinen Anhalt dafür liefert, europarechtliche Vorschriften stünden der Möglichkeit eines Verzichts entgegen. Hierfür ist überdies auch nichts ersichtlich. II. Das Rückzahlungsverlangen des Beklagten findet seine Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW bzw. in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei letzterem handelt sich dabei um ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt, wonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung grundsätzlich rückgängig zu machen ist. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches liegen vor, weil der Kläger von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe von 25.000,- Euro erhalten hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden hat. Er ist mit dem Verzicht des Klägers auf die Corona-Soforthilfe entfallen. Insofern liegt damit auch eine § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW entsprechende Interessenlage zugrunde. Vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2025 – 4 A 2928/24 –, juris Rn. 155. C. Die Kostenentscheidung folgt im Umfang des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen bestimmt sie sich nach § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Gericht danach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden hatte, entspricht es im Einzelfall billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Beklagtenseite aufzuerlegen. Diese hat mit dem Erlass des Zweitbescheides zunächst Anlass zur Klage gegeben und sich anschließend mit der Aufhebung des Zweitbescheides freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Um eine bloße wiederholende Verfügung handelte es sich bei dem Bescheid vom 2. Dezember 2024 erkennbar nicht. Nach objektivem Empfängerhorizont ist in der Gesamtschau, insbesondere angesichts des Inhalts des beigefügten Begleitschreibens, stattdessen von einem Zweitbescheid auszugehen. Denn dort gab die Beklagtenseite unzweideutig zu erkennen, sie gehe – aufgrund eines festgestellten Adresswechsels auf Klägerseite – von einer fehlenden Bekanntgabe und damit einer fehlenden Wirksamkeit des Bescheides vom 1. Juli 2024 aus. Davon ausgehend liegt es fern, die Beklagtenseite habe mit dem Bescheid vom 2. Dezember 2024 keinen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung erlassen wollen. Das Verhältnis zwischen dem streitigen und unstreitigen Verfahrensteil bewertet der Einzelrichter als gleichrangig, woraus sich eine hälftige Kostentragung der Beteiligten ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Der festgesetzte Wert ergibt sich aus der Rückzahlungsverpflichtung, wie sie in den Bescheiden vom 1. Juli und 2. Dezember 2024 zum Ausdruck kommt. Ein eigenes Gewicht im kostenrechtlichen Sinne hat der Einzelrichter dem Zweitbescheid vom 2. Dezember 2024 nicht beigemessen, da nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände nicht davon auszugehen war, dass der Beklagte mit den vorgenannten Bescheiden zwei Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers in Höhe von jeweils 25.000,- Euro statuierte. Dies belegt nicht zuletzt das bereits genannte Begleitschreiben zum Bescheid vom 2. Dezember 2024. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.