Urteil
2 K 1398/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1219.2K1398.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.12.2021 einen förmlichen Asylantrag. Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Das an Italien gerichtete Übernahmeersuchen vom 21.12.2021 nach der Dublin III-VO blieb unbeantwortet. Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.12.2021 und 17.12.2021 im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland am 00.00.0000 verlassen habe. Er sei in Italien als erstem Mitgliedstaat der EU eingereist. Dort habe er sich für 12 Tage in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt, weil er dort nicht habe arbeiten können. Afghanistan habe er verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Mit Bescheid vom 22.02.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 01.03.2022 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und hält daran fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh droht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 16.10.2023 und 26.10.2023 ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in Nummer 1 des Bescheids zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist aufgrund der originären Zuständigkeit Italiens der Fall. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen auf die Beklagte übergegangen. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Aufgrund der illegalen Einreise des Klägers aus einem Drittstaat nach Italien ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien der für die Prüfung seines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit Italiens ist insbesondere nicht nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO ein Aufnahmeersuchen gestellt. Da Italien hierauf keine Antwort erteilt hat, ist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde und Italien verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Aufnahmeverpflichtung ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO erloschen und deshalb die Beklagte zuständig geworden. Die Frist ist vorliegend noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, weil die Klage aufgrund des Beschlusses vom 04.05.2022 im Verfahrens 2 L 347/22.A aufschiebende Wirkung hat. Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO von Italien auf die Beklagte übergegangen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen und – wie hier – auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags der Klägerin zuständig ist. Dies setzt voraus, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die – zweitens – eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Nur bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen ist eine Überstellung unmöglich, vgl. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Deshalb kann insbesondere nur bei außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen grundsätzlich der Betroffene ausreichend substantiiert vortragen muss die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh prognostiziert werden. Entscheidend für die Prognose ist insbesondere die zu erwartende Rückkehrsituation in wirtschaftlicher oder karitativer Hinsicht, vgl. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-392/22 – juris Rn. 6 ff, 43 ff.. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sie Art. 4 GRCh verbietet, bringen systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nur dann mit sich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese ist (erst) dann erreicht, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-392/22 – juris Rn. 63 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.11.2023 – 1 B 40.23 – juris Rn. 10. Systemische Mängel im Asylsystem eines Mitgliedsstaates ergeben sich nicht bereits, wenn ein Mitgliedstaat – wie im Falle Italiens mit den Rundbriefen des italienischen Innenministeriums vom 05. und 07.12.2022 an die europäischen Dublin-Einheiten - die Wiederaufnahme von Schutzsuchenden unter Berufung auf fehlende Aufnahmekapazitäten ablehnt. Eine Erklärung des zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaates, mit der er die Wiederaufnahme Schutzsuchender wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten ablehnt, kann lediglich ein Indiz für systemische Schwachstellen begründen. Sie allein reicht nicht für die Annahme systemischer Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne. Hierfür bedarf es vielmehr der weiteren Darlegung, wie sich die Verhältnisse im Rückführungsstaat im Falle einer unterstellten Rücküberstellung darstellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 – 1 B 22.23 -, juris Rn. 15. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Überstellung nach Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Nach Auswertung der Erkenntnismittel und der Situation für in Italien befindliche Asylantragsteller ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien weder während des Asylverfahrens noch auf absehbare Zeit nach einer etwaigen Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der er seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können. Diese Gefahren drohen dem Kläger insbesondere deswegen nicht, weil er nach Aktenlage bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt hat. Es ist deshalb zu erwarten, dass der Kläger im Zuge der Rücküberstellung einen förmlichen Asylantrag stellen kann und dass für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens die Gefahr von Obdachlosigkeit oder existenzieller Armut nicht besteht. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger während seines Aufenthaltes in Italien keinen Asylantrag gestellt. Für ihn liegt lediglich ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 („IT2“) vor, was einen „illegalen Grenzübertritt“ bedeutet. Die Ziffer 2 in der Kennzeichnung „IT2“ steht, was aus Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO) folgt, für eine Person, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Im Falle einer Antragstellung wäre eine Eurodac-Kennung mit der Ziffer 1 zu vergeben gewesen (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO). Im Übrigen hat der Kläger auch selbst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt hat. Für Schutzsuchende, die – wie der Kläger – in Italien vor ihrer Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt haben, besteht nicht die Gefahr, dass sie während der Dauer des Asylverfahrens oder auf absehbare Zeit nach einer unterstellten Zuerkennung des internationalen Schutzstatus ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht in einer zumindest noch zumutbaren Weise befriedigen können. Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Dieses Asylverfahren greift auch für Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung. Asylsuchende, die noch keinen Antrag in Italien gestellt haben, können dies nach Überstellung bei der Grenzpolizei oder auch bei der zuständigen Quästur tun. Für den Asylantrag genügt bereits ein mündlicher Antrag; der Antragsteller wird identifiziert und registriert (fotosegnalamento) und erhält eine weitere Vorladung (invito) um seinen förmlichen Antrag (verbalizzazione bzw. formalizzazione) zu stellen; die EUAA unterstützt seit 2017 die Quästuren hierbei. Auch wenn es vereinzelte Berichte gibt, dass Asylsuchenden eine Antragstellung verwehrt wurde, so scheint dies v.a. die sog. Hotspots – die Anlandungsstellen der Bootsflüchtlinge im Süden Italiens – zu betreffen und ist für Rückkehrer im Rahmen von Dublin-Rücküberstellungen nicht relevant. Den Erkenntnismitteln ist für Dublin-Rückkehrer folgendes Prozedere zu entnehmen: Wenn – wie hier – noch kein Asylantrag gestellt worden ist, werden die Rückkehrer direkt in der Provinz des Ankunftsflughafens untergebracht; wenn Italien durch Fristablauf einer Rücküberstellung zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom und Mailand, wo ihnen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt wird, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Unterbringung erfolgt bei Dublin-Rücküberstellungen unmittelbar und zwar zunächst im Rahmen der vom italienischen Innenministerium eingerichteten und koordinierten, aber dezentral zusammen mit Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen CAS (Centro Accoglienza Straordinaria) oder CPA (Centro di Prima Accoglienza), sowie unter Umständen in den Zweitaufnahmeeinrichtungen des SAI-Systems (Sistema di accoglienza e integrazione); insbesondere vulnerable Personen können direkt nach Verfügbarkeit einen Unterkunftsplatz in einer SAI-Einrichtung erhalten. Grundsätzlich kann allen anspruchsberechtigten Personen ein Unterkunftsplatz in einer Erst- oder Zweitaufnahmeeinrichtung angeboten werden. Asylbewerber dürfen zwei Monate nach ihrer Antragstellung legal arbeiten, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 11.07.2024 – 24 B 24.50010 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 25.01.2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 88 ff.; BayVGH, Urteil vom 15.12.2022 – 24 B 22.50020 –, juris Rn. 32 m.w.N. Das Existenzminimum für Dublin-Rückkehrende ist gesichert. Die Grundbedürfnisse, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung, werden in Italien hinreichend befriedigt. Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, besteht das Recht, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Italien zu verbleiben, eine Steuernummer (codice fiscale) zu erhalten, die unter anderem für die Einschreibung beim SSN (Servizio Sanitario Nazionale) benötigt wird, in einer Unterkunft für Asylsuchende untergebracht zu werden und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Die Arbeitserlaubnis kann nach Artikel 5 Abs. 9 des italienischen Einwanderungsgesetzes auch dann erteilt werden, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis noch in Bearbeitung ist. Asylantragstellende werden für die gesamte Dauer des Asylverfahrens über die CPA- und CAS-Erstaufnahmeeinrichtungen oder die SAI-Einrichtungen in ihren Grundbedürfnissen versorgt, vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2022 – 24 B 22.50020 –, juris Rn. 38 m.w.N. Die medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrende ist gewährleistet. Dublin-Rückkehrende haben, wie alle anderen Asylantragstellenden auch, den Anspruch auf eine Registrierung in das nationale Gesundheitssystem. Tatsächlich ist der Leiter der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung gemäß Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 verpflichtet, die für die Registrierung von Asylbewerbern beim nationalen Gesundheitsdienst erforderlichen Verwaltungsverfahren einzuleiten. Wenn die ursprüngliche Registrierung nicht mehr aktuell ist oder nicht stattgefunden hat, muss eine neue Registrierung vorgenommen werden. Grundsätzlich haben alle Personen, die sich in Italien aufhalten, gemäß Art. 32 der italienischen Verfassung einen Anspruch auf kostenlose (Erst-)Versorgung und Behandlung in Krankenhäusern des staatlichen kostenlosen Gesundheitssystems, dem Servizio Santario Nazionale (SSN). Dies bezieht sich auf die ambulante Versorgung und diejenige im Krankenhaus. Die Einschreibung in den SSN ist ein Recht und eine Pflicht für alle Asylantragstellenden und anerkannt Schutzberechtigten. Die Einschreibung gewährleistet für jeden Begünstigten den Zugang zu den Basisleistungen, die für Personen mit Wohnsitz in Italien vorgesehen sind. Die Leistungen sind bis auf einen Eigenbetrag, von dem Asylantragstellende jedoch generell ausgenommen sind, kostenlos, vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2022 – 24 B 22.50020 –, juris Rn. 39 f. Für den Kläger als gesunden arbeitsfähigen alleinstehenden Erwachsenen besteht nach Überzeugung des Gerichts auch im Anschluss an die etwaige Zuerkennung internationalen Schutzes grundsätzlich kein Risiko, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, vgl. zu dieser Personengruppe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2022 – 11 A 1138/21.A – juris. International Schutzberechtigte haben grundsätzlich für sechs Monate Zugang zu Zweitaufnahmeeinrichtungen, nämlich den Einrichtungen des SAI, früher: SIPROIMI Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist in Ausnahmefällen möglich. Für Schutzberechtigte sind hier insbesondere Leistungen wie die Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung vorgesehen. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen. Eine staatliche Anschlusshilfe oder Sozialhilfe wird nicht bereitgestellt. Von den Personen mit Schutzstatus wird erwartet, dass sie nach Ablauf der sechs Monate in der Zweitaufnahmeeinrichtung für sich selbst sorgen können. Anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ein Anspruch auf sog. Bürgergeld besteht erst, wenn die betreffende Person zehn Jahre in Italien gewohnt hat, vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2022 – 24 B 22.50020 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 15.2.2022 – 2 A 46/21 – juris Rn. 24. Innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, in dem dem Kläger nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, besteht zur Überzeugung des Gerichts die realistische Möglichkeit, dass der Kläger sich im Rahmen der im Zweitaufnahmesystem verfügbaren Unterstützung auf dem italienischen Arbeitsmarkt orientiert und bei landesweiter Suche eine Beschäftigung findet, die den Lebensbedarf jedenfalls einer alleinstehenden erwachsenen Person auf elementaren Niveau sichert. Die Arbeitsmarktsituation in Italien ist zwar angespannt. Insoweit mag es mit Anstrengungen verbunden sein, als anerkannt Schutzberechtigter eine Arbeit zu finden. Der Kläger befindet sich mit 41 Jahren im besten Erwerbsalter. Er hat zudem nichts Konkretes dazu vorgetragen, warum es ihm unmöglich sein werde, in Italien eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich seiner Nummer 2 rechtmäßig. Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, soweit sie ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem Falle bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Vorschrift des § 34a AsylG verlangt nicht, dass die Abschiebung - wie es der Wortlaut zunächst nahezulegen scheint - mit absoluter Sicherheit durchgeführt werden kann. Bei verständiger Würdigung des Normtextes unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks reicht es vielmehr aus, dass die Abschiebung nach derzeitigem Sachstand in absehbarer Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung hängt in sachlicher Hinsicht maßgeblich davon ab, ob der Rückführungszielstaat zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist. Maßgeblich sind insoweit die mit dem betreffenden Drittstaat getroffenen Vereinbarungen oder die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen über Rückführungen. Die Aufnahmebereitschaft des nach der Dublin-III-VO zuständigen Staates setzt deshalb voraus, dass dieser Staat in einem förmlichen Verfahren nach der Dublin-III-VO seine Übernahmebereitschaft ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 bis 25 Dublin-III-VO, insb. Art. 22 Abs. 7, 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). In zeitlicher Hinsicht hängt die Prognoseentscheidung davon ab, ob eine Abschiebung innerhalb einer Frist von regelmäßig sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine mit aufschiebender Wirkung versehene Überprüfung möglich ist (vgl. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin-III-VO), vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.04.2024 – 19 L 2283/23.A – juris; VG Trier, Beschluss vom 19.01.2024 - 2 L 4844/23.TR -, juris S. 9 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.FA -, juris S. 5 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 21.12.2023 - AN 14 S 23.50870 -, juris S. 21 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21.12.2023 - B 3 S 23.50348 -, juris S. 10; VG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - 19 L 2067/23.A -; a. A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2024 - 22 L 497/24.A -, juris Rn. 125 ff. Auf dieser Grundlage ist hier davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung durchgeführt werden kann, denn Italien hat sich in dem vorstehend genannten förmlichen Verfahren nach der Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt. Für eine davon abweichende Einschätzung fehlen hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Es gibt insbesondere keine Erklärung der Italienischen Republik, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Dublin-System dauerhaft nicht mehr erfüllen möchte. Ein solcher Inhalt ergibt sich namentlich nicht aus den Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 05./07.12.2022. Italien erbat darin zwar, beabsichtigte Überstellungen wegen aktueller Kapazitätsprobleme vorübergehend zu suspendieren. Aus den Erklärungen kann aber nicht geschlossen werden, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus dem Dublin-System - trotz zwischenzeitlich erfolgter zahlreicher Überstellungen - auf absehbare Zeit nicht mehr nachkommen wird. Damit ist der - fundamental bedeutsame - Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Einhaltung der vorstehend genannten unionsrechtlichen Vorgaben nicht erschüttert, So auch VG Trier, Beschluss vom 19.01.2024 - 2 L 4844/23.TR -, juris S. 9 f.; VG Frankfurt, Beschluss -13 - vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.FA -, juris S. 5 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 21.12.2023 - AN 14 S 23.50870 -, juris S. 21 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21.12.2023 - B 3 S 23.50348 -, juris S. 10; VG Aachen, Beschluss vom 24.01.2023 - 9 L 34/23.A -, juris S. 3 ff.; VG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 -19 L 2067/23.A -; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2024 - 22 L 497/24.A -, juris Rn. 133 ff. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG (Ziff. 4 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Die Befristung auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes, weil aus den oben genannten Gründen Italien und nicht die Beklagte für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig ist. Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. Es ist aus den oben genannten Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.