Urteil
2 K 4204/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0110.2K4204.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-straße 19 in Y.. Der Beigeladene ist Eigentümer des ebenfalls unter anderem mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstücks M.-straße 17. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen unter dem 23.11.2020 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28.09.2021, durch die dem Beigeladenen für das Bestandsgebäude auf seinem Grundstück unter anderem der Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau eines Balkons und eine Grenzbebauung genehmigt wurde. Wegen der Einzelheiten der erteilten Baugenehmigung und des Genehmigungsverfahrens wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Der Kläger hat gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung am 10.08.2021 Klage erhoben. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.10.2021 abgelehnt (Az. 2 L 1458/21). Der Kläger macht zur Begründung der Klage unter anderem geltend, die genehmigte Dachterrasse nebst Fenster- und Türöffnungen in der westlichen Giebelwand sei weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich zulässig. Obwohl in der näheren Umgebung keine durchgehende geschlossene Bauweise gegeben sei, werde dem Beigeladenen gestattet, ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen. Auch die überbaubare Grundstücksfläche werde in Abweichung vom Bestandsgebäude überschritten. Zudem werde durch die Bebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die genehmigte Bebauung ermögliche den unmittelbaren Einblick in die Wohnräumlichkeiten und den Garten des Klägers. Zudem sei mit der Nutzung der Dachterrasse ein erhöhtes Lärmaufkommen verbunden. Die genehmigte Grenzbebauung stelle sich auch als Verstoß gegen § 30 BauO NRW dar. Der Kläger beantragt sinngemäß, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.11.2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 26.09.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.11.2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 28.09.2021 schützenswerte Nachbarrechte des Klägers nicht verletze und verweist zur Begründung auf die Gründe des im Eilverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 23.11.2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 28.09.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies wurde bereits im rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 28.10.2021 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 1458/21 ausführlich dargelegt. Es wurde in dem Beschluss insbesondere bereits ausgeführt, dass eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften nicht vorliegt, weil Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt werden und auch in Ansehung von § 30 BauO NRW im Ergebnis subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt werden. Es wurde in dem Beschluss der Kammer vom 28.10.2021 ebenfalls bereits ausgeführt, dass nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften - insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme - nicht verletzt sind. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 28.10.2021 im Verfahren 2 L 1458/21verwiesen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. Y. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatlogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01. 2019, BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.