Beschluss
2 L 1458/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1028.2L1458.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 4204/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 28. September 2021 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 6 Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Klage Az.: 2 K 4204/21 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 28. September 2021 verletzt den Antragsteller nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, H. 00 in 00000 B. . 7 1. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2020 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 28. September 2021 verletzt zunächst keine Normen des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der subjektiven Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 8 a. Ein Abstandsflächenverstoß hinsichtlich der als „Brandwand“ bezeichneten Mauer an der Grundstücksgrenze ist schon nicht geltend gemacht, aber auch nicht ersichtlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Nach Satz 2 Nr. 1 gilt dies entsprechend für andere Anlagen, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Letzteres ist für die grenzständige „Brandwand“ mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei dieser handelt es sich um eine Außenwand und auf dem Nachbargrundstück H. 00 ist bereits eine grenzständige Bebauung in Form des Gebäudes des Antragstellers mit der im Bestand vorhandenen Gebäudeabschlusswand vorhanden. Dieses Gebäude entspricht nach ständiger Rechtsprechung der gesetzlich geforderten Sicherungsfunktion, 9 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 06. Mai 2011 – 10 B 29/11, juris. 10 b. Im Ergebnis liegt mit großer Wahrscheinlichkeit auch keine nachbarrechtsrelevante Verletzung der grundsätzlich nachbarschützenden Vorschrift des § 30 BauO NRW vor. Dem objektivrechtlichen Verstoß gegen § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW hat die Antragsgegnerin durch eine konkludent in der Änderungsbaugenehmigung vom 28. September 2021 enthaltene Abweichung i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Rechnung getragen. Subjektive Rechte des Antragstellers sind danach nicht verletzt. 11 Ein objektivrechtlicher Verstoß gegen § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW hinsichtlich der Öffnungen in der zurückgesetzten Bestandswand im Dachgeschoss des Vorhabens des Beigeladenen dürfte vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Nach § 30 Abs. 1 BauO NRW müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausgeführt sein. Dies trifft auf die in den Schnittzeichnungen als solche bezeichnete „Brandwand“, bei der es sich lediglich um eine Mauer handelt, die an die Grundstücksgrenze gesetzt wird, nicht zu. Denn sie schließt kein Gebäude ab. Brandwand iSv. § 30 Abs. 1 BauO NRW kann vorliegend nur die im Dachgeschoss vorhandene zurückgesetzte Bestandsaußenwand des Gebäudes sein. Eine Gebäudeabschlusswand in Form einer Brandwand ist vorliegend auch gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW erforderlich. Danach ist dies der Fall bei Wänden, die mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Abstand zu der leicht schräg verlaufenden Grenze beträgt nach den Bauvorlagen im Obergeschoss zwischen 1,85 m und 2,00 m. Die Bestandswand erfüllt die Anforderungen des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW nicht. Denn ausweislich des Grundrisses des Dachgeschosses ist eine Tür zur Dachterrasse und damit eine Öffnung in der Gebäudeabschlusswand vorhanden. 12 Allerdings spricht alles dafür, dass der Antragsgegner von der Vorschrift des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW konkludent eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt hat. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar sind. 13 Diese Voraussetzungen dürften hier vorgelegen haben. Der Zweck der Anordnung, von der abgewichen wird, ist zunächst hinreichend berücksichtigt. § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW dient dem Schutz vor übergreifenden Bränden. Der Brandschutz ist – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – vorliegend hinreichend durch die an der Grundstücksgrenze zu errichtende „Brandwand“ sichergestellt. Es spricht alles dafür, dass diese bauliche Anlage ein Übergreifen eines Brandes auf das Grundstück des Antragstellers verlässlich verhindert. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass noch anderweitige brandschutzrechtliche Bedenken bestehen würden. Solche Bedenken macht auch der Antragsteller nicht geltend. 14 Sonstige öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange des Antragstellers werden ebenfalls durch die Änderungsgenehmigung nicht verletzt. Soweit durch die Ausführung der „Brandwand“ die in der Giebelwand vorhandenen Fenster verschlossen werden, kann sich der Antragsteller nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen. Denn diese Fenster genießen keinen durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz. 15 Bestandsschutz greift grundsätzlich immer dann ein, wenn ein Vorhaben entweder formell genehmigt worden ist oder es zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war, 16 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris, Rn. 78. 17 Für das Bestehen des Bestandsschutzes ist der Antragsteller materiell beweispflichtig. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters seines Hauses. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris, Rn. 17. 19 Gemessen daran sind nach summarischer Prüfung die bezeichneten Fenster nicht bestandsgeschützt. Der Einbau der Fenster ist nach Aktenlage weder durch eine Baugenehmigung legalisiert noch war deren Einbau je genehmigungsfähig. Fensteröffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind vielmehr bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht, das dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 bzw. dem Code Civil folgte, unzulässig. 20 vgl. Plum/Koch in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Aufl., § 30 Rn. 58. 21 Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Seitenwand des Nachbargebäudes mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- oder Rückseite ersetzbar sind, so dass hier eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde und der Nachbar nicht in der Lage ist, seinerseits durch einen Anbau an die Seitengrenzen die Wohnverhältnisse zu verbessern, 22 BVerwG Urteil vom 12. Januar 1995 – 4 B 197/94 – BauR 1995, 365 . 23 Für einen derartigen besonderen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat selbst insoweit nicht ansatzweise etwas von Substanz vorgetragen. 24 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das angegriffene Bauvorhaben verstößt nicht gegen das sich aus dem Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. 25 Die Kammer hat oben schon dargelegt, dass nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich ist, dass das Schließen der Giebelfenster durch die „Brandwand“ zu unzumutbaren Folgen für das Grundstück des Antragsstellers führt. Hierauf wird an dieser Stelle Bezug genommen. 26 Hinsichtlich der Dachterrasse verbleibt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch kein Raum für einen Verstoß des geplanten Vorhabens gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. 27 Es bestehen zunächst keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Eine Einsichtnahme von der Dachterrasse in die Fenster des Antragstellers im Giebel seines Gebäudes ist nicht mehr möglich, da diese nach Umsetzung der Baugenehmigung durch die „Brandwand“ verschlossen sein werden. Etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten von der Dachterrasse in den Garten und den Hof des Antragsstellers, wo dieser seinen Hofladen betreibt, sind von diesem hinzunehmen. Dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten würden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 28 Das Vorhaben führt ferner nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für das Grundstück des Antragstellers. Hierfür gibt es aus Sicht der Kammer keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller vorgetragene lärmende Nutzung der Dachterrasse durch Handwerker entspricht nicht der genehmigten Nutzung als Wohnterrasse. Sofern sich über die typische Wohnnutzung hinaus unzumutbare Lärmimmissionen in Zukunft ergeben sollten, wäre seitens des Antragsstellers ein Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten bei dem Antragsgegner zu stellen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nachzusuchen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. 30 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache entspricht (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, vgl. auch den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, Stand 22. Januar 2019, Ziffern 7.) a) und 14.) a)). 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 33 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 34 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 35 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 36 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 37 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 38 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 39 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 40 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.