Beschluss
10 L 45/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0113.10L45.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für Klausuren, die länger als 120 Minuten dauern, einen Nachteilsausgleich dergestalt zu gewähren, dass die Antragstellerin diese Klausur in zwei Teile einteilen darf, wobei zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil ein freier Ruhetag für die Antragstellerin liegt, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in der von ihr begehrten Ausgestaltung. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe, die die Antragstellerin gegenwärtig besucht, richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3). Die Bestimmung ist Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16,; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. August 2023 – 19 B 539/23 –, Rn. 5, juris, vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 9, und vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9. Hingegen besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Vermögen, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen, betrifft, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Die hier in Rede stehenden Klausuren in der Qualifikationsphase 2 dienen als schulische Prüfungen dazu festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 19 B 1905/20 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 21. Das Ergebnis der schriftlichen Klausuren ist dabei maßgeblich von der geistigen Leistungsfähigkeit der Prüflinge bestimmt. Dabei ist die geistige Leistungsfähigkeit nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. Die Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit durch eine Behinderung oder ein Dauerleiden (chronische oder langfristig bestehende Erkrankung) ist nicht ausgleichsfähig; die geistige Leistungsfähigkeit ist gerade Prüfungsgegenstand. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 – 19 E 224/23 –, juris Rn. 4 ff, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr vorliegend begehrte Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs, nämlich längere Klausuren auf zwei Teile mit einem dazwischenliegenden Ruhetag einteilen zu dürfen. Die diesbezüglich dargelegten und belegten Auswirkungen ihrer Erkrankung an Myalgischer Enzephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) betreffen nicht die Fähigkeit der Antragstellerin ihre vorhandene Leistungsfähigkeit darzustellen, sondern vielmehr ihre geistige Leistungsfähigkeit als solche. Die Antragstellerin gibt an, eine typische Auswirkung ihrer Erkrankung an ME/CFS sei, dass sie sich nicht mehr so gut konzentrieren könne. Sie könne sich für die Klausuren nicht lange genug konzentrieren. Ihre Konzentration sei nach ungefähr zwei Stunden weg, sie sei dann sehr erschöpft. Wenn sie in der Klausur eine Pause mache, dann sei die Konzentration direkt weg und komme auch nicht wieder. In dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest der Fachärztin für Innere Medizin K. vom 13. Mai 2024 wird dem entsprechend ausgeführt, dass die mentale Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stark eingeschränkt sei, die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sei deutlich vermindert. Die aktuelle Aufmerksamkeitsspanne liege bei maximal zwei Stunden, wobei während der letzten 30 Minuten bereits ein Nachlassen der Konzentration bestehe. In dem Bericht der Uniklinik Köln, Neuropädiatrie, Ärzte Dr. W. und V., vom 6. Juni 2024 ist diesbezüglich ausgeführt, dass bei der Antragstellerin sich stärkere Konzentrationsstörungen „von“ [gemeint wohl: „nach“] aktuell in der Regel 90 Minuten, maximal 120 Minuten zeigten. Es zeige sich eine ganztägige Fatigue und eine postexertionelle Malaise. Aus den genannten Ausführungen ergibt sich, dass gerade die geistige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erheblich eingeschränkt ist; die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Aufmerksamkeit sind erheblich gestört. Dies beeinträchtigt nicht bloß die Fähigkeit der Antragstellerin, ein ansonsten vorhandenes schulisches Leistungsvermögen in der Prüfung darzustellen, sondern prägt vielmehr ihre geistige Leistungsfähigkeit an sich, in einer Prüfungssituation fachliche Fragen bzw. einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit zu erfassen und zutreffend zu beantworten bzw. einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Abgesehen davon steht der vorliegend begehrten Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs, längere Klausuren auf zwei Teile mit einem dazwischenliegenden Ruhetag einteilen zu dürfen, der Grundsatz der Chancengleichheit entgegen, der eine Überkompensation verbietet. Das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt, dass sie nach dem ersten Teil der Klausur nicht mehr in der Lage sei, sich bis zum Fortsetzungstermin um Recherche zu kümmern, konzentriertes Arbeiten, wie es Lernen darstelle, ihr schlichtweg unmöglich sei, schließt nicht aus, dass die Antragstellerin sich jedenfalls auf einem weniger intensiven Niveau mit der Klausur beschäftigen und gedankliche Vorüberlegungen anstellen und auch Rücksprache mit Dritten nehmen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.