Leitsatz: 1. Ist die geistige Leistungsfähigkeit Prüfungsgegenstand (hier: Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses), hat ein Schüler keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche u. a. durch Aufteilung der schriftlichen Prüfungen auf zwei Tage, wenn seine geistige Leistungsfähigkeit durch eine chronische Erkrankung erheblich beeinträchtigt ist (Dauerleiden, hier: Chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis).2. Die geistige Leistungsfähigkeit ist nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die noch zu erhebende Klage zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger die begehrten Nachteilsausgleiche nach § 22 PO-Externe-S I (Aufteilung der schriftlichen Prüfung für Mathematik und Englisch auf zwei Tage, jeweils eine Woche Pause zwischen den schriftlichen Prüfungen der unterschiedlichen Fächer, Hausarbeit anstelle Klausur im Fach Deutsch, Prüfungsbeginn 18 Uhr, Heimprüfung) nicht zustünden, weil seine Leistungsfähigkeit - nicht nur deren technische Umsetzung/Darstellung - aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Einschränkungen weitgehend ausgeschlossen sei. Der Antragsteller sei in regulären Prüfungssituationen aufgrund von körperlichen Beschwerden gehindert, seine kognitiven Fähigkeiten abzurufen, die aber gerade durch die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festgestellt werden sollten und damit nicht ausgleichsfähig seien. Die begehrten Nachteilsausgleiche stellten eine Überkompensation und eine mit dem Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbarende Form des Notenschutzes dar. Sie seien ferner nicht mit dem Erfordernis landeseinheitlicher Prüfungen vereinbar. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger macht geltend, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts liege bei ihm kein weitgehender Ausschluss der Leistungsfähigkeit vor. Die mangelnde Leistungsfähigkeit sei widerlegt durch die fachärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. T. -D. -T1. , insbesondere derjenigen vom 22. Februar 2022, und durch dessen ergänzende Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 sowie die vorhandenen Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen. All dies belege eindeutig, dass er in der Lage sei, sich das für Prüfungen erforderliche Wissen anzueignen und - bei an seine körperlichen Einschränkungen angepassten Rahmenbedingungen - in Prüfungen darzulegen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Mit seinem Einwand, er sei in der Lage, sich das Wissen anzueignen und bei angepassten Rahmenbedingungen in Prüfungen darzulegen, verkennt er Inhalt und Umfang der für die Absolvierung von (Schul-) Prüfungen, hier der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife, maßgeblichen geistigen Leistungsfähigkeit. Deren Einschränkung durch eine Behinderung oder ein Dauerleiden (chronische oder langfristig bestehende Erkrankung) ist nicht ausgleichsfähig; die geistige Leistungsfähigkeit ist gerade Prüfungsgegenstand. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, BVerwGE 171, 334, juris, Rn. 27 f., und vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N., Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, NVwZ 1986, 377, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 10. Oktober 2014 ‑ 14 E 680/14 -, juris, Rn. 8, vom 22. Mai 2012 - 14 E 467/12 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 - 9 S 556/21 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 ME 444/20 -, juris, Rn. 25, vom 24. Juni 2019 - 2 ME 570/19 -, juris, Rn. 15. Dabei ist die geistige Leistungsfähigkeit - anders als der Kläger offenbar meint - nicht allein durch die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, oder das Vorhandensein von Kenntnissen gekennzeichnet, sondern beinhaltet auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhanden Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt. Darin unterscheiden sich die Beeinträchtigungen des Klägers gerade maßgeblich von den grundsätzlich einem Nachteilsausgleich zugänglichen gesundheitlichen Einschränkungen, in denen allein die „technische“ oder körperliche Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens beeinträchtigt ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 ‑ 14 A 1735/09 -, NJW 2011, 1094, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 7 CE 21.17 -, juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019, a. a. O., Rn. 15. Dass beim Kläger (neben hinzukommenden krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen) gerade die kognitive Leistungsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist, belegen die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergibt sich, wie bereits vom Verwaltungsgericht umfassend dargestellt, dass infolge der beim Kläger festgestellten Erkrankung (Chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis G 93.3) die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis erheblich gestört sind. Der Kläger leide unter einer massiven Konzentrations- und Informationsverarbeitungsschwäche, die sich unter Stress verstärke, sowie unter schneller kognitiver Erschöpfung, die zu einem weitgehenden Ausschluss der Leistungsfähigkeit führe (im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen auf Seite 3 f. des Beschlusses verwiesen). Der weitere Einwand des Klägers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die begehrten Nachteilsausgleichsmaßnahmen zu keiner mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbaren Überkompensation, greift ebenfalls nicht durch. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit vor dem Hintergrund einer - wie dargestellt - prüfungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Beeinträchtigung des kognitiven Leistungsvermögens überhaupt noch eine Kompensation in Betracht kommen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass die begehrten Nachteilsausgleiche im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancengleichheit verletzen. Das betrifft zunächst die vom Kläger mit der Beschwerde aufgegriffene Möglichkeit, zum Nachteilsausgleich im Fach Deutsch die Klausur (nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe-S I i. V. m. § 33 Abs. 1 APO-S I und Nr. 33.1.3 VVzAPO-S I ist im Fach Deutsch auf dem Anforderungsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten vorgesehen) durch eine mehrwöchige Hausarbeit zu ersetzen. Ein solcher Wechsel der Prüfungsform trifft angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen auf durchgreifende Bedenken. Während in Klausuren die Abfrage präsenten Wissens und die Erstellung einer Lösung innerhalb eines relativ engen Zeitrahmens erwartet wird, erfordert eine Hausarbeit die selbstständige und umfassende Bearbeitung einer Aufgabenstellung mit längerem Zeitbudget unter Einschluss von Recherchen und eines Rückgriffs auf Quellen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 14 B 1070/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 7 B 158/16 -, juris, Rn. 29. Hier gilt nichts Abweichendes. Dass eine Hausarbeit möglicherweise auch auf „fachlich gleichem Niveau“ gestellt werden könnte und der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe-S I Hausarbeiten als schriftliche Prüfungen nicht generell ausschließt, ändert nichts daran, dass die begehrte Prüfungsform einer mehrwöchigen Hausarbeit gegenüber einer Klausur, die in der hier verfahrensgegenständlichen Prüfung anzufertigen ist, angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen nicht gleichwertig ist und dies dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspricht. Vergleichbares gilt hinsichtlich des begehrten Nachteilsausgleichs durch Aufteilung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Mathematik und Englisch auf jeweils zwei Tage mit Ruhetag zwischen den Prüfungsteilen. Eine gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Überkompensation folgt insoweit schon aus dem Umstand, dass sich daraus zusätzliche Zeiten für gedankliche Vorüberlegungen sowie Recherche- oder Rücksprachemöglichkeiten mit Dritten ergeben. Inwieweit dem ferner das Erfordernis landeseinheitlicher Prüfungen entgegensteht, bedarf daher im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keiner abschließenden Klärung. Soweit der Kläger geltend macht, bei bestimmten Krankheitsbildern, etwa bei einem Schüler mit selektiven Mutismus, sei die Möglichkeit gewährt worden, eine mündliche durch eine schriftliche Prüfung zu ersetzen, gibt dies für die krankheitsbedingten Einschränkungen und einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Fall des Klägers nichts her. Dasselbe gilt für die angeführte Möglichkeit, dass im Land Berlin Long-Covid-Patienten Zentralprüfungen mittels Videokonferenz absolvieren können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).