Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2024 wird insoweit aufgehoben, als die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt worden sind. Ferner wird Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der am 00.00.1996 in Q. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er verließ die Türkei Ende 2020 und reiste durch Serbien nach Frankreich. Dort hielt er sich drei Jahre lang auf und reiste schließlich am 13. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 9. Oktober 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Er ist seit dem 26. Juli 2024 mit der türkischen Staatsangehörigen Frau O. D., geboren am 00.00.1986, verheiratet. Am 23. April 2024 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe die Mittelschule abgeschlossen und dann in dem Geschäft seines Onkels gearbeitet und Trainingsanzüge verkauft. Er habe sich bis zur Ausreise aus der Türkei in der Provinz Gaziantep in der Stadt Y. aufgehalten. Dort habe er gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung seines Vaters gewohnt. Seine Eltern, Geschwister und die Großfamilie würden noch in der Türkei leben. Ende 2020 habe er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen und sei über Serbien nach Frankreich gelangt. Er sei dann nach Deutschland gekommen, da sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden sei und er seit drei Jahren hier eine Freundin habe, mit der er nun verlobt sei. Sie sei zudem auch schwanger. Auf die Frage hin, was er bei einer Rückkehr befürchten würde, gab er an, er habe keine Rückkehrbefürchtung. Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle der fristgerechten Stellung eines Eilantrages, bis zur Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Gerichts aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger hat am 16. Mai 2024 Klage erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Juni 2024 – Az. 22 L 918/24.A – abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, ihm werde allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit vorgeworfen, sich terroristisch betätigt zu haben. Er solle Terrorpropaganda betrieben und dadurch Terrororganisationen unterstützt haben. Diese Vorwürfe seien unzutreffend, würden aber so behauptet. Noch vor Kurzem sei ihm von Verwandten aus der Türkei telefonisch mitgeteilt worden, dass er deshalb von türkischen Behörden gesucht werde. Nach einer Rückkehr in die Türkei befürchte er willkürliche Verfolgung und willkürliche Inhaftierung. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er die Frage nach einer Rückkehrbefürchtung allein auf die Rückkehr nach Frankreich bezogen und nicht auf eine Rückkehr in die Türkei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung seiner Eheurkunde vom 26. Juli 2024 vorgelegt, die zur Akte genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2024 ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 im Hinblick auf eine Ablehnung als einfach unbegründet rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO (dazu A.). Das Offensichtlichkeitsverdikt in den Ziffern 1 bis 3 sowie die Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (dazu B.). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung (dazu I.), sowie des subsidiären Schutzes (dazu II.). Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu III.). Auch ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (dazu IV.). I. Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April .2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf-grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris, Rn. 15. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatte, noch, dass ihm eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde. Auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers fehlt es bereits an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages im Hinblick auf die Teilnahme an einer Demonstration für die Freiheit Öcalans in der Türkei. Sein diesbezüglicher Vortrag blieb völlig wage, detailarm und unsubstantiiert. Weder konnte sich der Kläger an ein genaues Datum der Protestaktion, noch an Details zum Ablauf des konkreten Tages erinnern. So gab er lediglich an, es sei eventuell Ende September gewesen. Bei der Protestaktion seien Freunde von ihm festgenommen worden. Von ihm sei die türkische ID-Nummer aufgeschrieben worden, aber ihm sei die Flucht gelungen. Er habe im Nachgang eine Vorladung bekommen und sei daher ausgereist. Dies ist vor dem Hintergrund seines späteren Vortrages, er sei auf der Demonstration geschlagen worden, nicht nachvollziehbar. Bei einem für ihn so einschneidenden Erlebnis, dass dieses fluchtauslösend gewesen sein soll, hätte man zumindest ein paar Details – wie beispielsweise persönliche Eindrücke oder Gefühle, Schilderungen zum Randgeschehen – erwarten können. Zudem spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen, dass er seinen Vortrag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und selbst innerhalb der mündlichen Verhandlung gesteigert hat. Gab er im gerichtlichen Verfahren erst allgemein an, ihm werde allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit vorgeworfen, sich terroristisch betätigt zu haben, so erwähnte er in der mündlichen Verhandlung erstmalig, er sei aufgrund einer drohenden Verhaftung wegen der Teilnahme an einer Protestaktion für die Freiheit Öcalans ausgereist. Dazu gab er dann zunächst lediglich an, seine ID sei aufgeschrieben worden, aber ihm sei die Flucht gelungen. Später erwähnte er dann, er sei auch geschlagen worden. Auch konnte der Kläger keine Videos von dieser Demonstration zur Substantiierung seines Vortrages vorlegen. Ferner erschöpften sich seine weiteren Schilderungen zur angeblichen polizeilichen Vorladung, den Inhaftierungen seiner Freunde und den Besuchen von türkischen Behörden bei seinen Eltern in pauschalen Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Dies gilt ebenso für die Behauptung, es laufe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei. Auf Nachfrage hin konnte er keinerlei Nachweise (z.B. UYAP) vorlegen. Die Behauptung des Klägers hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration für die Freiheit Öcalans in Frankreich erweist sich hingegen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Videos, auf der die Stimme des Klägers zu hören war, zwar als zutreffend. Sie reicht aber nicht aus, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis von dieser einen Demonstrationsteilnahme erhalten haben bzw. noch werden. So ist der Kläger auf dem Video – entgegen seiner vorherigen, ausdrücklichen Äußerung in der mündlichen Verhandlung – nicht erkennbar. Auch hat er beispielsweise keine Zeitschriftenartikel oder sonstige Berichte vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass seine Teilnahme an der Demonstration den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangen könnte. Ferner ist auch nicht plausibel, dass dem Kläger aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme heute noch konkrete Verfolgungshandlungen im asylrechtlich relevanten Sinne drohen würden. Es ergibt sich aus dem Vortrag kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte an der Person des Klägers auch heute noch, mehrere Jahre später, ein Verfolgungsinteresse aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme haben sollten. So hat der Kläger schon nichts dazu vorgetragen, dass er vor oder nach der Demonstration auch regimekritisch oder oppositionell tätig gewesen wäre. Auch soweit der Kläger mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf seine kurdische Volkszugehörigkeit allgemein das Vorliegen einer sogenannten "Gruppenverfolgung" zu begründen versucht, überzeugt dies nicht. Die sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint. Vgl. etwa die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 22 L 2642/23.A –, juris, Rn. 10 f. II. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Auch die nach Bescheiderlass eingegangene Ehe führt hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Die familiäre Bindung des Klägers zu seiner Ehefrau kann als inländisches Interesse erst bei der Abschiebungsandrohung bzw. beim Einreise- und Aufenthaltsverbot berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote sind lediglich zielstaatsbezogene Umstände zu berücksichtigen. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach darf das Bundesamt die schriftliche Abschiebungsandrohung unter anderem nur dann erlassen, wenn der Abschiebung familiäre Bindungen des Ausländers nicht entgegenstehen. Familiäre Belange im Sinne dieser Vorschrift stehen dem Erlass der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vorliegend nicht entgegen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) als höherrangiges Recht zu beachten. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gem. Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt vermitteln diese Vorschriften nicht, sie verpflichten jedoch Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihres Gewichts zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, juris, Rn. 20; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 – 4 K 386/21 We –, juris, Rn. 48 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 12a L 915/24.A –, juris, Rn. 15 f.; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2024 – 9 L 122/24 A –, juris, Rn. 8. In den Blick zu nehmen sind dabei das im konkreten Einzelfall tatsächlich geführte Familienleben und die gelebte Verbundenheit zwischen den Partnern. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris, Rn. 61 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 – 4 K 386/21 We –, juris, Rn. 48 f. Diese sind gegenüber den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. auch die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Familieneinheit außerhalb des Bundesgebiets sowie die erwartbare Dauer einer Trennung bis zur Wiedereinreise im Rahmen der Familienzusammenführung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, juris, Rn. 20 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 – 4 K 386/21 We –, juris, Rn. 48 f. Liegen im konkreten Einzelfall keine besonderen Umstände vor, wird die familiäre Beziehung zwischen zwei volljährigen Erwachsenen regelmäßig hinter den einwanderungspolitischen Belangen zurückstehen müssen. Besondere Umstände können dabei beispielsweise vorliegen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 12a L 915/24.A –, juris, Rn. 18. Ausgehend von diesen Maßstäben stehen familiäre Belange des Klägers der erlassenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Kläger hat dazu lediglich in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Urkunde über die standesamtliche Eheschließung vom 26. Juli 2024 vorgetragen, er habe die türkische Staatsangehörige O. D., geboren am 00.00.1986 in U. in der Türkei, geheiratet. Das gemeinsame Kind habe seine Frau während der Schwangerschaft wegen einer Stresssituation verloren. Auch bei Unterstellung einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau verhindert dies als familiärer Belang die Androhung seiner Abschiebung nicht. Vielmehr ist es beiden zumutbar, das eheliche Leben vorübergehend nicht in der BRD führen zu können, bis der Kläger ausländerrechtlich geordnet zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder einreisen kann. Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Klägers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Eheleute in einer besonderen Weise – über das Normalmaß hinaus – aufeinander und ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen wären. Hinzu kommt, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, in der jedenfalls der Kläger über keine gesicherte Bleibeperspektive in der BRD verfügte, was den Ehepartnern vor Augen gestanden haben muss. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die aktuelle Dauer des Visumsverfahrens für türkische Staatsangehörige zur Familienzusammenführung von 3 bis 11,5 Monaten je nach Auslandsvertretung, siehe die Information der Deutschen Vertretungen in der Türkei, abrufbar unter: https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinreise/1513848-1513848?openAccordionId=item-2427248-4-panel. zumutbar. Sollten der Kläger und seine Ehefrau für die Dauer eines Wiedereinreiseverfahrens nicht getrennt leben wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, gemeinsam in die Türkei zu gehen und dort ihre eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dafür, dass die Ehefrau des Klägers nicht in die Türkei einreisen und dort ihren Aufenthalt nehmen kann, liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie ist selbst türkische Staatsangehörige. B. Der Bescheid unterliegt jedoch der Aufhebung insoweit, als die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt worden sind (dazu I.) sowie hinsichtlich des in Ziffer 6 angeordneten und auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (dazu II.). I. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes zu Unrecht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. "Belanglos" müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags "nicht von Belang", wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann. So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 - 27 L 1541/24.A -, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 - AN 17 S 24.30038 -, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Dies ist auch dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen konnte das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf deren Zeitpunkt es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG ankommt, nunmehr nicht mehr als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen werden. Denn insbesondere durch die Schilderungen des Klägers zu dem angeblich laufenden Ermittlungsverfahren wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in der Türkei konnte der Vortrag des Klägers jedenfalls nicht mehr vollständig als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus möglicherweise ein Anspruch auf Asyl oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes entstehen könnte. Ferner handelt es sich auch nicht um „asylfremde“ Umstände im oben genannten Sinn. Andere Gründe des § 30 AsylG, auf deren Grundlage eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich. II. Das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG enthaltene und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) ebenfalls als rechtswidrig. Die Beklagte hat das ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, was zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt führt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 10. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung einer Ermessensentscheidung dabei durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG kann das Gericht kein eigenes Ermessen ausüben oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Unter Berücksichtigung dieses Prüfmaßstabes liegt hier ein Ermessensdefizit vor. Davon spricht man unter anderem dann, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt. Vgl. Decker in: BeckOK VwGO, 71. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 114 VwGO, Rn. 21. Dies ist hier in Bezug auf die Eheschließung des Klägers der Fall. Bei der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind auch die Wertungen höherrangigen Rechts zu berücksichtigen. Dementsprechend sind gem. der Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCh auch in diesem Zusammenhang die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihres jeweiligen Gewichts zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 23. Die Beklagte hat sich jedoch nicht mit dem Umstand der Eheschließung am 26. Juli 2024 auseinandergesetzt. Dass dieser Umstand der Beklagten bei ihrer Entscheidung am 6. Mai 2024 nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, steht dem nicht entgegen. Der für die gerichtliche Überprüfung des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots maßgebliche Zeitpunkt ist – wie schon dargelegt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Demzufolge trifft die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens die Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung beständig zu überprüfen und ggf. unter Berücksichtigung veränderter Umstände zu korrigieren oder ergänzend zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris, Rn. 22 f., VG Weimar, Urteil vom 6. November 2024 – 4 K 386/21 We –, juris, Rn. 51. Diese Möglichkeit hat die Beklagte aufgrund ihres Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung nicht genutzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.