Urteil
22 K 5245/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0120.22K5245.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1987 in C. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 7. April 2019 reiste er mit einem Schengen-Visum erst in die Niederlande, gelangte dann nach Deutschland und reiste schließlich über die Niederlande wieder in die Türkei. Am 25. Dezember 2019 verließ er die Türkei erneut und reiste am 31. Dezember 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 3. April 2020 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 27. Juli 2020 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, bis zur Ausreise habe er in der Stadt L. im Stadtteil C. mit seinen Eltern in deren Wohnung gelebt. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe Abitur gemacht und dann als Bauer gearbeitet. Sie hätten Grundstücke und Tiere gehabt. Er habe insbesondere Kurden aus Kobani aus dem syrischen Flüchtlingscamp als Mitarbeiter auf den Feldern beschäftigt, damit diese etwas Geld verdienen können. Eines Tages seien jedoch drei IS-Mitglieder zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, diese Personen nicht weiter zu beschäftigen. Er sei davon ausgegangen, dass es IS-Leute seien, da sie lange Bärte und typische IS-Kleidung getragen hätten. Aus Angst habe er seitdem andere Personen auf den Feldern beschäftigt und die IS Leute in der nächsten Zeit, bis September 2019, finanziell unterstützt. Später gab er an, er habe die IS Leute im September das erste Mal gesehen und sie bis Anfang November unterstützt. Danach seien die IS Leute vorbeigekommen und hätten gefordert, dass er auch im Dschihad mitkämpft bzw. Geld sammelt. Dies habe er abgelehnt. Anfang Dezember seien sie gegen 22 Uhr zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und seien mit ihm in Richtung des Berges in der Nähe gelaufen. Sie hätten gesagt, er müsse nun mit ihnen arbeiten, sonst bekäme er Ärger. Gegen 23 Uhr sei er dann wieder zu Hause gewesen und habe seinen Bruder informiert. Dieser sei mit ihm zum Militärstützpunkt gegangen. Dort habe die Gendarmerie gesagt, er solle die Beschwerde schriftlich verfassen und dann werde man sich darum kümmern. Dies habe sein Bruder getan. Sein Vater habe jedoch gesagt, die IS-Leute würden ihn nicht in Ruhe lassen und man müsse eine Lösung finden. So habe er direkt am nächsten Tag das Dorf verlassen und sei erst nach Gaziantep zu seiner Tante und dann nach Istanbul gegangen. Sein Bruder habe in der Zeit seine Ausreise mit Schleppern organisiert. Alleiniger Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei seine Flucht vor dem IS gewesen. Anschließend danach gefragt, ob er auch Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, gab er an, im Jahr 2015 habe der Vorsitzende der HDP Selahaddin Demirtas ein Meeting in seiner Stadt abgehalten. Er habe Personen zu dem Meeting und von dort wieder nach Hause gefahren. Auf dem Heimweg habe die Polizei sein Auto durchsucht und ihn für 8 Stunden mit auf die Polizeiwache genommen. Im gleichen Jahr habe er in der Nacht Broschüren verteilt und sei für 7 bis 8 Stunden in Gewahrsam genommen worden. 2016 sei er einmal bei einer Demonstration gegen das Flüchtlingscamp in seiner Stadt für 2 bis 3 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die IS Leute wiederkommen würden. Sie würden ihn überall finden, da sie mit dem türkischen Geheimdienst zusammenarbeiten würden. Als er in Istanbul gewesen sei und nach seiner Ausreise seien die IS-Leute einmal bei seinen Eltern gewesen und hätten nach ihm gefragt. Mit Bescheid vom 15. September 2020 2020 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 28. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, bei den Ingewahrsamnahmen 2015 und 2016 handele es sich um Maßnahmen gegen seine politische Meinungsäußerung. Auch sei er währenddessen beleidigt und bedroht worden. Zudem drohe ihm Verfolgung durch den IS, welcher in der gesamten Türkei einen erheblichen Einfluss habe. Insbesondere in seinem Heimatort würden die Dschihadisten unbehelligt agieren. Sie würden insbesondere Bewohner alevitischen Glaubens entführen und erst gegen Lösegeldzahlungen den Familien übergeben oder sie schlagen und bedrohen. Bis heute seien geschätzt 1.000 IS-Mitglieder in seiner Heimatregion aktiv. Zuletzt hätten IS-Mitglieder nach dem Tod seiner Mutter am 3. August 2022 nach ihm gefragt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, es gebe keine Hinweise darauf, dass der IS den Kläger aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsgrundes bedroht haben soll. Ferner sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht zumutbar wäre, der Bedrohung durch einen Ortswechsel zu entgehen. Der türkische Staat sei in Bezug auf den IS schutzfähig und auch schutzwillig. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bedingt für den Fall seines Unterliegens zwei Beweisanträge gestellt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des Inhaltes der Beweisanträge wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.). I. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Der Kläger hat dazu lediglich vorgetragen, die IS-Leute hätten wegen seines Geldes und weil er Flüchtlinge aus dem naheliegenden Camp auf seinen Feldern beschäftigt habe, ein Interesse an ihm gehabt und Geld gefordert bzw. ihn bedroht. Eine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In Bezug auf die weiteren Schilderungen des Klägers zu seinen Ingewahrsamnahmen aufgrund seines behaupteten Engagements für die HDP-Partei in den Jahren 2015 und 2016 fehlt es bereits eindeutig am räumlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Dezember 2019, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Auch der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, alleiniger Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei seine Flucht vor dem IS gewesen und er befürchte bei einer Rückkehr, dass die IS-Leute wiederkommen würden. Eine Verknüpfung zwischen seiner Flucht im Dezember 2019 und den Ereignissen 2015 und 2016 stellt er selbst nicht her. II. Ferner ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte für das Drohen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in der Türkei bei einer Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist der Begriff in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 lit. b dieser Richtlinie auszulegen. Dieser wiederum ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen. Siehe EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Elgafaji – C 465/07 – juris, Rn. 28; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 4 AsylG, Rn. 41. Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden. Sie kann – auch ohne derartige Beeinträchtigungen – erniedrigend sein, wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris, Rn. 220 m. w. N. vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 4 AsylG, Rn. 49. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 – 54810/00 –, juris, Rn. 67; vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 4 AsylG, Rn. 50. Der Begriff der „drohenden Gefahr“ ist inhaltlich identisch mit dem Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, der wiederum dem in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Begriff des „real risk“ entspricht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden. Zudem muss der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme eines solchen Schadens vorgebracht haben. Die ihm damit auferlegte Darlegungs- und Beweislast entspricht den zum Flüchtlingsschutz entwickelten Kriterien (s.o.). Auch hier gilt dabei die Beweiserleichterung für Vorverfolgte nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (s.o.). Soweit der Kläger hierzu geltend macht, er fürchte eine Bedrohung durch die „IS-Leute“, so stellt dies bereits keinen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Der Kläger war weder vor seiner Ausreise von einem solchen Schaden bedroht, noch droht ihm ein solcher mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei nunmehriger Rückkehr. Es handelt sich dabei um die Sorge um das eigene Leben wegen Drohungen nichtstaatlicher Akteure, was gemessen an den obigen Ausführungen weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellt. Zu einem ähnlichen Fall vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2015 – 7 L 3422/15 –, juris, Rn. 33 und VG Würzburg, Urteil vom 27. Februar 2023 – W 5 K 22.30457 –, juris, Rn. 27. Sowohl bei der Anwendung von Folter als auch bei der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ist das vorrangige Ziel gerade nicht die Tötung des Betroffenen. Diesem sollen vielmehr unter Aufrechterhaltung des Lebens sehr schweres und grausames Leid (Folter) oder schwere psychische oder körperliche Qualen (unmenschliche Behandlung) zugefügt werden, oder er soll durch Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit erniedrigt, entwürdigt oder gedemütigt (erniedrigende Behandlung) werden. Bei allen diesen Maßnahmen geht es also darum, dass das Opfer diese Maßnahmen noch miterlebt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe Angst, dass der IS ihn töten wird. Dass es den IS Leuten – auch – darum geht, ihm Qualen/Leid zuzufügen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die IS Leute haben sich vielmehr mit mehreren Besuchen (zuerst zur Abholung von Geld und Lebensmitteln) und am Ende einer Art „Entführung“ von weniger als einer Stunde mit anschließender Freilassung ohne jegliche körperliche Beeinträchtigung oder ernsthafte Todesdrohung begnügt. Ausweislich des Vortrages des Klägers in der Anhörung bei Bundesamt hätten die IS Leute auf dem Berg lediglich gesagt, es sei die letzte Warnung, wenn er nicht mit ihnen arbeite, dann bekomme er Ärger. Erst in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger dann vor, sie hätten gesagt, es sei seine letzte Chance, sonst würden sie ihn umbringen. Dass der Kläger insbesondere aufgrund des letzten Vorfalles, der fluchtauslösend gewesen sein soll, ernsthafte Todesangst verspürt hat, die geeignet war, ihn zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise seinen physischen oder moralischen Widerstand zu brechen, hat er selbst nicht vorgetragen. Detaillierte Schilderungen zu seiner Gefühlslage fehlen. Vielmehr ging die im Nachgang beschlossene Ausreise primär auf seinen Vater zurück, der gesagt habe, sie würden ihn nicht in Ruhe lassen und man müsse eine Lösung finden. Sein Bruder habe daraufhin angeboten, für ihn die Ausreise zu organisieren. Ferner erreichen die vorgetragenen Handlungen der IS Leue auch im Hinblick auf Intensität und Dauer nicht die für Art. 3 EMRK hinreichende Schwere. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer nunmehrigen Rückkehr ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Dazu trug der Kläger vor, seine Eltern seien vor seiner Anhörung beim Bundesamt lediglich zwei Mal von den IS-Leuten besucht worden. Diese hätten sich jedoch darauf beschränkt, nach ihm zu fragen, ohne beispielsweise durch Bedrohung oder Erpressung oder das Zufügen körperlichen Leids ihrem Interesse an dem Auffinden des Klägers Nachdruck zu verleihen. Anschließend seien die IS-Leute nach dem Tod seiner Mutter im August 2022 wieder bei seinem Vater gewesen und hätten nach ihm gefragt. Der Vater habe den IS-Leuten gesagt, sein Sohn sei in Deutschland. Seitdem seien die IS-Leute aber nicht mehr dort gewesen. Seit dem letzten Besuch sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, fast zweieinhalb Jahre ereignislos verstrichen. Dies spricht aus Sicht des Gerichts dagegen, dass die IS-Leute (weiterhin) ein ernsthaftes Interesse an der Tötung des Klägers bzw. einer sonstigen Rache für die fehlende Mitarbeit im „Dschihad“ haben. Unabhängig davon ist der Kläger diesbezüglich auch auf die Inanspruchnahme der türkischen Sicherheitskräfte zu verweisen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3c Nr. 3 und 3d AsylG. Bei dem IS handelt es sich mangels Territorialgewalt um keinen geeigneten Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG sind nur dann relevant, wenn der Staat oder staatsbeherrschende Parteien oder Organisationen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist gewährleistet, wenn die Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, im Bereich der allgemeinen Kriminalität ausreichend Schutz gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zu bieten. Insbesondere weist der türkische Staat im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität (insbesondere hinsichtlich Gülen, HDP und PKK) zu konstatieren sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, Seite 11; so auch VG München, Urteil vom 30. April 2021 – M 1 K 17.40851 –, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – Au 6 K 18.31090 –, juris, Rn. 30. Dies gilt insbesondere auch für die Verfolgung von von IS-Mitgliedern ausgehender Kriminalität, wie beispielsweise die Reaktion des türkischen Staates auf die Anschläge des IS im Jahr 2016 gezeigt haben. Er verfolgt den IS in der Türkei konsequent. So auch VG Augsburg, Urteil vom 13. August 2018 – Au 6 K 17.33844 –, juris, Rn. 40. Die anhaltenden Bemühungen des türkischen Staates im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 19. Die Türkei ist zwar nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte „Foreign Terrorist Fighters“ (FTF), die aus Syrien und Irak kommen. Im Inland ist die Türkei mit terroristischen Organisationen konfrontiert, darunter auch der Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh), die sowohl innerhalb des Landes als auch an den Grenzen aktiv sind. Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben. Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen. Beispielsweise meldete das US-amerikanische Außenministerium Anfang 2023, dass die USA und die Türkei die Fähigkeit des IS, seine Operationen zu finanzieren, beeinträchtigt haben, indem sie vier Personen und zwei Einrichtungen eines IS-Finanzhilfe-Netzwerks identifizierten. Die türkischen Behörden verhängten infolge ein Einfrieren von Vermögenswerten von Mitgliedern dieses Netzwerks. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 56. Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014- 2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, auf die Polizeizentrale in Gaziantep. Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 56 f. Nach Angaben des Innenministeriums der Türkei sind seit dem 1. Juni 2023 mit Stand vom 22.April 2024 insgesamt 2.991 Personen unter dem Verdacht festgenommen worden, zum IS zu gehören oder diesem nahezustehen. 2024 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen IS-Mitgliedern bzw. -Anhängern fort. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich nennt im Folgenden ferner zahlreiche Beispiele, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 57. Das türkische Strafrecht sieht auch Vorschriften zur Bestrafung von IS-Mitgliedern vor. Die IS-Mitgliedschaft wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet, die für kooperationsbereite Angeklagte reduziert werden kann. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 58. Vor diesen Hintergrund und auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages gibt es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates hinsichtlich der Verfolgung von IS-Mitgliedern. Dem Kläger war es nach eigenem Vorbringen auch möglich, bei der Gendarmerie vorzusprechen und eine schriftliche Beschwerde einzureichen, um die sich die Gendarmerie kümmern wollte. Allerdings ist der Kläger direkt einen Tag später ausgereist, ohne auf den Ausgang des Verfahrens zu warten. Seine Vermutung, der türkische Staat sei sowieso machtlos und arbeite im Übrigen mit dem IS zusammen, wiederspricht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage. Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt die Türkei im Gegenteil den IS konsequent und geht gegen die von ihm ausgehende Kriminalität durch Ermittlungen und Strafverfolgung vor. Dass der Kläger auch Zugang zu diesem Schutz hat, hat er selbst vorgetragen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner einen Zeitungsartikel vorgelegt hat, der bestätigen soll, dass der türkische Staat nichts gegen IS-Straftäter tut, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieser Zeitungsartikel nach Internet-Recherche der einzige, der über diese angebliche Freilassung von IS-Tätern berichtet. Es handelt sich auch nur um die Wiedergabe einer anderen Quelle (NOW HABER), die aber selbst nicht mehr aufgefunden werden kann. Zum anderen würde es sich dabei auch nur um einen Einzelfall handeln, der nicht geeignet ist, die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Hinblick auf die Verfolgung von IS-Mitgliedern infrage zu stellen. Vielmehr ist ein lückenloser Schutz gerade nicht erforderlich. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz ginge – wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2017 – 11 A 88/17.A –, juris, Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2018 – 15 ZB 18.30366 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge allesamt abzulehnen. Der Beweisantrag Nr.1, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass in dem syrischen Flüchtlingscamp Terolar in der Nähe des Heimatdorfes des Klägers bei D./C. in L. ab 2016 neben kurdischen/syrischen Flüchtlingen zunächst Angehörige der Al-Nusrah-Front, später zunehmend des IS untergebracht wurden, die vom türkischen Staat unbehelligt Dschihadisten in der Region agitierten und die alevitische Dorfbevölkerung drangsalierten, ist für das Verfahren des Klägers ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog. Danach ist die Ablehnung eines Beweisantrages unter anderem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen die zu beweisenden Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2025 – 19 A 1556/19.A –, juris Rn. 12, vom 10. April 2024 – 1 A 1657/23.A –, juris, Rn. 41, und vom 28. Dezember 2022 – 6 A928/21.A –, juris Rn. 11; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 – 1 B 118.17 –, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2007 – 10 B 56.07 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 – 9 B 140.96 –, juris, Rn. 5. Daran gemessen war der Beweisantrag hier ohne Bedeutung. Obwohl in der mündlichen Verhandlung gemeinsam versucht wurde, heraus zu finden, wo das Camp Terolar liegt, konnte dieses nicht gefunden werden. Nach Recherche in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen dürfte es sich dabei der Beschreibung des Klägers zufolge um das Camp Merkez in L. handeln, siehe die Karte unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2098857/Syrian+Refugee+Camps+and+Provincial+Breakdown+of+Syrian+Refugees+Registered+in+South+East+Turkiye+October+2023.png. Darauf kommt es letztendlich jedoch nicht an. Selbst wenn man die Beweistatsache als wahr unterstellen würde, so bliebe es dabei, dass dem Kläger auf Grundlage seines Vortrages schon bei seiner Ausreise kein ernsthafter Schaden durch den IS drohte und zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (s.o.). Auch wenn diese Agitation und Drangsalierung stattgefunden haben sollte, so bedeutet dies weder, dass dies auf den Kläger persönlich zugetroffen haben muss, noch, dass die Taten das Maß des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllt hätten. Unabhängig davon würde dies auch nichts daran ändern, dass der Kläger auf den Schutz durch die türkischen Sicherheitsbehörden zu verweisen wäre (s.o.). Auch der Beweisantrag Nr.2a), gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass der Einfluss des IS nicht begrenzt sei auf das an Syrien grenzende Gebiet und Teile der türkischen Sicherheitskräfte und des türkischen Geheimdienstes mit dem IS zusammenarbeiten würden, ist abzulehnen, da er für das Verfahren des Klägers ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog. Dass der IS im gesamten Gebiet der Türkei Einfluss hat, kann man so unterstellen, da damit noch nichts dazu gesagt ist, in welcher Form dieser Einfluss stattfinden soll und welche Auswirkungen dies auf die Schutzmöglichkeiten des Klägers haben sollte. Selbst die Zusammenarbeit von Teilen der Sicherheitskräfte könnte man als wahr unterstellen, da der vom Staat gewährte Schutz nicht lückenlos sein muss (s.o.). Auch hat der IS nach Überzeugung des Gerichts kein ernsthaftes Interesse (mehr) an der Auffindung des Klägers, (s.o.), weswegen bereits ein Anlass zur Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitsbehörden nicht besteht. Unabhängig davon ist der Beweisantrag auch unter dem Aspekt der eigenen Sachkunde des Gerichts abzulehnen. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer zusätzlichen Auskunft kann nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt werden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechend bzw. § 98 VwGO, § 412 ZPO entsprechend). Die eigene Sachkunde kann sich dabei – zumal in Asylverfahren – aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 – 19 A 147/20.A –, juris, Rn. 12. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – 10 B 34.12 –, juris, Rn. 4. Zu der unter Beweis gestellten Tatsache liegen dem Gericht die in den als Anlage zur Ladung übersandten Liste aufgeführten konkreten und in sich übereinstimmenden Erkenntnismittel vor, angesichts derer die türkischen Behörden gerade nicht mit dem IS zusammenarbeiten, sondern diesen bekämpfen (siehe dazu bereits oben). Dies ergibt sich insbesondere aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Österreich in seiner Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, dort Seiten 19 und 56ff. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die vorhandenen Auskünfte auch ausreichend sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den Auskünften beachtliche Mängel anhaften. Schließlich ist auch der Beweisantrag Nr. 2b), gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass es für den IS möglich sei, über die Sicherheitskräfte jeden Aufenthaltsort eines türkischen Staatsangehörigen in der Türkei ausfindig zu machen, sobald dieser registriert ist oder im Rahmen einer der zahlreichen verdachtsunabhängigen Kontrollen in der Türkei überprüft wird, ebenfalls abzulehnen, da er für das Verfahren des Klägers ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog. Selbst wenn man dies als wahr unterstellen würde, so fehlt es bereits an einem (fortbestehenden) Interesse des IS, den Kläger überhaupt ausfindig zu machen und entsprechende Ermittlungen aufzunehmen (s.o.). III. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 15. September 2020 sowie auf die Ausführungen unter II. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.