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Urteil

15 K 4797/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0123.15K4797.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger steht im Dienst der Beklagten. Ab Februar 2016 war er Präsident des Bundesamtes für X. (J.). Das Amt ist der Besoldungsgruppe B 8 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zugeordnet. Am 7. Oktober 2022 strahlte das L. eine Folge des von C. D. moderierten „R. I.“ aus. Darin wurde der Eindruck erweckt, der Kläger habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde aus. Am 10. Oktober 2022 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die Bundesministerin des Innern und für Heimat (im Folgenden: Ministerin). Darin teilte er mit, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehrten, und bat unter Bezugnahme auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn um Unterstützung und um Schutz vor unberechtigten Angriffen. Tags darauf telefonierte der Leiter der Zentralabteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im Folgenden: BMI) mit dem Kläger und bot ihm an, kurzfristig Sonderurlaub zu nehmen. Am 12. Oktober 2022 teilte das BMI dem J. mit, Kommunikation und Information der Öffentlichkeit zu den aktuell in den Medien diskutierten Themen erfolgten bis auf Weiteres ausschließlich durch das BMI. Das BMI werde aktiv auf das J. zugehen, wenn von dort veröffentlicht werden sollte. Tags darauf telefonierte der Leiter der Zentralabteilung des BMI erneut mit dem Kläger. Der nähere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 14. Oktober 2022 telefonierte Staatssekretär Dr. G. mit dem Kläger und teilte im Wesentlichen mit, es gebe zwei Möglichkeiten, die Situation zu beruhigen: zum einen eine Versetzung des Klägers an die Bundesakademie für Z. A. (S.) unter Wahrung des bisherigen besoldungsrechtlichen Niveaus, zum anderen eine Freistellung vom Dienst und disziplinarrechtliche Voruntersuchungen, die gegebenenfalls in ein Disziplinarverfahren münden könnten. Am 17. Oktober 2022 beantragte der Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst, um ihn von den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwürfen zu entlasten. Die Beklagte leitete daraufhin disziplinarrechtliche Vorermittlungen ein. Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 18. Oktober 2022 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der Öffentlichkeit sei das Vertrauen in seine Amtsführung nach Ausstrahlung des L. R. I. nachhaltig beschädigt. Hinzu kämen eine Vielzahl von Vorkommnissen im Zusammenhang mit der fachlichen sowie personellen Führung des Amtes, die auch das Vertrauen der Ministerin in die Amtsführung irreparabel erschüttert hätten. Am 31. Oktober 2022 erhob der Kläger gegen diese Verfügung einen Eilantrag vor dem erkennenden Gericht (Az. 15 L 1772/22). Am 9. November 2022 bat die Beklagte das Gericht um Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf den Eilantrag bis zum 9. Dezember 2022, welche ihr gewährt wurde. Am 24. November 2022 erfolgte die Abordnung des Klägers an das BMI mit dem Ziel der Versetzung. Mit einer weiteren Verfügung versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2023 zum BMI und übertrug ihm die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für Z. A. (S.) und die Funktion des Sonderbeauftragten für die Modernisierung der M.. Die Stelle des Präsidenten der S. war kurz zuvor von der Besoldungsgruppe B 6 auf die Besoldungsgruppe B 8 BBesO angehoben worden. Infolge der Versetzung stellte das erkennende Gericht das gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichtete Eilverfahren ein und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Am 17. Januar 2023 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich. Dieser dient laut seiner Vorbemerkung der endgültigen Beendigung des Eilverfahrens gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte „sowie der Vermeidung künftiger rechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Abordnung bzw. Versetzung des Klägers vom J. in das BMI“. Nach der Regelung in § 1 des Vergleichs beteiligt sich das BMI mit einer Zahlung von 20.000 Euro an den dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten im genannten Eilverfahren. In § 2 des Vergleichs heißt es unter anderem, der Kläger werde „keine rechtlichen Schritte ergreifen hinsichtlich der […] Abordnung und der […] Versetzung in das BMI und der Übertragung der Funktion des Präsidenten der S.“. Der Kläger werde ebenso die angestrebte Nachbesetzung der Präsidentenstelle beim J. nicht (etwa im Wege einer „Konkurrentenklage“) angreifen. Hinsichtlich der erfolgten Personalmaßnahmen würden auch keine Anträge auf Akteneinsicht oder auf Informationszugang nach dem IFG oder Ähnliches gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 270 f.). Anfang Januar und Anfang März 2023 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch beim BMI nach dem Stand der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und erhielt die Mitteilung, bisher seien keine Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers zutage getreten. Mit Schreiben vom 6. April 2023 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen unverzüglich abzuschließen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte das BMI dem Kläger mit, die eingehende Untersuchung der Sachverhalte habe zu dem Ergebnis geführt, dass Disziplinarmaßnahmen nicht zu ergreifen seien. Mit Schreiben vom 8. August 2023 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen systematischer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie des Schreibens (Bl. 101 ff.). Am 30. August 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Anführung zahlreicher weiterer tatsächlicher Umstände geltend, ihm stehe ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, wobei er mit dem vorliegenden Verfahren zunächst nur einen Teilbetrag einklage und er sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalte. Das Verhalten des BMI sei als missbräuchlich zu bezeichnen und habe mit einem rechtsstaatlichen Umgang mit ihm nichts mehr zu tun. Es zeuge von einer systematischen Ausgrenzung und versuchten Diskreditierung seiner Person unter massiver Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Das Gesamtverhalten des BMI sei sogar als „Mobbing“ zu bezeichnen. Dadurch habe er sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile erlitten, die auszugleichen seien. Verschiedene Maßnahmen seien zweckgerichtet in den Dienst des offenbar vorgegebenen (personal)politischen Ziels gestellt worden, ihn von seiner bisherigen Position als J.-Präsident zu entbinden und ihn auf ein „Abstellgleis“ zu schieben. Dies habe begonnen mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, der bewussten Vereitelung einer Entscheidung des erkennenden Gerichts über den gegen das Verbot gerichteten Eilantrag durch die Beantragung einer großzügigen Fristverlängerung, eine zwischenzeitliche Hochstufung der Präsidentenstelle der S. von B 6 auf B 8 BBesO unter Missbrauch von Steuergeldern, die Abordnung in das BMI noch vor Ablauf der durch das Verwaltungsgericht verlängerten Stellungnahmefrist sowie die anschließende Versetzung zur S.. Es sei fortgesetzt worden mit dem rund sechs Monate andauernden Verfahren disziplinarrechtlicher Vorermittlungen, die trotz entsprechender Empfehlungen der Fachebene des BMI nicht bereits im Januar/Februar 2023 eingestellt worden seien, ferner durch die Durchführung von Nachermittlungen unter Einbeziehung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf Geheiß der Ministerin persönlich Anfang März 2023, weswegen schließlich die formelle Einstellung der Vorermittlungen erst nach schriftlicher anwaltlicher Aufforderung Ende April 2023 erfolgt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers zur Bewertung der zahlreichen von ihm angeführtem tatsächlichen Umstände im Einzelnen entgegen. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren. Ferner sei die Klageerhebung angesichts des Inhalts des mit dem Kläger geschlossenen Vergleichs treuwidrig. Mit dem Vergleich habe im Interesse eines unbelasteten Neustarts in der dienstlichen Verwendung des Klägers insgesamt ein Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen werden sollen. Angesichts dieser Zwecksetzung sei es Intention der Parteien des Vergleichs gewesen, jegliche gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang für die Zukunft auszuschließen, was auch in der Vorbemerkung des Vergleichs deutlich zum Ausdruck komme. Ungeachtet dessen könne die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Schon der Abschluss des Vergleichs, mit dem die Beklagte sich großzügig an den dem Kläger entstandenen Anwaltskosten beteiligt habe, zeige, dass ein einseitiges schikanöses Agieren bzw. Unterdrucksetzen des Klägers durch die Beklagte fernliegend sei. Er sei zu keiner Zeit gemobbt worden. Vielmehr sei die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht im Interesse des Klägers nachgekommen, etwa dadurch, dass sie ihm kurzfristig angeboten habe, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, um ihn aus der öffentlichen Auseinandersetzung zu nehmen. Auch sei ihm die Übernahme der Leitung der S. angeboten worden, was er abgelehnt habe. Seine spätere Versetzung dorthin könne schon deswegen nicht als rufschädigend gewertet werden, da es sich um eine mit B 8 BBesO bewertete Stelle handele. Es stelle eine Verkennung der Präsidentschaft der S. dar, wenn der Kläger deren Übernahme mit einem „geräuschlosen Verschwinden“ gleichsetze. Auch im Übrigen sei nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte. Überdies fehle es nach ihrer Überzeugung an einem kausal durch eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schaden. Dem geltend gemachten Anspruch stehe schließlich auch entgegen, dass der Kläger es versäumt habe, Primärrechtsschutz gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige Verhalten des BMI in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (fünf Bände). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger vor der Klageerhebung nicht das gemäß § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat, steht der Zulässigkeit in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage nämlich auch ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. So liegt es hier. Die Beklagte hat über den vom Kläger am 8. August 2023 gestellten Antrag auf Gewährung von Schadenersatz bislang nicht entschieden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde, dessentwegen dem Kläger ein weiteres Zuwarten bis zur Geltendmachung seines Anspruchs auf gerichtlichem Wege abverlangt werden könnte. Die Klageerhebung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den zwischen den Beteiligten am 17. Januar 2023 geschlossenen Vergleich unzulässig. Eine Rechtsausübung kann unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist. Steht ein Verstoß gegen eine vergleichsweise geschlossene Vereinbarung in Rede, bedarf diese zur Bestimmung ihrer Reichweite der Auslegung. Nach den gemäß den §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist dabei nicht auf den inneren Willen der erklärenden Personen abzustellen, sondern darauf, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 –, juris, Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris, Rn. 37. Ausgehend davon erweist sich die Klageerhebung nicht als treuwidrig. Ein Schadensersatzbegehren, wie es mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, wird durch die Regelungen des Vergleichs nicht ausgeschlossen. Schon die Vorbemerkung zu dem Vergleich liefert allenfalls ein Indiz dafür, dass ein solches Begehren von den Regelugen des Vergleichs erfasst sein soll. Dort heißt es, der Vergleich diene „der Vermeidung künftiger rechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Abordnung bzw. Versetzung des Beamten vom J. in das BMI“. Er solle einen Neustart in der neuen Verwendung des Beamten ermöglichen, ohne dass dieser „von Auseinandersetzungen über zurückliegende Personalmaßnahmen überschattet wird“. Schon die Präambel hat danach als Bezugspunkt Abordnung und Versetzung des Klägers als konkrete Personalmaßnahmen. Dies spricht dafür, dass Rechtsbehelfe betreffend diese Personalmaßnahmen von dem Vergleich ausgeschlossen sein sollen. Was im Übrigen unter Auseinandersetzungen zu verstehen ist, die „im Zusammenhang“ mit diesen Personalmaßnahmen stünden, lässt sich der Präambel nicht klar entnehmen. Maßgebliche Bedeutung haben insofern die konkreten Vereinbarungen der Beteiligten unter § 2 des Vergleichs, der die Überschrift „Streitbeilegung bzw. Rechtsmittelverzicht“ betrifft. Unter § 2 (b) heißt es, der Kläger werde keine rechtlichen Schritte ergreifen „hinsichtlich der zum 05.12.2022 erfolgten Abordnung und der unter dem 20.12.2022 erfolgten Versetzung in das BMI und der Übertragung der Funktion des Präsidenten der S. sowie der Funktion des Sonderbeauftragten für die Modernisierung der M. […]. Er wird ebenso die angestrebte Nachbesetzung der Funktion des J.-Präsidenten rechtlich nicht angreifen (etwa im Wege einer Konkurrentenklage o.ä.). Hinsichtlich der erfolgten Personalmaßnahmen werden auch keine Anträge auf Akteneinsicht oder auf Informationszugang nach dem IFG o.ä. gestellt. Bereits gestellte Anträge werden nicht weiterverfolgt.“ Umfang und Detailtiefe dieser Regelungen sprechen für ihren abschließenden Charakter. In ihnen werden einzelne Rechtsbehelfe hinsichtlich Abordnung und Versetzung, zu deren Unterlassung sich der Kläger verpflichtet, aufgelistet. Das spricht zugleich dafür, dass mit der vorliegend erhobenen Klage geltend gemachte Schadensersatzbegehren als nicht erfasst anzusehen. Denn dieses hat als Bezugspunkt nicht Abordnung oder Versetzung des Klägers oder eine andere einzelne Personalmaßnahme wie die – in der Regelung des Vergleichs ebenfalls erwähnte – Neubesetzung der Präsidentenstelle beim J.. Vielmehr stellt dieses Begehren ab auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten durch ein Bündel von Maßnahmen und Unterlassungen, zu denen nach Auffassung des Klägers zwar auch Abordnung und Versetzung gehören, die aber erst in ihrer Gesamtheit den geltend gemachten Anspruch begründen sollen. Dieses Begehren ist auch nicht deshalb als von § 2 (b) des Vergleichs erfasst anzusehen, weil dort von rechtlichen Schritten „hinsichtlich“ Abordnung und Versetzung die Rede ist. Zwar werden sich rechtliche Schritte regelmäßig „gegen“ diese Maßnahmen richten, sodass die Verwendung der Präposition „hinsichtlich“ für ein umfassenderes Verständnis der vom Kläger eingegangenen Unterlassungspflicht spricht. Dies erfordert es aber nicht, auch das vorliegende Schadensersatzbegehren als erfasst anzusehen. Denn ein auf die Abordnung oder die Versetzung bezogener Rechtsbehelf muss nicht zwingend „gegen“ diese Maßnahmen gerichtet sein. Vielmehr wäre etwa denkbar, dass der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhebt, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragt. Ein solches Begehren wäre nach verbreitetem juristischen Sprachgebrauch nicht „gegen“ diese Maßnahmen gerichtet, weil mit dieser Präposition üblicherweise originäre Anfechtungskonstellationen bezeichnet werden. Sind die Regelungen des Vergleichs danach bei objektiver Betrachtung für die Frage, ob das vorliegende Schadensersatzbegehren von ihm ausgeschlossen werden sollte, uneindeutig, geht dies zu Lasten der Beklagten, die sich darauf beruft, die Klageerhebung verstoße gegen die vergleichsweise geschlossenen Vereinbarungen. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 78 BBG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte; sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Weder im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten materiellen (dazu 1.) noch die immateriellen Nachteile (dazu 2.) steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens im Sinne des auch auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch anwendbaren § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger macht als Schadenspositionen insofern zum einen Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und Vertretung in der seinerzeitigen Auseinandersetzung und zum anderen gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Beides greift nicht durch. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung eines Schadens im Sinne einer Vermögenseinbuße. Dafür, dass der Kläger eine solche etwa in Gestalt ärztlicher Behandlungskosten oder Vergleichbarem erlitten hätte, ist nichts substantiiert vorgetragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Kläger in diesem Zusammenhang einen Ausgleich für psychische Beeinträchtigungen begehrt, die bei ihm und Mitgliedern seiner Familie infolge der auch öffentlich geführten Auseinandersetzung um seine Person im Anschluss an die Ausstrahlung des L. R. I. entstanden seien. Damit aber hat er einen immateriellen Nachteil geltend gemacht, auf den unten noch einzugehen ist. Auch wegen der geltend gemachten Anwaltskosten steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Kosten, die ihm durch seine anwaltliche Vertretung in dem vor der erkennenden Kammer geführten Eilverfahren 15 L 1772/22 entstanden sind. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Siehe nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 –, juris, Rn. 48, m. w. N. Ausgehend davon steht dem Kläger insoweit der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn das erkennende Gericht hat in seinem Einstellungsbeschluss im Verfahren 15 L 1772/22 der Beklagten und dortigen Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auferlegt, zu denen auch die gesetzlichen Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung gehören. Der Kläger hat im Zuge der Abwicklung des Vergleichs vom 17. Januar 2023 sogar einen weit über diese gesetzlich geschuldeten Gebühren hinausgehenden Geldbetrag, nämlich 20.000 Euro, erhalten. Für einen weitergehenden Ersatzanspruch ist insofern kein Raum. Aber auch im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung näher substantiierten Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung im Vorfeld des genannten Eilverfahrens steht dem Kläger kein Ersatzanspruch zu. Dies gilt zwar nicht schon im Hinblick auf die Zahlung der eben angeführten 20.000 Euro. Denn diese sind nach der klaren Regelung in § 1 des Vergleichs alleine gezahlt worden zur Erstattung der dem Kläger „in unmittelbarem Zusammenhang“ mit dem genannten Eilverfahren entstandenen Kosten. Dies ergibt sich auch aus der Überschrift des § 1, welche lautet „Kostenregelung hinsichtlich des laufenden Rechtsstreits (VG Köln)“. Der Anspruch scheidet aber aus, weil es im Hinblick auf die insoweit vom Kläger geltend gemachten Kosten an einer Fürsorgepflichtverletzung fehlt, die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Anlage zu Rechnung Nr. 181142 seines Anwalts vorgelegt, mit der ein Betrag von 2.304,00 Euro für Tätigkeiten wie Telefonate und die Durchsicht von Unterlagen am Sonntag, dem 16. Oktober 2022, in Ansatz gebracht wird. Zum Hintergrund hat der Kläger ausgeführt, er habe an dem vorhergehenden Freitag, dem 14. Oktober 2022, mit Staatssekretär Dr. G. telefoniert. Dieser habe ihm erklärt, dass es aus Sicht des BMI zwei Möglichkeiten gebe, die Situation zu beruhigen, nämlich zum einen eine Versetzung des Klägers an die Bundesakademie für Z. A. (S.) unter Wahrung des bisherigen besoldungsrechtlichen Niveaus. Zum anderen eine Freistellung vom Dienst und disziplinarrechtliche Voruntersuchungen, die gegebenenfalls in ein Disziplinarverfahren münden könnten. Auf Wunsch des Klägers könnten diese Optionen auch kombiniert werden. Im Anschluss an dieses Telefonat habe er, der Kläger, anwaltlichen Rates bedurft, um zu entscheiden, wie er sich nunmehr verhalten sollte. Bei dieser Sachlage steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für anwaltliche Tätigkeiten am 16. Oktober 2022 nicht zu. Es fehlt insoweit bereits an einer Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Pflicht der Beklagten. Denn mit den Aussagen in dem Telefonat hat der Staatssekretär die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Der Kläger sieht in den vom Staatssekretär genannten Optionen zwar ein „vergiftetes Angebot“. Es handelte sich aber bei unvoreingenommener Betrachtung um Maßnahmen, die in der angespannten öffentlichen Auseinandersetzung nicht fernliegend waren, um die Situation zu beruhigen. Zudem sind vom Staatssekretär lediglich Optionen aufgezeigt worden, auf die der Kläger hätte eingehen können. Einen unangemessenen Druck hat der Staatssekretär, soweit ersichtlich, nicht aufgebaut. Der tatsächliche Fortgang der Ereignisse bestätigt diese Einschätzung. Denn tatsächlich hat sich der Kläger dagegen entschieden, eine dieser ihm eröffneten Optionen zu nutzen. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht zum Ausgleich immaterieller Nachteile zu. a. Das gilt zunächst hinsichtlich des im Mittelpunkt seines Vorbringens stehenden Vorwurfs, die Beklagte habe mit ihrem Verhalten die Fürsorgepflicht in einer Weise verletzt, die sogar als Mobbing zu bezeichnen sei. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch ein Ausgleich für immaterielle Schäden wegen Mobbings verlangt werden kann. Mit der Bezeichnung als „Mobbing“ soll dabei ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert werden. Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen kann. Wesensmerkmal der als „Mobbing“ bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird „Mobbing“ daher als ein „systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren“ verstanden. Die Beurteilung der vorgetragenen Rechtsverletzung darf sich nicht darauf beschränken, die geschilderten Maßnahmen jeweils für sich zu betrachten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 und 2 A 12.21 –, juris, Rn. 21 f. bzw. Rn. 13, je m. w. N. Ausgehend davon spricht in einer Gesamtschau zwar vieles dafür, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie sich nicht stärker schützend vor den Kläger gestellt hat. Während der gesamten öffentlichen Auseinandersetzung um die Person des Klägers wegen des in der Sendung L. R. I. erweckten Eindrucks, dieser habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen, hat sich die Beklagte – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt öffentlich wahrnehmbar dahingehend geäußert, dass nach dem bisherigen Erkenntnisstand die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe einer Grundlage entbehrten oder dass zumindest weitere Untersuchungen abzuwarten seien und bis dahin – im Sinne einer Unschuldsvermutung – davon auszugehen sei, dass es an einer solchen Grundlage fehle. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten als Mobbing im dargelegten Sinne zu qualifizieren wäre. Dass der Kläger systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert worden wäre, lässt sich bei einer zusammenfassenden Würdigung der Ereignisse nicht feststellen. Die zahlreichen vom Kläger insofern angeführten tatsächlichen Umstände lassen weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau Hinreichendes dafür erkennen. Dies gilt zunächst für den Kontakt zwischen Staatssekretärin H. und C. D. im April und Mai 2022. Der Kläger ordnet seine Aussage, dabei sei es bereits um die später im L. R. I. gegen seine Person erhobenen Vorwürfe gegangen, selbst als Mutmaßung ein. Der Kontakt lässt sich indes plausibel mit dem Vorbringen der Beklagten erklären, dabei sei es um das vom Bundesfamilienministerium – in dem Frau H. zuvor tätig war – finanzierte Projekt „Hass im Netz“ gegangen. Dass das BMI im Juni 2022 eine Liste mit angeblichen Verfehlungen des Klägers angefertigt hat, erscheint ebenfalls nicht ungewöhnlich. Dazu hat die Beklagte nachvollziehbar und unter Benennung von Details ausgeführt, es habe in verschiedener Hinsicht Unzufriedenheit mit der Arbeit des Klägers bestanden. Damit die Schwelle für ein Dienstvergehen überschritten sei, genüge aber häufig nicht ein einzelnes dienstliches Fehlverhalten. Es sei in solchen Fällen üblich, dass Vorwürfe zunächst dokumentiert würden und erst dann, wenn noch weitere Vorwürfe hinzukämen, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Schriftliche Äußerungen, laut denen es Ziel sei, den Kläger nicht weiter als Präsident des J. einzusetzen (Mail des Abteilungsleiters Z vom 4. November 2022; Mail von Herrn B. vom 21. November 2022; Vermerk betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens vom 21. Februar 2023) geben für Mobbing ebenfalls nichts her. Ein solches personalpolitisches Ziel darf der Dienstherr verfolgen. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass Beamte grundsätzlich jederzeit aus dienstlichen Gründen, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens zu bewerten und zu gewichten hat, versetzt werden können. Sie haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Amtes, auch wenn dieses aus ihrer Sicht – etwa wegen einer damit verbundenen hohen Reputation – besonders attraktiv ist. Vgl. Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2022, BBG § 28, Rn. 17, m. w. N. Zudem handelt es sich bei dem Amt des Präsidenten der S., das dem Kläger übertragen worden ist, ebenfalls um ein der Besoldungsgruppe B 8 BBesO zugeordnetes Amt. Die Bezeichnung als „Abstellgleis“ in dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers erscheint angesichts dessen zumindest unangemessen. Ob das gegenüber dem Kläger am 18. Oktober 2022 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, muss vorliegend nicht entschieden werden. Ein solches Verbot setzt jedenfalls weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden des Beamten voraus. Vielmehr kommt es auf die objektive Gefährdung des Dienstes an. Zwingende dienstliche Gründe, bei deren Vorliegen gemäß § 66 BBG ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlassen werden kann, liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Dies kann etwa auch der Fall sein bei bevorstehendem Disziplinarverfahren, (un-)berechtigten Presseangriffen oder bei einem aufgrund wesentlicher Unstimmigkeiten zwischen Behörde und Beamtem gestörtem Vertrauensverhältnis. Vgl. Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2022, BBG § 66, Rn. 3, m. w. N. Vor diesem Hintergrund lässt der Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte für ein Mobbing des Klägers nichts erkennen. Es war vielmehr jedenfalls nicht fernliegend, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die Z. Debatte, die auch mit Angriffen auf den Kläger verbunden war, zu reagieren. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um den Kläger dauerhaft von seiner Position als Präsident des J. zu entbinden, ist ebenso wenig erkennbar wie eine Absicht, den Kläger mit dem Verbot zu schädigen. Das Verhalten der Beklagten in dem gegen das Verbot vom Kläger betriebenen Eilverfahren 15 L 1772/22, namentlich die Bitte um eine Verlängerung der Frist zur Antragserwiderung um drei Wochen, bewegt sich innerhalb eines üblichen prozessualen Rahmens und ist nach den Erfahrungen des Gerichts nicht ungewöhnlich. Dass die Beklagte in einem gegen sie von einem ihrer Beamten angestrengten Gerichtsverfahren auch eigene prozessuale und prozesstaktische Erwägungen berücksichtigt, hier also das etwaige Ziel, eine gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag angesichts einer ohnehin angestrebten Versetzung des Klägers weg von seinem bisherigen Dienstposten zu vermeiden, entspricht dem Wesen eines kontradiktorischen Gerichtsverfahrens und ist auch angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dass die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen erst mit Schreiben vom 24. April 2023 eingestellt worden sind, vermag den Vorwurf des Mobbings ebenfalls nicht zu begründen. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass es auf der Fachebene des BMI zumindest Bestrebungen gab, den Abschluss dieser Ermittlungen so lange hinauszuzögern, bis die Neubesetzung der Präsidentenstelle beim J. geregelt ist. Zwar handelt es sich dabei, wie der Kläger zutreffend bemerkt, um eine sachfremde Erwägung. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, dass sie angestellt worden wäre, um dem Kläger zu schaden oder ihn gar anzufeinden, zu schikanieren oder zu diskriminieren. Insofern bringt es der Kläger in seiner Klagebegründung selbst auf den Punkt, wenn er ausführt, die Einstellung der Ermittlungen sei aus dem „Grund verzögert [worden], dass zunächst die Neubesetzung der Präsidentenstelle des Bundesamtes für X. öffentlich bekannt gemacht werden sollte“. Dafür, dass die Verzögerung insoweit noch anderen Zwecken hätte dienen sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Soweit der Kläger überdies moniert, die Ermittlungen seien erst Ende April eingestellt worden, obwohl die Fachebene des J. bereits im Januar/Februar dafür votiert hätte, greift auch das im Ergebnis nicht durch. Eine entsprechende Vorlage an die Ministerin ist überhaupt erst am 21. Februar 2023 auf der Fachebene erstellt und auf den Dienstweg gegeben worden. Ein Gespräch zur Frage der Einstellung der Vorermittlungen zwischen dem Leiter der Zentralabteilung und der Ministerin hat am 2. März 2023 stattgefunden. In diesem hat die Ministerin zwar dazu aufgefordert, eine Abfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorzunehmen und „alle Geheimunterlagen“ zu der Angelegenheit zusammenzutragen. Auch dies lässt indes nichts für eine Absicht erkennen, dem Kläger durch Verzögerung der Einstellung der Ermittlungen zu schaden. Vielmehr zeigt sich darin zunächst lediglich das Bestreben, sicherzugehen, dass den Kläger etwaig belastendes Material nicht übersehen wird. Dafür spricht auch, dass die Ministerin in dem Gespräch darum bat, über die zusammenfassende Leitungsvorlage hinaus den ausführlichen Vermerk zu den disziplinarrechtlichen Vorermittlungen vorgelegt zu bekommen. Die Einstellung der Vorermittlungen Ende April liegt vor diesem Hintergrund noch im Rahmen üblicher Abläufe und lässt für eine Schädigungsabsicht zulasten des Klägers nichts erkennen. Dass die Ministerin bei ihrer Aufforderung gegenüber dem Leiter der Zentralabteilung zu weiteren Ermittlungen ferner zumindest auch von dem Gedanken geleitet gewesen sein mag, in dem in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Konflikt zwischen ihr und dem Kläger noch Aspekte auffinden zu lassen, die zu ihren Gunsten sprechen, ist jedenfalls nicht fernliegend. Auch dies spricht indes nicht dafür, dass sie – gleichsam umgekehrt – zugleich die Absicht gehabt hätte, über eine für sie in (personal-)politischer Hinsicht möglichst günstige Beendigung des Konflikts hinaus dem Kläger zu schaden. b. Auch ungeachtet der Frage, ob die Beklagte den Kläger gemobbt hat, steht diesem kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Als Rechtsgrundlage in Betracht kommt insofern zunächst § 253 Abs. 2 BGB. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann nach dieser Vorschrift auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Ein Ersatzanspruch kann auf dieser Grundlage indes nur bestehen, wenn eines der dort genannten, an die Physis anknüpfenden Rechtsgüter verletzt worden ist. Von § 253 Abs. 2 BGB nicht erfasst wird hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als nicht-physisches Rechtsgut, dessen Schutz in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Vgl. Wagner; in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 823, Rn. 220, i. V. m. § 253, Rn. 21; unklar BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 –, juris, Rn. 19 f., wo § 253 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beamten genannt wird („vgl.“). Ausgehend davon scheidet ein Ersatzanspruch des Klägers insoweit aus. Denn dafür, dass beim ihm oder Mitgliedern seiner Familie physische gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden wären, fehlt es an einer substantiierten Darlegung. Aber auch im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht ihm ein Ersatzanspruch nicht zu. Die Rechtsprechung hat einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eigenständigen, von § 253 Abs. 2 BGB losgelösten Anspruch entwickelt, der sich auf den Schutzauftrag der Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gründet. Vgl. etwa Kern, in: Jauernig, BGB, Kommentar, § 253, Rn. 10 f., m. w. N. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein solcher Anspruch ein Verhalten voraussetzt, das ursächlich für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beim Geschädigten geworden ist. Eingriffe unterhalb dieser Schwelle lösen einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – OVG 4 B 5.19 –, juris, Rn. 78; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 1 A 1844/11 –, juris, Rn. 5; aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung etwa BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, juris, Rn. 29; BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 636/08 –, juris, Rn. 42; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011 – 7 Sa 2/11 –, juris, Rn. 25. Gemessen daran steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten, und sei es in Form eines Unterlassens, kausal für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Kläger oder Mitgliedern seiner Familie geworden wäre. Insofern kann unterstellt werden, dass die vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung geschilderten Bedrohungen und Anfeindungen als schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuordnen sind, wenngleich der Inhaber des der Besoldungsgruppe B 8 BBesO zugeordneten Amtes des Präsidenten des J. angesichts der mit diesem Amt verbundenen exponierten Stellung und hohen Verantwortung umso eher damit rechnen muss, in eine auch politisch aufgeladene Auseinandersetzung zu geraten. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn es lässt sich jedenfalls nichts Belastbares dafür erkennen, dass gerade die vom Kläger monierten Maßnahmen der Beklagten oder der Umstand, dass sie ihm keine weitergehende Unterstützung in der seinerzeitigen Situation hat zukommen lassen, ursächlich für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung gewesen wären. Der Kläger stand zunächst alleine aufgrund der L.-Sendung R. I. im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung mit den damit verbundenen negativen Folgen für seine Person. Dafür, dass das Verhalten der Beklagten sodann die maßgebliche Ursache für eine bei ihm oder Familienmitgliedern eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung gesetzt hätte, gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Es lässt sich auch kein Ansatzpunkt für weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage erkennen, weswegen eine Beweiserhebung insofern nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.