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Beschluss

1 A 1844/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.1A1844.11.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob ein Beamter grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche gegen seinen Dienstherrn wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht haben kann. Denn die Voraussetzungen für solche Schmerzensgeldansprüche liegen jedenfalls nicht vor. Die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten führt nicht dazu, dass der Dienstherr für jede dienstrechtliche Anordnung oder Ankündigung, die bei kritischer Betrachtung einzelne formale oder inhaltliche Fehler erkennen lässt, Schmerzensgeld zu zahlen hat, wenn der Beamte das Vorgehen seines Dienstherrn als tiefe Kränkung empfindet und hierauf mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden reagiert. Nur in Fällen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann, kann die Zuerkennung von Schmerzensgeld in Betracht kommen. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung vorliegt, ist anhand einer verständigen Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ebenso der Anlass und die Beweggründe des Handelnden, der Grad seines Verschuldens und der auf Seiten des Betroffenen tangierte Persönlichkeitsbereich (Individual-, Privat- oder Intimsphäre). Vgl. zum Schmerzensgeldanspruch im Rahmen der Amtshaftung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1986 – III ZR 144/86 –, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 21. September 2011 – 1 U 2414/11 –, juris, Rn. 4 (für den Fall der Versetzung eines Lehrers an eine andere Schule); OLG München, Urteil vom 28. Juli 2003 – 4 U 51/03 –, NVwZ-RR 2003, 715 = juris, Rn. 60, 64 (für den Fall einer angegriffenen dienstlichen Beurteilung). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine solche schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht dadurch verletzt, dass sie ihm angekündigt habe, er solle demnächst im Pförtnerdienst eingesetzt werden, nachdem der Kläger vorher zwei amtsangemessene Dienstposten abgelehnt habe. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich des konkreten Personaleinsatzes eines Beamten ein Organisationsermessen zu, welches durch das Verbot willkürlichen oder ehrverletzenden Verhaltens begrenzt werde. Letzteres liege hier nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte den Kläger tatsächlich nicht als Pförtner beschäftigt. Demgegenüber macht der Kläger geltend, bei der Ankündigung der Pförtnertätigkeit habe es sich nicht um eine personalrechtliche Maßnahme gehandelt, sondern um einen Einschüchterungsversuch, um Druck auf ihn auszuüben. Die Beklagte habe seine Fähigkeiten und Kenntnisse in willkürlicher Weise ehrverletzend, rücksichtslos und aus sachwidrigen Motiven heraus missachtet, insbesondere, weil sie die Ankündigung im Kollegenkreis publik gemacht habe. Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Er bewertet lediglich die Umstände, unter denen man ihm eine Tätigkeit im Pförtnerdienst angekündigt hat, anders als das Verwaltungsgericht. Dieses hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dem angekündigten Einsatz des Klägers im Pförtnerdienst herabwürdigende Motive zugrunde gelegen hätten. Der Kläger benennt auch im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gegenteil der Fall war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.