Beschluss
27 L 143/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0210.27L143.25A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herr Rechtsanwalt L. aus K. wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herr Rechtsanwalt L. aus K. wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe 1. Der Antrag, dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt L. aus K. beizuordnen, ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und nicht – wie erforderlich – dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, weil der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Der sinngemäß gestellte, statthafte und zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage - 27 K 555/25.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.01.2025 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 75 Asylgesetz (AsylG) hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99. Ausgehend hiervon bestehen zum jetzigen, gemäß § 77 Abs. 1 HS 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung zu Recht mit der Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verbunden und auf § 71a i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG gestützt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens ins einem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG) im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs.1 AsylG). Vorliegend hat der Antragsteller unstreitig bereits in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, denn sein Antrag wurde nach der Auskunft der griechischen Behörden am 06.06.2022 - somit vor Stellung des Asylantrages in Deutschland - durch die griechischen Gerichte (in der zweiten Instanz) unanfechtbar abgelehnt. In einem solchen Fall ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche und im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, der das Gericht folgt. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt hat der Antragsteller selbst angegeben, dass er seinen Asylantrag auf die dieselben Gründe stütze, die er bereits in Griechenland vorgetragen habe. Dem steht – worauf bereits hingewiesen wurde - auch Europarecht nicht entgegen, vgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom 19.12.2024, - C-123/23 und C-202/23 -, juris, Rn. 62. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, bestehen im Ergebnis ebenfalls keine ernsthaften Zweifel. Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, der das Gericht folgt. Soweit der Antragsteller nunmehr ärztliche Unterlagen vorlegt und damit sinngemäß geltend macht, es liege ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vor, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG ist eine (aktuelle) ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten muss. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Unterlagen, die aus dem Zeitraum Juli bis September 2024 stammen, nicht gerecht. Die eingereichten Laborberichte stellen schon keine ärztlichen Bescheinigungen in Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG dar. Nach dem Attest des Universitätsklinikums V. liegt bei dem Antragsteller eine „Reaktion auf schwere Belastung“ (ICD F. 43.9) vor, die Albträume und Einschlafstörungen verursache. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers lässt sich diesen Angaben mithin nicht entnehmen. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung entgegen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das geltend gemachte Verlöbnis begründet bereits deshalb keine familiären Bindungen im Sinne der Vorschrift, weil der Antragsteller schon nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, vgl. zu dieser Voraussetzung Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.03.2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff. Zudem stehen dem Schutz der familiären Bindungen Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG vorgeschriebenen Visumverfahrenes gegenüber, der darin besteht, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG) grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, das den zuständigen Behörden die Gelegenheit bietet, die Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 AufenthG und für den Ehegattennachzug § 28 AufenthG) vor der Einreise des Ausländers zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist regelmäßig hinzunehmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47, m. w. N. Dementsprechend ist von der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden kann, wenn der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nur dann abzusehen, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führt nicht zur Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumsverfahrens. Gleiches gilt für Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) , denen in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie kein anderer, strengerer Maßstab zu Grunde liegt, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 03.04.2024 – AN 16 S 24.30731 –, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16.08.2023 – 11 S 1224/18 – juris, Rn. 25, m. w. N. Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).