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Beschluss

4 MB 4/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0314.4MB4.23.00
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Leitsätze
Die dienende Funktion der Anhörung rechtfertigt es, eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG zuzulassen. (Rn.13) Eine unterbliebene bzw. fehlerhafte, jedoch heilbare Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG rechtfertigt nur dann die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen führt.(Rn.14) Allein der gewünschte persönliche Kontakt eines Ausländers zu seinen Nichten und Neffen lassen eine räumliche Trennung nicht unverhältnismäßig erscheinen. (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dienende Funktion der Anhörung rechtfertigt es, eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG zuzulassen. (Rn.13) Eine unterbliebene bzw. fehlerhafte, jedoch heilbare Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG rechtfertigt nur dann die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen führt.(Rn.14) Allein der gewünschte persönliche Kontakt eines Ausländers zu seinen Nichten und Neffen lassen eine räumliche Trennung nicht unverhältnismäßig erscheinen. (Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen am 27. Februar 2013 ausgestellten kosovarischen Reisepass, in dem sich kein Stempel, der über die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder den Schengen-Raum Auskunft gibt, befindet. Der Antragsteller wurde am 24. Oktober 2022 durch die Bundespolizei in Flensburg kontrolliert. Im Zuge dessen legte er eine slowenische ID-Karte vor. Nach entsprechender Prüfung durch die Bundespolizei stellte sich heraus, dass es sich bei der slowenischen ID-Karte um eine Totalfälschung handelt. Die Bundespolizei leitete ein Strafverfahren ein und gab den Sachverhalt an die Antragsgegnerin weiter. Die Antragsgegnerin führte in der Folge einen Datenabgleich durch. Danach war der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik bereits im Juni 2015 registriert und der Antragsteller mit falschem Namen als slowenischer Staatsangehöriger und Unionsbürger erfasst worden. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (Ziffer 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland und das Schengen-Gebiet unverzüglich, spätestens bis zum 10. November 2022 zu verlassen (Ziffer 2), drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziffer 3), wies den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 4), stellte fest, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht (Ziffer 5), befristete dieses auf vier Jahre (Ziffer 6) und stellte abschließend fest, dass das Verbot der Wiedereinreise eine Ausschreibung zur Grenzfahndung zum Zwecke der Zurückweisung bedinge (Ziffer 7). Hiergegen erhob der Antragsteller am Montag, den 28. November 2022 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat außerdem am 11. Dezember 2022 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt, die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Oktober 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 anzuordnen“. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Januar 2023 dahingehend ausgelegt, dass sich der Antragsteller nicht gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 27. Oktober 2022 (Feststellung der Ausreisefrist und Aufforderung die Bundesrepublik bis zum 10. November 2022 zu verlassen) wendet, da diese keine Regelungswirkung entfalteten, sondern lediglich deklaratorisch auf die ohnehin bestehende rechtliche Lage hinwiesen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antrag nicht gegen die Regelungen in Ziffer 4 (Ausweisung) sowie die in Ziffer 7 (Ausschreibung zur Grenzfahndung zum Zwecke der Zurückweisung) richtet, da diese mangels erforderlicher behördlicher Vollzugsanordnung nicht sofort vollziehbar seien. In der Sache hat es mit Beschluss vom 19. Januar 2023 entschieden, dass der gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Oktober 2022) gerichtete Antrag zulässig und begründet sei. Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) wende, sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Gleiches gelte für den durch Auslegung ermittelten hilfsweise gestellten Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben. Hiergegen hat der Antragsteller am 2. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren beantragt er, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Freizügigkeitsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung zu erteilen.“ II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine „Freizügigkeitsbescheinigung […] zu erteilen“ begehrt, ist der Antrag unzulässig. Es handelt sich bei diesem Antrag um eine Antragserweiterung. Für eine solche ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO jedoch kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.07.2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 11.01.2017 – 4 MB 43/16 –, juris Rn. 5). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise etwas Anderes gelten. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller ist nicht gehindert, den in erster Instanz nicht gestellten Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 19. Januar 2023 jedoch nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 abzulehnen ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei offensichtlich rechtmäßig. aa) Es meint, die vom Antragsteller aufgeworfenen formell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer gemäß § 87 Abs. 1 LVwG erforderlichen hinreichenden Anhörung griffen nicht durch, da die Antragsgegnerin einen potentiellen Verfahrensfehler gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG jedenfalls im Widerspruchsverfahren bzw. mit Erlass des Widerspruchsbescheids heilen könne. Hierzu führt die Beschwerdebegründung aus, es sei übersehen worden, dass durch die nicht vorhandene Anhörung „ein schwerwiegender Fehler des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG vorliege, dessen fehlerhafte Anwendung vorliegend zu vollendeten Tatsachen führe, als dass eine Rechtssituation vorliegt, in welcher Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben“ und dies im Ergebnis zu einer nicht zu revidierenden Rechtsgutsverletzung führen könne. Dieses Vorbringen verhilft dem Antragsteller jedoch – unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller tatsächlich nicht oder nur fehlerhaft angehört hat – nicht zum Erfolg. Eine unterbliebene Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG kann zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründen. Der sachliche Schutzbereich des Art. 103 GG bezieht sich gemäß seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf gerichtliche Verfahren und erfasst damit nicht das von § 87 Abs. 1 LVwG einfachgesetzlich geregelte Recht zur Äußerung im Verwaltungsverfahren. Art. 103 Abs. 1 GG ist auf das Verwaltungsverfahren mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 103 Rn. 8; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 28 VwVfG, Rn. 5). Auch führt allein eine fehlerhafte oder unterbliebene Anhörung nicht unmittelbar zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Zwar hat auch die Notwendigkeit der Anhörung Beteiligter im Verwaltungsverfahren verfassungsrechtliche Wurzeln. Sie dient dem Schutz der Freiheitsrechte und der Menschenwürde, indem sie die Betroffenen vor belastenden Entscheidungen warnt und ihnen Gehör verschafft (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 2; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 28 VwVfG, Rn. 5). Die Anhörung bietet dem Betroffenen daher jedoch Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. zu Beteiligungsrechten i.S.d. § 13 VwVfG BVerwG, Beschl. v. 25.03.2011 – 7 B 86.10 –, juris Rn. 9). Diese dienende Funktion der Anhörung rechtfertigt es, eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG zuzulassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 10). Soweit der Antragsteller sinngemäß darauf verweist, dass hier durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen noch vor Heilung des Verfahrensfehlers in Form der unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung geschaffen würden, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen rechtfertigt allein eine unterbliebene bzw. fehlerhafte, jedoch heilbare Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG nur dann die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen führt. Entsprechendes vermag der Senat hier jedoch nicht festzustellen; jedenfalls legt der Antragsteller dies nicht dar (dazu sogleich bb) und b)). Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Anhörung mittlerweile, d.h. noch vor Abschiebung des Antragstellers, nachgeholt und einen etwaigen Verfahrensfehler geheilt. Eine Heilung tritt ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 14.09 –, juris Rn. 37). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt daher voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesgesetze BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – , juris Rn. 17 m.w.N.; zu § 45 VwVfG Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 45 VwVfG Rn. 92). Dem ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im Zuge des (nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen) Widerspruchsverfahrens nachgekommen. Mit ihrem im Verwaltungsverfahren verfassten Schreiben vom 16. Februar 2023 hat sie den Antragsteller auf ihre Rechtsauffassung sowie die beabsichtigte Zurückweisung des Widerspruchs hingewiesen. Sie hat erkennen lassen, das bisherige Vorbringen des Antragstellers aus dem gerichtlichen Eilverfahren auch im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und ihre Entscheidung vor diesem Hintergrund überprüft zu haben. Sie hat dem Antragsteller außerdem ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und deutlich gemacht, (weiteres) Vorbringen bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen; des Ergehens eines Widerspruchsbescheides bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2010 – 13 B 665/10 –, juris Rn. 7). bb) Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen – für ihn erforderlichen – Aufenthaltstitel besessen. Die Abschiebungsandrohung sei auch nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen worden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die hier von der Antragsgegnerin gewählte Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides (27. Oktober 2022 bis 10. November 2022) sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe in diesem Zusammenhang insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass Gründe für die Gewährung einer längeren Frist nicht ersichtlich bzw. nicht vorgetragen seien. Allein der über mehrere Jahre andauernde – illegale – Aufenthalt gebiete es im vorliegenden Fall nicht, die Ausreisefrist länger zu bemessen. Auch im Zusammenhang mit der geplanten Eheschließung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die der Antragsteller vor einer Ausreise abwickeln müsste und die eine längere Frist gebieten würden. Diese Begründung begegnet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken. Der Antragsteller meint insoweit, er habe nicht nur das Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin und die in diesem Zusammenhang zu erledigenden Angelegenheiten vor der Ausreise zu überprüfen, sondern ebenso sein Verhältnis zu seinen Neffen und Nichten. Warum und welche Angelegenheit er insoweit vor seiner Ausreise abzuwickeln hat, erläutert der Antragsteller jedoch nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, fehlen daher. Sie ergeben sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung getroffenen Feststellung, dass bei Annahme eines siebenjährigen illegalen Aufenthalts und einer 14-tägigen Ausreisefrist rechnerisch nur zwei Tagen pro Aufenthaltsjahr angesetzt worden seien. Eine allgemeingültige Regel, wie viele Tage im Rahmen der Bestimmung der Ausreisefrist für jedes Jahr eines illegalen Aufenthalts zu berücksichtigen sind, existiert nicht. Für die Bestimmung der Ausreisefrist kann zwar auch die Dauer des Aufenthalts relevant sein, doch beurteilt sich dies letztlich immer nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass die fehlerhafte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durchschlage, bleibt er jede rechtliche Begründung und Substantiierung dieser Auffassung schuldig, so dass sie eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermag. b) Aus der Beschwerdebegründung folgt ferner nicht, dass hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auszusprechen wäre, dass der Antragsteller einstweilen zu dulden ist. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Durchgreifende Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ergeben sich daraus nicht. aa) Antragsteller und Verwaltungsgericht gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne aus rechtlichen Hindernissen ergeben kann, die der Ausreise entgegenstehen. Dazu zählen Abschiebungsverbote, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind (vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 –, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.01.2022 – 3 B 412/21 –, juris Rn. 24 m.w.N.; zu § 25 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 – , juris Rn. 17; Beschl. d. Senats v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 12). Derartige inlandsbezogene Abschiebungsverbote hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt. (i) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller sich nicht auf Art. 6 GG berufen könne, da eine Eheschließung hier nicht unmittelbar bevorstehe, zieht der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Er meint, dass nicht zu erkennen sei, warum zwei Lebenspartner, die eidesstaatlich versicherten, die Ehe schließen zu wollen, nicht denselben Schutz genössen, wie solche Personen, bei denen die Eheschließung unmittelbar bevorstehe, zumal die Eheschließung hier bislang an der Beschaffung der notwendigen Unterlagen scheitere. Hintergrund dieser aus Sicht des Antragstellers nicht nachvollziehbaren Differenzierung ist, dass Art. 6 Abs. 1 GG zwar die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit, vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, juris Rn. 29) schützt. Um sich insoweit jedoch auf einen Eingriff in den Schutzbereich der als „Vorwirkung“ der Ehe geschützten Eheschließungsfreiheit durch eine Abschiebung berufen zu können, muss die Eheschließung konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um die Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen. Daher fordert die Rechtsprechung zur Begründung eines aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Abschiebungsverbots, wie auch das Verwaltungsgericht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies der Fall, wenn sämtliche formellen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und nur noch der „Gang zum Standesamt“ aussteht, mit anderen Worten die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa Beschl. v. 03.01.2017 – 4 MB 51/16 –, n.v.). Darauf, ob den Ausländer bei Verzögerungen des Verfahrens ein Verschulden trifft, kommt es regelmäßig nicht an (Beschl. des Senats v. 01.02.2017 – 4 MB 12/17 –, juris Rn. 4). Ausnahmsweise kann es genügen, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.02.2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch, wie der Antragsteller selbst ausführt, nicht gegeben. Dass sich der Anordnungsanspruch insoweit auch nicht mit der Erwägung begründen lässt, dass sich die Situation unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 GG anders darstellen würde, wenn er, der Antragsteller, im Rahmen der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit erhielte, seine Lebensgefährtin zu ehelichen, dürfte offensichtlich sein und bedarf keiner weiteren Ausführung. (ii) Soweit der Antragsteller meint, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergebe sich aus der Anwendung des Art. 8 EMRK, da ihm die Trennung von seiner Lebensgefährtin nicht zumutbar sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet kein generelles Recht eines Ausländers, sich in einem bestimmten Staat aufzuhalten, oder die Verpflichtung des Aufenthaltsstaates, die Wahl des (ehelichen) Wohnsitzes zu respektieren und eine gemeinsame Lebensführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen, denn die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention haben nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Allerdings können die in der Sache getroffenen Entscheidungen der Staaten in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen und dieses auch verletzen, sofern eine Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht in Betracht kommt. Die Entscheidungen der Vertragsstaaten müssen daher in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h. insbesondere verhältnismäßig zum verfolgten berechtigten Zweck sein (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 –, Üner/Niederlande, juris Rn. 54 ff.). Im Ergebnis verpflichtet Art. 8 EMRK zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2022 – 4 MB 29/22 –, n.v.). Vor diesem Hintergrund ist hier zwar – wie auch das Verwaltungsgericht es konkludent angenommen hat – ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzunehmen, doch folgt daraus kein Abschiebungsverbot für den Antragsteller. Denn die auf Ebene der Rechtfertigung erforderliche Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Antragstellers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mit einigem Gewicht in die Abwägung eingestellt, dass die Beziehung „offenkundig in vollem Bewusstsein der Illegalität des Aufenthalts des Antragstellers begründet, jedenfalls aber aufrechterhalten“ worden ist. Insoweit konnte bei den Beteiligten nicht der Eindruck entstehen, sie würde ohne weiteres bzw. ohne jegliche Zäsur in Deutschland fortgesetzt werden können. Dies räumt auch der Antragsteller ein. Vor diesem Hintergrund begegnet es weiterhin keinen Bedenken, dass nicht sicher absehbar ist, wann der Antragsteller und seine Lebensgefährtin wieder eine gemeinsame Lebensführung aufnehmen können, zumal der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nichts vorträgt, was gegen häufige Besuche seine Lebensgefährtin spricht. Die vom Antragsteller angeführten Zeiten, die er zur Beschaffung von für die Eheschließung notwendigen Papieren benötigt, stehen dem jedenfalls nicht entgegen. Allein der gewünschte persönliche Kontakt des Antragstellers zu seinen Nichten und Neffen lassen eine räumliche Trennung ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen. Wie bereits angedeutet, verhält sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung insoweit nicht näher zu der Beziehung zu seinen Nichten und Neffen. bb) Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dem Umstand, dass seine Lebensgefährtin (auch) polnische Staatsangehörige ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, zwar auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit c FreizügG/EU, wozu auch Lebensgefährten zählen können, handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 5 FreizügG/EU unter Anderem § 5 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden ist. Insbesondere diese Vorschrift verdeutliche, dass es sich bei den von § 3a FreizügG/EU behandelten Fällen nicht um einen Freizügigkeitssachverhalt handele, bei dem eine unionsrechtliche Rechtsstellung nur deklaratorisch umgesetzt wird. Vielmehr handele es sich bei § 3a FreizügG/EU im Kern um einen nationalen Aufenthaltstitel, der konstitutiv die Rechte nahestehender Personen begründet. Hieraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass für den Antragsteller lediglich die Möglichkeit einer Titelerteilung im behördlichen Ermessen (vgl. § 3a Abs. 1 FreizügG/EU, „kann“) und unter Beachtung der allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen bestehe, aus der sich aber kein zwingendes Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers ergebe. Mit diesen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Insbesondere fehlen Ausführungen zu der Frage, warum sich aus § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein für den Antragsteller im Eilverfahren sicherungsfähiger Anspruch ergeben sollte. Die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf die Regelung des vom Verwaltungsgericht nicht angewandten oder in Bezug genommenen § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sowie darauf, dass § 11a Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m § 5 Abs. 4 AufenthG nicht einschlägig sei. Dies jedoch, ohne zu erläutern, welche Relevanz diese Ausführungen für den vorliegenden Fall entfalten. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermag dieses Vorbringen mithin nicht zu begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO.