Beschluss
22 L 1925/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0211.22L1925.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6384/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6384/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. §§ 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von §§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2024 per Einschreiben zugestellt. Am 2. Oktober 2024, und damit innerhalb der Antrags- und Klagefrist, hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Es kann dabei offenbleiben, ob der angegriffene Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig ist, wie der Antragsteller meint, weil die Antragsgegnerin die Anträge in unzulässiger Weise als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Zwar trifft es zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Prüfung der Asylanträge mit Schreiben vom 20. und 29. August 2024 sowie mit Schreiben vom 4. September 2024 – und damit noch vor Erlass des Bescheides – auf die Prüfung von Abschiebungsverboten beschränkt und die Asylanträge im Übrigen zurückgenommen hat. Die wirksame Rücknahme beseitigt den Asylantrag grundsätzlich mit rückwirkender Wirkung. Das auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung von internationalem Schutz gerichtete Verfahren ist dann kraft Gesetzes unmittelbar beendet, sodass das Bundesamt insoweit auch nicht mehr in der Sache entscheiden darf. Vgl. Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.10.2024, § 30 Rn. 18 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris, Rn. 17. Für das Eilverfahren kann jedoch dahinstehen, ob der Antragsteller durch den Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit beschwert ist. Denn die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides unterliegt jedenfalls in Bezug auf die in Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024, in Kraft getreten am 27.02.2024, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit diesen Regelungen ist eine Anpassung des Gesetzes an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt, mit der die unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung und damit an die Abschiebungsandrohung präzisiert worden sind. Vgl. zur Begründung des Gesetzes BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023, S. 22 f. und passim; siehe ferner EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris. Eine Abschiebungsandrohung kann somit nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 lit. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2025 – 3 L 3305/24.A –, juris, Rn. 15 f. Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung des Antragstellers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt familiärer Bindungen entgegen. Eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei würde zu einer Verletzung seines durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf familiäre Bindungen und des Kindeswohls führen. Denn die Ehefrau des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder verfügen derzeit über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG), vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris, Rn. 74 f. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris, Rn. 16 f. m.w.N. In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, gefestigtes Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 L 3305/24.A –, juris, Rn. 20 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris, Rn. 63 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 180; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris, Rn. 17 f. Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung - die mit der Vollziehbarkeit der den Antragsteller betreffenden Abschiebungsandrohung drohen würde - unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A –, juris, Rn. 22. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist dem Antragsteller die durch eine Abschiebung drohende vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau sowie den 12- und 7-Jahre alten Kindern unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar. Der Antragsteller ist Ehemann von Frau A. W. sowie der Vater der beiden minderjährigen Kinder M. Q. W., geboren am 00.00.2013, und L. W., geboren am 00.00.2018. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus der Türkei nach Deutschland gereist. Er lebt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte mit der Familie in einer häuslichen Gemeinschaft. Die Asylanträge der Ehefrau des Antragstellers und der Kinder sind zwar mit Bescheid vom 19. September 2024 (Gesch.-Z.: N02) als einfach unbegründet abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage zum Aktenzeichen 22 K 6544/24.A ist allerdings bei der erkennenden Kammer anhängig und hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung in der Sache ist noch nicht konkret absehbar. Würde der Antragsteller abgeschoben, hätte das im vorliegenden Fall die Trennung von den Kindern und der Ehefrau für einen aktuell unabsehbaren Zeitraum zur Folge. Die Fortführung des Familienlebens in der Türkei ist der Frau des Antragstellers und den Kindern angesichts des anhängigen Klageverfahrens und der geltend gemachten Abschiebeverbote wohl ebenfalls nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).