Urteil
7 K 6178/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0211.7K6178.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ein von ihr so verstandenes Auskunftsbegehren des Klägers vom 13. März 2023 mit, dass eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung nicht erteilt werden könne. Ferner teilte sie dem Kläger mit, dass er einen Antrag auf die Erteilung einer diesbezüglichen Erlaubnis formlos stellen könne, dieser aber nach derzeitiger Rechtslage abzulehnen sei. Mit E-Mail vom 13. April 2023 erhob der Kläger „Widerspruch gegen die faktische Verweigerung“ der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital. Insoweit machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben habe. Natrium-Pentobarbital ermögliche die Herbeiführung eines guten, schmerzfreien und selbstbestimmten Todes. Er – der Kläger – sei entscheidungsfähig und habe frei und ernsthaft entschieden, sein Leben beenden zu wollen. Diese Entscheidung hätten Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Beklagte könne ihm im Hinblick auf sein Verlangen auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegenhalten, da diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Andere Möglichkeiten zur Selbsttötung bestünden in seinem Falle nicht. Die Beklagte erblickte in der E-Mail des Klägers eine Klarstellung, dass dieser zuvor nicht lediglich eine Auskunft im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung begehrt, sondern vielmehr einen dahingehenden Antrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 13. April 2023, der ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks im Verwaltungsvorgang der Beklagten an diesem Tag versendet wurde, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG habe. Der von ihm gestellte Antrag sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen. Selbst wenn Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden, könne diesen nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung Rechnung getragen werden. Am 8. August 2023 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. April 2023 eine sofortige Entscheidung über einen von ihm „bereits, erhobenen, zulässigen und begründeten Widerspruch“. Dabei wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine vormaligen Ausführungen und brachte seine Auffassung zum Ausdruck, dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital habe. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei – so sein weiteres Vorbringen – insoweit ohnehin entbehrlich, da sich aus dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten ergebe, dass ein solches Verfahren seinen Zweck nicht erreichen könne. Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser gegen den Bescheid vom 13. April 2023 keinen Widerspruch eingelegt habe. Mit am 24. August 2023 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zum Erlass eines Widerspruchsbescheides auf und führte insoweit im Wesentlichen (erneut) aus, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital dazu diene, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Soweit die Beklagte gelten mache, der Erteilung einer solchen Erlaubnis stünden zwingende Versagungsgründe nach dem Betäubungsmittelgesetz entgegen, sei dies verfassungswidrig. Aufgrund seines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sei die Beklagte verpflichtet, ihm – dem Kläger – die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Andere Möglichkeiten zur selbstbestimmten Beendigung seines Lebens stünden ihm – dem Kläger – nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2023 machte er erneut geltend, dass er bereits in der Vergangenheit einen Widerspruch erhoben habe. Ferner beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache wiederholte er sein Begehren, eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung erlangen zu wollen. Ebenfalls begehrte er erneut eine sofortige Entscheidung über den von ihm erhobenen Widerspruch, zugleich wiederholte er seine Auffassung, dass in seinem Falle die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ohnehin entbehrlich sei. Ergänzend führte er vornehmlich aus, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht das Vorliegen einer unheilbaren und tödlich verlaufenden Erkrankung voraussetze. Er habe vielmehr das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt das eigene Leben zu nehmen. Dieses Recht verletze die Beklagte, indem sie die Erteilung der von ihm beantragten Erlaubnis verweigere. Verfahrensrechtliche Hürden dürfe die Beklagte diesbezüglich ebenfalls nicht errichten. Am 10., 11. sowie 12. September 2023 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und wiederholte im Wesentlichen sein bereits zuvor geäußertes Begehren. Zudem äußerte er, von der Beklagten eine Erlaubnis zum Erwerb von „Zyankali“ zum Zwecke der Selbsttötung zu begehren. Mit Widerspruchbescheid vom 14. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger erhobene Widerspruch unzulässig sei. Sie – die Beklagte – habe dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2023 mitgeteilt, dass dieser keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. April 2023 eingelegt habe. Daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2023 mitgeteilt, rechtzeitig Widerspruch eingelegt zu haben, hilfsweise habe er Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO versäumt. Er habe weder vorgetragen, wann er Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. April 2023 eingelegt habe, noch habe er innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO vorgetragen und glaubhaft gemacht, welche Umstände zur Versäumung der Widerspruchsfrist geführt hätten. Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass auch ein zulässiger Widerspruch nicht dazu habe führen können, dass dem Kläger eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen sei. Diesbezüglich berief sich die Beklagte vornehmlich darauf, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden habe, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben keinen Anspruch darauf beinhalte, dass der Staat einem Suizidwilligen die Selbsttötung in einer von diesem gewünschten Art und Weise ermögliche. Nachdem die Beklagte den Kläger aufgrund eines erfolglosen Zustellversuchs am 18. September 2023 um Mitteilung einer aktuellen Postanschrift gebeten hatte, rügte dieser vornehmlich am 29. September 2023 sowie am 2. und 3. Oktober 2023 unter Beifügung weiterer Ausführungen, dass er keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Insbesondere am 13. und 27. Oktober 2023 sowie auch nachfolgend am 1., 2., 3. und 6. November 2023 rügte der Kläger erneut, dass ihm kein Widerspruchsbescheid zugegangen sei. Er beantragte wiederholt eine sofortige Entscheidung. Dabei berief er sich insbesondere auf sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben und forderte die Beklagte unter Berufung auf seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital insbesondere auch erneut auf, ihm eine „Bezugsberechtigung für eine letale Dosis Zyakali“ zu erteilen. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2023 am 11. Oktober 2023 in den zur Wohnung des Klägers zugehörigen Briefkasten eingelegt. Am 8. November 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme und Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen aus, dass die Beklagte aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes verpflichtet sei, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Dabei bestehe keine Beschränkung auf bestimmte Krankheitszustände und die Betroffenen seien auch nicht verpflichtet, vorab palliativmedizinischen Maßnahmen zu ergreifen. Dahingehende Einschränkungen liefen auf eine Verkürzung auf bestimmte Ursachen und Motive und damit in unzulässiger Weise auf eine fremddefinierte Bewertung der Beweggründe des zur freiwilligen Selbsttötung Entschlossenen hinaus. Dies widerspreche dem Gedanken der Autonomie. Maßgeblich sei allein der Wille des Betroffenen. Der freie Entschluss zur Selbsttötung unterliege auch keiner gesellschaftlichen Plausibilitätskontrolle und keiner behördlichen Kontrolle. Denn dadurch werde die Integrität und Unantastbarkeit der Selbstbestimmung im Tod beeinträchtigt. Dies gelte auch schon im Hinblick auf den Umstand, dass eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital lediglich auf Antrag erteilt werde. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis könne nicht voraussetzen, dass eine medizinische Indikation bestehe, vielmehr genüge ein Zustand, der aus rein subjektiver Sicht als unerwünscht empfunden werde und mithilfe eines pharmakologisch wirkenden Mittels überwunden werden könne. Ebenfalls nicht erforderlich könne die Vorlage eines psychiatrischen Attestes sein. Psychiatrie sei keine qualifizierte Wissenschaft, sondern eine Wissenschaft des konkreten Nichtwissens, da es keine biologischen Testverfahren für das Vorhandensein psychiatrischer Erkrankungen gebe. Es handele sich mithin um eine reine Pseudowissenschaft. Kein anderes Gebiet der medizinischen Wissenschaft sei zudem derart eng mit dem Zeitgeist und dessen Verirrungen verknüpft. Soweit die Beklagte fordere, dass zumindest ein individuell angepasstes, umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch nach Maßgabe des untersuchenden Facharztes oder der untersuchenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem multiprofessionellen und interdisziplinären Ansatz bei einem weiteren Arzt oder einer weiteren Ärztin, einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin, einer psychosozialen Beratungsstelle, einer Suchtberatung oder einer Schuldenberatung stattgefunden habe, gelte nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse er – der Kläger – auch keine Sterbehilfe in Anspruch nehmen, um seinem Wunsch nach selbstbestimmten Sterben zu verwirklichen. Eine Suizidierung könne ganz ohne medizinische Begleitung realisiert werden. Das Recht auf selbstbestimmter Sterben gewährleiste die Freiheit des Einzelnen, alleine über das Ob, Wann und Wie der eigenen Lebensbeendigung zu entscheiden. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse zudem auch die Freiheit, sich dabei konkret unterstützen und helfen zu lassen. Das Mittel Natrium-Pentobarbital sei für einen regelmäßig schnellen und schmerzfreien Tod auf vergleichsweise sichere Weise besonders geeignet. Zudem habe es gegenüber anderen Arzneimittelkombinationen den Vorteil, dass nur eine anstatt mindestens drei Flüssigkeiten getrunken werden müsse. Es sei überdies völlig ausgeschlossen, dass ärztliches Personal dieses Medikament – Natrium-Pentobarbital – tatsächlich verschreibe. Eine Verschreibung sei nämlich nur erlaubt, wenn ein Medikament therapeutischen Zwecken diene, was im Falle einer Selbsttötung nicht der Fall sei. Deswegen mache sich eine ärztliche Person strafbar, wenn sie das Medikament – Natrium-Pentobarbital – zur Selbsttötung verschreibe. Daher schränke § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG seine Freiheit – diejenige des Klägers – ein, mittels der Einnahme von Natrium-Pentobarbital das eigene Leben zu beenden. Für Menschen, die selbstbestimmt entschieden hätten, ihr Leben zu beenden, gebe es keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres freiwilligen Sterbewunsches. Belastungen von Sterbewilligen müssten auch nicht hinter dem Gemeinwohlbelang einer missbrauchssicheren Versorgung mit Arzneimitteln zurückstehen, denn eine missbräuchliche Versorgung mit untauglichen Arzneimitteln finde ohnehin täglich statt. Anders als die Beklagte behaupte habe er – der Kläger – schließlich auch bereits am 13. April 2023 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte diesen Widerspruch nicht bearbeitet habe. Zudem sei das durchgeführte Widerspruchverfahren eine reine Förmelei gewesen, die allein der Zeitverzögerung gedient habe; es habe seinen Zweck auch deswegen nicht erfüllen können, weil aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten erkennbar gewesen sei, dass der von ihm erhobene Widerspruch ohnehin erfolglos bleiben werde. Auch habe er bei der Erhebung seiner Klage die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO ausreichend beachtet. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2023 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die vom Kläger erhobene Klage – wie auch bereits dessen Widerspruch – unzulässig sei, weil diese dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO mangels eigenhändiger Unterschrift des Klägers nicht genüge. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger insbesondere seine Klage in zulässiger Weise erhoben habe, könne diese keinen Erfolg haben. Der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen, da die Art und der Zweck des vom Kläger beantragten Betäubungsmittelverkehrs mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht vereinbar sei. Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung beinhalte insbesondere die Heilung von Krankheiten oder die Linderung von belastenden Symptomen, nicht jedoch den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der gezielten Beendigung des Lebens. Darüber hinaus sei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG auch einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner vormaligen Rechtsprechung überdies anerkannt, dass eine vom Kläger begehrte Erlaubnis ausnahmsweise dann erteilt werden könne, wenn sich ein Suizidwilliger wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde. Das Bestehen einer solchen Notlage habe der Kläger indes weder vorgetragen, noch sei deren Bestehen im Falle des Klägers ersichtlich. Ohnehin komme nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung seines Sterbewunsches zur Verfügung stehe. Insbesondere bestehe inzwischen wieder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Suizidhilfe über Sterbehilfeorganisationen oder durch Ärztinnen und Ärzte, anders als die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung sei eine derartige Inanspruchnahme rechtlich möglich, zumutbar und auch ausreichend, um das Recht auf eine Beendigung des eigenen Lebens umzusetzen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Januar 2025 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2025 nicht teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2025 zudem form- und fristgerecht geladen worden. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung begehrt. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren geäußert hat, die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Zyankali zu begehren, entspricht dies weder seinem vorab im Verwaltungsverfahren noch dem im vorliegenden Verfahren geäußerten Begehren. Dem entspricht es im Übrigen, dass er unabhängig vom vorliegenden Verfahren erneut an die Beklagte herangetreten ist und insoweit sein Verlangen geltend gemacht hat, eine Erlaubnis zum Erwerb von „Thiopental oder Propofol“ zum Zwecke der Selbsttötung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger vorliegend allein die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung begehrt. Bei so verstandenem Klagebegehren ist die Klage unzulässig. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger seine Klage trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift den Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO entsprechend erhoben hat. Denn jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines in seinem Falle gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist daher Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage. Diese Widerspruchsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Nachdem ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben des Klägers, das am Morgen des 13. April 2023 bei der Beklagten eingegangen war, von der Beklagten als Klarstellung dahingehend verstanden worden war, dass der Kläger bereits zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung gestellt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 13. April 2024 den Antrag des Klägers ab. Hiergegen hat der Kläger frühestens mit Telefax vom 8. August 2024 Widerspruch erhoben; im Verwaltungsvorgang der Beklagten ist ein früherer Eingang eines Widerspruchs nicht verzeichnet und auch das Schreiben des Klägers vom 13. März 2023 konnte ersichtlich keinen Widerspruch gegen den erst im Nachgang erlassenen Bescheid ebenfalls vom 13. April 2023 beinhalten. Der am 8. August 2023 erhobene Widerspruch war nicht geeignet, die Widerspruchsfrist im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 13. April 2023 zu wahren. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 13. April 2023 wurde von der Beklagten ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks im Verwaltungsvorgang der Beklagten am selben Tag zur Post gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen, § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Siehe BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 – 5 B 132/86 –, juris, Rn. 2. Gemessen daran galt der Bescheid vom 13 April 2023 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach dieser Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zweifel am Zugang dieses Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat der Kläger nämlich weder hinreichend geltend gemacht, noch sind solche Zweifel sonst ersichtlich. Dem könnte der Kläger auch nicht mit Erfolg zu entgegnen, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG hätte gewährt werden müssen. Denn dass der Kläger unverschuldet nicht imstande war, die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren, hat er jedenfalls nicht glaubhaft im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gemacht. Der Annahme eines verspätet erhobenen Widerspruchs steht des Weiteren auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein verspäteter Widerspruch eine gerichtliche Sachprüfung eröffnen kann, wenn nämlich die Behörde im Zweipersonenverhältnis den Widerspruch sachlich bescheidet, BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris, Rn. 16, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in einer Klageerwiderung die Bescheidung eines Widerspruchs gesehen werden mit der Folge, dass ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich ein Beklagter in der Sache auf eine Klage eingelassen hat. Grundlegend dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, juris, Rn. 28, und vom 15. Januar 1982 – 4 C 26.78 –, juris, Rn. 22. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Ausdrücklich hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Ebenfalls hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger erhobene Klage unzulässig sei. Soweit sie sowohl im Widerspruchsbescheid vom 14. September 2023 als auch im vorliegenden Verfahren Ausführungen dazu gemacht hat, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung auch in der Sache keinen Erfolg haben könne, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn die Beklagte hat bereits durch die Verwendung des Konjunktivs zum Ausdruck gebracht, dass sie keine sachliche Bescheidung des Antrags des Klägers vornehmen wollte; auch hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren gerade keine Ausführungen zur Sache gemacht, ohne zugleich die verspätete Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger zu rügen. Schließlich war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Falle des Klägers auch nicht entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Widerspruchsverfahren zwar über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris, Rn. 24 ff. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers (insbesondere im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. April 2023 vorlagen, ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass unter dem vormaligen Bundesgesundheitsminister die Bitte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herangetragen wurde, die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu versagen. Denn ungeachtet der rechtlichen Einordnung dieser Bitte hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, (auch) über den Antrag des Klägers ohne Berücksichtigung dieser Bitte entschieden zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.