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Urteil

7 K 6304/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0211.7K6304.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 21. August 2020 beantragte der Kläger wörtlich die Herausgabe von Sterbehilfemedikamenten. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen darauf Bezug, dass – so sein Vorbringen – das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschieden habe, dass die Selbsttötung grundrechtlichen Schutz genieße. Im Weiteren forderte er die Beklagte auf, ihm mitzuteilen, welche Sterbehilfemedikamente existierten, zudem begehrte er eine Abgabe gegen Rezept. Bislang sei – so sein weiterer Vortrag – versäumt worden, das Betäubungsmittelgesetz zu ändern. Die Verweigerung entsprechender Medikamente verstoße gegen die Menschenwürde. Er – der Kläger – wolle nicht mit dem Coronavirus infiziert werden und deswegen im Krankenhaus behandelt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht habe zugestanden, in Würde sterben zu können. Die Beklagte – die im Schreiben des Klägers vom 21. August 2020 einen Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erblickte – lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. August 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG der Erteilung einer vom Kläger begehrten Erlaubnis entgegenstehe. Mit Schreiben vom 28. August 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, dass der (vormalige) Bundesgesundheitsminister eine vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Änderung des Betäubungsmittelgesetzes ablehne. Bis zu einer solchen Änderung seien Medikamente zum Zwecke der Selbsttötung herauszugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Zweck des vom Kläger beantragten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital nicht dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes entspreche, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gezielten Beendigung des Lebens werde davon nicht umfasst. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Am 16. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt wörtlich die „Freigabe von Sterbehilfemedikamenten“ und beruft sich insoweit auf die von ihm bereits im Verwaltungsverfahren in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn ihm – so sein Vorbringen – Natrium-Pentobarbital zur Verfügung gestellt werde, habe er die Sicherheit, dass er jederzeit darauf zurückgreifen könne, um seine Qualen zu beenden. Seine Lebensqualität werde durch die Verweigerung der von ihm begehrten Erlaubnis beeinträchtigt. Sein Leben sei deswegen nicht lebenswert. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung habe. Einer solchen Erteilung stehe der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Es bedürfe keiner betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis, um einen Wunsch nach einem selbstbestimmten Suizid zu verwirklichen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 15. Juni 2021 abgelehnt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 abgelehnt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von diesem noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. März 2021 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2025 nicht teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2025 zudem form- und fristgerecht geladen worden. Einen Terminsverlegungsantrag hat der Kläger schließlich nicht gestellt und er hat auch keine Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins von Amts wegen angezeigt war. Mit am 6. Februar 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger nämlich vornehmlich lediglich auf die Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Gerichts hingewiesen. Weder darin noch in dem Hinweis des Klägers auf seinen Gesundheitszustand ist ein Verhinderungsgrund zu erkennen. Im Falle eines – in Ansehung von Postlaufzeiten auch vorliegend gegebenen – Hinweises auf eine Erkrankung unmittelbar vor einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, der keine Zeit lässt, den Kläger zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungs- beziehungsweise Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es überdies diesem, einen Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- beziehungsweise Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Zuletzt dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 6 A 1068/22 –, juris, Rn. 33. Zumindest diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei Verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) ist das Begehren des Klägers zunächst dahingehende zu verstehen, dass er die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer letalen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital begehrt. Zwar hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren sowie im von ihm betriebenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (auch) noch die Auskunft begehrt, welche „Medikamente zum Zwecke der Sterbehilfe“ geeignet seien. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat er sodann allerdings erkennen lassen, dass er Zugang gerade zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital begehrt. Bei so verstandenem Klagebegehren ist die vom Kläger erhobene Klage zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 28. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer letalen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel erwerben will. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG). Der Stoff Pentobarbital ist in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Dessen Salz Natrium-Pentobarbital ist gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Erteilung einer vom Kläger begehrten Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Näher dazu BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 12 f. Ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. Das schließt die Wahl eines Mittels ein, mit dem er seinen Selbsttötungsentschluss umsetzen möchte. Geschützt ist daher auch die Freiheit, hierzu ein tatsächlich verfügbares Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Siehe BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 17. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein. Insbesondere ist dieser Eingriff angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 18 ff. Denn für Sterbewillige besteht die Möglichkeit, über eine ärztliche Person Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Zwar sind diese Alternativen für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Denn die bestehenden Alternativen zum Einsatz von Natrium-Pentobarbital sind für Sterbewillige zumutbar und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelangen her. Sterbewilligen werden durch die Inanspruchnahme der Hilfe einer ärztlichen Person und gegebenenfalls einer Organisation bei der Umsetzung der Selbsttötung nicht unangemessen belastet. Dass der Zugang zu einem Mittel zur Selbsttötung die Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches durch eine ärztliche Person oder andere fachkundige Stelle voraussetzt, ist aus Gründen des Schutzes der Autonomie der Sterbewilligen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Erschwernisse, die sich für Sterbewillige bei Verwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ergeben, stellen keine unzumutbaren Belastungen dar. So können Sterbewillige, die eine orale Anwendung nicht wünschen oder für die eine solche nicht möglich ist, ein Arzneimittel intravenös einsetzen, das sich hinsichtlich Wirkweise und Risiken nicht wesentlich von Natrium-Pentobarbital unterscheidet. Eine erforderliche medizinische Begleitung kann schließlich so gestaltet werden, dass dem Wunsch der Sterbewilligen nach Privatheit so weit wie möglich entsprochen und die Beeinträchtigung dadurch gemindert wird. Ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 41 ff. Dass in seinem Falle Abweichendes zu gelten hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.