Urteil
22 K 3508/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0219.22K3508.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. Juni 0000 in Batman in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 00. April 0000 verließ er die Türkei und reiste am 00. April 0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 3. Mai 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 5. Mai 2022 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe ein abgeschlossenes Studium zum OP-Helfer absolviert. Zwischen April 2018 und Januar 2020 habe er auf dem Bau gearbeitet und dort Erdgasleitungen verlegt. Ab August 2020 bis Juni 2021 habe er in dem Familiengeschäft für Elektrogeräte ausgeholfen. Seine wirtschaftliche Situation in der Türkei sei gut gewesen, aufgrund der Einkünfte seiner Familie habe er eigentlich gar nicht arbeiten müssen. Er habe die Türkei aufgrund der ständigen Angst, dass ihm durch die staatlichen Behörden etwas passieren könne, verlassen. Er sei während seiner Studienzeit von Juni 2015 bis Ende 2017 Mitglied des offiziellen Studentenvereins „L.“ gewesen. Der Studentenverein sei für alle Studenten zugänglich gewesen. Er habe als Mitglied des Studentenvereins an circa 30 Demonstrationen teilgenommen. Man habe beispielweise für Frauenrechte demonstriert. Er sei zwei Mal kurze Zeit nach den Demonstrationen entführt worden. Zur ersten Entführung sei es eine Woche nach der Beerdigung von B. am 28. November 2015 gekommen. Zur zweiten Entführung sei es im Mai 2016 nach der Teilnahme an einer Demonstration für Frauenrechte gekommen. Er habe keine Kenntnis darüber, wer seine Entführer gewesen seien, er vermute aber, dass es sich um rechtsnationale und rechtskonservative Mitstudenten gehandelt habe. Die Entführer hätten lange Bärte getragen und seien circa 24 bzw. 25 Jahre alt gewesen. Er habe seine Entführer nie zuvor an seiner Universität namens V. in Istanbul gesehen. Beide Entführungen seien ähnlich abgelaufen. Er sei nachts von zu Hause von circa fünf Personen überwältigt worden und mit einem PKW in einen Wald gebracht worden. Dort sei er geschlagen und bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, dass er an keiner Demonstration mehr teilnehmen solle. Anschließend hätten die Entführer von ihm abgelassen und er sei wieder nach Hause gegangen. Bei der zweiten Entführung habe es sich um andere Personen gehandelt. Er sei geschlagen und beleidigt worden. Durch diese Personen sei ihm angeboten worden als Spitzel zu arbeiten. Er solle als Spitzel herausfinden, wer alles die Demonstrationen organisiere und die Leute angeben, die an der Spitze der Studentenverbindung stehen würden. Insgesamt habe er sich jeweils circa eine bis eineinhalb Stunden in der Gewalt seiner Entführer befunden. Er sei nach beiden Entführungen bei der Polizei gewesen, die Polizei habe seine Anzeige nicht aufnehmen wollen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er diese Vorfälle privat regeln solle. Zudem trug er vor, dass er sowie weitere Mitstudenten aufgrund ihrer kurdischen Abstammung an der Universität diskriminiert worden seien. Als Beispiel gab er an, dass er bei Anrufen seiner Mutter mit dieser Kurdisch gesprochen habe, da seine Mutter kein Türkisch sprechen könne. Daraufhin sei er von Mitstudenten als „dreckiger Kurde“ beleidigt worden. Die Mitstudenten hätten weitergesagt, dass er sich in der Türkei befinde und er in der Türkei nicht auf Kurdisch reden solle. Er und seine kurdischen Mitstudenten hätten sich bei der Universitätsleitung über dieses Verhalten beschwert, es sei jedoch den anderen Studenten Recht gegeben worden. Zur Anzeige habe er diese Diskriminierungen nicht gebracht, da es an der Universität Polizisten gegeben hätte, die davon gewusst hätten, aber trotzdem nichts unternommen hätten. Während seiner Zeit beim Wehrdienst von Januar 2020 bis Juni 2020 habe er ebenfalls Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Abstammung erfahren. Er sei physisch und verbal angegriffen worden. Er sei wie bereits zu seiner Studentenzeit beleidigt worden. Ihm sei von einem hochrangigen Offizier gesagt worden, dass der, der sich nicht als Türke fühle, den Tod verdiene. Der Offizier habe gewusst, dass er Kurde sei und habe das bewusst gesagt. Während der Trainingseinheiten im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes sei er von den Trainingsleitern getreten und geschubst worden. Türkischstämmige Wehrdienstleistende seien nicht getreten oder geschubst worden. Auch hätten er und zwei weitere kurdisch stämmige Wehrdienstleistende den Befehl erhalten zwölf Stunden lang in der prallen Sonne zu warten. Beim Militär angezeigt habe er die Vorfälle nicht, da der Vorgesetzte des Trainingsleiters und der Trainingsleiter befreundet seien, so dass eine Beschwerde nichts gebracht hätte. Zu einem noch höherrangigen Vorgesetzten zu gehen, habe er keine Möglichkeit gehabt. Darüber nachgedacht auf zivilem Weg Anzeige zu erstatten, habe er nicht, da es nichts gebracht hätte das Militär als Repräsentanten des Staates anzuzeigen, da solch eine Anzeige in der Türkei direkt abgelehnt worden wäre. Nach seiner Studentenzeit seien viele seiner damaligen Mitstudenten entweder verhaftet worden oder ins Gefängnis gekommen. Auch sei ein guter Freund von ihm, welcher dieselben Studententätigkeiten wie er ausgeübt habe, im März 2016 zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Er habe die Befürchtung, dass ihm dasselbe hätte passieren können. Als er zur Beerdigung von K. nach Diyarbakir gefahren sei, sei er an einem Kontrollpunkt der Polizei in Elazig vorbeigekommen. Ca. 100m hinter dem Ausweiskontrollpunkt hätten Leute mit Schlagstöcken und Holzbrettern gestanden, die ihn geschlagen hätten, wenn er ausgestiegen wäre. Im November 2021 habe er dann erfahren, dass zwei weitere seiner Freunde aus Istanbul, welche ebenfalls Mitglieder der Studentenverbindung gewesen seien, verhaftet worden seien. Was ihnen genau vorgeworfen werde, wisse er nicht. Er könne nur vermuten, dass ihnen vielleicht die Teilnahme und die Unterstützung an den Demonstrationen vorgeworfen werde. Den Versuch in Erfahrung zu bringen was genau den beiden vorgeworfen werde, habe er nicht unternommen. Er wisse nur, dass die beiden bereits damals bei den Demonstrationen insgesamt drei Mal festgenommen worden seien und bereits damals Verfahren gegen die beiden eingeleitet worden seien. Er habe sich daraufhin entschieden Geld zu sparen, um die Türkei zu verlassen, da er der psychischen Belastung nicht mehr stand habe halten können. Etwas Offizielles liege gegen ihn in der Türkei nicht vor. Ein fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Vielmehr habe er einen Prozess durchlaufen. Er habe eine Ausreise schon länger in Betracht gezogen. Acht Tage vor seiner Ausreise sei ein Freund von ihm von einem Panzerwagen der Polizei angefahren worden. Dieses Ereignis habe insofern Einfluss auf seine Entscheidung zur Ausreise gehabt, dass er sich noch früher als zuvor gedacht endgültig zu einer Ausreise entschlossen habe. Persönlich passiert sei ihm aber seit seiner Wehrdienstzeit nichts mehr. Bei Rückkehr befürchte er wie sein Freund für 20-25 Jahre unschuldig inhaftiert zu werden. Hier in Deutschland wollte er sich weiterbilden und seine Tätigkeit als OP-Helfer ausüben dürfen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 (Gz. N02) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 10. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, er befinde sich wegen einer Angststörung in Behandlung. Zudem habe er am 27. November 2015 an einer Feier zum Gründungsjubiläum der PKK an der G.-Universität teilgenommen, die durch die sozialen Medien gegangen sei. Der Kläger legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Stellungnahme der Frau Psychologin N. von der Psychosozialen Erstberatung des E. e.V. vom 5. Oktober 2022 - 3 Fotos und einen Link zu einer Mitteilung von ODATV vom 29. November 2015 mit einem Video und Bildern zu einer Veranstaltung der DEM-Genc Studentenorganisation an der G.-Universität am 27. November 2015 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Studentenorganisation DEM-GENC der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen nahestand bzw. nahesteht, müsste der Kläger zudem strafrechtlich in Erscheinung getreten sein. Beim Kläger sei jedoch von einem niederschwelligen Engagement auszugehen, er habe keine exponierte Stellung in dieser Organisation innegehabt oder sich in führender oder herausragender Tätigkeit für diese Organisation betätigt. Das Attest erfülle nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.). I. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine gezielte staatliche Verfolgung ihm gegenüber während seiner Zeit in der Türkei vorgetragen und eine solche ist auch bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit er vorgetragen hat, er sei zwei Mal von „Islamisten“ entführt worden, so stünde ihm hiergegen staatlicher Schutz zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, im Bereich der allgemeinen Kriminalität ausreichend Schutz gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zu bieten. Insbesondere weist der türkische Staat im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität (insbesondere hinsichtlich Gülen, HDP und PKK) zu konstatieren sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, Seite 11; so auch VG München, Urteil vom 30. April 2021 – M 1 K 17.40851 –, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – Au 6 K 18.31090 –, juris, Rn. 30. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verfolgung von von Islamisten ausgehender Kriminalität, wie beispielsweise die Reaktion des türkischen Staates auf die Anschläge des IS im Jahr 2016 gezeigt haben. Er verfolgt den IS in der Türkei konsequent. So auch VG Augsburg, Urteil vom 13. August 2018 – Au 6 K 17.33844 –, juris, Rn. 40. Die anhaltenden Bemühungen des türkischen Staates im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 9, vom 18. Oktober 2024, Seite 19. Dass dem Kläger bei seinem Besuch der Polizei gesagt worden sein soll, er solle das privat regeln, stellt lediglich einen Einzelfall dar und begründet keine ausreichenden Anhaltspunkte, an der grundsätzlichen Schutzbereitschaft der türkischen Behörden zu zweifeln. Die Beleidigungen der Mitstudenten während seiner Universitäts-Zeit erreichen auch zusammengenommen noch nicht das erforderliche Maß einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. Die „Diskriminierungen“ in seiner Wehrdienstzeit erwähnt der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfragen hin, weshalb er ausgereist sei, was ihm konkret passiert sei oder ob es noch weitere Gründe für seine Ausreise gab, nicht mehr. Im Übrigen ist hinsichtlich der Entführungen während der Studienzeit (2015, 2016), der Beleidigungen durch die Mitstudenten (2015, 2016) sowie der Geschehnisse während seines Wehrdienstes (2020, 2021) vom Bundesamt zutreffend der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Klägers im Jahr 2022 verneint worden. Der Kläger gab selbst an, er sei wegen einem allgemeinen Angstgefühl ausgereist und er habe befürchtet, er könne ebenfalls wie einige seiner Freunde verhaftet werden. Er bezieht sich selbst nicht auf die vorher konkret geschilderten Vorfälle. Auch die Befürchtung des Klägers, er könne wegen seines Engagements in der Studentenvereinigung „L.“ während seiner Studienzeit verhaftet und verurteilt werden, erweist sich als unbegründet. Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen bestehen kann, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden, so VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A –, juris, Rn. 51, so gibt es hier keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geraten wird. Seinem Vortrag zufolge ist sein einer Freund bereits im März 2016 verurteilt worden und die Ermittlungsverfahren der beiden Freunde, die 2021 verschwunden sein sollen, seien ebenfalls bereits 2016 eingeleitet worden. Weshalb die Freunde überhaupt verhaftet bzw. verurteilt oder ggf. entführt worden sein sollen, vermutet der Kläger dabei nur, genaueres weiß er nicht und hat sich diesbezüglich auch nicht erkundigt. Gegen den Kläger selbst lief und läuft seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zufolge jedenfalls bis heute kein Ermittlungsverfahren. Hätte der türkische Staat aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in dem Studentenverein „L.“, die sich im Übrigen auf Demonstration- und Veranstaltungsteilnahmen beschränkt hatte, ein konkretes Interesse an dem Kläger, so wäre zu erwarten gewesen, dass in der Zeit zwischen den Demonstrationen 2015 und der Ausreise des Klägers im Jahr 2022 Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen den Kläger eingeleitet worden wären. Dass dies nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung der „L.“ Studentenvereinigung an der G. Universität am 27. November 2015, die angeblich auch durch die sozialen Medien gegangen sein soll und auf deren im Internet veröffentlichten Videos und Bildern der Kläger zu erkennen sein soll. Auch soll auf seiner Reise von Istanbul nach Diyarbakir ein Foto vom Ausweis des Klägers gemacht worden sein; den Sicherheitsbehörden wären damit die Personalien des Klägers bekannt gewesen. Dennoch ist weder ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, noch sind sonstige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden erfolgt. Seinem eigenen Vortrag zufolge gab es zudem seit dem Wehrdienst keinerlei „Vorfälle“ mehr. Sofern sich der Kläger allgemein auf seine kurdische Volkszugehörigkeit als Auslöser für die vorgetragenen Diskriminierungen beruft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint. Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 22 L 2642/23.A –, juris, Rn. 10 f. Ferner bestünde – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – für den Kläger eine Fluchtmöglichkeit in die Westtürkei. Ein Leben dort ist – wie ebenfalls bereits im Bescheid ausgeführt – nur unter Umständen für Kurden nicht möglich, die sich aktiv und herausgehoben für separatistische Bestrebungen eingesetzt haben und strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dies trifft auf den Kläger nach obigen Ausführungen gerade nicht zu. Er hatte weder eine herausgehobene Stellung innerhalb der Studentenvereinigung „L.“, noch ist er strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Ferner ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte für das Drohen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in der Türkei bei einer Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Nr. 2). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77Abs. 3 AsylG) und die Ausführungen unter I. verwiesen. III. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes sowie auf die Ausführungen unter II. Die hinsichtlich der vorgetragenen Angststörung einzig vorgelegte Stellungnahme der Frau Psychologin N. von der Psychosozialen Erstberatung des E. e.V. vom 5. Oktober 2022 erfüllt bereits offensichtlich nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG. Auch wird darin lediglich die Zuweisung in eine Kommune mit guter Infrastruktur empfohlen. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.