OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 234/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0226.19L234.25.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der am 03.03.2025 eingegangene Antrag der Antragstellerin (wörtlich), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die intern und extern ausgeschriebene Stelle der Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) im Bereich Grundsatzangelegenheiten, Ausschreibungsnummer N01, Besoldung EG 11/A12 mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 31, vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. –, juris, Rn. 59 und vom 25.01.2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Die Antragstellerin kann vorliegend keine Verletzung des Bewerbungs-verfahrensanspruchs geltend machen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch ist zwischenzeitlich erloschen, weil die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren wirksam beendet hat. Einen in diesem Fall allein denkbaren Antrag auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens hat die Antragstellerin hier nicht (fristgemäß) gestellt. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch kann erlöschen, wenn die Behörde das einer Bewerbung zugrundeliegende Auswahlverfahren durch einen wirksamen Abbruch beendet. Das ist hier der Fall. Abgebrochen werden kann ein Stellenbesetzungsverfahren in Ausübung der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die konkrete Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzen zu wollen oder aber auch aus Gründen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann der Dienstherr aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren aus sachlichen Grund abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 08.11.2022 – 6 B 781/22 –, juris, Rn. 20 f. (Abbruch wegen einer im Verlauf des Auswahlverfahrens festgestellten Notwendigkeit, das für die ausgeschriebene Stelle maßgebliche Anforderungsprofil auszuschärfen). Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter*in (m/w/d) für den Bereich Grundsatzangelegenheiten“ im Amt N02 (Besoldungsgruppe A12) abgebrochen, nachdem nach ihrer Bewertung kein/e Bewerber/in die geforderte Eignung aufwies. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Auswahlrunde vom 03.12.2024. Darin führt die Antragsgegnerin aus, dass die Stelle – nach den dort dargestellten Bewertungen der Auswahlgespräche – nicht besetzt werden konnte und damit das Stellenbesetzungsverfahren erfolglos verlief. Der Abbruch ist auch wirksam geworden. Denn die Entscheidung über den Abbruch ist der Antragstellerin ordnungsgemäß mitgeteilt worden und diese Mitteilung der Antragstellerin zugegangen und am 24.01.2025 zur Kenntnis gelangt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vorliegend unmissverständlich mitgeteilt, dass das konkrete Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beendet wurde. Nachdem der Antragstellerin (laut Protokoll der Auswahlrunde) bereits am 04.12.2024 mündlich mitgeteilt wurde, dass eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht möglich war und die Stelle nicht besetzt werden konnte, erhielt sie mit Schreiben vom 16.12.2024 zunächst nur eine Absage. Unter dem 23.01.2025 erging dann aber per Mail eine schriftliche Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und über den Grund des Abbruchs, denn mit diesem Schreiben wurde der Antragstellerin dargelegt, „das Stellenbesetzungsverfahren verlief erfolglos, sodass die Stelle nicht aus dem Verfahren heraus besetzt werden konnte. Die Besetzung der Stelle wird nun anderweitig durch eine Initiativbewerbung erfolgen.“ Diese Mitteilung war nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahingehend zu verstehen, dass das konkrete Auswahlverfahren abgebrochen wird. Das Schreiben wurde der Antragstellerin über ihr dienstliches E-Mail-Postfach am 23.01.2025 zugeleitet und ist damit auch wirksam geworden. Nach ihrer Darstellung in der Antragsbegründung hat die Antragstellerin von dieser Mitteilung am 24.01.2025 auch Kenntnis erlangt. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen einen nach dem Dafürhalten der Bewerberin unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Ein solcher Antrag liegt nur dann vor, wenn die Bewerberin die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis begehrt. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 22 ff. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin hier bislang nicht gestellt. Er kann von ihr auch nicht mehr wirksam gestellt werden, da die durch Richterrecht bestimmte Monatsfrist hier mit Ablauf des 24.02.2025 endete. Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG , § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob die Bewerberin eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass die Antragstellerin nach Lage der Akten selbst bei einer Fortführung des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung des Initiativbewerbers nach dem Grundsatz der Bestenauslese chancenlos wäre, da der Initiativbewerber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin im Statusamt A 12 mit der Bestnote bewertet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat in Ansehung des gestellten Antrags die Hälfte des Jahresbruttogehalts des angestrebten Amtes zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.