Beschluss
23 K 3764/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0226.23K3764.24.01
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 17. September 2024 gegen den Beschluss der Kammer vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 17. September 2024 gegen den Beschluss der Kammer vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Kammer entscheidet aus der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung. Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan maßgeblichen Besetzung und nicht in der Besetzung der der Anhörungsrüge zugrundeliegenden Entscheidung berufen. Dies folgt schon daraus, dass in § 152a VwGO keine dem § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung enthalten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 8 C 17.07 –, juris, Rn. 1; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 46. Ergänzungslieferung, August 2024, § 152a, Rn. 28. Nach der rechtskräftigen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches waren auch die Richterin am Verwaltungsgericht K. und der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht N. nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer an dem Beschluss zu beteiligen. Die Kammer lässt offen, ob die Anhörungsrüge schon deshalb ins Leere geht, weil eine Richterablehnung im Rahmen der Anhörungsrüge (hier: Anhörungsrüge der Kläger gegen den Tatbestandberichtigungsbeschluss und den Protokollberichtigungsbeschluss der Kammer vom 1. Dezember 2022) nicht statthaft ist. Vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 9 B 26.18 – juris, Rn. 3 und Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage, §152a, Rn. 11. Denn jedenfalls ist auf den Antrag der Kläger das Verfahren nicht fortzuführen, weil die Anhörungsrüge unbegründet ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist erkennbar nicht gegeben. Das Recht der Kläger aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht in seinen Ausprägungen des Rechts auf Information, des Rechts auf Äußerung oder des Rechts auf Berücksichtigung verletzt. Den Klägern sind im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keine Informationen vorenthalten worden, sie hatten umfangreich Gelegenheit, sich zu äußern und das Gericht hat ihr Vorbringen berücksichtigt. Soweit die Kläger geltend machen, diverse im Ausgangsverfahren (23 K 1614/21) und im Tatbestandsberichtigungsantrag behauptete „Tatsachen“ seien von der Kammer nicht berücksichtigt worden und deshalb sei die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter gegeben, greifen sie die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 27. August 2024 an. Damit verkennen sie grundlegend, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegen für in der Sache für unrichtig gehaltene gerichtliche Entscheidungen ist, sondern alleine der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient. Nur hierauf ist die gerichtliche Selbstkontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge beschränkt. Der – wiederholte – Versuch der Kläger, unanfechtbare Entscheidungen in der Sache durch eine Anhörungsrüge anzugreifen, grenzt daher an eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des außerordentlichen Rechtsbehelfs des § 152a VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).