Beschluss
23 K 1614/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1109.23K1614.21.00
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2022 wird abgelehnt. Gründe Der mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 wörtlich gestellte Antrag, das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2022 wie folgt zu ergänzen respektive zu korrigieren: 1. „Der Vorsitzende untersagte die Foto-Aufnahmen des anwesenden (Presse-)Fotographen“. 2. Die Frage des Klägers, die benachbarte Liegenschaft „Stichweg X. straße 00 = Flurstück 000“ in Augenschein zu nehmen, verweigert die Kammer als nicht relevant.“ 3. „Die Beigeladenen untersagten den Erschienen und dem Gericht – auch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers – das streitgegenständliche Grundstück zu betreten, um die örtlichen Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze zu Flurstück 000 und 0000 respektive auf der Dachterrasse der Mittelgarage in Augenschein zu nehmen. 4. „Alle gefertigten Fotos der umliegenden Eckgrundstücke, die in vergleichbarer Lage wie das Vorhabengrundstück in der begangenen Umgebung vorhanden sind, in das Bildkonvolut zum Protokoll aufzunehmen.“ 5. „Die Inbetriebnahme des Lastenaufzugs erfolgte nur lastfrei“ hat keinen Erfolg. Weder die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Protokolls über die Ortsbesichtigung nach § 105 VwGO, 160 ZPO noch für eine Berichtigung nach § 105 VwGO, § 164 VwGO sind gegeben. Zunächst enthält das Protokoll keine Unrichtigkeiten, die gemäß § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt werden könnten; Unrichtigkeiten haben die Kläger nicht benannt. Auch eine Ergänzung des Protokolls kommt nicht in Betracht. Das Protokoll enthält die nach § 160 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Inhalte und gibt entsprechend § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge des Ortstermins wieder. Einen Antrag dahingehend, dass bestimmte Vorgänge und Äußerungen ins Protokoll aufgenommen werden (vgl. § 160 Abs. 4 ZPO) haben die Kläger nicht – rechtzeitig –gestellt. Ein derartiger Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins, über den das Protokoll gefertigt wird, gestellt werden. Vgl. Zöller, ZPO, § 160, Rn. 15. Im Rahmen des Ortstermins haben die Kläger keinen Antrag auf Protokollierung bestimmter Vorgänge oder Äußerungen gestellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.