Urteil
6 K 3303/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0325.6K3303.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Zwischenprüfung. Die Klägerin war Teilnehmerin an der Laufbahnausbildung SWT 21 I (W) für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung bestand sie im ersten Versuch im Dezember 2021 mit einer durchschnittlichen Punktzahl von 1,75 Punkten nicht. Der Wiederholungsversuch der Zwischenprüfung fand vom 20. bis 24.06.2022 statt. Hierbei erzielte die Klägerin in der schriftlichen Prüfung mit durchschnittlich 1,5 Punkten erneut nicht die erforderliche Punktzahl. Das endgültige Nichtbestehen wurde der Klägerin am 19.07.2022 bekannt gegeben. Mit E-Mail vom 28.07.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf zweite Wiederholung der Zwischenprüfung und berief sich auf das Vorliegen eines Härtefalles. Zur Begründung gab sie u.a. an, dass ihre Cousine an Brustkrebs erkrankt und am 00.02.2022 verstorben sei. Sie selbst habe Anfang April 2022 eine Eileiterschwangerschaft erlitten, weswegen sie sich am 12.02.2022 einer Notoperation habe unterziehen müssen. Einen Monat später habe sich ihr damaliger Partner von ihr getrennt. Am 25.06.2022 sei sie zudem bei dem Versuch, einer hilflosen Person zu helfen, selbst angegriffen und verletzt worden. Nach Einholung des entsprechenden Einverständnisses seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein direkter zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Härtegründe zu der Prüfung und der Prüfungsleistung bestünde. Eine besondere Härtefallsituation sei im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung nicht ersichtlich Der körperliche Angriff auf die Klägerin sei ebenfalls irrelevant, da dieser erst nach der Wiederholung der Zwischenprüfung stattgefunden habe. Auch werde seitens des Prüfungsamtes keine positive Leistungsprognose gesehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die in der Wiederholungsprüfung deutlich gewordenen Defizite aufgeholt und im Zuge einer zweiten Wiederholungsprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt werden könnten. Die Klägerin erhob am 28.02.2023 Widerspruch, den sie unter dem 11.04.2023 im Wesentlichen ergänzend damit begründete, dass außer der an Krebs erkrankten und verstorbenen Cousine auch der Bruder und der Vater der Klägerin im Vorfeld der Wiederholungsprüfung erkrankt seien. Der Vater der Klägerin habe eine schwere Herzerkrankung erlitten, von der die Klägerin etwa zwei Wochen nach dem Tod ihrer Cousine erfahren habe. Infolgedessen habe die Klägerin unter großer Sorge um ihren Vater gelitten. Der Gesundheitszustand des Bruders der Klägerin habe sich zehn Tage vor der Wiederholungsprüfung plötzlich verschlechtert. Die Blutwerte seien schlecht gewesen und er habe alle Körperhaare verloren. Die Ärzte hätten zunächst eine Leukämie vermutet. Mit Schreiben vom 18.04.2023 stellte die Beklagte fest, dass auch unter Berücksichtigung der in der Widerspruchsbegründung vorgebrachten weiteren Härtegründe die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 15.06.2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend, bei ihr habe eine eine zweite Wiederholung rechtfertigende atypische Sondersituation vorgelegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2023 zu verpflichten, die Klägerin zu einer zweiten Wiederholung der Zwischenprüfung für den mittleren Polizeidienst in der Bundespolizei zuzulassen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht erhoben worden, da der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Absätze 1 und 2 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Frist von einem Jahr nach Zugang des Bescheides für die Klageerhebung gilt. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Absolvierung der Zwischenprüfung. Der Versagungsbescheid vom 31.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) vom 06.03.2020 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.12.2022 (BGBl. I S. 2862). Danach kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Damit folgt die MBPolVDVDV der Terminologie der Bundeslaufbahnverordnung, wo die Zulassung zur zweiten Wiederholung seit langem an das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls geknüpft ist. Die Vorschrift knüpft als tatbestandliche Voraussetzung an das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls an. Daraus wird der Zweck der Vorschrift deutlich. Sie zielt darauf ab, dem Prüfungsbewerber eine zweite Wiederholung der Prüfung einzuräumen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringerem Maße zu vertreten hat. Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 13.03.1996 – 4 S 1684/95 –, juris. Rn. 17. Regelmäßig kann aus dem zweimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Kandidaten geschlossen werden. Liegen indes atypische leistungsmindernde Umstände vor, lässt sich die Ungeeignetheit eines Prüflings für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Allgemeine soziale Gesichtspunkte oder Konfliktlagen mit Dauercharakter müssen außer Betracht bleiben. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 28.04.2011 – 1 A 612/08 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7; VGH BW Beschluss vom 13.03.1996 – 4 S 1684/95 –, juris. Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 22.02.1985 – 6 UE 2793/84 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 40. Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals des „begründeten Ausnahmefalls“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 28.04.2011 – 1 A 612/08 –, juris, Rn. 31, und Beschluss SächsOVG vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 6. Im Ausgangspunkt können sich Zweifel an der Aussagekraft der vorangegangenen Prüfungen aus individuellen Unwägbarkeiten, Unzulänglichkeiten des äußeren Prüfungsverlaufs oder früheren – besseren – Leistungen ergeben. Dabei sind die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Einschränkungen zu beachten. So verlangt das Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass Gründe, die die Rechtmäßigkeit der Zwischenprüfung betreffen und deshalb gegenüber diesen Prüfungen durch Rücktritt oder Anfechtung hätten geltend gemacht werden können, auszuscheiden sind, weil ihre Heranziehung zur Begründung eines Ausnahmefalles die Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit der diese Prüfungsverfahren abschließenden Verwaltungsakte unterlaufen würde. Davon geht auch die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV aus, der nicht zu entnehmen ist, dass der Verordnungsgeber etwa eine von den vorgegebenen verwaltungsverfahrens- und prozessrechtlichen Vorschriften zur Bestands- und Rechtskraft abweichende Möglichkeit des Wiederaufgreifens nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsentscheidungen hätte treffen wollen. Soweit im Übrigen derartige Gründe – wie etwa leistungsmindernde Umstände in der Person des Prüflings – im Rahmen eines Rücktritts aus Gründen einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) unbeachtlich gewesen wären, steht ihrer Anwendung auch zur Begründung eines Ausnahmefalles Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7. Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem begründeten (Ausnahme)Fall. Dabei ist es der Klägerin von vornherein verwehrt, sich auf jene Gründe zu berufen, die einen krankheitsbedingten Rücktritt von den Prüfungen ermöglicht hätten. Dementsprechend kann die Klägerin einen begründeten Ausnahmefall nicht darauf stützen, dass sie während der Vorbereitung auf die Prüfung und bei der eigentlichen Prüfung in großer Sorge um die Gesundheit naher Familienangehöriger war. Gleiches gilt für die geltend gemachte hohe psychische Belastung, die aus der erlittenen Fehlgeburt nach Eileiterschwangerschaft und dem Verlassenwerden durch ihren Partner resultierte. Die Klägerin wusste um die durch die Schicksalsschläge beeinträchtigte Vorbereitungszeit und ihre seelische Belastung unmittelbar vor Prüfungsantritt und hat sich gleichwohl für die Teilnahme an der Prüfung entschieden, anstatt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 MBPolVDVDV um den Rücktritt von der Zwischenprüfung nachzusuchen. Die Klägerin war gehalten, die aus ihrer Sicht von ihr nicht zu vertretende unzureichende Prüfungsvorbereitung und die ihre Leistungsfähigkeit einschränkende psychische Belastung noch vor der Prüfung zu äußern und auf die Teilnahme an einem späteren Prüfungstermin hinzuwirken. Diese galt umso mehr, als es sich bei der Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung um den letzten regulären Prüfungsversuch der Klägerin handelte, an dessen Nichtbestehen – wie geschehen – das endgültige Nichtbestehen, das vorzeitige Ende des Vorbereitungsdienstes und das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis geknüpft sind. Auch wenn ein Prüfling nicht hinnehmen muss, ohne zureichende Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung und im Zustand der Prüfungsunfähigkeit an einer Prüfung teilzunehmen, berechtigt ihn dies nicht dazu, diese Beeinträchtigungen zunächst nicht geltend zu machen, sondern erst die Benotung der Prüfungsleistung abzuwarten. Ein solches Vorgehen würde dem Prüfling gegenüber seinen Kommilitonen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen. Die Aussagekraft der beide Male wegen unzureichender Leistungen im schriftlichen Teil nicht bestandenen Zwischenprüfungen wird schließlich nicht durch frühere – bessere – Leistungen der Klägerin in Zweifel gezogen. In der Rechtsprechung wird mitunter vertreten, dass die Annahme eines „Ausnahmefalles“ allein darauf gestützt werden könne, dass die bisherigen Prüfungsleistungen bei einem nur knapp verfehlten Prüfungserfolg die Vermutung aufdrängen, dass – auch in Anbetracht der Aussagekraft zweier Vorprüfungen – eine hinreichende Erfolgsaussicht für den dritten Versuch bestehe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 41. A.A. SächsOVG, Beschlüsse vom 13.06.2022 – 2 B 143/22 –, juris, Rn. 19, und vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7. Eine solche Vermutung für eine hinreichende Erfolgsaussicht im Falle eines zweiten Wiederholungsversuchs drängt indes nicht auf. Denn die schriftlichen Prüfungsleistungen der beiden Versuche der Zwischenprüfung rechtfertigen keine positiven Erfolgsaussichten für einen weiteren Prüfungsversuch. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung bestanden worden sind. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung setzt nach § 36 MBPolVDVDV voraus, dass in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden. Hiervon war die Klägerin sowohl im Erst- als auch im Wiederholungsversuch aber relativ deutlich entfernt. So konnte die Klägerin weder im Erst- noch im Wiederholungsversuch auch nur eine der Klausuren in den vier Prüfungsfächern mit mindestens 5 Rangpunkten bestehen. Im Wiederholungsversuch lag der Durchschnitt der schriftlichen Prüfung sogar noch unter dem Wert des Erstversuchs. In ihren besten Klausuren erzielte die Klägerin nur 2 Rangpunkte, während sie im Erstversuch noch maximal 4 Rangpunkte erreichen konnte. Im Vergleich zum Erstversuch hat sich damit das Nichtbestehen noch deutlicher gestaltet. Von einem knapp verfehlten Prüfungserfolg kann bei dieser Sachlage ebenso wenig die Rede sein wie von einer Leistungssteigerung, die Hoffnung auf einen Prüfungserfolg im zweiten Wiederholungsversuch machen könnte. Vgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 42. Soweit es nach dem oben Gesagten bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des begründeten (Ausnahme)Falles fehlt, kommt es auf die von der Klägerin gerügten Ermessensfehler der Beklagten schon nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.