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Urteil

7 K 1111/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0325.7K1111.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die 1959 geborene, in Kasachstan lebende Klägerin stellte am 09.11.2018 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Sie ist die Tochter der am 00.00.1934 in Andreyevski (Aktjubunsk) geborene B. N. F.. Die Eltern der Klägerin sind ausweislich ihrer am 30.09.1975 neu ausgestellten Geburtsurkunde ukrainischer und weißrussischer Nationalität. In der 1959 ausgestellten, ersten Geburtsurkunde ist die Nationalität der Mutter der Klägerin dagegen mit Deutsche angegeben. In der Geburtsurkunde der 1979 geborenen Tochter der Klägerin ist für die Klägerin die ukrainische Nationalität eingetragen. In ihrem am 02.04.2014 ausgestellten Pass und ihrem ersten sowjetischen Inlandspass ist ihre Nationalität ebenfalls mit ukrainisch angegeben. Die Klägerin machte zu ihrem Antrag im Wesentlichen folgende Angaben: Die Großmutter mütterlicherseits sei die Deutsche L. O., geboren am 00.00.1931 in Stawropol (Nordkaukasus). L. O. habe in der Wolgaregion (Saratow) gelebt. Später – sie wisse nicht, wann – sei sie mit ihrer Familie nach Omsk gezogen, habe geheiratet und sei nach Kasachstan gegangen (Aktobe). 1975 habe ihre Mutter (B. Y.) die Neuausstellung ihrer Geburtsurkunde mit einem geänderten Nationalitätseintrag erwirkt, weil sich Deutsche Anfeindungen und Schwierigkeiten ausgesetzt gesehen hätten. Zwischen 2020 und 2021 erlangte die Klägerin das Sprachzertifikat „Goethe-Zertifikat B1“ in den Modulen Sprechen, Schreiben, Lesen und Hören. Die von der Klägerin beantragte Änderung der Nationalitätseinträge in ihren Personenstandsdokumenten und denen der Mutter lehnte das Bezirksgericht Zhambyl (Gebiet Almaty) am 05.05.2021 ab. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die Klägerin dem BVA mit, dass es mit Blick auf die Begründung der gerichtlichen Entscheidung keinen Sinn habe, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen. Mit Bescheid vom 19.07.2021 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, neben dem B1-Sprachzertifikat bedürfe es im Falle der Klägerin noch weiterer Tatsachen, die einen ernsten Bewusstseinswandel erkennen ließen, weil ein ausdrückliches Gegenbekenntnis vorliege. Sie habe sich zur ukrainischen Nationalität bekannt und erst im Laufe des Aufnahmeverfahrens darum bemüht, die Nationalität zu ändern. Die Klägerin erhob anwaltlich vertreten Widerspruch. Sie selbst habe sich nicht vom deutschen Volkstum abgewandt, vielmehr habe die Mutter die Geburtsurkunde ändern lassen. Das sei ihr, der Klägerin, nicht zuzurechnen. Sie lebe die deutsche Kultur und folge ihren Bräuchen. Sie erziehe auch ihre Kinder so, die sämtlich Deutsch lernten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2022 zurück. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht. Sie habe sich bei Erhalt des ersten Inlandspasses zu einem anderen Volkstum bekannt, nämlich dem ukrainischen. Von einer Ernsthaftigkeit ihres späteren Bekenntniswandels könne angesichts der Änderungsbemühungen nicht ausgegangen werden, weil der Antrag an das Gericht in Almaty erst gestellt worden sei, als das Aufnahmeverfahren bereits lief. Die Klägerin hat am 15.02.2022 Klage erhoben. Die Klageschrift des Prozessbevollmächtigten wurde per einfachem Brief an das Gericht übermittelt. Die Klägerin trägt vor, ihrem ukrainischen Pass messe die Beklagte eine unzutreffende Bedeutung zu. Mit dem Erlernen der Sprache liege ein ernsthafter Bekenntniswandel vor. Die Großmutter, L. O., habe mit ihrer Familie im Wolgagebiet/Gebiet Saratow gelebt. Die Familie sei 1920 oder 1921 nach Sibirien verbannt worden. Sie sei wohlhabend gewesen und der Entkulakisierung unterworfen worden. Die Großmutter L. habe geheiratet und sei nach Kasachstan umgezogen. Die Mutter habe wie alle Deutschen bis 1956 unter Kommandantur gestanden. Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2022 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe sich in keinem amtlichen Dokument als Deutsche ausgewiesen. Als Bekenntnis zum deutschen Volkstum kämen ihre erfolglosen Bemühungen um die nachträgliche Feststellung ihrer deutschen Nationalität in Betracht sowie der Erwerb der Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Bekenntnis zu einem fremden Volkstum liege. Darauf, dass sie bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses 1975 keine Wahl gehabt habe, die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen, komme es nicht an. Dafür, dass die Klägerin im ukrainischen Volkstum ihrer Mutter aufgegangen sei, spreche, dass sie bis zuletzt mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei, obwohl es in den Nachfolgestaaten der UdSSR bereits in den Neunziger Jahren möglich gewesen sein, die Nationalität ändern zu lassen. Von dieser Möglichkeit habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Ein innerer Bewusstseinswandel lasse sich nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels formwirksamer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO unzulässig. Gemäß § 55d VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln, wobei nach § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss. Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach § 55d S. 3 VwGO allein für den Fall, dass die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d S. 4 VwGO). § 55d VwGO ist am 01.01.2022 und somit vor Einreichung der Klageschrift durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Kraft getreten. Die Klage ist mit einem einfachen Brief an das Gericht übermittelt worden. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 19.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten an seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zunächst die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Die Klägerin stammt nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde. Dieser erfasst als Bezugspersonen nicht allein die Eltern, sondern auch die Voreltern, zu denen neben den Großeltern gegebenenfalls auch die Urgroßeltern zählen. Eine geschlossene Kette deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ist insoweit nicht erforderlich. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43/18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann aber nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch - mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - gelebt hat. Die Person, von der der Aufnahmebewerber abstammt, muss ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43/18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 17. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 31. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21 und Urteil vom 25.06.1991 – 9 C 22.90, BVerwGE 88, 312, juris Rn. 27 ff m. w. N. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein, die mit dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges (1941) begannen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 und Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, BVerwGE 79, 73, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 35 f. Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, des Weiteren darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Gemessen daran kann die Klägerin ihre deutsche Abstammung nicht von der Mutter (B. N. I.) ableiten. Denn diese war zum Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen (ab 1941) erst sieben Jahre alt und somit nicht bekenntnisfähig. Sie kann ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch nicht unter Berücksichtigung der Volkszugehörigkeit der Großmutter mütterlicherseits (L. O.) herleiten. Denn gemessen an dem Vortrag der Kläger steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Großmutter deutsche Volkszugehörige war. Die Klägerin hat weder zu deren Identität noch zu ihrem Todeszeitpunkt vorgetragen. Soweit die Klägerin angibt, die Großmutter sei 1931 geboren worden (der Großvater 1926), ist dies ausgeschlossen, wenn sie 1920/21 vertrieben worden und 1934 die Mutter der Klägerin zur Welt gebracht haben soll. Es ist auch nicht dargelegt, dass sie zum Stichtag (08.05.1945) noch am Leben war. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Frau O. mag zwar im ethnischen Sinne Deutsche gewesen sein, wie sich aus der Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin ergibt. Allein damit lässt sich aber die Annahme, sie sei deutscher Volkszugehörigkeit im oben dargestellten Sinne gewesen, nicht begründen. Bei den P. soll es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine begüterte wolgadeutsche Bauernfamilie gehandelt haben, die in den 1920er Jahren im Rahmen der Entkulakisierung aus dem Saratowgebiet nach Sibirien vertrieben worden sein soll. Diese Entkulakisierung richtete sich ungeachtet ethnischer Zugehörigkeiten gegen die Bauern (Kulaken), die die Bolschewiki als ihre Feinde betrachteten. Millionen Bauern wurden im Bürgerkrieg nach Kasachstan, Sibirien und in den hohen Norden verbannt. Die Revolten der Bauern im Bürgerkrieg erfassten unter anderem auch das mittlere und untere Wolgagebiet. Da den wolgadeutschen Gebieten besonders hohe Lebensmittelabgaben auferlegt waren, verließen während der katastrophalen Hungersnot 1920/1921 ca. 74.000 Menschen die Region etwa Richtung Kaukasus, Ukraine und Turkestan. Vgl. BPB, Heft 322, 2/2014, Seite 21, 23; Krieger , Kolonisten, Sowjetdeutsche, Aussiedler, Seite 86, 100 f. Dass die L. O. Opfer der Entkulakisierung geworden sein soll, stellt erst recht kein Indiz für ihre deutsche Volkszugehörigkeit im - zwanzig Jahre danach liegenden - maßgeblichen Zeitpunkt dar. Sonstige Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, ihre Mutter - und damit womöglich auch L. O., so sie noch am Leben gewesen sein sollte - habe bis 1959 unter Kommandanturüberwachung gestanden; es verbleibt bei der bloßen Behauptung, die auf der angeblichen Aussage der Großmutter beruhen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.